Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8F 1/2019

Urteil vom 17. Juli 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Christian Kummerer,
Gesuchsteller,

gegen

Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Leimenstrasse 1, 4051 Basel,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. August 2010 (8C 373/2010 [617/2009]).

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil 8C 373/2010 vom 3. August 2010 wies das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Oktober 2009 im Bereich des öffentlichen Personalrechts ab und trat auf eine Verfassungsbeschwerde nicht ein.

B.
A.________ lässt - unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 6B 383/2018 vom 15. November 2018 - ein Revisionsgesuch einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei das Urteil des Bundesgerichts 8C 373/2010 vom 3. August 2010 in Revision zu ziehen und der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Oktober 2009 sei in Gutheissung der Beschwerde vom 30. April 2010 aufzuheben.

Das Appellationsgericht beantragt die Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Zur Eingabe des Appellationsgerichts nimmt A.________ persönlich Stellung. Zudem lässt sich sein Rechtsvertreter dazu vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, Urteil 8F 14/2013 E. 1.1; Urteil 8F 9/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.1).

1.2. Da es sich bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), führt dessen Gutheissung oder Abweisung auf der Grundlage der im angefochtenen Entscheid festgestellten Tatsachen dazu, dass der Entscheid des Bundesgerichts an die Stelle des angefochtenen tritt. In solchen Fällen ist das Revisionsbegehren beim Bundesgericht zu stellen, da das Urteil des Bundesgerichts den einzigen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid darstellt, der in diesem Zeitpunkt der Revision zugänglich ist (BGE 134 III 669 E. 2.2 S. 670 f.; Urteil 4F 8/2010 vom 18. April 2011 E. 1.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten wurde oder ausschliesslich Aspekte aufgegriffen werden, die vor Bundesgericht nicht (mehr) Streitgegenstand bildeten, ist das Revisionsgesuch bei der betreffenden kantonalen Instanz zu stellen (Urteile 4F 11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1 und 8C 602/2011 vom 30. September 2011 E. 1.3, je mit Hinweisen).

Da das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 8C 373/2010 abgewiesen hatte und der Gesuchsteller aus neuen Tatsachen die Ungültigkeit des gesamten ans Bundesgericht weitergezogenen Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Oktober 2009 ableiten will, ist das Bundesgericht zur Entgegennahme des Revisionsgesuchs zuständig.

1.3. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

1.4. Das Revisionsgesuch ist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen.

2.

2.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund einer nachträglich entdeckten erheblichen Tatsache gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG. Er habe durch das Urteil 6B 383/2018 vom 15. November 2018 von der bundesrechtswidrigen Fallzuteilung am Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erfahren, welche auch bei seinem damaligen, mit Entscheid vom 15. Oktober 2009 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren entsprechend ausgeübt worden sei.

2.2. Das Appellationsgericht macht im Wesentlichen geltend, das Revisionsgesuch sei verspätet eingereicht worden. Zum einen hätte der Gesuchsteller bereits im damaligen Verfahren die Spruchkörperbildung des Gerichts in Frage stellen können; zum anderen hätte der anwaltlich vertretene Gesuchsteller spätestens nach der Veröffentlichung des Urteils 1C 187/2017, 1C 327/2017 vom 20. März 2018 Anlass gehabt, die entsprechende Rüge zu erheben.

2.3. Auf die Frage der fristgerechten Einreichung des Revisionsgesuchs braucht indessen nicht näher eingegangen zu werden, da dieses ohnehin abzuweisen ist.

3.

3.1. Zur Konventions- und Verfassungsmässigkeit der Bildung des Spruchkörpers am Appellationsgericht bzw. Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sind mehrere Urteile des Bundesgerichts ergangen:

3.1.1. So hat das Bundesgericht im Urteil 1B 491/2016 vom 24. März 2017 dargelegt, gemäss Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 20. Oktober 2016 gelte bis zum Erlass des neuen Organisationsreglements die seit Jahrzehnten ausgeübte Praxis weiter, wonach die Erste Gerichtsschreiberin die Spruchkörper zusammensetze. Mangels anderer Vorbringen sei davon auszugehen, dass sie dabei praxisgemäss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Geschäftslast und der Verfügbarkeit der Richter vorgehe. Da ein gewisses Ermessen bei der Zusammenstellung der Richterbank zulässig sei, so das Bundesgericht damals, erweise sich diese übergangsrechtliche und damit nur für einen zeitlich eng begrenzten Zeitraum bis zum anstehenden Erlass eines neuen Organisationsreglements geltende Regelung als konventions- und verfassungskonform (E. 1.3).

3.1.2. Im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens hat das Bundesgericht im Urteil 1C 187/2017, 1C 327/2017 vom 20. März 2018 (publiziert in ZBl 119/2018 S. 343 sowie EuGRZ 2019 S. 76) sodann entschieden, das Organisationsreglement des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Dezember 2016 erfülle die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Gericht nicht vollständig, weshalb § 12 aufzuheben sei und das Strafgericht unverzüglich eine Übergangslösung zu finden habe. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, § 12 des Organisationsreglements enthalte hinsichtlich der Zusammensetzung der Richterbank neben einem Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben einzig das Kriterium der Verfügbarkeit der Richter und delegiere die Aufgabe im übrigen vollständig an die Kanzlei A, welche dem Ersten Gerichtsschreiber als Verwaltungschef unterstellt sei. Soweit bei der Zuteilung überhaupt kein Spielraum bestehe, weil sie nach starren Kriterien erfolge, stünden einer solchen Delegation an eine gerichtsinterne, nicht richterliche Instanz keine Bedenken entgegen. Räume dagegen die gesetzliche Normierung - wie in § 12 des Organisationsreglements - Ermessen ein, erscheine es unabdingbar, dessen Ausübung einem Richter als unabhängigem,
nicht weisungsgebundenem Organ vorzubehalten. Sowohl einer Gerichtskanzlei als auch einem Gerichtsschreiber fehle diese Unabhängigkeit und sie verfügten auch nicht über demokratische Legitimation. Diesfalls biete eine Gerichtskanzlei nicht hinreichend Gewähr für eine sachliche Handhabung des eingeräumten Ermessens (E. 7 und 8).

3.1.3. Im Urteil 6B 383/2018 vom 15. November 2018 schliesslich hat das Bundesgericht erwogen, die am Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt für die Spruchkörperbildung zuständige Erste Gerichtsschreiberin verfüge in Anbetracht der acht Gerichtspräsidien und vierzehn nebenamtlichen Richterinnen und Richter über ein erhebliches Ermessen. Dies sei mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben gemäss dem unter E. 3.1.2 wiedergegebenen Urteil 1C 187/2017, 1C 327/2017 vom 20. März 2018 unvereinbar. Daran ändere nichts, dass die Gerichtsschreiberin im Voraus bestimmte Kriterien wie die zeitliche Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter, deren Belastung und fachliche Spezialisierung zu beachten habe. Zu keinem anderen Ergebnis führe auch das unter E. 3.1.1 wiedergegebene Urteil 1B 491/2016 vom 24. März 2017, in welchem das Bundesgericht die übergangsrechtliche Spruchkörperbesetzung am Appellationsgericht durch die Erste Gerichtsschreiberin als verfassungs- und konventionskonform erklärt habe. Die damals vertretene Auffassung lasse sich im Lichte der geänderten Rechtsprechung, namentlich des Urteils 1C 187/2017, 1C 327/2017 vom 20. März 2018, nicht aufrechterhalten. Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid auf
und wies die Sache zu neuer Beurteilung ans Appellationsgericht zurück (E. 1.2.2 + 2).

3.2. Wie in E. 3.1 hiervor aufgezeigt, hat sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der Konventions- und Verfassungskonformität der Spruchkörperbildung am Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt geändert. Die Änderung der Rechtsprechung bildet indes wie auch Verletzungen von Bundesrecht keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG. Unter diesem Titel sind nur Tatsachen und Beweise bedeutsam, die im früheren Verfahren vorhanden waren, also nicht neu sind (unechte Noven; ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N 5 und 7 zu Art. 123; PIERRE FERRARI, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG mit Hinweis auf BGE 120 V 131). Die Geltendmachung echter Noven, das heisst von Tatsachen, die sich erst nach Abschluss des zu revidierenden Urteils zugetragen haben, ist ausgeschlossen (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl., Bern 2015, N 7 zu Art. 123). Ohnehin ist der einschlägige Revisionsgrund immer nur dann gegeben, wenn das angefochtene Urteil auf einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt beruht, welcher durch die Berücksichtigung nunmehr vorgebrachter Tatsachen oder Beweise korrigiert werden kann, was zu
einem andern rechtlichen Ergebnis führt (ESCHER, a.a.O., N 6 zu Art. 123). Eine Rechtsprechungsänderung entspricht hingegen einer rechtlichen Neubewertung. Eine geänderte oder präzisierte Rechtsprechung bildet denn auch regelmässig keinen Grund, revisionsweise auf eine formell rechtskräftige Verwaltungsverfügung zurückzukommen, weil es sich dabei nicht um neue oder geänderte Tatsachen handelt (Urteil 9F 7/2008 vom 9. September 2008 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 120 V 128 E. 3b S. 131 und 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; vgl. auch Urteil 8C 481/2013 vom 7. November 2013 E. 5, nicht publ. in: BGE 139 V 585, aber in SVR 2014 UV Nr. 7 S. 21, und Urteil 8C 495/2018 vom 24. Januar 2019 E. 5.5).

3.3. Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten unbegründet.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juli 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8F_1/2019
Date : 17. Juli 2019
Published : 04. August 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliches Dienstverhältnis
Subject : Öffentliches Personalrecht
Classification : Änderung der Rechtsprechung


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