Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 466/2019

Urteil vom 17. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache einfache Körperverletzung; versuchte Nötigung; Strafzumessung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11. Dezember 2018 (50/2017/1 und 50/2017/3).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 20. September 2016 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Anklage gegen X.________. Sie wirft ihm häusliche Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau A.________ vor.
Konkret ergibt sich aus der Anklageschrift folgender Sachverhalt: A.________ sei am 20. Februar 2016 wegen ewiger Streitereien mit X.________ in der Küche vor dem Lavabo zu Boden gesunken. X.________ sei neben ihr gestanden und habe aus der Schublade ein ca. 15 cm langes Rüstmesser mit schwarzem Griff und gerader Klinge genommen. Er habe sich zu ihr hinuntergebückt und ihr durch eine Überwurfdecke, die sie sich um die Beine gewickelt hatte, oberhalb der Kniekehle in den linken Oberschenkel gestochen. Das Messer habe er sogleich wieder herausgezogen. A.________ habe an der genannten Stelle eine rund 0.5 cm lang Stichwunde erlitten. X.________ habe zu ihr gesagt, er hätte es nicht absichtlich getan und ihr gedroht, beim nächsten Mal würde er dies am Hals machen (Anklageziffer 1.3.1).
Weiter habe sich X.________ am 22. Februar 2016, während A.________ rücklings auf dem Ehebett gelegen sei, auf sie gekniet und ihr derart fest ins Gesicht geschlagen, dass Blut aus ihrem Mund an die Wand und an den Vorhang gespritzt sei. Nachdem sich A.________ kurz von X.________ lösen und das Bett habe verlassen können, habe er sie an den Armen zurück ins Bett gerissen. Er habe ihr gedroht, sie umzubringen und mit beiden Händen am Hals gewürgt, bis ihr schwarz vor Augen geworden sei. Bei A.________ hätten am 22. Februar 2016 unter anderem blaue, kreisrunde Hämatome auf beiden Brüsten, Kratzspuren auf der rechten Gesichtsseite, ein Hämatom am linken Auge, kreisrunde Hämatome am linken Hals, leichte Schürfwunden und eine Beule am Oberkopf festgestellt werden können (Anklageziffer 1.3.3).
Schliesslich wird X.________ vorgeworfen, er habe A.________ am 22. Juli 2016 ein Schreiben aus seinem Zellenfenster des Kantonalen Gefängnisses Schaffhausen zugeworfen und sie damit unter Druck setzen und sie zu einer Falschaussage nötigen wollen, indem er geschrieben habe: "Du bist eigentlich der Grund. Warum ich hier bin. Vergiss das nicht... Du hast Dich nicht genug bemüht, um es raus zu finden, was mit mir geschieht... Du kannst sagen, dass es mir nicht gut gegangen ist und deswegen ich nicht bestraft werden sollte, mach das, schau und tue und lasse es nicht zu spät sein, sonst ist es sehr schlecht. Für Dich wäre es besser gewesen, hättest Du schon am Anfang gesagt, dass Du gelogen hast... dann hättest du eine Geldstrafe bekommen, jetzt steht es viel schlechter... sag denen bitte so schnell wie möglich... Bis 2 Jahre hast Du eine Frist, wo Du nicht mehr lügen darfst, aber solange ich lebe, wird das hier das letzte Mal sein, dass Du mich so verletzt hast. Lebend kannst Du mich nie mehr ins Gefängnis stecken oder mich so verletzen. Wir reden darüber, wenn ich draussen bin... Ich denke, dass Du entweder mit Geld oder einer anderen Möglichkeit wirst draussen bleiben können. Um es nicht noch in die Länge zu treiben, mach alles
möglich, lass es nicht länger dauern, tue etwas, geh zur Polizei, sag denen, dass du einen Fehler gemacht hast und dass Du falsch gedacht hast, dass dies das erste Mal sei und Du gedacht hättest, dass ich Dich betrüge... Rede mit den Anwälten... ich kann das hier nicht mehr aushalten, mach Deine Augen auf" (Anklageziffer 1.4).

A.b. Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach X.________ am 10. November 2016 der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe, teilweise mit einem gefährlichen Gegenstand, sowie der versuchten Nötigung schuldig. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Tätlichkeiten und der mehrfachen Drohung sprach es ihn frei. Es verurteilte X.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Weiter entschied es über die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände.

B.
X.________ erhob Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Am 11. Dezember 2018 hiess das Obergericht Schaffhausen die Berufung von X.________ teilweise gut. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wies es ab. Es sprach X.________ der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe und der versuchten Nötigung schuldig. Es bestrafte X.________ mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Bezüglich der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 11. Dezember 2018 sei aufzuheben. Er sei vollumfänglich freizusprechen, sofern das Verfahren nicht einzustellen sei. Die beschlagnahmten Gegenstände seien A.________ herauszugeben und es sei ihm eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. Eventualiter sei eine erheblich mildere Strafe von höchstens acht Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen. Subeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt X.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, A.________ habe lediglich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2016 Aussagen gemacht. Bei den nachfolgenden Einvernahmen sowie anlässlich der beiden Gerichtsverhandlungen habe sie sich jeweils auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Auf die Einvernahme vom 23. Februar 2016 könne nicht abgestellt werden, da sie aufgrund der Verletzung des Teilnahmeanspruchs absolut unverwertbar sei. Selbst die Vorinstanz bezeichne die Einvernahme als mangelhaft. Sie habe stattdessen auf die in Arzt- und Polizeiberichten festgehaltenen Aussagen von A.________ gegenüber dem Spital und der Polizei abgestellt. Damit fänden die unkonfrontierten Aussagen auf indirektem Weg Eingang in das Verfahren. Den Aussagen komme ausschlaggebende Bedeutung zu und die Beschränkung der Verfahrensrechte sei auch nicht durch geeignete Massnahmen kompensiert worden. Somit sei der Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV) verletzt. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, das Abstellen auf die Arzt- und Polizeiberichte führe zu einer Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts, weshalb auch Art. 168 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen - 1 Das Zeugnis können verweigern:
1    Das Zeugnis können verweigern:
a  die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
b  wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat;
c  die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person;
d  die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
e  die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
f  die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person;
g  die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
2    Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege81 das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht.
3    Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
4    Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn:
a  sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111-113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB83 bezieht; und
b  sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1-3 in Beziehung steht.
StPO verletzt sei. Sodann bemängelt der
Beschwerdeführer, dass die Aussagen gegenüber dem Spital und der Polizei nicht gemäss den Vorschriften von Art. 78
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 78 - 1 Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
1    Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
2    Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat.
3    Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert.
4    Die Verfahrensleitung kann der einvernommenen Person gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren.
5    Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.
5bis    ...30
6    Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt.
7    Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.31
und Art. 143
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
1    Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a  über ihre Personalien befragt;
b  über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c  umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2    Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3    Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4    Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5    Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6    Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7    Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
StPO protokolliert worden seien. Die rudimentären Angaben in den Berichten würden keine vertiefte Stellungnahme zulassen, wodurch die Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden seien. Insgesamt sei die Verfahrensfairness nicht mehr gewahrt.

1.2. Bezüglich der Einvernahme vom 23. Februar 2016 führt die Vorinstanz aus, diese sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft. Einerseits sei das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers verletzt worden. Zudem hätte A.________ auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen. Aufgrund ihrer späteren Aussageverweigerung sei sodann eine Konfrontation nicht mehr möglich gewesen. In einer Gesamtbetrachtung erscheine ein faires Verfahren nicht mehr gewährleistet, soweit die Verurteilung allein gestützt auf die Aussagen von A.________ anlässlich der Einvernahme vom 23. Februar 2016 erginge. Schlussendlich müsse jedoch gar nicht auf die Einvernahme vom 23. Februar 2016 abgestellt werden, da genügend andere Indizien und Beweismittel (Polizeirapport, Arztbericht, Aussagen des Beschwerdeführers, Zeugenaussage von B.________, Anamnese im Spitalbericht, Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin IRM usw.) vorhanden seien.

1.3.

1.3.1. Da die Vorinstanz ihr Urteil nicht auf die Aussagen von A.________ vom 23. Februar 2016, sondern auf andere Indizien und Beweismittel abstützt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage der Verwertbarkeit der Einvernahme vom 23. Februar 2016.

1.3.2. Der Beschwerdeführer sieht auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel seine Verfahrensrechte, insbesondere den Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, als verletzt.
Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.; je mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1 S. 154).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Polizei- und Arztberichte seien nicht verwertbar, da er nicht mit A.________ konfrontiert worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Konfrontationsanspruch hinsichtlich der genannten Berichte bezöge sich auf eine Befragung des rapportierenden Polizeibeamten sowie der involvierten Ärzte als Verfasser der Berichte. Der Beschwerdeführer macht allerdings nicht geltend, eine entsprechende Befragung sei zu Unrecht unterblieben. Der Beschwerdeführer konnte die Arzt- und Polizeiberichte zudem einsehen und dazu Stellung nehmen. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs darzutun.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Polizei- und Arztberichte nicht verwertet werden dürften. Ebenfalls nicht verletzt sind die Vorschriften über die Protokollierung sowie über die Durchführung der Einvernahme, denn bei der Befragung von A.________ im Spital handelte es sich um eine Erstbefragung mit anschliessender Rapportierung, nachdem A.________ von sich aus im Spital vorstellig geworden war. Die Protokollierung gemäss Vorschriften der StPO ist in diesem frühen Verfahrensstadium nicht gesetzlich vorgeschrieben.

1.3.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts rügt, ist seine Argumentation nicht stichhaltig. Es wäre an A.________, sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, dient dieses doch primär dazu, sie in ihrer Stellung als Zeugin und Ehefrau des Beschuldigten vor einem Gewissenskonflikt (Wahrheitspflicht versus Loyalität gegenüber dem Ehemann) zu bewahren. Wie bereits ausgeführt, machte A.________ von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Mangels rechtsgenüglicher Belehrung stellt die Vorinstanz auf die Aussagen vom 23. Februar 2016 denn auch nicht ab.

1.3.4. Bezüglich der Aussagen der Zeugin B.________ macht der Beschwerdeführer geltend, sie habe in ihren Einvernahmen über den Inhalt der unverwertbaren Aussagen von A.________ im Spital berichtet. Dies sei aufgrund der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots unzulässig und die Aussagen von B.________ seien somit ebenfalls unverwertbar.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. A.________ hatte B.________ um Hilfe gebeten und es war B.________, welche schlussendlich mit A.________ am 22. Februar 2016 ins Spital fuhr. B.________ äusserte sich nicht zur Einvernahme vom 23. Februar 2016. Ihre Aussagen betrafen vielmehr das von ihr am 22. Februar 2016 selbst wahrgenommene Geschehen. Dass B.________ unter anderem auch ausführte, was im Spital geschah und was ihr A.________ über die Vorgänge in ihrem Haushalt geschildert hatte, führt nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Aussagen.

1.3.5. Bezüglich der Einvernahme der Zeugin B.________ vom 8. März 2016 hält die Vorinstanz weiter fest, dem Beschwerdeführer sei das Teilnahmerecht zu Unrecht nicht gewährt worden. Die Einvernahme sei daher unverwertbar. Allerdings sei B.________ am 24. März und am 9. Juni 2016 gesetzeskonform einvernommen worden, weshalb auf die genannten Einvernahmen abgestellt werden könne.
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die späteren Einvernahmen basierten auf derjenigen vom 8. März 2016, weshalb auch sie unverwertbar seien. Dies betreffe insbesondere die Fragen 15-17 in der Einvernahme vom 9. Juni 2016. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 312 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 312 Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei - 1 Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.
1    Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.
2    Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen.
StPO.
Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich auch in diesem Punkt als unbegründet. B.________ wurden an den Einvernahmen vom 24. März und vom 9. Juni 2016 nicht bloss ihre früheren Aussagen vorgehalten. Vielmehr wurde sie erneut zur Sache befragt. Die Zeugin B.________ wurde aufgefordert, ihre Wahrnehmungen erneut frei zu schildern. Dies war insbesondere auch bei den Fragen 15-17 der Fall, was bereits die Vorinstanz in E. 6.3.2 ausführlich aufgezeigt hat. Auf die Einvernahmen vom 24. März und vom 9. Juni 2016 kann ohne weiteres abgestellt werden. Inwiefern Art. 312 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 312 Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei - 1 Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.
1    Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.
2    Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen.
StPO verletzt sein soll, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substanziiert dargetan.

1.3.6. Zusammengefasst erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers, soweit die Verletzung von Verfahrensrechten gerügt wird, als unbegründet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gebot der Verfahrensfairness verletzt sein soll oder der Beschwerdeführer sich nicht effektiv verteidigen konnte.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung sowie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".

2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 127 I 38 E. 2a S. 40 f.; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).

2.3. Bezogen auf Anklageziffer 1.3.1 macht der Beschwerdeführer geltend, einerseits seien die genauen Tatumstände nicht geklärt worden. Andererseits habe selbst A.________ ausgesagt, er habe sie wohl nicht absichtlich mit dem Messer getroffen. Unter diesen Umständen nehme die Vorinstanz zu Unrecht Vorsatz an. Der Beschwerdeführer rügt auch den Grundsatz "in dubio pro reo" als verletzt.

2.3.1. Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt gemäss Anklageschrift (Anklageziffer 1.3.1) als erstellt. A.________ habe gegenüber dem Arzt und der Polizei am 22. Februar 2016 angegeben, der Beschwerdeführer habe ihr zwei Tage zuvor eine kleine Stichwunde in der linken Kniekehle zugefügt. Bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Würdigung der weiteren Beweismittel verweist die Vorinstanz zunächst auf die erstinstanzlichen Ausführungen. Demnach seien die Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft. Er habe angegeben, erst im Untersuchungsverfahren von der Stichverletzung erfahren zu haben. Es sei aber davon auszugehen, dass A.________ ihm von einer anderweitig erlittenen Verletzung erzählt hätte. Hätte er aber bereits vor der Strafuntersuchung davon gewusst, gäbe es keinen plausiblen Grund, dies zu bestreiten es sei denn, er hätte die Verletzung selbst verursacht. Daneben berücksichtigt die Vorinstanz diverse weitere Beweismittel (Arztbericht, Fotodokumentation, Aktengutachten IRM, Spurenbericht, Zeugenaussagen usw.). Gemäss der Zeugin B.________ habe A.________ von einem Messerstich im Oberschenkel erzählt, den ihr der Beschwerdeführer zugefügt haben soll. Weiter sei im Gutachten des IRM festgestellt worden, dass die
festgestellte Verletzung mit der Darstellung einer scharfen Gewalteinwirkung vereinbar sei. Typische Zeichen einer Selbstbeibringung lägen nicht vor. Weiter sei in der Wohnung eine Decke sichergestellt worden, worauf Blutspuren sichtbar seien. Zudem weise die Decke schlitzförmige Materialdefekte auf. Weiter sei ein Mikrofasertuch gefunden worden, welches ebenfalls Blutspuren aufgewiesen habe. All dies stütze die von A.________ am 22. Februar 2016 gegenüber der Polizei und den Ärzten gemachten Angaben. In objektiver Hinsicht sei der Sachverhalt erstellt.

2.3.2. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt gestützt auf die Vielzahl von Indizien und Beweismitteln in objektiver Hinsicht und entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hinreichend geklärt. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2016 mit einem Rüstmesser auf A.________ eingestochen hat. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Vorsatzes stellt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die Frage, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, als Tatfrage nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 142 IV 137 E. 12 S. 152; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). In Anbetracht des festgestellten Sachverhalts ist es nicht willkürlich, anzunehmen, der Beschwerdeführer habe um die Möglichkeit einer einfachen Körperverletzung gewusst und dies auch gewollt, indem er A.________ durch eine Überwurfdecke mit einem Rüstmessser in den Oberschenkel gestochen habe. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer zu A.________ anschliessend sagte, er habe es nicht absichtlich getan. Inwiefern der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der festgestellte Sachverhalt (Anklageziffer 1.4) erfülle den Tatbestand der (versuchten) Nötigung nicht. Er habe mit dem Schreiben lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er lieber sterben würde, als wieder einmal ins Gefängnis gehen zu müssen. Hingegen habe er nicht ausdrücken wollen, dass sein weiteres Leben davon abhängig sei, ob A.________ im vorliegenden Verfahren zu seinen Gunsten aussage. Somit fehle es an der erforderlichen Verbindung zwischen dem fraglichen Nachteil und der gemäss Anklagevorwurf angestrebten Aussage zu seinen Gunsten. In den übrigen Passagen werde sodann gar kein Nachteil angedroht. Schliesslich werde weder in der Anklage noch im vorinstanzlichen Urteil ausgeführt, was er A.________ habe wissen lassen wollen. Eine implizite Nachteilsandrohung sei ihm nicht zur Last gelegt worden. Diesbezüglich fehle es auch am subjektiven Tatbestand.

3.2. Der Nötigung nach Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f.; 120 IV 17 E. 2a S. 19; je mit Hinweisen). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b S. 129). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteil 6B 458/2018 vom 9. April 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).

3.3. Vor Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer bereits dieselben Einwände vor. Die Vorinstanz erwägt, beim Passus "Lebend kannst Du mich nie mehr ins Gefängnis stecken oder mich so verletzen" handle es sich unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer angedroht habe, A.________ oder sich selber zu töten, um eine tatbestandsmässige Androhung ernstlicher Nachteile. Diese erreiche eine Intensität, welche das Verhalten von A.________ zu beeinflussen geeignet sei. Der Beschwerdeführer habe A.________ eindeutig negative Konsequenzen angedroht, falls sie ihre Anschuldigungen nicht zurücknehme. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass die Androhung ernstlicher Nachteile nicht zwingend in einer ausdrücklichen Erklärung bestehen müsse, sondern dies auch durch Gesten, konkludentes Verhalten oder durch anderweitiges "Wissenlassen" erfolgen könne.

3.4. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die einschlägigen Textpassagen aus dem Schreiben des Beschwerdeführers wurden im vorinstanzlichen Urteil wörtlich wiedergegeben. Indem die Vorinstanz erwägt, die Äusserungen des Beschwerdeführers seien dahingehend zu verstehen, dass er A.________ schwerwiegende Konsequenzen angedroht habe, falls sie im vorliegenden Verfahren nicht zu seinen Gunsten aussage, verfällt sie nicht in Willkür. Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. So ist sowohl aus der Anklage als auch dem vorinstanzlichen Urteil klar ersichtlich, welche Tathandlung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, sodass er sich gegen die Vorwürfe angemessen verteidigen konnte. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz präzisiert, die Nötigung könne auch begangen werden, indem der Nachteil durch konkludentes Verhalten angedroht werde oder durch anderweitiges "Wissenlassen" erfolge. Inwiefern der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar.

4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht und macht geltend, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht.

4.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat.
Gemäss Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 5 f.; je mit Hinweisen). Die blosse Auflistun g einzelner Strafzumessungsfaktoren genügt nicht (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa S. 56). Nicht erforderlich ist, dass der Sachrichter die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 127 IV 101 E. 2c S. 105). Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung müssen jedoch im Hinblick auf eine transparente, in den Grundzügen nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung aus dem Urteil hervorgehen (Urteile 6B 45/2014 vom 24. April 2015 E. 1.3; 6B 401/2007 vom 8. November 2007 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 134 IV 132).

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz qualifiziert die am 22. Februar 2016 begangene einfache Körperverletzung als schwerstes Delikt. Sie erwägt, auch wenn vorliegend nicht von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen sei, habe der Beschwerdeführer A.________ so heftig gewürgt, dass ihr kurzfristig schwarz vor Augen geworden sei. Dies spreche für eine massive Verletzung ihrer körperlichen Integrität. Dem Übergriff sei eine heftige, seit Tagen andauernde Auseinandersetzung mit weiteren körperlichen Übergriffen auf A.________ vorausgegangen. Dabei habe die Gewalt am 22. Februar 2016 ihren Höhepunkt erreicht. In dieser Situation sei für A.________, die wehrlos und ihrem Ehemann körperlich deutlich unterlegen gewesen sei, der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer werde sie töten. Bei häuslicher Gewalt komme hinzu, dass auch das Vertrauen und das Sicherheitsbedürfnis des Ehepartners erheblich beeinträchtigt würden. Der Beschwerdeführer habe äusserst rücksichtslos gehandelt. Die Vorinstanz geht von einem objektiven Tatverschulden im mittleren Bereich aus.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die festgestellten Verletzungen seien geringfügig (Hämatome, Schürfungen, kurzfristiges Schwarzwerden vor Augen) und lägen an der Grenze zur blossen Tätlichkeit. Dennoch gehe die Vorinstanz von einer massiven Verletzung der körperlichen Integrität aus und werte das Tatverschulden als mittelschwer. Die Vorinstanz gewichte den Schweregrad der Verletzungen falsch und überschreite damit ihr Ermessen.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat nebst den objektiv feststellbaren Verletzungen zu Recht die gesamten Tatumstände, wie etwa das bei A.________ ausgelöste Angstempfinden, in die Beurteilung mit einbezogen. Die Vorinstanz durfte im Lichte dessen ohne weiteres von einem objektiven Tatverschulden im mittleren Bereich ausgehen.

4.2.2. In subjektiver Hinsicht berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich handelte. Als Beweggründe nennt sie Eifersucht und sein ausgeprägtes Misstrauen in die Treue seiner Ehefrau. Seine Motive seien verwerflich. Die Vorinstanz verortet die subjektive Tatschwere ebenfalls im mittleren Bereich. Sie legt eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe fest. Straferhöhend wirkten sich die Verletzungen durch die Schläge ins Gesicht und gegen den Oberkörper aus, wobei das Tatverschulden ebenfalls im mittleren Bereich anzusiedeln sei. Gleiches gelte für den Stich mit dem Messer ins Bein von A.________. Objektiv seien die erlittenen Verletzungen zwar noch als leicht zu qualifizieren. Die Nähe des Stichs zur Schlagader habe aber das Risiko einer schweren Körperverletzung in sich geborgen. Der Beschwerdeführer habe A.________ direktvorsätzlich verletzt. Objektiv und subjektiv liege das Tatverschulden im mittleren Bereich. Die Vorinstanz erhöht die Einsatzstrafe für diese weiteren Delikte um 5 Monate.
Die Vorinstanz durfte im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatschwere ohne weiteres berücksichtigen, dass der Stich mit dem Messer in der Nähe der Schlagader das Risiko einer schweren Körperverletzung in sich barg. Aus dem vorinstanzlichen Urteil geht jedoch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass die Vorinstanz ihm in subjektiver Hinsicht vorwirft, eine schwerwiegende Verletzung billigend in Kauf genommen zu haben. Vielmehr wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einzig vor, A.________ direktvorsätzlich verletzt zu haben. Insofern sind die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet.

4.2.3. Bezüglich der versuchten Nötigung erwägt die Vorinstanz, erschwerend wirke sich aus, dass der Beschwerdeführer trotz hängigem Strafverfahren und während der Untersuchungshaft weiterdelinqiuert habe. Strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass das Versuchsstadium nicht überschritten wurde. Für die versuchte Nötigung erhöht die Vorinstanz die Strafe nochmals um einen Monat.
Bezüglich der Täterkomponente erwägt die Vorinstanz, diese wirke sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus, weshalb es bei 16 Monaten Freiheitsstrafe bleibe.
In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Umstand, dass er während einer laufenden Strafuntersuchung delinquiert habe, bereits bei der Tatkomponente (Nötigung) berücksichtigt und die Strafe um einen Monat erhöht. Bei der Täterkomponente berücksichtige sie denselben Umstand erneut, indem sie ausführe, erheblich erschwerend wirke sich aus, dass er während laufender Strafuntersuchung erneut delinquiert habe. Damit werde der Faktor unzulässigerweise doppelt berücksichtigt.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, wird die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung in erster Linie im Rahmen der "Täterkomponente" berücksichtigt (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 329). Indessen erwähnte die Vorinstanz diesen Umstand bereits bei der Tatkomponente. Enthält das angefochtene Urteil in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten oder Unvollkommenheiten, kann das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung dieses auch bestätigen, wenn sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält. Nur um unwesentliche Ungereimtheiten in der Begründung der Strafzumessung zu korrigieren, kann eine Beschwerde in Strafsachen nicht gutgeheissen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Aspekt "Delinquenz während laufender Strafuntersuchung", sofern er im Rahmen der Tatkomponente Eingang in die Strafzumessung fand, einen erheblichen Einfluss auf die ohnehin geringfügige Erhörung der Strafe um einen Monat hatte, denn die Vorinstanz berücksichtigte daneben noch weitere Faktoren (vgl. Urteil E. 9.4.1). Insofern rechtfertigt sich die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils nicht. Wie sich im Folgenden
ergibt, ist die Strafzumessung auch in den übrigen Punkten respektive in seiner Gesamtheit nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz begründet die Gewichtung der Täterkomponente ausführlich. Sie legt im Einzelnen dar, welche Umstände sie in welchem Umfang in ihre Beurteilung einfliessen lässt (z.B. familiäre Situation, beruflicher Werdegang etc.). Deutlich strafmindernd zu berücksichtigen sei die Desinteresseerklärung der Ehefrau. Erheblich erschwerend wirke sich hingegen aus, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens deliniquert habe. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, insgesamt würden sich die straferhöhenden und die strafmindernden Faktoren ausgleichen und seien im Ergebnis neutral zu werten. Diese Erwägungen sind einleuchtend und nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, die straferhöhenden und strafmindernden Aspekte würden sich in etwa aufwiegen. Wie bereits ausgeführt, muss das Gericht die Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren nicht zahlenmässig angeben. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist damit hinlänglich begründet.

4.3. Insgesamt setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Strafzumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verletzt das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen nicht.

5.
Seine weiteren Anträge bezüglich Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_466/2019
Datum : 17. September 2019
Publiziert : 10. Oktober 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Mehrfache einfache Körperverletzung; versuchte Nötigung; Strafzumessung; Willkür


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StGB: 47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
50 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StPO: 78 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 78 - 1 Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
1    Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
2    Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat.
3    Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert.
4    Die Verfahrensleitung kann der einvernommenen Person gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren.
5    Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.
5bis    ...30
6    Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt.
7    Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.31
143 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
1    Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a  über ihre Personalien befragt;
b  über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c  umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2    Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3    Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4    Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5    Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6    Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7    Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
168 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen - 1 Das Zeugnis können verweigern:
1    Das Zeugnis können verweigern:
a  die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
b  wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat;
c  die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person;
d  die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
e  die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
f  die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person;
g  die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
2    Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege81 das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht.
3    Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
4    Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn:
a  sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111-113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB83 bezieht; und
b  sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1-3 in Beziehung steht.
312
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 312 Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei - 1 Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.
1    Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.
2    Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen.
BGE Register
106-IV-125 • 120-IV-17 • 121-IV-49 • 122-IV-322 • 127-I-38 • 127-IV-101 • 129-I-151 • 129-IV-6 • 131-I-476 • 133-I-33 • 134-IV-132 • 134-IV-17 • 136-IV-55 • 141-III-564 • 141-IV-369 • 142-I-135 • 142-II-206 • 142-IV-137 • 143-I-310 • 143-IV-241 • 143-IV-500
Weitere Urteile ab 2000
6B_401/2007 • 6B_45/2014 • 6B_458/2018 • 6B_466/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • strafzumessung • sachverhalt • monat • bundesgericht • gewicht • frage • beschuldigter • freiheitsstrafe • beweismittel • in dubio pro reo • einfache körperverletzung • strafuntersuchung • ermessen • arztbericht • ehegatte • arzt • gerichtskosten • leben • unentgeltliche rechtspflege • anklage • stelle • maler • sachverhaltsfeststellung • sprache • zweifel • körperliche integrität • vorsatz • anklageschrift • wert • beschwerde in strafsachen • zeuge • tag • genugtuung • strafgericht • wille • häusliche gewalt • belastungszeuge • ehe • schwere körperverletzung • konkludentes verhalten • verurteilter • anhörung oder verhör • kantonsgericht • zahl • druck • opfer • besonnung • angabe • dauer • rechtsverletzung • wirkung • entscheid • bewilligung oder genehmigung • gefährdung des lebens • untersuchungshaft • zeugnispflicht • anschlussbeschwerde • begründung des entscheids • begründung der eingabe • sachmangel • prozessvertretung • falsche angabe • zugang • anschreibung • drohung • verweis • beweisverwertungsverbot • wiese • geld • lausanne • wissen • fragerecht • gerichtsverhandlung • leiter • angemessene entschädigung • rechtsmedizin • verteidigungsrechte • aktengutachten • frist • tatfrage • verhalten • geldstrafe • funktion • verfahrensbeteiligter • haushalt • rechtsbegehren • persönliche verhältnisse • verfassung • eifersucht • verurteilung • rechtsanwalt • bezogener • charakter • sachrichter • vorleben
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