Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 462/2011

Urteil vom 17. Oktober 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Strafgericht Basel-Stadt, Abteilung Vollzug, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bussenumwandlungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 3. Mai 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 19. November, 1. und 17. Dezember 2007 stellte die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug in Basel vorschriftswidrig ab. Mit Verfügungen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 11. Juni, 9. Juli und 23. Juli 2008 wurde sie mit drei Bussen von insgesamt Fr. 260.-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt vier Tagen bestraft. Trotz einer Mahnung vom 21. November 2008 bezahlte sie die Bussen nicht. Das Strafgericht Basel-Stadt ordnete am 27. Oktober 2010 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt vier Tagen an. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies einen dagegen gerichteten Rekurs am 3. Mai 2011 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde vom 29. Juni 2011 ans Bundesgericht und beantragt, die Urteile des Appellationsgerichts und des Strafgerichts seien aufzuheben. Die Sache sei an die Verkehrspolizei Basel-Stadt zurückzuweisen.

Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 22. Juli 2011, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement weist in seiner Stellungnahme vom 22. August 2011 darauf hin, dass am 16. Juli 2011 die Vollstreckungsverjährung eingetreten sei, weshalb die Beschwerde "eingestellt" werden müsse.

Der Beschwerdeführerin wurden die Stellungnahmen vom 22. Juli und 22. August 2011 zugestellt. Innert angesetzter Frist bis 20. September 2011 hat sie sich nicht vernehmen lassen.

2.
In Bezug auf die Frage der Verjährung, die als dauerndes Prozesshindernis in jedem Verfahrensstadium und somit auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht von Amtes wegen geprüft werden muss (BGE 116 IV 80 E. 2a; PETER MÜLLER, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl. Basel 2007, vor Art. 97 N 48), ist davon auszugehen, dass die Strafverfügungen am 11. Juni, 9. und 23. Juli 2008 erlassen wurden. Die Strafen für Übertretungen verjähren in drei Jahren, nachdem die Strafverfügungen vollstreckbar wurden (Art. 109
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
und Art. 100
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 100 - Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird.
Satz 1 StGB). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am Bundesgericht am 29. Juni 2011 waren die den vorliegend interessierenden Ersatzfreiheitsstrafen zugrunde liegenden Bussenverfügungen mindestens teilweise noch nicht verjährt. Eine Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht, die sich gegen die Anordnung einer unbedingten Freiheitsstrafe richtet, hat von Amtes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG). Dies führt dazu, dass die Vollstreckbarkeit der Ersatzfreiheitsstrafen während der Dauer der aufschiebenden Wirkung bzw. des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht aufgeschoben ist und folglich auch die Vollstreckungsverjährung während dieser Zeit nicht mehr weiter läuft. Bei dieser Sachlage
besteht zurzeit nach wie vor ein Interesse an der materiellen Behandlung der Beschwerde.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Gebote der fairen und rechtsgleichen Behandlung der Bürger verletzt (Beschwerde S. 2 Ziff. 4). Wie vor der Vorinstanz macht sie geltend, sie habe von den Bussen bis zum Umwandlungsentscheid keine Kenntnis erhalten, und die kantonalen Behörden könnten denn auch keinen entsprechenden Zustellnachweis beibringen.

Die Vorinstanz stellt dazu fest, die Zustellungen im Ordnungsbussen- und im Strafbefehlsverfahren erfolgten im Kanton Basel-Stadt praxisgemäss nicht eingeschrieben. Die Beschwerdeführerin habe indessen zu drei verschiedenen Zeitpunkten Ordnungsbussen erhalten. Es seien zufolge Nichtbezahlung der Bussen in drei verschiedenen Verfahren und zu wiederum drei verschiedenen Zeitpunkten Strafbefehle gegen sie erlassen und an ihre Adresse zugestellt worden. Und schliesslich seien ihr am 21. November 2008 Mahnungen zugestellt worden. Auf all das habe sie nicht reagiert. Eine Reaktion sei erstmals nach Erhalt der Bussenumwandlungsbeschlüsse im kantonalen Rekursverfahren erfolgt. Unter den gegebenen Umständen erscheine die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie von allen drei Verfahren zuvor zu keinem Zeitpunkt etwas gewusst habe, nicht glaubhaft (angefochtener Entscheid S. 2). In ihrer Stellungnahme ans Bundesgericht hält die Vorinstanz daran fest, dass es unerklärlich wäre, wenn drei Strafbefehle, die zu verschiedenen Zeiten an die richtige Adresse gesendet worden sind, ihren Bestimmungsort nicht erreicht hätten, wobei die Beschwerdeführerin zudem auf die entsprechenden Mahnungen ebenfalls nicht reagiert habe (act. 9). Obwohl sie
ausdrücklich eingeladen wurde, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern (act. 11), reagierte die Beschwerdeführerin nicht mehr.

Es ist fraglich, ob die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
bzw. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügt. Die Frage kann offen bleiben, da die Vorbringen offensichtlich unbegründet sind. Zunächst schreibt das damals geltende schweizerische Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG nicht vor, dass eine Strafverfügung eingeschrieben versandt werden müsste. Die Tatsache der Zustellung kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Insoweit erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz im Übrigen als nachvollziehbar, und sie ist jedenfalls nicht willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Die Beschwerdeführerin vermag nichts Stichhaltiges dagegen vorzubringen, denn es ist nicht ersichtlich, was sie aus ihrer Angabe, sie sei seit dem Februar 2010 nicht mehr an der A.________strasse wohnhaft, ableiten will. Alle Sendungen, die sie angeblich nicht erhalten hat, datieren von 2008. Dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht an der A.________strasse wohnhaft gewesen wäre, behauptet sie selber nicht. Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zum Schluss gelangen, die überwiegende Wahrscheinlichkeit spreche dafür, dass die Beschwerdeführerin von den Bussen Kenntnis erhielt. Jedenfalls wurden die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Gebote der fairen
und rechtsgleichen Behandlung der Bürger nicht verletzt.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen.

4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_462/2011
Date : 17. Oktober 2011
Published : 03. November 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Bussenumwandlungen


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