Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D 38/2007 /blb

Urteil vom 17. Juli 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Y.________,
2. Z.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas
Dufner,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand
Miteigentum/Ersatzvornahme,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den
Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 12. März 2007.

Sachverhalt:
A.
A.a X.________ ist Miteigentümerin des Stockwerkanteils Nr. xxxx, darstellend die Autoeinstellhalle der Liegenschaft Nr. yyyy in S.________. Die Parkplätze Nr. 4 und 5 sind ihr zur ausschliesslichen Nutzung zugewiesen. Im Jahre 2003 erstellte X.________ zwischen ihren Parkplätzen und den vom Miteigentümer Y.________ genutzten Parkplätzen Nr. 2 und 3 einen Metallrahmen. Am 2. Dezember 2003 beschlossen Y.________ und Z.________ als weiterer Miteigentümer, die Abschrankung müsse entfernt werden, und setzten X.________ zu diesem Zweck eine Frist an.
A.b Die von X.________ daraufhin erhobene Klage wurde von der Bezirksgerichtlichen Kommission K.________ am 30. September/ 22. Dezember 2004 abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Thurgau erklärte die dagegen erhobene Berufung am 1./23. Dezember 2005 als unbegründet. Das Bundesgericht trat auf die Berufung von X.________ am 27. Juli 2006 nicht ein (5C.44/2006).
A.c In der Folge verlangten Y.________ und Z.________ wiederholt die Entfernung der Abschrankung, welchem Ansinnen sich X.________ widersetzte. Daraufhin gelangten sie an das Gerichtspräsidium Steckborn, welches X.________ am 28. Dezember 2006 anwies, die Abschrankung unverzüglich zu entfernen und die Schraubenlöcher fachgerecht instand zu stellen. Bei Nichtbeachtung dieses Befehls dürften Dritte auf Kosten von X.________ damit betraut werden. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs am 12. März 2007 ab.
B.
X.________ ist am 4. Mai 2007 mit einer als "Eidgenössische Beschwerde" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht gelangt. Sie wendet sich sinngemäss gegen die richterliche Anordnung, die Abschrankung zu entfernen, und gegen die Ermächtigung an Y.________ und Z.________ zur Ersatzvornahme.
Es sind keine Antworten eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
1.2 Anlass zum vorliegenden Verfahren bildet eine Streitigkeit aus der Nutzung von Miteigentum. Dabei handelt es sich um eine Zivilsache mit Vermögenswert. Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG auch öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden. Letzteres trifft hier zu. Entgegen der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG geht aus dem angefochtenen Urteil kein Streitwert hervor. Auch die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu nicht. Die Kosten für den Abbau der Abschrankung bzw. und die allfällige Ersatzvornahme erreichen die gesetzliche Streitwertgrenze offensichtlich nicht. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).
1.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Eingabe als Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist. Das angefochtene Urteil erweist sich als kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
in Verbindung mit Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Die Verfassungsbeschwerde steht demnach im konkreten Fall zur Verfügung.
1.4 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur, soweit eine solche gerügt und begründet wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Begründungspflicht lehnt sich bei der Verfassungsbeschwerde an die für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Anforderungen an (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OG; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4294). Demnach prüft das Bundesgericht auch weiterhin nur klar und einlässlich erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Hingegen tritt es auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein. Macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbotes geltend, so muss sie anhand des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser im Ergebnis an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3). Damit wird die allgemeine Bestreitung des Sachverhaltes nicht berücksichtigt. Ebenso wenig werden im vorliegenden Verfahren Beweise abgenommen und Verweise auf kantonale Eingaben in Betracht gezogen.
2.
Im vorliegenden Verfahren werden die dem angefochtenen Vollzugsentscheid vorangegangenen Sachentscheide der jeweiligen Gerichtsinstanzen nicht überprüft. Soweit die Beschwerdeführerin diese in Frage stellen möchte und den Beschwerdegegnern missbräuchliche Rechtsausübung vorwirft, sind ihre Vorbringen nicht zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung zum bisherigen Bundesrechtspflegegesetz, wonach das materielle Urteil im Rahmen der Anfechtung des Vollzugsaktes grundsätzlich nicht überprüft werden kann, gilt auch unter neuem Recht. Unter bestimmten Voraussetzungen wurden bereits bisher Ausnahmen gemacht, wenn nämlich der Beschwerdeführer die Verletzung unverzichtbarer und verjährbarer Rechte geltend macht oder der Sachentscheid sich als geradezu nichtig erweist. (BGE 119 Ib 492 E. 3c/cc; 104 Ia 172 E. 2b). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben.
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die - von der Vorinstanz geschützte - richterliche Aufforderung an die Beschwerdeführerin, die Abschrankung zwischen den Parkplätzen Nr. 4 und 5 sowie Nr. 2 und 3 zu entfernen sowie die Ermächtigung an die Beschwerdegegner zur Ersatzvornahme.
3.1 Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in diesem Verfahren Voreingenommenheit und einseitige Parteinahme vorwirft, übt sie im Ergebnis vor allem inhaltliche Kritik am angefochtenen Urteil. Zudem ist sie darauf hinzuweisen, dass die Ablehnung eines Richters nach den Regeln von Treu und Glauben so früh wie möglich geltend zu machen ist (BGE 124 I 121 E. 2). Der Beschwerdeführerin hätte damit allfällige Vorbehalte gegen Mitglieder des Obergerichts bereits im kantonalen Verfahren klar zum Ausdruck bringen und deren Ausstand verlangen müssen. Damit erweist sich die Rüge auf jeden Fall als verspätet.
3.2 Die Beschwerdeführerin besteht darauf, ihre Stellungnahme an das Bezirksgericht rechtzeitig eingereicht zu haben. Soweit sie hier den erstinstanzlichen Entscheid kritisiert, ist sie nicht zu hören, da er nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet. Die Vorinstanz beurteilte die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe als relativ unglaubwürdig und hielt sie zudem für nicht entscheidrelevant. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegner sind nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden, womit ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_38/2007
Date : 17. Juli 2007
Published : 04. August 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Miteigentum/Ersatzvornahme


Legislation register
BGG: 66  72  74  90  106  112  113  116  117  132
OG: 90
BGE-register
104-IA-172 • 119-IB-492 • 124-I-121 • 130-I-258
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2001/4294