Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 287/01
Urteil vom 17. Oktober 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
V.________, 1937, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 21. Juni 2001)
Sachverhalt:
A.
Die 1937 geborene deutsche Staatsangehörige V.________ heiratete im Januar 1962 den 1925 geborenen W.________. Der Ehemann, ebenfalls deutscher Staatsangehöriger, lebte seit 1959 in der Schweiz und war hier erwerbstätig, während V.________ nach der Heirat - entsprechend einvernehmlicher Vereinbarung der Eheleute - zunächst in Deutschland wohnhaft blieb, wo im Oktober 1963 ein gemeinsamer Sohn geboren wurde. Ab Juni 1968 wohnte das Ehepaar mit dem Sohn zusammen in der Schweiz.
Mit Verfügung vom 24. November 1999 sprach die Ausgleichskasse HOTELA V.________ für die Zeit ab 1. Oktober 1999 eine Altersrente von Fr. 1553.- pro Monat zu, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 53'064.- und einer Beitragsdauer von 30 Jahren und 7 Monaten sowie in Anwendung der Rentenskala 34. Der Rentenberechnung wurden die Beitragsjahre, Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften ab der Übersiedlung in die Schweiz im Juni 1968 zu Grunde gelegt.
B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verwaltungsverfügung auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie die Rente im Sinne der Erwägungen neu berechne (Entscheid vom 21. Juni 2001). In den Erwägungen hielt das Gericht fest, V.________ sei auch die Zeit von Januar 1962 bis Juni 1968 als Beitragszeit anzurechnen, und die Hälfte der auf diese Zeit entfallenden Erziehungsgutschriften sowie des damals erzielten Erwerbseinkommens des Ehemannes seien für die Rentenberechnung zu berücksichtigen.
C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben.
V.________ beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Ausgleichskasse deren Gutheissung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach dem 31. Dezember 1996 entstand, sind für die Rentenberechnung die seit 1. Januar 1997 geltenden Bestimmungen massgebend (Schlussbestimmungen zur 10. AHV-Revision lit. c Abs. 1).
1.2 Der Betrag der ordentlichen Altersrente hängt einerseits vom Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Person und jener ihres Jahrgangs (Rentenskala) sowie andererseits vom durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.
1.2.1 Die Beitragsdauer bestimmt sich (grundsätzlich) danach, während wie vieler Jahre jemand zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem Eintritt des Versicherungsfalles Beiträge geleistet hat (Art. 29bis
AHVG), wobei die Jahre, während welcher eine verheiratete Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 lit. b
AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Schlussbestimmungen zur 10. AHV-Revision lit. g Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 2
AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung). Die beitragsfreien Jahre können indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selber versichert war (BGE 107 V 2 Erw. 1 mit Hinweis). Dieselbe Voraussetzung gilt auch in Bezug auf Art. 3 Abs. 3 lit. a
AHVG, wonach die Beiträge einer nichterwerbstätigen Person als bezahlt gelten, sofern der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages erbracht hat (nicht veröffentlichte Erw. 4 des Urteils BGE 126 V 217).
1.2.2 Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater
ff. AHVG). Die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3
Satz 1 AHVG). Gleiches gilt hinsichtlich der Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies Abs. 3
Satz 1 AHVG).
2.
Streitig ist die Höhe der Altersrente und in diesem Rahmen die Frage, ob der Zeitraum von Januar 1962 bis Juni 1968, als die Beschwerdegegnerin bereits mit dem in der Schweiz wohnhaften, erwerbstätigen und (kraft zivilrechtlichen Wohnsitzes) obligatorisch versicherten W.________ verheiratet war, selbst jedoch noch in Deutschland lebte, für die Rentenberechnung zu berücksichtigen ist.
3.
3.1 Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin während des genannten Zeitraums in der schweizerischen AHV obligatorisch versichert war.
3.1.1 Der Grundsatz der Einheit des Ehepaares bildet für sich allein keine hinreichende Grundlage zur Begründung der Versicherteneigenschaft. Diese war seit jeher auch bei verheirateten Personen von entsprechenden besonderen Bestimmungen oder einer besonderen rechtlichen Situation abhängig (vgl. BGE 126 V 219 Erw. 1d mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin war demzufolge nur dann obligatorisch versichert, wenn sie persönlich eine der entsprechenden Voraussetzungen erfüllte.
3.1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a
AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung waren die natürlichen Personen, welche in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten, obligatorisch versichert. Die Rechtsprechung erklärte insoweit die Regelung der Art. 23 ff
. ZGB für massgebend (ZAK 1990 S. 247 Erw. 3a, 1984 S. 540 Erw. 2a, 1982 S. 179 Erw. 2a).
Unter der Herrschaft des bis Ende 1987 geltenden Eherechts befand sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer verheirateten Frau regelmässig an jenem des Ehemannes (so genannter abgeleiteter Wohnsitz, Art. 25 Abs. 1
ZGB [in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung]). Ein selbstständiger Wohnsitz der Ehefrau war gemäss Art. 25 Abs. 2
ZGB möglich, wenn sie zum Getrenntleben berechtigt war.
Die Berechtigung der Ehefrau, von ihrem Mann getrennt zu leben, und damit die Möglichkeit der Begründung eines selbstständigen Wohnsitzes setzte gemäss Art. 170 Abs. 1
ZGB (in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung) voraus, dass das Zusammenleben ihre Gesundheit, ihren guten Ruf oder ihr wirtschaftliches Auskommen gefährdete. Eine Vereinbarung über das Getrenntleben vermochte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen selbstständigen Wohnsitz der Ehefrau nur dann zu begründen, wenn zugleich eine der genannten Voraussetzungen erfüllt war (BGE 83 II 497 Erw. 3 mit Hinweisen, 109 Ia 49 Erw. 4e). Dafür bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin (im Sinne der Art. 23 ff
. ZGB) befand sich demnach ab der Heirat im Januar 1962 an jenem des Ehemannes und somit in der Schweiz.
3.1.3 Die von der Rechtsprechung anerkannte Massgeblichkeit des zivilrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 23 ff
. ZGB für die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 lit. a
AHVG umfasste - ebenso wie in Bezug auf die vergleichbar gelagerte Fragestellung zu Art. 42 Abs. 1
AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung (BGE 106 V 5) - auch den abgeleiteten Wohnsitz der Ehefrau gemäss Art. 25 Abs. 1
ZGB (nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 12. Dezember 1990, H 118/90). Dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angerufenen Entscheid ZAK 1980 S. 582 f. kann dagegen für den vorliegenden Fall kein Präjudizcharakter zuerkannt werden, da er in erster Linie eine Zuständigkeitsfrage betraf und sich zudem auf die Situation bezog, dass die Ehefrau ihren früheren dauernden Aufenthalt in der Schweiz endgültig aufgegeben hatte. Die seinerzeitige Verwaltungspraxis bejahte denn auch die Versicherteneigenschaft der Ehefrau in einer der vorliegenden entsprechenden Konstellation (vgl. den Aufsatz des BSV in ZAK 1987 S. 315 f.).
3.2 Da die Beschwerdegegnerin während des fraglichen Zeitraums versichert war, ist ihr die entsprechende Beitragszeit gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a
AHVG anzurechnen. Ebenso hat das kantonale Gericht zu Recht erwogen, für die Bemessung des durchschnittlichen Einkommens seien die Hälfte der Erwerbseinkommen des Ehemannes aus diesem Zeitraum sowie ab der Geburt des Sohnes hälftige Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen. Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid ist daher zu bestätigen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der Ausgleichskasse Hotela, Montreux, zugestellt.
Luzern, 17. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 287/01
Urteil vom 17. Oktober 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
V.________, 1937, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 21. Juni 2001)
Sachverhalt:
A.
Die 1937 geborene deutsche Staatsangehörige V.________ heiratete im Januar 1962 den 1925 geborenen W.________. Der Ehemann, ebenfalls deutscher Staatsangehöriger, lebte seit 1959 in der Schweiz und war hier erwerbstätig, während V.________ nach der Heirat - entsprechend einvernehmlicher Vereinbarung der Eheleute - zunächst in Deutschland wohnhaft blieb, wo im Oktober 1963 ein gemeinsamer Sohn geboren wurde. Ab Juni 1968 wohnte das Ehepaar mit dem Sohn zusammen in der Schweiz.
Mit Verfügung vom 24. November 1999 sprach die Ausgleichskasse HOTELA V.________ für die Zeit ab 1. Oktober 1999 eine Altersrente von Fr. 1553.- pro Monat zu, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 53'064.- und einer Beitragsdauer von 30 Jahren und 7 Monaten sowie in Anwendung der Rentenskala 34. Der Rentenberechnung wurden die Beitragsjahre, Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften ab der Übersiedlung in die Schweiz im Juni 1968 zu Grunde gelegt.
B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verwaltungsverfügung auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie die Rente im Sinne der Erwägungen neu berechne (Entscheid vom 21. Juni 2001). In den Erwägungen hielt das Gericht fest, V.________ sei auch die Zeit von Januar 1962 bis Juni 1968 als Beitragszeit anzurechnen, und die Hälfte der auf diese Zeit entfallenden Erziehungsgutschriften sowie des damals erzielten Erwerbseinkommens des Ehemannes seien für die Rentenberechnung zu berücksichtigen.
C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben.
V.________ beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Ausgleichskasse deren Gutheissung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach dem 31. Dezember 1996 entstand, sind für die Rentenberechnung die seit 1. Januar 1997 geltenden Bestimmungen massgebend (Schlussbestimmungen zur 10. AHV-Revision lit. c Abs. 1).
1.2 Der Betrag der ordentlichen Altersrente hängt einerseits vom Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Person und jener ihres Jahrgangs (Rentenskala) sowie andererseits vom durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.
1.2.1 Die Beitragsdauer bestimmt sich (grundsätzlich) danach, während wie vieler Jahre jemand zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem Eintritt des Versicherungsfalles Beiträge geleistet hat (Art. 29bis
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 29bis [1] Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
||||||
| Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet. | ||||||
| Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt. | ||||||
| Hat die rentenberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet, so kann sie einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente. | ||||||
| Beitragslücken können geschlossen werden mit den Beiträgen, die die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt, wenn sie in dieser Zeit: | ||||||
| ein Einkommen erzielt, das mindestens 40 Prozent des ungeteilten Erwerbseinkommens entspricht, das in der Periode nach Absatz 2 durchschnittlich erzielt wurde; und | ||||||
| Beiträge aus diesem Einkommen einzahlt, die dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anrechnung: | ||||||
| der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs; | ||||||
| der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; | ||||||
| der Zusatzjahre; und | ||||||
| der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten. | ||||||
| Er regelt zudem, wann der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Absatz 3 beginnt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 3 Beitragspflichtige Personen |
||||||
| Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. [1] | ||||||
| Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen. [2] | ||||||
| Von der Beitragspflicht sind befreit: | ||||||
| die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; | ||||||
| mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| b. und c. ... [4] | ||||||
| Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei: | ||||||
| nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; | ||||||
| Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen. [7] | ||||||
| Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen: | ||||||
| die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird; | ||||||
| der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, mit Wirkung seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 29bis [1] Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
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| Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet. | ||||||
| Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt. | ||||||
| Hat die rentenberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet, so kann sie einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente. | ||||||
| Beitragslücken können geschlossen werden mit den Beiträgen, die die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt, wenn sie in dieser Zeit: | ||||||
| ein Einkommen erzielt, das mindestens 40 Prozent des ungeteilten Erwerbseinkommens entspricht, das in der Periode nach Absatz 2 durchschnittlich erzielt wurde; und | ||||||
| Beiträge aus diesem Einkommen einzahlt, die dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anrechnung: | ||||||
| der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs; | ||||||
| der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; | ||||||
| der Zusatzjahre; und | ||||||
| der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten. | ||||||
| Er regelt zudem, wann der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Absatz 3 beginnt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 3 Beitragspflichtige Personen |
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| Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. [1] | ||||||
| Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen. [2] | ||||||
| Von der Beitragspflicht sind befreit: | ||||||
| die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; | ||||||
| mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| b. und c. ... [4] | ||||||
| Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei: | ||||||
| nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; | ||||||
| Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen. [7] | ||||||
| Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen: | ||||||
| die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird; | ||||||
| der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, mit Wirkung seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
1.2.2 Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 29quater [1] Durchschnittliches Jahreseinkommen1. Grundsatz |
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| Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus: | ||||||
| den Erwerbseinkommen; | ||||||
| den Erziehungsgutschriften; | ||||||
| den Betreuungsgutschriften. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 29quinquies [1] 2. Erwerbseinkommen sowie Beiträge nichterwerbstätigerPersonen |
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| Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. | ||||||
| Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet. | ||||||
| Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen: | ||||||
| wenn beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben; | ||||||
| wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht; | ||||||
| bei Auflösung der Ehe durch Scheidung; | ||||||
| wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder | ||||||
| wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht. | ||||||
| Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: | ||||||
| aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40); und | ||||||
| aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. | ||||||
| Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird. [8] | ||||||
| Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er bestimmt insbesondere, welche Ausgleichskasse die Einkommensteilung vorzunehmen hat. [9] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 29sexies [1] 3. Erziehungsgutschriften |
||||||
| Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn: [2] | ||||||
| Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht; | ||||||
| lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; | ||||||
| die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden; | ||||||
| geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. | ||||||
| Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. | ||||||
| Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 11181144; BBl 1996 I 1). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 11181144; BBl 1996 I 1). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 11181144; BBl 1996 I 1). [5] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). | ||||||
2.
Streitig ist die Höhe der Altersrente und in diesem Rahmen die Frage, ob der Zeitraum von Januar 1962 bis Juni 1968, als die Beschwerdegegnerin bereits mit dem in der Schweiz wohnhaften, erwerbstätigen und (kraft zivilrechtlichen Wohnsitzes) obligatorisch versicherten W.________ verheiratet war, selbst jedoch noch in Deutschland lebte, für die Rentenberechnung zu berücksichtigen ist.
3.
3.1 Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin während des genannten Zeitraums in der schweizerischen AHV obligatorisch versichert war.
3.1.1 Der Grundsatz der Einheit des Ehepaares bildet für sich allein keine hinreichende Grundlage zur Begründung der Versicherteneigenschaft. Diese war seit jeher auch bei verheirateten Personen von entsprechenden besonderen Bestimmungen oder einer besonderen rechtlichen Situation abhängig (vgl. BGE 126 V 219 Erw. 1d mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin war demzufolge nur dann obligatorisch versichert, wenn sie persönlich eine der entsprechenden Voraussetzungen erfüllte.
3.1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 1 |
||||||
| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. | ||||||
| Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis). [2] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 23 |
||||||
| Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. [1] | ||||||
| Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. | ||||||
| Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
Unter der Herrschaft des bis Ende 1987 geltenden Eherechts befand sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer verheirateten Frau regelmässig an jenem des Ehemannes (so genannter abgeleiteter Wohnsitz, Art. 25 Abs. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 25 [1] |
||||||
| Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge [2] gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. | ||||||
| Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122153Art. 1; BBl 1979 II 1191). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 25 [1] |
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| Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge [2] gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. | ||||||
| Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122153Art. 1; BBl 1979 II 1191). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
Die Berechtigung der Ehefrau, von ihrem Mann getrennt zu leben, und damit die Möglichkeit der Begründung eines selbstständigen Wohnsitzes setzte gemäss Art. 170 Abs. 1
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 170 |
||||||
| Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. | ||||||
| Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. | ||||||
| Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 23 |
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| Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. [1] | ||||||
| Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. | ||||||
| Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
3.1.3 Die von der Rechtsprechung anerkannte Massgeblichkeit des zivilrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 23 ff
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 23 |
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| Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. [1] | ||||||
| Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. | ||||||
| Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 1 |
||||||
| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. | ||||||
| Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis). [2] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 42 [1] Bezügerkreis |
||||||
| Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [2]) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. [3] Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. | ||||||
| Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. | ||||||
| Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss internationalem Abkommen oder völkerrechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 25 [1] |
||||||
| Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge [2] gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. | ||||||
| Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122153Art. 1; BBl 1979 II 1191). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
3.2 Da die Beschwerdegegnerin während des fraglichen Zeitraums versichert war, ist ihr die entsprechende Beitragszeit gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 3 Beitragspflichtige Personen |
||||||
| Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. [1] | ||||||
| Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen. [2] | ||||||
| Von der Beitragspflicht sind befreit: | ||||||
| die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; | ||||||
| mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| b. und c. ... [4] | ||||||
| Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei: | ||||||
| nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; | ||||||
| Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen. [7] | ||||||
| Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen: | ||||||
| die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird; | ||||||
| der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, mit Wirkung seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der Ausgleichskasse Hotela, Montreux, zugestellt.
Luzern, 17. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
AHVG 1
AHVG 3
AHVG 29 bis
AHVG 29 quater
AHVG 29 quinquies
AHVG 29 sexies
AHVG 42
ZGB 23
ZGB 25
ZGB 170
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 1 |
||||||
| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. | ||||||
| Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis). [2] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 3 Beitragspflichtige Personen |
||||||
| Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. [1] | ||||||
| Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen. [2] | ||||||
| Von der Beitragspflicht sind befreit: | ||||||
| die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; | ||||||
| mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| b. und c. ... [4] | ||||||
| Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei: | ||||||
| nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; | ||||||
| Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen. [7] | ||||||
| Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen: | ||||||
| die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird; | ||||||
| der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, mit Wirkung seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 29bis [1] Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung |
||||||
| Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet. | ||||||
| Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt. | ||||||
| Hat die rentenberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet, so kann sie einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente. | ||||||
| Beitragslücken können geschlossen werden mit den Beiträgen, die die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt, wenn sie in dieser Zeit: | ||||||
| ein Einkommen erzielt, das mindestens 40 Prozent des ungeteilten Erwerbseinkommens entspricht, das in der Periode nach Absatz 2 durchschnittlich erzielt wurde; und | ||||||
| Beiträge aus diesem Einkommen einzahlt, die dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anrechnung: | ||||||
| der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs; | ||||||
| der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; | ||||||
| der Zusatzjahre; und | ||||||
| der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten. | ||||||
| Er regelt zudem, wann der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Absatz 3 beginnt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 29quater [1] Durchschnittliches Jahreseinkommen1. Grundsatz |
||||||
| Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus: | ||||||
| den Erwerbseinkommen; | ||||||
| den Erziehungsgutschriften; | ||||||
| den Betreuungsgutschriften. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 29quinquies [1] 2. Erwerbseinkommen sowie Beiträge nichterwerbstätigerPersonen |
||||||
| Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. | ||||||
| Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet. | ||||||
| Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen: | ||||||
| wenn beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben; | ||||||
| wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht; | ||||||
| bei Auflösung der Ehe durch Scheidung; | ||||||
| wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder | ||||||
| wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht. | ||||||
| Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: | ||||||
| aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40); und | ||||||
| aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. | ||||||
| Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird. [8] | ||||||
| Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er bestimmt insbesondere, welche Ausgleichskasse die Einkommensteilung vorzunehmen hat. [9] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 29sexies [1] 3. Erziehungsgutschriften |
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| Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn: [2] | ||||||
| Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht; | ||||||
| lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; | ||||||
| die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden; | ||||||
| geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. | ||||||
| Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. | ||||||
| Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 11181144; BBl 1996 I 1). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 11181144; BBl 1996 I 1). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 11181144; BBl 1996 I 1). [5] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 42 [1] Bezügerkreis |
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| Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [2]) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. [3] Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. | ||||||
| Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. | ||||||
| Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss internationalem Abkommen oder völkerrechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 23 |
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| Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. [1] | ||||||
| Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. | ||||||
| Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 25 [1] |
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| Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge [2] gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. | ||||||
| Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122153Art. 1; BBl 1979 II 1191). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 170 |
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| Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. | ||||||
| Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. | ||||||
| Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. | ||||||