Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 540/2009
Urteil vom 17. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Beschwerdegegner,
Bezirksrat Zürich.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. April 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1941 geborene A.________ bezog ab 1. Dezember 1997 Zusatzleistungen zur Altersrente der AHV (bundesrechtliche Ergänzungsleistung, Beihilfe und Gemeindezuschuss nach kantonalem Recht). Bei der Berechnung wurde jeweils auch die im Eigentum seiner 1931 geborenen Ehefrau B.________ stehende Liegenschaft in X.________ (Tunesien) mitberücksichtigt. Mit Verfügung vom 1. November 2006 setzte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/ IV der Stadt Zürich (AZL) den Anspruch ab diesem Monat neu fest. Dabei rechnete es den Wert der Liegenschaft in Tunesien wie bisher mit Fr. 75'000.- an. Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Amtsstelle mit Entscheid vom 30. März 2007 ab, was der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 8. November 2007 bestätigte.
B.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Eheleute A.________ und B.________ hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschluss und Einspracheentscheid auf und wies die Sache mit der Feststellung, dass die Liegenschaft in Tunesien mit einem Vermögenswert von Fr. 62'000.- zu berücksichtigen sei, an das AZL zurück, damit es über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. November 2006 im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Entscheid vom 30. April 2009).
C.
A.________ und B.________ lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 30. April 2009 sei der (Netto-)Wert der Liegenschaft in Tunesien auf Fr. 26'605.08 anzusetzen und ihnen Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse auf der Basis der entsprechend neu zu berechnenden anrechenbaren Einnahmen zu entrichten; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an das AZL zurückzuweisen.
Die kantonale Amtsstelle und der Bezirksrat Zürich beantragen die Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Bewertung der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden, in der tunesischen Stadt X.________ gelegenen Liegenschaft mit Wohnhaus nach Art. 17 Abs. 4
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 17 Ermittlung des Reinvermögens - 1 Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. |
|
1 | Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. |
2 | Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden. |
3 | Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen: |
a | der Freibetrag nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Teilsatz ELG oder Artikel 11 Absatz 1bis ELG; |
b | die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach Buchstabe a verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
|
1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
ist wie die darauf beruhende Sachverhaltsfeststellung ebenfalls nur unter diesem eingeschränkten Blickwinkel überprüfbar (Urteil 9C 505/2009 vom 22. Juli 2009 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.
Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin die Liegenschaft in Tunesien 1994 für Fr. 53'500.- erworben. Sodann tätigte sie Investitionen für den Innenausbau des Wohnhauses in der Höhe von Fr. 8500.-. Da nach der tunesischen Gesetzgebung ein allfälliger Verkaufserlös lediglich in der Höhe des in Schweizer Franken bezahlten Kaufpreises wieder in Devisen ausgeführt werden kann, bildet die Summe von Fr. 62'000.- den maximal möglichen anrechenbaren Verkehrswert nach Art. 17 Abs. 4
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 17 Ermittlung des Reinvermögens - 1 Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. |
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1 | Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. |
2 | Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden. |
3 | Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen: |
a | der Freibetrag nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Teilsatz ELG oder Artikel 11 Absatz 1bis ELG; |
b | die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach Buchstabe a verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen. |
4.
Die Vorinstanz ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in Tunesien von der Bewertung des AZL im Einspracheentscheid vom 30. März 2007 ausgegangen, welche nach Abzug der Grundpfandschulden von Fr. 5000.- den Betrag von Fr. 75'000.- ergeben hatte. Diese Einschätzung wiederum stützt sich auf die 1999 vorgenommene Berechnung. Damals wurde der Verkehrswert der Liegenschaft aus der Summe von Gebäudewert und Landwert bestimmt. Der Wert des zweistöckigen Gebäudes setzte sich zusammen aus den reinen Materialkosten (Fr. 20'000.-) samt einem Zuschlag für den guten Ausbau (Fr. 10'000.-), je pro Stockwerk, sowie den zusätzlich getätigten Investitionen in der Höhe von Fr. 8500.-. Der Landwert errechnete sich nach der Formel 'Anzahl m2 x m2-Preis', was Fr. 14'400.- (240 m2 x Fr. 60.-/m2) ergab. Die von den Beschwerdeführern veranlasste Verkehrswertschätzung, welche ein vom Amtsgericht X.________ beauftragter einheimischer Architekt vornahm und umgerechnet Fr. 31'605.- ergab («Begutachtungsbericht» vom 26. Dezember 2006), genügt nach Auffassung der Vorinstanz den Anforderungen an eine Expertise nicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer machen wie schon vor Vorinstanz geltend, die Bewertung der Liegenschaft in Tunesien (Gebäudewert: Fr. 68'500.-, Landwert: Fr. 14'400.-) beruhe auf falschen Grundlagen. Die Schätzung von 1999 beziehe sich auf die Nachbarliegenschaft. Die Fläche dieses Grundstückes betrage 240 m2. Demgegenüber messe das Grundstück der Beschwerdeführerin lediglich 125 m2. Aufgrund der Grundrisspläne zu den Schätzungen von 1999 und 2006 betreffen die beiden Schätzungen in der Tat unterschiedliche Grundstücke. Weder die Vorinstanz noch das AZL und der Bezirksrat bestreiten, dass der bei der Berechnung der Zusatzleistungen zur Altersrente der AHV eingesetzte Liegenschaftswert offensichtlich nicht das in Frage stehende Grundstück betrifft.
5.2 Die Schätzung gemäss «Begutachtungsbericht» vom 26. Dezember 2006 ergab einen Sachwert der Liegenschaft, bestehend aus dem Wert der «Konstruktion» und der «Erde-Parzelle», von Fr. 31'605.08. Die bei den Akten liegende deutsche Übersetzung des Berichts ist zwar unvollständig. Immerhin ist sie insofern beweiskräftig, als sie die Bewertung durch das AZL ernstlich in Frage stellt und Anlass zu weiteren Abklärungen gibt. Vorab setzt sich auch diese Schätzung aus einem Gebäudewert und einem Landwert zusammen. Sodann wurde die Schätzung von einem einheimischen Gebäudefachmann im Auftrag eines Gerichts gemacht. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefälligkeitsschätzung. Es trifft zwar zu, dass die Angaben betreffend den Wert der «Konstruktion» und der «Erde-Parzelle» - jedenfalls im übersetzten Dokument - nicht näher begründet wurden. Dies gilt indessen auch für die Berechnung des AZL, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird. Ebenfalls steht fest, dass X.________ ein touristisch gut erschlossenes Gebiet am Meer ist und das Haus drei Schlafzimmer, zwei Badezimmer und einen grossen Ess-Wohnraum aufweist. Daraus allein kann indessen nicht ohne weiteres auf einen guten, auch touristischen Ansprüchen
genügenden Ausbaustandard geschlossen werden, wie das die Vorinstanz tut, zumal das Haus der Beschwerdeführerin im Unterschied zum angebauten Haus auf der Nachbarliegenschaft keine grosse Terrasse hat. Schliesslich könnte die Schätzung von 1999 nur bei Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung auf dem Immobilienmarkt sowie des Verhältnisses zwischen dem Tunesischen Dinar und dem Schweizer Franken als Grundlage für die Ermittlung des Verkehrswertes der Liegenschaft der Beschwerdeführerin dienen. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass gemäss dem privat eingeholten «Rapport d'Expertise» vom 16. September 1999 und dem «Begutachtungsbericht» vom 26. Dezember 2006 das Grundstück eine Wertsteigerung von rund 30 % erfahren hat.
5.3 Bei dieser Sachlage kann der nach Art. 17 Abs. 4
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 17 Ermittlung des Reinvermögens - 1 Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. |
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1 | Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. |
2 | Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden. |
3 | Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen: |
a | der Freibetrag nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Teilsatz ELG oder Artikel 11 Absatz 1bis ELG; |
b | die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach Buchstabe a verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen. |
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2009 sowie der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 8. November 2007 und der Einspracheentscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 30. März 2007 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Amtsstelle zurückgewiesen, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen die Ergänzungsleistung, Beihilfe und Gemeindezuschuss ab 1. November 2006 neu festsetze.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler