Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 35/2007 /fun

Urteil vom 17. Oktober 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni,

gegen

- Gemeinde Kriens, vertreten durch den Gemeinderat, Schachenstrasse 13, Postfach, 6011 Kriens,
- Kreuzstrasse-Genossenschaft Kriens,
Beschwerdegegnerinnen,
Regierungsrat des Kantons Luzern, vertreten durch das Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Departementssekretariat, Bahnhofstrasse 15, Postfach 4168, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand
Enteignung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 1. Februar 2007.

Sachverhalt:
A.
Die Kreuzstrasse ist eine in der Gemeinde Kriens gelegene Privatstrasse, welche vom Gebiet Kuonimatt/Wegmatt nach Hinderschlund führt. Auf Gesuch der Kreuzstrasse-Genossenschaft beschloss der Gemeinderat Kriens am 16. November 2005 die Erstellung eines Trottoirteilstücks auf der Nordseite der Kreuzstrasse auf den Grundstücken Nr. 3259 (im Eigentum der X.________ AG) sowie Nr. 1236 (Eigentümer: Staat Luzern) und bewilligte ein entsprechendes Projekt. Eine Einsprache der X.________ AG wies er ab, soweit er darauf eintrat. In der Folge ersuchte er den Regierungsrat um Genehmigung der Projektbewilligung sowie um Erteilung des Enteignungsrechts für ein öffentliches Geh- und Fahrwegrecht für das neu zu erstellende Trottoir entlang der Südseite des Grundstücks der X.________ AG einerseits und für ein bereits bestehendes, rechtlich aber nicht gesichertes Trottoir auf der Ostseite dieses Grundstücks andererseits.
B.
Mit Entscheid vom 22. August 2006 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Luzern die Projektbewilligung des Gemeinderates und wies eine Verwaltungsbeschwerde der X.________ AG ab. Zugleich erteilte er der Gemeinde Kriens unter Abweisung einer Einsprache der X.________ AG das Enteignungsrecht für das vorgelegte Strassenprojekt und für ein öffentliches Geh- und Fahrwegrecht zulasten des Grundstücks der X.________ AG.
C.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies mit Urteil vom 1. Februar 2007 eine von der X.________ AG geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit sie sich gegen die Neuerstellung des Gehweges auf Grundstück Nr. 3259 und gegen die Erteilung des Enteignungsrechts für ein öffentliches Gehwegrecht richtete. Soweit sich die Beschwerde gegen die Erteilung eines Enteignungsrechts für ein öffentliches Fahrwegrecht richtete, hiess es diese im Sinne der Erwägungen gut.
D.
Mit "öffentlichrechtlicher Beschwerde" vom 12. März 2007 beantragt die X.________ AG die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Enteignerin bzw. der Gemeinde Kriens vor allen Instanzen, soweit die Beschwerde abgewiesen bzw. nicht darauf eingetreten worden war und soweit der Beschwerdeführerin Kosten auferlegt worden waren, sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dem entsprechend sei das Enteignungsbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; eventuell sei die Beschwerdeführerin "vollumfänglich und vorbehaltlos" zu entschädigen. Sie rügt insbesondere die Verletzung der Eigentumsgarantie in Verbindung mit einer mangelhaften Überprüfung der Eingriffsvoraussetzungen des Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV, Rechtsverweigerung und Verweigerung des rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung des Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.
E.
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern mit Eingabe vom 23. März 2007, der Gemeinderat Kriens und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern je mit Eingaben vom 25. April 2007 beantragen übereinstimmend, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Kreuzstrasse-Genossenschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2007 auf Abweisung der Beschwerde und sinngemäss auf Bestätigung des ursprünglichen Projekts.
F.
Die X.________ AG hat mit Eingabe vom 13. Juli 2007 von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht, worauf sich die Kreuzstrasse-Genossenschaft mit Eingabe vom 6. August 2007 ihrerseits nochmals vernehmen liess.
G.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 19. Juni 2007 die aufschiebende Wirkung beigelegt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205 ff., S. 1242). Der angefochtene Entscheid ist nach diesem Zeitpunkt ergangen. Damit finden auf das vorliegende Beschwerdeverfahren die Vorschriften des Bundesgerichtsgesetzes Anwendung (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
1.2 Gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Gegen das angefochtene Urteil, welches in Anwendung öffentlichen Rechts ergangen ist, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. i.V.m. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Ebenso wenig liegen die Unzulässigkeitsgründe der Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
und 85
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG vor. Die Beschwerde erweist sich im Grundsatz als zulässig.
1.3 Das Verwaltungsgericht ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und den Vorinstanzen teilgenommen. Sie ist als Eigentümerin des vom Strassenplan und vom Fusswegrecht betroffenen Grundstücks durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
-c BGG). Sie ist daher im Grundsatz zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert.
1.4 Der angefochtene Entscheid bestätigt das von der Gemeinde Kriens beschlossene Projekt sowie die Erteilung des Enteignungsrechts für ein öffentliches Gehwegrecht. Insoweit schliesst er das kantonale Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Umstand, dass die Vorinstanz den Entscheid des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements bezüglich des Enteignungsrechts für ein öffentliches Fahrwegrecht aufgehoben und die Sache insoweit an den Regierungsrat zurückgewiesen hat, ändert hieran nichts: Wird das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig, kann das strittige Trottoirteilstück gebaut werden. Insofern handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid. Die Beschwerde erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als zulässig.
1.5 Der angefochtene Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales Strassen-, Planungs- und Enteignungsrecht. Als Beschwerdegrund kommt daher im Wesentlichen die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung sowie von Garantien der EMRK in Frage (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts als solchen bildet nicht Beschwerdegrund; überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120) weiterzuführen (vgl. die Botschaft, BBl 2001 S. 4344; BGE 133 II 249 E. 1.4.2). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht demzufolge nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120).
1.6 Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG in der Sache selbst entscheiden oder diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz oder an die erste Instanz zurückweisen. Darüber ist im Sachzusammenhang zu befinden.
2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, die nach Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV für Eingriffe in das Eigentum erforderlichen Voraussetzungen des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit nicht ernsthaft geprüft zu haben. Sie rügt vor diesem Hintergrund in mehrfacher Hinsicht formelle Rechtsverweigerung und Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Insbesondere macht sie geltend, wesentliche Vorbringen seien nicht ernsthaft, sondern bloss schematisch mittels Textbausteinen und unter Verletzung der Begründungspflicht gewürdigt und beantragte Beweise nicht abgenommen worden; der Sachverhalt sei offenkundig unrichtig festgestellt worden. Ferner habe die Vorinstanz die Offizialmaxime von § 53 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG/LU; SRL Nr. 40) missachtet, die Beweislast für die eine Enteignung rechtfertigenden Gründe nicht dem Enteigner, sondern dem betroffenen Grundeigentümer auferlegt, und bei der Beurteilung der strittigen Eigentumsbeschränkung in Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ihre Überprüfungsbefugnis nicht ausgeschöpft.
2.1 Soweit die Beschwerdeführerin Rügen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung erhebt, kann sie nur geltend machen, die Feststellungen seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG. In Ergänzung zu den Rügen, die sich auf Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG stützen, sind unter den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG auch Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der letztgenannten Bestimmung jedoch nur erhoben werden, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) führt indessen grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, es sei denn, sie könne von der Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise geheilt werden. Insoweit gilt das Prinzip der formellen Natur des rechtlichen Gehörs weiterhin (Botschaft zum BGG, BBl 2001 4338; Kiener BTJP 2006 S. 277, Urteil 1C 14/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 3; vgl. die nachfolgende E. 2.2). Vorbehalten bleibt die Sachverhaltsberichtigung von Amtes wegen
nach Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG.
2.2
2.2.1 Im Zusammenhang mit der Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts bringt die Beschwerdeführerin vor, es seien von ihr konkret beantragte, sachlich gebotene Beweiserhebungen unterblieben, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und der Sachverhalt in verschiedenerlei Hinsicht offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei.

Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (statt vieler BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen; vgl. auch Alfred Koller, Der Gehörsanspruch im erstinstanzlichen Zivilprozess, ZSR 105 [1986] S. 229 f., 231). Wie in E. 2.1 hiervor dargelegt, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118). Der Richter kann jedoch das Beweisverfahren schliessen, wenn er in willkürfreier vorweggenommener Würdigung zum Ergebnis gelangt, dass die Abnahme weiterer Beweise an seiner Überzeugung nichts ändern würde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 158; 124 I 274 E. 5b S. 285, je mit Hinweisen). Willkür ist indes nur anzunehmen, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 474; 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70). Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Gehörsanspruchs im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung rügt, stellt sich somit in erster Linie die Frage, ob es im konkreten Zusammenhang vor dem Willkürverbot haltbar war, aufgrund vorweggenommener Beweiswürdigung von den
entsprechenden Beweisabnahmen abzusehen. Darauf ist im Sachzusammenhang einzugehen.
2.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Vorinstanz sei verschiedentlich nicht ernsthaft auf ihre Argumente eingegangen und habe ihren Entscheid nicht oder bloss mit schematischen Textbausteinen begründet. Sie beschwert sich auch insoweit über Verweigerung des rechtlichen Gehörs.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet das Bundesgericht ferner in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; zu Art. 4 aBV grundlegend BGE 112 la 107 E. 2b S. 109 f.; vgl. auch Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 182 zu Art. 25). Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 129 I 232 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen). Auch hierauf ist im Sachzusammenhang zurückzukommen.
2.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert verschiedentlich, die Vorinstanz habe die Offizialmaxime (§ 53 VRG/LU) verletzt und ihr zu Unrecht die Beweislast zugeschoben. Sie legt aber weder im Zusammenhang mit den einleitenden methodischen Erwägungen der Vorinstanz noch im konkreten Sachzusammenhang in einer Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügenden Weise dar, inwieweit die Vorinstanz dadurch das kantonale Verfahrensrecht willkürlich ausgelegt haben oder sonst wie in Rechtsverweigerung verfallen sein soll. Die Beschwerdeführerin setzt sich insbesondere nicht mit dem Umstand auseinander, dass nach § 55 Abs. 1 VRG/LU die Parteien bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken haben, zumal wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr veranlasst haben (lit. a) oder in einem Verfahren Anträge stellen (lit. b). Darin liegt, wie das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt festgehalten hat (BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.), weder eine offensichtliche Verletzung der Offizialmaxime oder des Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV noch eine falsche, dem auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB widersprechende Verteilung der Beweislast. Ebenso wenig zu beanstanden ist vor
diesem Hintergrund die Auffassung der Vorinstanz, dass von der beschwerdeführenden Partei durchaus erwartet werden dürfe, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht das Zumutbare zur Substanziierung ihres Standpunktes beizutragen und dass es nicht Sache eines Augenscheins oder einer Expertise sein könne, Begründungen für Behauptungen zu liefern, die ohne weiteres im Schriftenwechsel hätten vorgebracht und belegt werden können. Auf die hierzu vorgebrachten Rügen im Einzelnen ist wiederum im Sachzusammenhang einzugehen.
2.4 Die Rüge schliesslich, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der der Beschwerdeführerin auferlegten Eigentumsbeschränkung ihre Überprüfungsbefugnis nicht ausgeschöpft, ist im Lichte von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK zu beurteilen (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6 S. 104). Danach hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (sog. "civil rights") zu entscheiden hat. Ein Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Bestimmung liegt unter anderem vor, wenn ein Grundeigentümer öffentlich-rechtliche Normen anruft, um eine Beeinträchtigung seiner mit dem Grundbesitz verbundenen Eigentumsrechte zu verhindern (Urteil 1P.434/2002 vom 10. April 2003 E. 3.3.1; BGE 122 I 294 E. 3e und f S. 300 f.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
2.4.1 Für zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ist nach bundesgerichtlicher Praxis die freie richterliche Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsfragen erforderlich, nicht dagegen Ermessenskontrolle (in BGE 127 II 18 nicht veröffentlichte E. 2b; BGE 126 I 33 E. 2a S. 34; 120 la 19 E. 4c S. 30 mit Hinweisen). Indes muss sichergestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 28. Juni 1990 i.S. Obermeier c. Österreich, Serie A Band 179 Ziff. 70.; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Rz. 427 S. 271 f.).

Die Beschwerdeführerin bringt weder Argumente gegen diese Praxis vor, noch tut sie dar, inwiefern in der gegebenen Situation die wirksame Überprüfung der angefochtenen Verfügung umfassender Ermessenskontrolle bedurft hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin doch vor dem Verwaltungsgericht - zumal was die von ihr bestrittenen Eingriffsvoraussetzungen öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV betrifft - nur Sachverhalts-, Verfahrens- und Rechtsanwendungsrügen erhoben. Die Rüge ist unbehelflich.
2.4.2 Die Beschwerdeführerin weist auch auf den aus Art. 30 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK folgenden Anspruch auf öffentliche Verhandlung hin. Weder belegt sie aber, im kantonalen Verfahren ein entsprechendes Begehren gestellt zu haben, noch erhebt sie diesbezüglich vor Bundesgericht eine ausdrückliche Rüge.
3.
Als Gehörsverweigerung bezeichnet die Beschwerdeführerin insbesondere die Ablehnung verschiedener Beweisanträge (Augenschein, Aktenedition, Expertise), die zu falschen Sachverhaltsannahmen der Vorinstanz und im Ergebnis zu unzutreffender Würdigung des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit des vorgesehenen Trottoirprojekts geführt habe.
3.1 Der Editionsantrag bezog sich auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren V 05 342, somit auf gerichtsnotorische Sachverhalte und Akten. Das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2006 liegt bei den Akten des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführerin war selber Partei und hatte es in der Hand, auf allfällig wesentliche Aspekte substanziiert hinzuweisen. Die Rüge ist unbegründet.
3.2 Die Anträge auf Augenschein und Expertise bezogen sich namentlich auf Fragen der bestehenden Trottoirsituation entlang der Kreuzstrasse, zu deren Erschliessungsfunktion, zum nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht relevanten Fussgängerverkehr, zu Alternativen zum vorgesehenen Projekt sowie zu den Behauptungen, dass das Trottoirprojekt lediglich den privaten Interessen der benachbarten Firma Y.________ AG diene und dass die Ausführung des Projekts die betriebliche Situation der Beschwerdeführerin schwer und irreparabel beeinträchtige.

Regierungsrat und Vorinstanz haben auf die Abnahme dieser Beweise insbesondere in der Erwägung verzichtet, dass die massgeblichen Tatsachen für diese Beweisthemen in genügender Weise aus den Akten hervorgingen oder dass die entsprechenden Vorbringen seitens der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen des Zumutbaren substanziiert worden seien. Auf das hiegegen Vorgebrachte ist nachfolgend einzugehen.
3.2.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die Feststellung des Verwaltungsgerichts und seiner Vorinstanzen, dass mit dem strittigen Projekt lediglich eine Trottoirlücke gefüllt werde, als unhaltbar und rügt, diese Behauptung hätte sich bei Durchführung eines Augenscheins vermeiden lassen, denn in Wahrheit fehle längs der Kreuzstrasse auf weite Strecken ein Trottoir. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen ist, wenn sie auf die in den Akten liegenden Pläne, insbesondere den von der Beschwerdegegnerin im verwaltungs- und erneut im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Plan über das heute ausgebaute oder im Rohbau bestehende Trottoir längs der Kreuzstrasse, sowie die verschiedenen Fotodossiers abgestellt hat; die Beschwerdeführerin macht dies auch nicht in einer Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügenden, konkreten Weise geltend. Damit ist auch der Gehörsrüge der Boden entzogen.

Die Rüge ist im Übrigen sachlich unbegründet. Nach den vorhandenen Plänen verläuft auf der Nordseite der Kreuzstrasse ab dem östlichen Teil der Liegenschaft Nr. 3259 der Beschwerdeführerin in nordöstlicher Richtung ein nur durch Strasseneinmündungen unterbrochenes Trottoir bis zur Blumenstrasse.

Auf der Südseite der Liegenschaft Nr. 3259 fehlt ein Trottoir gänzlich, während weiter westlich ein solches teilweise zwar erst im Rohbau besteht, in der Nähe der Einmündung der Ringstrasse aber wiederum in ausgebautem Zustand vorhanden ist. Die Feststellung der Vorinstanz, dass mit dem strittigen Projekt eine Trottoirlücke geschlossen werden solle, ist weder willkürlich, noch verstossen die entsprechenden Erwägungen gegen die Begründungspflicht.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, mangels der durch den Anspruch auf rechtliches Gehör gebotenen Abnahme der beantragten Beweise verkenne die Vorinstanz, dass auf der mit einem Fahrverbot belegten Kreuzstrasse und namentlich im Bereich ihrer Liegenschaft weder ein relevantes Fussgängeraufkommen noch nennenswerter Motorfahrzeugverkehr bestehe, vor dem Fussgänger geschützt werden müssten. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz führe zu einer unzutreffenden Würdigung der Frage des öffentlichen Interesses an der Schaffung des strittigen Trottoirs und den damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen.

In Anbetracht der vorhandenen Beurteilungsgrundlagen verletzt der Verzicht der Vorinstanz auf die Abnahme der beantragten Beweise die angerufenen verfassungsmässigen Rechte nicht. Allein schon die Betriebe der Beschwerdeführerin selber und der Y.________ AG verursachen nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerin einen gewissen Schwerverkehr; Gegenstand des zur Edition beantragten Verfahrens V 05 342 war nicht zuletzt die mit letzterem Betrieb verbundene Verkehrssituation. Dass die Kreuzstrasse nebst Wohnquartieren eine grössere Gewerbezone mit entsprechend zu erwartendem Verkehr erschliesst, durfte aus den in den Akten vorhandenen Plänen ohne Willkür geschlossen werden. Die Einschätzung von Vorinstanz und Regierungsrat, dass die Kreuzstrasse eine Fussgänger- und Radfahrerverbindung vom Wegmattquartier zur Ringstrasse und zum neu eröffneten Pilatusmarkt bildet und letzterer eine Steigerung namentlich des Fussgängerverkehrs erwarten lässt, ist im Lichte des Willkürverbots auch ohne Verkehrszählung vertretbar. Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird ferner, dass der Verkehrsrichtplan der Gemeinde Kriens an der fraglichen Stelle die Schaffung eines "separaten Rad-/Gehweges" vorsieht, ebenso wenig, dass die Kreuzstrasse an
der fraglichen Stelle eine Kurve beschreibt und wegen der bestehenden Hecke unübersichtlich ist. Die Folgerung der Vorinstanz, dass ein öffentliches Interesse an der Schaffung eines durchgehenden Trottoirs und der Schliessung der im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bestehenden Lücke besteht, ist daher nicht zu beanstanden und durchaus sachgerecht begründet. Auch die von rund 400 Personen unterzeichnete, auf Schaffung dieser Verbindung gerichtete Petition, die der Einwohnerrat Kriens entgegengenommen und als Postulat überwiesen hat, durfte als gewichtiges Indiz hiefür angesehen werden. In Anbetracht dessen durfte die Vorinstanz ohne Willkür von weiteren Beweisabnahmen absehen. Die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs sowie einer Verletzung der Begründungspflicht schlägt nicht durch.
3.2.3 Auch bezüglich der Behauptung, das Trottoirprojekt werde lediglich im Hinblick auf die privaten Interessen der Y.________ AG gefördert, ist eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz in Anbetracht der fehlenden Substanziierung dieses Vorbringens im kantonalen Verfahren nicht ersichtlich. Die Begründungspflicht bezieht sich, wie dargelegt, auf relevante Vorbringen. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren beschränkt sich die Beschwerdeführerin indes in dieser Hinsicht auf blosse appellatorische Behauptungen. Die Rüge ist im Übrigen auch angesichts des Umstandes, dass die Vorinstanz am 22. August 2006 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ein Bauvorhaben der Y.________ AG nicht zuletzt mit Blick auf die problematische Verkehrssituation geschützt hat, nicht stichhaltig.
3.2.4 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verkennt die Vorinstanz mangels Abnahme der genannten Beweise sodann, dass ein Trottoir, wenn es denn als erforderlich erachtet würde, auf der Höhe der beschwerdeführerischen Liegenschaft besser auf der südlichen Seite der Kreuzstrasse angelegt würde. Auf die Argumentation, mit welcher das Verwaltungsgericht diesen Ansatz verworfen hat, geht die Beschwerdeführerin jedoch nicht konkret ein; sie belegt nicht rechtsgenüglich (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), dass die Vorinstanz die massgeblichen tatsächlichen Umstände willkürlich gewürdigt hätte, und legt auch ihre Vorstellungen einer möglichen besseren Linienführung nicht näher dar.

Die Erwägungen, mit denen die Vorinstanz der Fortführung des Trottoirs auf der Nordseite anstelle der Erstellung eines isolierten Teils auf der Südseite den Vorzug gibt, halten im Übrigen vor dem Willkürverbot offenkundig stand und genügen auch der Begründungspflicht ohne weiteres. Wie die Vorinstanz ohne Willkür erwägen durfte, schliesst das strittige Projekt lediglich eine Lücke in dem stets auf der Nordseite der Kreuzstrasse verlaufenden Trottoirs, während allein schon der mit den Betrieben der Beschwerdeführerin und der Y.________ AG verbundene Werkverkehr diese Lösung als unzweckmässig und gefährlich erscheinen lässt, die - zumal im Bereich einer wegen der bestehenden Hecke auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin wenig übersichtlichen Kurve - eine Überquerung der Strasse verlangt.
3.2.5 Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass ihr aus der Realisierung des Projekts gravierende betriebliche Folgen erwachsen werden und beschwert sich auch in diesem Zusammenhang über eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs mangels Abnahme der beantragten Beweise. Insbesondere erwartet sie schwere Beeinträchtigungen ihres Rohmateriallagers und der Zufahrt zu ihrer Rampe. Indessen dringt auch hier die Rüge der Gehörsverweigerung nicht durch, wenn ohne Willkür der Schluss gezogen werden konnte, es bedürfe keiner weiteren Beweise. Die kantonalen Instanzen haben erwogen, dass nicht ersichtlich sei, weshalb und inwieweit die Beanspruchung einer heute weitgehend mit einer Hecke bewachsenen Fläche von knapp 100 m2 die betriebliche Nutzung der rund 4'200 m2 grossen Parzelle Nr. 3259 derart gravierend beeinträchtigen könnte. In der Tat hat die Beschwerdeführerin diese behaupteten Probleme weder im kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht substanziiert. Dass ein überfahrbares Trottoir eine derartige Beeinträchtigung soll verursachen können, durfte die Vorinstanz deshalb durchaus als nicht nachvollziehbar beurteilen. Sie durfte daher ohne Willkür von der Abnahme weiterer Beweise absehen. Sie durfte auch, wie bereits erwähnt, ohne
Willkür und ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV erwägen, es sei nicht Sache eines Augenscheins oder einer Expertise, Begründungen für Behauptungen zu liefern, die von der interessierten Partei ohne weiteres im Schriftenwechsel hätten vorgebracht und belegt werden können.
3.2.6 Was die Beschwerdeführerin aus ihrer wiederum nicht substanziierten Behauptung ableiten will, beim Anschluss der Autobahn N 2 sei ein anderes Konzept als ursprünglich aufgelegt verwirklicht worden, erhellt aus ihren Darlegungen nicht.
3.3 Gesamthaft erweist sich der Vorwurf der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wegen unterbliebener Beweisabnahmen mit Blick auf die Akten als unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Schlussfolgerungen in hinreichender Weise begründet. Auch die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör erhobenen Rügen betreffend willkürlicher Sachverhaltsfeststellungen sind daher nicht stichhaltig.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus weitere falsche Tatsachenfeststellungen und "Sachverhaltsfiktionen" ohne direkten Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung von Parteirechten geltend macht, kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich und zudem ergebnisrelevant sind. Dies ist nicht ersichtlich. Bereits dargelegt wurde, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Trottoirsituation einschliesslich derjenigen, dass das zu erstellende Trottoir auch die Fussgängerverbindung zum Pilatusmarkt erleichtern wird und auch deshalb einem Bedürfnis entspricht, zumindest vertretbar sind. Die Behauptung, das auf dem Boden der Beschwerdeführerin bestehende Trottoir diene lediglich der Erschliessung der Dattenmattstrasse, ist demgegenüber appellatorisch und lässt die Annahmen der Vorinstanz nicht als unhaltbar erscheinen. Die Rüge schliesslich, das Verwaltungsgericht stelle willkürlich fest, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin "bereits ein Trottoir mit entsprechenden Dienstbarkeiten" bestehe, beruht zum einen auf einem Missverständnis, denn die Vorinstanz hält einerseits fest, dass zulasten des Grundstücks Nr. 3259 eben noch keine Wegdienstbarkeiten bestehen - diese
sollen ja erst enteignet werden - und spricht in dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Zusammenhang lediglich davon, dass in der Umgebung des Grundstücks der Beschwerdeführerin bereits durch Gehwegdienstbarkeiten gesicherte Trottoirs bestehen. Zum anderen ist die fragliche Feststellung ohnehin nicht entscheidrelevant.
4.
Dass das Strassenbauprojekt und das damit verbundene Enteignungsvorhaben auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Ihre Vorbringen zielen - wie bereits eingangs erwähnt (E. 2 hiervor) - darauf ab, das mangelnde öffentliche Interesse und die fehlende Verhältnismässigkeit des Trottoirbaus und der Enteignung darzutun. Letzteres sind Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der Anrufung der Eigentumsgarantie vorbehältlich der Würdigung der besonderen örtlichen Umstände sowie des gestützt auf Art. 2 Abs. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 2 Planungspflicht - 1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
1    Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
2    Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit.
3    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen.
RPG zu respektierenden Gestaltungsspielraums der örtlichen Behörden frei prüft (BGE 126 I 219 E. 2c S. 222; 121 I 117 E. 3c S. 121).

In Anbetracht der von den Vorinstanzen getroffenen, eingehend begründeten Tatsachenfeststellungen, die sich im Lichte der dem Bundesgericht zustehenden Befugnis zur Tatsachenüberprüfung als vertretbar erwiesen haben, ist der Schluss auf ein das Projekt und die Enteignung rechtfertigendes öffentliches Interesse im Lichte der Eigentumsgarantie nicht zu beanstanden. Auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist im Rahmen der erhobenen Rügen nicht verletzt. Weder ist eine unzumutbare Betriebseinschränkung der Beschwerdeführerin ersichtlich noch erscheinen die von der Beschwerdeführerin angedeuteten, aber nicht überzeugend begründeten Alternativen als sinnvollere Lösungsansätze. Die Festsetzung der Enteignungsentschädigung bildet im Übrigen nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
5.
Die Beschwerdeführerin ficht schliesslich den Kostenspruch des angefochtenen Urteils wegen Willkür, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und Verletzung der Begründungspflicht an. Sie macht geltend, was die Vorinstanz betreffend die ungerechtfertigte Kürzung der Kostennote vortrage, sei schon sprachlich unverständlich. Zudem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin auf eine Beschwerde in diesem Punkt (d.h. auf Anfechtung des regierungsrätlichen Kostenspruchs) verzichtet haben solle. Willkürlich sei auch die Kürzung der Kostennote im Verfahren vor der Vorinstanz.
5.1 Bezüglich des aus Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG folgenden Erfordernisses zur Substanziierung von Verfassungsverletzungen kann auf das in E. 1.5 Ausgeführte hingewiesen werden. Insoweit bleibt die Praxis zu Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG massgebend. Diesen Anforderungen genügen die Rügen der Beschwerdeführerin nicht.
5.2 Nach der Dispositionsmaxime erwachsen Entscheiddispositive in formelle Rechtskraft, soweit sie nicht fristgerecht angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid des Regierungsrates vom 22. August 2006 ausdrücklich "mit Ausnahme der Kostenentscheidung in den Ziffern 6 und 7" angefochten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2006, Rechtsbegehren Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin tut weder in genügender Weise dar, weshalb das Verwaltungsgericht in Willkür verfallen sein soll, wenn es dem expliziten Rechtsbegehren grösseres Gewicht beigemessen hat als der im Kosten- und Entschädigungspunkt sehr summarischen Beschwerdebegründung, noch dass es verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen wäre, wegen des Widerspruchs zwischen Rechtsbegehren und Begründung nochmals bei der Beschwerdeführerin nachzufragen. Ebenso wenig wird in der Beschwerde an das Bundesgericht ausgeführt, weshalb und inwieweit die Vorinstanz die angerufenen Beschwerdegründe gesetzt haben soll, indem sie die vom Regierungsrat vorgenommene Kürzung der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin unbeanstandet gelassen hat. Inwieweit die Beschwerdeführerin die Erwägungen des Verwaltungsgerichts als sprachlich unverständlich erachtet, geht
aus ihren Ausführungen nicht hervor.
6.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Demzufolge wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ein Grund, von dieser Regel abzuweichen, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- ist angemessen.
Eine Parteientschädigung an die Gemeinde Kriens und an die Kreuzstrasse-Genossenschaft ist nicht zuzusprechen. Die Gemeinde Kriens hat in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG); sie stellt kein Entschädigungsbegehren. Die Kreuzstrasse-Genossenschaft stellt ein Entschädigungsbegehren, war aber nicht anwaltlich vertreten und weist keine sonst wie notwendigen Kosten aus (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Im Übrigen nimmt sie hier unabhängig von ihrer Rechtsform, welche aus der Beschwerdeantwort nicht hervorgeht, ihrerseits jedenfalls im Ergebnis öffentliche Interessen wahr (vgl. Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Kriens, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_35/2007
Date : 17. Oktober 2007
Published : 03. November 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Enteignung
Subject : Enteignung


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  84  85  86  89  90  95  97  105  106  107  132
BV: 29  29a  30  36
EMRK: 6
RPG: 2
ZGB: 8
BGE-register
121-I-117 • 121-I-54 • 122-I-294 • 123-I-31 • 124-I-241 • 124-I-274 • 124-II-146 • 124-V-180 • 125-I-113 • 126-I-19 • 126-I-219 • 126-I-33 • 126-I-97 • 127-I-54 • 127-II-18 • 127-V-431 • 128-II-139 • 129-I-113 • 129-I-232 • 130-I-258 • 130-II-482 • 131-I-153 • 131-I-467 • 133-I-100 • 133-II-249
Weitere Urteile ab 2000
1C_14/2007 • 1C_35/2007 • 1P.434/2002
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AS
AS 2006/1205
BBl
1997/I/182 • 2001/4338 • 2001/4344