Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_480/2011
Urteil vom 17. August 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Denys,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Fürsprech Leo von Moos,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1260, 6060 Sarnen 2,
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung in Notwehrexzess, einfache Körperverletzung in Notwehrexzess,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 24. Mai 2011.
Sachverhalt:
A.
Am 27. April 2009 kam es in einem Asylantenheim zwischen X.________ und A.________ zu einem vorerst verbalen Streit. X.________ wird zur Last gelegt, im Laufe der Auseinandersetzung A.________ mit einem Küchenmesser (Klingenlänge 15.8 cm) erheblich verletzt zu haben. Dieser erlitt insbesondere mehrere tiefe Schnittwunden im Gesicht, eine tiefe Stichverletzung im Bereich des rechten Ohres sowie eine oberflächliche Schnittwunde am Hals. Die Verletzungen waren nicht lebensgefährlich. X.________ wird zudem vorgeworfen, zwischen dem 2. August 2009 und 1. September 2009 verschiedene Gegenstände in der Gefängniszelle beschädigt zu haben.
B.
Das Kantonsgericht Obwalden sprach X.________ mit Entscheid vom 10./19. November 2010 der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und ordnete eine ambulante Massnahme (Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
|
1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
Das Obergericht des Kantons Obwalden hiess eine von A.________ dagegen erhobene Berufung teilweise gut und wies eine Anschlussberufung von X.________ ab. Es sprach X.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung und der einfachen Körperverletzung schuldig. Das Gericht billigte ihm zu, in Überschreitung der Grenzen der Notwehr gehandelt zu haben. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, des vorzeitigen Strafvollzugs sowie des vorsorglichen Massnahmenvollzugs von insgesamt 705 Tagen. Im Übrigen bestätigte das Obergericht den Entscheid des Kantonsgerichts.
C.
X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und der einfachen Körperverletzung freizusprechen und wegen mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat zu verurteilen. Eventualiter sei er wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe von 16 bis 18 Monaten zu bestrafen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verteidigung.
D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet ein eventualvorsätzliches Handeln. Es sei zutreffend, dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) im Verlaufe der Auseinandersetzung mehrere Stich- und Schnittwunden im Gesicht und am Hals erlitten habe. Welche Verletzungen er dem Beschwerdegegner 2 aktiv zugefügt habe und welche durch den gemeinsamen Sturz über die Treppe entstanden seien, sei jedoch unklar. Die Schnittwunden habe er nicht durch ein Zustechen zugefügt. Sie seien eher auf den unkontrollierten Sturz zurückzuführen. Es sei somit wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner 2 einzig die Stichwunde im Bereich des rechten Ohres davongetragen habe, bevor sie zusammen die Treppe hinuntergestürzt seien. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, er hätte sich bewusst sein müssen, dass die Verletzungen zum Tod des Beschwerdegegners 2 führen könnten. Schliesslich sei auch nicht erwiesen, dass er die Gefährlichkeit seines Handelns erkannt und die mögliche Tötung in Kauf genommen habe (Beschwerde S. 5).
1.2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
(BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f. mit Hinweisen).
1.3 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweisen). Nach den Feststellungen der Vorinstanz verletzte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 in einer ersten Phase der Auseinandersetzung mit dem Messer nur leicht an Hals und Wange. Dies geschah, als der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer angriff, indem er einen Stuhl nach ihm warf. Die zweite Phase der Auseinandersetzung fand im oberen Stock der Unterkunft statt, als der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer mit einem Gürtel für Gewichtheber abermals angriff. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdegegner 2 mehrere zum Teil tiefe Schnitt- und Stichwunden im Gesicht und am Hals erlitt, bevor er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die Treppe hinunterstürzte (angefochtener Entscheid S. 14 f. und 20 f.).
1.4 Was der Beschwerdeführer gegen die Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, überzeugt nicht. Indem er beispielsweise behauptet, einzig die Stichwunde im Bereich des rechten Ohres sei vor dem Sturz erfolgt, weicht er in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
wären, nicht zu beanstanden (Untersuchungsakten act. 1/17). Gestützt auf die Tatumstände stellt die Vorinstanz weiter fest, dem Beschwerdeführer sei das hohe Risiko, dass Messerstiche in den Kopf und Hals die angegriffene Person töten können, bewusst gewesen. Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Irak als Leibwächter ausgebildet wurde und über Militär- sowie Kriegserfahrung verfügt (angefochtener Entscheid S. 19 und 26 f.). Deshalb ist die Folgerung der Vorinstanz, dass sich dem Beschwerdeführer bei seinem Messereinsatz die Möglichkeit tödlicher Verletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein Handeln als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden muss, nicht zu beanstanden. Die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit ist deshalb erstellt. Dass die Vorinstanz den bundesrechtlichen Begriff des Eventualvorsatzes verkannt hätte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde im Übrigen auch nicht aufgezeigt.
2.
Der Beschwerdeführer sieht in Bezug auf die erste (E. 2.2 nachfolgend) und zweite Phase (E. 2.1) der Auseinandersetzung sinngemäss die Bestimmung über die entschuldbare Notwehr nach Art. 16
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
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1 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
2 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. |
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei - beim Vorwurf einer versuchten eventualvorsätzlichen Tötung - zuzubilligen, in entschuldbarem Affekt die Grenzen der Notwehr überschritten zu haben. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er das Messer in der zweiten Phase der Auseinandersetzung noch immer in der Hand gehalten habe. Ebenso wenig sei ihm bewusst gewesen, dass er dieses gegen den Beschwerdegegner 2 eingesetzt habe, als er dessen Angriff mit dem Gürtel habe abwehren wollen (Beschwerde S. 6). Damit entfernt er sich erneut von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, ohne allerdings darzutun, inwiefern diese willkürlich seien. Auch legt er nicht dar, in welcher Hinsicht die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung zu Unrecht verneint und damit Bundesrecht (Art. 16
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
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1 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
2 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
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1 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
2 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. |
Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 1 E. 3b S. 7). Der Beschwerdegegner 2 erlitt Verletzungen im Gesicht und am Hals und wurde durch den Beschwerdeführer erheblich gefährdet. Dieser nahm in Kauf, seinen Gegner zu töten. Es gilt deshalb ein strenger Massstab für die Entschuldbarkeit seines Notwehrexzesses. Dass die Vorinstanz eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung des Beschwerdeführers über den Angriff verneint, ist mit Blick auf die Art und Intensität der Auseinandersetzung und den nicht besonders schweren oder brutalen Angriff nicht zu beanstanden.
2.2 Soweit der Beschwerdeführer die nämliche Rüge betreffend die erste Phase der Auseinandersetzung erhebt (Beschwerde S. 4 f.), richtet er sich ebenfalls gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, ohne Willkür darzutun. Dies trifft insbesondere auf seine Behauptung zu, er habe das Messer nur fürs Frühstück behändigt, habe es nicht wissentlich mitgeführt und auch nicht bewusst eingesetzt, als er den Angriff mit dem Stuhl abgewehrt habe. Damit ist das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
Inwiefern die Vorinstanz bei diesem Sachverhalt die Bestimmung über den entschuldbaren Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
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1 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
2 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
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1 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
2 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. |
2.3 Es verletzt nicht Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Notwehrhandlungen des Beschwerdeführers (einzig) bei der Strafzumessung berücksichtigt und nicht als Entschuldigungsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
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1 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
2 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. |
3.
Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, er sei wegen mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat respektive wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 16 bis 18 Monaten zu verurteilen, ist abzuweisen. Dieses wird in der Beschwerde nur mit den beantragten Freisprüchen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und der einfachen Körperverletzung begründet. Es bleibt aber bei der Verurteilung des Beschwerdeführers.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Er bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei ihm unter Hinweis auf die Einschätzung von Dr. med. D.________ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Dezember 2009 und im Bericht vom 5. November 2010 keine ungünstige Prognose zu stellen. Jedoch sei die Freiheitsstrafe, unabhängig davon, wie hoch sie ausfalle, bereits vollzogen. Deshalb erübrige es sich, sich zur Frage des bedingten oder teilbedingten Vollzugs weiter zu äussern (Beschwerde S. 6 f.).
4.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
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1 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
2 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. |
4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 17. Dezember 2010 ins Wohnheim W.________ in O.________ verlegt, wo er sich gemäss seinen Angaben noch heute befindet. Die Vorinstanz rechnet ihm diesen Aufenthalt zu zwei Dritteln an die Freiheitsstrafe an, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Insgesamt hat der Beschwerdeführer im Moment des vorinstanzlichen Entscheids 705 Tage Freiheitsentzug ausgestanden. Er hat mithin - unter Berücksichtigung der seit dem angefochtenen Entscheid verstrichenen Zeit - die zweijährige Freiheitsstrafe zum heutigen Zeitpunkt vollständig verbüsst.
Soweit der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheids betreffend Aufschub der Freiheitsstrafe verneint, ist ihm demnach grundsätzlich zu folgen. Weitere Umstände, welche eine Beschwer begründen könnten (beispielsweise im Hinblick auf die Entfernung des Eintrags im Strafregister und die Strafregisterauszüge [vgl. Art. 369
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
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1 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
2 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
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1 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
2 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. |
4.4 Selbst wenn ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers bejaht und auf die sinngemäss gerügte Bundesrechtsverletzung (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
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1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
|
1 | Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
a | eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; |
b | ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und |
c | die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind. |
2 | Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. |
3 | Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über: |
a | die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; |
b | die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und |
c | die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. |
4 | Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. |
4bis | Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55 |
5 | Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. |
6 | Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
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1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
|
1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
|
1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
|
1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
|
1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Faga