Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 158/2017

Urteil vom 17. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sandor Horvath,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, der Präsident,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrensbeschränkung, Scheidungsverfahren),

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Präsident, vom 14. Februar 2017.

Sachverhalt:

A.
Im Scheidungsprozess zwischen B.________ und A.________ beschränkte der Referent des Kantonsgerichts Zug mit Entscheid vom 8. Juli 2016 das Verfahren einstweilen auf die Vorfragen der örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts und des zweijährigen Getrenntlebens der Eheleute im Sinne von Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
ZGB. Mit Entscheid vom 30. Januar 2017 hob er die Verfahrensbeschränkung auf und verzichtete überdies auf die Befragung weiterer Zeugen in diesem Zusammenhang.

B.
Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ mit "Berufung eventualiter Beschwerde" an das Obergericht des Kantons Zug mit den Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, diverse namentlich benannte Zeugen anzuhören. Für das Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, die ihr der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Verfügung vom 14. Februar 2017 verweigerte. Im Übrigen ordnete er an, A.________ sei durch separates Formular aufzufordern, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten.

C.
A.________ (Beschwerdeführerin) hat am 22. Februar 2017 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde, evtl. Verfassungsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt, die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 14. Februar 2017 aufzuheben und ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie ein entsprechendes Begehren. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit Eingabe vom 7. April 2017 ergänzt.

D.
Mit Eingabe vom 30. März 2017 ersuchte sie überdies darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen. Diesem Antrag entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 31. März 2017 durch die Anordnung, das Obergericht habe bis zum bundesgerichtlichen Entscheid von der Erhebung des Kostenvorschusses abzusehen.

E.
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2017 zugestellt worden, sodass die Beschwerdefrist am Freitag, 24. März 2017, abgelaufen ist. Die weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. April 2017 (Postaufgabe) ist daher nicht zu beachten.

2.
Angefochten ist ein Entscheid des Präsidenten der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug, mit dem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung der Verfahrensbeschränkung und den Verzicht auf weitere Zeugeneinvernahmen verweigert worden ist. Dass kein Entscheid der letzten kantonalen Instanz als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) vorliegt, schadet nicht (BGE 137 III 424 E. 2.1 und 2.2 S. 426 f.). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, gegen den grundsätzlich das für die Hauptsache vorgesehene Rechtsmittel gegeben ist. Ausnahmsweise wird nicht auf das Hauptverfahren, sondern auf das Zwischenverfahren abgestellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem den Zwischenentscheid betreffenden Verfahren nicht gegeben, wenn gegen den Zwischenentscheid in der Sache nicht Beschwerde erhoben werden kann. So hat das Bundesgericht namentlich erkannt, die Beschwerde gegen den Entscheid, mit dem die kantonale Instanz die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren
betreffend Superprovisorium verweigere, sei nicht zulässig, zumal auch gegen das Superprovisorium keine Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen werden könne (Urteil 5A 598/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3). Gleich verhält es sich, wenn das in einem Rückweisungsentscheid abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht bildet (Urteil 5A 115/2016 vom 19. April 2016 E. 1). Dabei fällt allerdings auf, dass die letzte kantonale Instanz, insbesondere im letztgenannten Fall 5A 115/2016, sowohl über die Sache (Rückweisung zu neuem Entscheid) als auch über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden hat, womit der Zugang zum Gericht mit Bezug auf die Sachfrage gegeben war (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV). Anders verhält es sich im vorliegenden Fall, in dem das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund fehlender Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels abgewiesen hat. Mangels Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Zugang zum Gericht in der Sache nicht sichergestellt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Abzustellen ist somit der allgemeinen Regel entsprechend auf das Hauptverfahren (Scheidungsverfahren), sodass die
Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Weiteres gegeben ist (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist eingehalten. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Die Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

3.
Strittig ist vorliegend, ob das Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren gegen den kantonalen Zwischenentscheid als aussichtslos erscheint. Nach Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen, vgl. zum Ganzen: BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Rechtsfrage ist in diesem Zusammenhang, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2b S. 307).

4.
Der Referent des Kantonsgerichts hat die am 8. Juli 2016 verfügte Beschränkung des Verfahrens aufgehoben mit der Begründung, aufgrund der Aussagen der am 9. Januar 2017 befragten, in der Schweiz wohnhaften Zeugen sei auf die Befragung weiterer im Ausland wohnhafter Zeugen zu verzichten, da keine begründeten Aussichten darauf bestünden, dass der Entscheid über die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug und das zweijährige Getrenntleben im Sinne von Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
ZGB zu einem Endentscheid führe und damit die Behandlung der übrigen Punkte überflüssig mache.
Das Obergericht hat auf die Berufung bzw. Beschwerde der Ehefrau gegen die besagte Verfügung zum Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren erwogen, beim angefochtenen Akt handle es sich um eine prozessleitende Verfügung, die nicht mit Berufung, sondern mit Beschwerde angefochten werden könne. Voraussetzung sei indes, dass der beschwerdeführenden Person durch die Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe. Weder habe die Beschwerdeführerin aufgezeigt, worin der erforderliche Nachteil rechtlicher Natur bestehe, noch sei ein solcher ersichtlich, zumal die fehlende örtliche Zuständigkeit und die Abweisung von Beweisanträgen mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden könne. Damit erwiesen sich die Erfolgsaussichten der Beschwerde als wesentlich geringer als die Verlustgefahren, sodass eine nicht bedürftige Person sich nicht zur Ergreifung des Rechtsmittels entschliessen würde.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz verkenne, dass es sich beim Entscheid der ersten Instanz vom 30. Januar 2017 nicht um eine verfahrensleitende Verfügung, sondern um einen Prozesszwischenentscheid handle, der mit Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
ZPO anfechtbar sei. Im Weiteren werde vom Obergericht übersehen, dass der Entscheid sofort einen das Verfahren rechtskräftig abschliessenden Endentscheid herbeiführen könnte. Das Kantonsgericht habe in seinem Entscheid vom 30. Januar 2017 die Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdeführerin abgewiesen, was nicht im Rahmen einer prozessleitenden Verfügung ergehen könne, zumal die Abweisung der Unzuständigkeitseinrede nicht den prozessualen Ablauf und die Gestaltung des Verfahrens betreffe, sondern einen Endentscheid darstelle. Indem die Vorinstanz von einer prozessleitenden Verfügung ausgehe und die Rügen der Beschwerdeführerin nicht prüfe, wende sie das Recht falsch an.

5.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht der Referent der I. Abteilung des Kantonsgerichts das für das streitige Scheidungsverfahren sachlich zuständige Gericht. Das vorliegende streitige Scheidungsverfahren fällt vielmehr in den sachlichen Zuständigkeitsbereich einer Abteilung des Kantonsgerichts (siehe zur Zuständigkeit: § 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 lit. d des Gesetzes vom 26. August 2010 über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; BGS]). Damit hat auch nicht der Einzelrichter über die örtliche Zuständigkeit zu entscheiden. Der Referent der 1. Abteilung des Kantonsgerichts hat denn auch nicht über die örtliche Zuständigkeit entschieden, sondern einzig die früher verfügte Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der örtlichen Unzuständigkeit und das Getrenntleben gemäss Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
ZGB wieder aufgehoben. Wie das Obergericht zu Recht festhält, liegt somit eine prozessleitende Verfügung vor, die unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
ZPO mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden kann.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz verkenne, dass sie die Gründe für die Einreichung der Berufung bzw. der Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Januar 2017 substanziiert dargelegt habe. Das Kantonsgericht habe gewisse, im Ausland wohnende Zeugen nicht befragt und habe einfach geschlossen, es bestünden keine begründeten Aussichten darauf, dass sich an seiner Überzeugung bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug etwas ändern werde. Dabei handle es sich um eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör vereitelt worden sei.

6.2. Dazu genügt der Hinweis, dass kein Entscheid des sachlich zuständigen Gerichts über die örtliche Zuständigkeit vorliegt (E. 5.2). Insbesondere kann aus der Verfügung vom 30. Januar 2017 nicht geschlossen werden, eine spätere Befragung der im Ausland wohnhaften Zeugen durch das zuständige Sachgericht zur Frage der örtlichen Zuständigkeit sei ausgeschlossen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) kann keine Rede sein. Aus den gleichen Gründen geht ferner auch die Rüge der Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, an der Sache vorbei. Im Übrigen sind die Darlegungen der Beschwerdeführerin zur Verfügung des Referenten des Kantonsgerichts vom 30. Januar 2017 nicht geeignet, die dagegen erhobene Beschwerde als nicht aussichtslos erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin begründet damit vielmehr nur, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzt, ohne aber konkret darzulegen, worin der angebliche nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil liegen soll.

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie habe in ihrer Eingabe an die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Obergerichts dargelegt, weshalb für sie ein nicht wieder gutzumachender Nachteil darstelle, wenn das Kantonsgericht das Verfahren fortführe. Sie lebe in Ungarn und wolle nicht, dass die Scheidung in der Schweiz durchgeführt werde und Schweizer Recht zur Anwendung gelange.

7.2. Die Beschwerdeführerin hat in der Berufung behauptet, die Abweisung der Unzuständigkeitseinrede bewirke bei ihr einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil die Ehe dann in der Schweiz geschieden werde. Wie bereits dargelegt worden ist, wurde in der Verfügung des Referenten der 1. Abteilung des Kantonsgerichts vom 30. Januar 2017 nicht über die Zuständigkeitsfrage entschieden (E. 5.2 hiervor), sodass nach der besagten Verfügung nicht feststeht, ob das Sachgericht die schweizerische Zuständigkeit bejaht oder nicht. Im Lichte des von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift Dargelegten durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Willkürverbots davon ausgehen, die Beschwerdeführerin habe weder aufgezeigt, worin der erforderliche Nachteil rechtlicher Natur bestehe, und dieser sei auch nicht ersichtlich. Im Übrigen lässt sich der Berufung auch nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen anderen Nachteil, insbesondere einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil tatsächlicher Natur geltend gemacht hätte. Soweit sie in der vorliegenden Beschwerde nunmehr als Nachweis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils behauptet, sie lebe in Ungarn und wolle nicht, dass die Scheidung in der Schweiz durchgeführt werde und
Schweizer Recht zur Anwendung gelange, ist dies neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen wird damit auch nicht dargetan, inwiefern dieser Nachteil durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht wieder gut gemacht werden könnte.

8.
Im Lichte der bisherigen Ausführungen hat das Obergericht somit kein Bundesrecht verletzt, indem es das kantonale Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 30. Januar 2017 als aussichtslos bezeichnet hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat die Gegenpartei jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt hat (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

9.
Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

10.
Angesichts der gewährten aufschiebenden Wirkung ist der Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen (vgl. BGE 138 III 163 E. 4.3 S. 166).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen.

3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_158/2017
Date : 17. August 2017
Published : 04. September 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrensbeschränkung, Scheidungsverfahren)


Legislation register
BGG: 64  66  72  75  76  93  99  100  113
BV: 29  29a
ZGB: 114
ZPO: 117  118  308  319
BGE-register
124-I-304 • 133-III-614 • 137-III-380 • 137-III-424 • 138-III-163 • 138-III-217 • 142-III-138
Weitere Urteile ab 2000
5A_115/2016 • 5A_158/2017 • 5A_598/2015
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