Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 291/2013
Urteil vom 17. September 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Markus Jordi,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Juli 2013
des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern führt seit dem Jahr 2010 eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 18. Juni 2013 wurde der Beschuldigte erneut wegen des Vorwurfes weiterer qualifizierter Drogendelikte festgenommen. Am 20. Juni 2013 versetze ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern in Untersuchungshaft. Eine vom Beschuldigten gegen den Haftanordnungsentscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 26. Juli 2013 ab; die Kosten des Beschwerdeverfahrens legte es dem Kanton auf.
B.
Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 28. August 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen und es sei festzustellen, dass er sich seit dem 18. Juni 2013 zu Unrecht in Haft befunden habe.
Das Zwangsmassnahmengericht und das Obergericht haben auf Stellungnahmen je ausdrücklich verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 6. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. September 2013.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet (in substanziierter Form) weder den im angefochtenen Entscheid dargelegten allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes eines Verbrechens (Art. 221 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
Wie sich aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides ergibt, bestehen ausreichende gesetzliche Haftgründe. Das Bundesgericht hat nicht zu prüfen, ob neben dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr auch noch weitere alternative Haftgründe (Wiederholungs- oder Fluchtgefahr) zu bejahen wären. Eine unverhältnismässig lange bisherige Haftdauer ist weder dargetan, noch aus den Akten ersichtlich. Für eine besondere Befristung der Haft (über die gesetzlichen Vorschriften von Art. 226 f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. |
3.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz es zu Unrecht versäumt hat, den Haftanordnungsentscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
3.1. Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass das Obergericht die Staatsanwaltschaft am 12. Juli 2013 eingeladen habe, "im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht die Akten zu ergänzen". Die Staatsanwaltschaft sei dieser verfahrensleitenden Verfügung am 17. Juli 2013 nachgekommen. Die zusätzlich beigezogenen Akten seien dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Dieser habe am 25. Juli 2013 dazu Stellung genommen. Auch auf die schriftliche Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2013 habe der Beschwerdeführer am 11. Juli 2013 repliziert (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1 S. 2).
3.2. Der dringende Tatverdacht von qualifizierten Drogendelikten wurde vom Obergericht geprüft und mit ausführlicher Begründung bejaht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3, S. 3-5). Was die im Beschwerdeverfahren nachgereichten haftrelevanten Akten betrifft, erwägt die Vorinstanz Folgendes: Entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichtes sei der dargelegte dringende Tatverdacht im erstinstanzlichen Haftanordnungsverfahren (gestützt auf die damals von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Akten) noch nicht schlüssig nachweisbar gewesen. Es hätten die Randdaten von zwei überwachten Telefonanschlüssen gefehlt, welche die Staatsanwaltschaft damals noch aus ermittlungstaktischen Gründen habe geheimhalten wollen. Das Zwangsmassnahmengericht habe seinen Haftanordnungsentscheid auf (dem Beschwerdeführer noch nicht bekannte) Erkenntnisse gestützt, die es offenbar im konnexen Verfahren betreffend Bewilligung der Telefonüberwachungen erhalten habe. Anhand der im Haftanordnungsverfahren vorliegenden Akten habe der Beschwerdeführer Verdachtsgründe, die sich aus den erhobenen Telefonie-Randdaten ergaben ("synchrones Bewegungsbild" von zwei überwachten Anschlüssen), noch nicht überprüfen können. Dieses prozessuale Vorgehen sei (unter dem
Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs) zwar "unzulässig" gewesen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht sei der Mangel jedoch behoben worden. Gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Akten lasse sich auch das verdächtige "synchrone Bewegungsbild" der beiden überwachten Telefonanschlüsse nachvollziehen. Der Beschwerdeführer habe dazu Stellung nehmen können (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3 S. 4).
3.3. In diesem Sinne hat das Obergericht (in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Haftanordnungsverfahren festgestellt und im Haftbeschwerdeverfahren dafür gesorgt, dass die relevanten Haftakten ergänzt wurden und der Beschwerdeführer auch zu den nachgereichten Akten Stellung nehmen konnte. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es fehle bei dieser Sachlage an einer gültigen Haftanordnung. Die Vorinstanz habe den Haftanordnungsentscheid aufheben und eine Haftentlassung anordnen müssen; die festgestellte Gehörsverletzung sei nicht "geheilt" worden.
3.4. Nach der Praxis des Bundesgerichtes und der einschlägigen Literatur führt nicht jede Gehörsverletzung im Haftanordnungsverfahren zwangsläufig zur Haftentlassung. Auf Fragen des rechtlichen Gehörs im StPO-Beschwerdeverfahren gegen den Haftanordnungsentscheid (Art. 226

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen. |
Beschwerdeinstanz insbesondere eine Ergänzung der haftrelevanten Akten anordnen (vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 225 N. 4, 7; Daniel Logos, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, Basel 2011, Art. 226 N. 11). Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs darf die kantonale Beschwerdeinstanz grundsätzlich auch Haftgründe substituieren (vgl. Forster, a.a.O., Art. 226 N. 4). Sofern materielle Haftgründe erfüllt sind und auch die Verhältnismässigkeit der Haftdauer gegeben (bzw. nicht bestritten) ist, führen Verfahrensfehler nur in (hier nicht vorliegenden) Ausnahmefällen zur automatischen Haftentlassung (vgl. ebenda, Art. 226 N. 3, mit Hinweisen auf die Praxis). Anders zu entscheiden, widerspräche dem gesetzlichen Sinn und Zweck der Untersuchungshaft.
3.5. Der Beschwerdeführer bestreitet weder den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes, noch den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ergibt, waren diese Haftgründe schon im Zeitpunkt der Haftanordnung materiell erfüllt. Die Vorinstanz hat lediglich beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht im Haftanordnungsverfahren beweisrechtlich noch nicht ausreichend mit Akten belegt habe. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er zu den Vernehmlassungen und ergänzend eingeholten Akten im kantonalen Haftbeschwerdeverfahren Stellung nehmen konnte. Damit wurde die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der Vorinstanz grundsätzlich "geheilt". Ein Haftentlassungsgrund im Sinne des Gesetzes (Art. 212

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
rechtlichen Gehörs hätte - über das bereits Dargelegte hinaus - auch zu einem nutzlosen Prozessleerlauf geführt: Da die gesetzlichen Haftgründe materiell nicht dahingefallen wären, hätte die Staatsanwaltschaft sofort einen neuen polizeilichen Festnahmebefehl erlassen und ein neues Haftanordnungsverfahren einleiten können bzw. müssen (Art. 217 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 217 Durch die Polizei - 1 Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 219 Vorgehen der Polizei - 1 Die Polizei stellt nach der Festnahme unverzüglich die Identität der festgenommenen Person fest, informiert diese in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und klärt sie im Sinne von Artikel 158 über ihre Rechte auf. Danach informiert sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft über die Festnahme. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind. |
betreffend Rechts- und Tatfragen, als auch hinsichtlich der Ermessensausübung (Art. 393 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
4.
Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz eine Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das kantonale Haftbeschwerdeverfahren zu Unrecht verweigert und die festgestellte Gehörsverletzung nicht ausreichend sanktioniert hat.
4.1. Im angefochtenen Entscheid (Dispositiv Ziffer 2) wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- (in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
4.2. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 421 Kostenentscheid - 1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 421 Kostenentscheid - 1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 416 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
4.3. Im Kostendispositiv des angefochtenen Entscheides hat die Vorinstanz lediglich über die "Kosten des Beschwerdeverfahrens" entschieden. Auch aus dem Kostenbetrag (von Fr. 1'200.--) geht hervor, dass es sich dabei lediglich um die Entscheidgebühr des Obergerichtes handeln kann, welche die separaten Kosten der amtlichen Verteidigung im Haftbeschwerdeverfahren (Art. 422 Abs. 2 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 421 Kostenentscheid - 1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest. |
4.4. Bei der Auferlegung der Entscheidkosten (von Fr. 1'200.--) an den Kanton hat das Obergericht Art. 426 Abs. 3 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 416 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz. |
4.5. Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind Prozessfehler im Haftanordnungsverfahren allerdings nicht nur bei der Festlegung der Kostenfolgen angemessen mitzuberücksichtigen, sondern auch im Entscheid-Dispositiv förmlich festzustellen (BGE 136 I 274 E. 2.3 S. 278 mit Hinweisen; Urteile 1B 41/2013 vom 27. Februar 2013 E. 4; 1B 165/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.3; zur analogen Praxis des EGMR betreffend Art. 5 Ziff. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist. |
5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid im Sinne der obigen Erwägung 4.5 anzupassen (vgl. Art. 107 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Hauptanträgen (Haftentlassung usw.) auch im Verfahren vor Bundesgericht nicht durch. Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die Voraussetzungen von Art. 64

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses vom 26. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Bern wird wie folgt geändert und ergänzt:
"Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass im kantonalen Haftanordnungsverfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen."
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Fürsprecher Markus Jordi, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWSt) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft, dem Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Forster