Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 613/2019, 1C 614/2019

Urteil vom 17. Juni 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________, alias F.________,
2. B.________, alias G.________,
3. C.________, alias H.________,
4. D.________, alias I.________,
5. E.________, alias J.________,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Gabriella Tau,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand
Datenänderung im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS),

Beschwerde gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV,
vom 19. Oktober 2019 (D-5144/2019, D-5190/2019).

Sachverhalt:

A.
A.________ (Ehemann) und B.________ (Ehefrau) sowie ihre Tochter C.________ sind am 9. September 2018 über den Flughafen Zürich in die Schweiz eingereist und haben hier um Asyl nachgesucht. Die Ehefrau bezeichnete sich als staatenlos; sie gab an, in Kirgistan geboren zu sein und später in Russland sowie im Irak gelebt zu haben. Der Ehemann gab an, er sei türkischer Staatsangehöriger. Beide erklärten, sie hätten lange Zeit der PKK angehört, seien aber vor Jahren aus dieser Organisation desertiert. Zuletzt hätten sie ohne gesicherten Aufenthaltsstatus im Nordirak gelebt.
Zusammen mit der Familie K.________ reisten am 9. September 2018 D.________ und ihre Tochter E.________ in die Schweiz ein und stellten ebenfalls ein Asylgesuch. D.________ gab an, die Cousine von B.________ zu sein. Sie bezeichnete sich als türkische Staatsangehörige und erklärte auch, früher der PKK angehört zu haben, desertiert zu sein und zuletzt im Nordirak gelebt zu haben.

B.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat mit Verfügung vom 21. September 2018 nicht auf die Asylgesuche der fünf oben genannten Personen (nachfolgend: Beschwerdeführende) ein. Zugleich verfügte es die Wegweisung sowie deren Vollzug nach Südafrika, woher die Beschwerdeführenden in die Schweiz eingereist waren. Einen Vollzug der Wegweisung in den Irak oder in die Türkei schloss das SEM aus. Das Amt ging dabei von einer irakischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden aus.
Das Bundesverwaltungsgericht wies am 3. Oktober 2018 zwei Beschwerden gegen diesen Entscheid ab. Am 2. November 2018 trat es sodann nicht auf ein Revisionsgesuch ein.

C.
Im November 2018 stellten die Beschwerdeführenden beim SEM sodann Wiedererwägungsgesuche, die das Amt am 2. bzw. am 4. September 2019 abwies. Zugleich lehnte es deren Gesuche um Änderung ihrer Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ab, die sie am 23. August 2019 eingereicht hatten.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2019 ab.

D.
Am 21. November 2019 haben die Familie K.________ einerseits und D.________ mit ihrer Tochter anderseits mit zwei separaten Eingaben beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragen, ihre Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit seien entsprechend ihren Angaben abzuändern. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz oder an das SEM zur weiteren Instruktion zurückzuweisen, subeventuell seien die Personendaten zu berichtigen und anzufügen, dass diese umstritten seien. Sodann ersuchen die Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung ihrer Rechtsbeiständin als amtliche Vertreterin.
Das Bundesverwaltungsgericht und das SEM beantragen die Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdeführenden haben repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführenden haben zwei getrennte Rechtsmittel eingereicht. Angefochten wird damit ein einziges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend alle fünf Personen. Die in den beiden Beschwerdeschriften vorgebrachten Argumente sind im Wesentlichen identisch, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen.

1.2. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Ausnahme von Art. 83 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG greift nicht, da die Beschwerdeführenden das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht anfechten, soweit dieses den negativen Wiedererwägungsentscheid des SEM geschützt hat. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben führt das SEM das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Dieses dient der einheitlichen Bearbeitung der Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich (Art. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
1    Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
2    Die Artikel 101, 102, 103, 104-107, 110 und 111a-111i des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG)4, die Artikel 96-99, 102-102abis und 102b-102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 20146 (BüG) bleiben vorbehalten.7
und 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA; SR 142.51]; Art. 1
SR 142.513 Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) - ZEMIS-Verordnung
ZEMIS-Verordnung Art. 1 Gegenstand - (Art. 1 BGIAA)
a  Struktur und Inhalt;
b  die Meldepflichten;
c  die Zugriffsrechte;
d  die Bekanntgabe der Daten;
e  den Datenschutz und die Informatiksicherheit.
der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung; SR 142.513]). Gesuche um Berichtigung eines Eintrags im ZEMIS sind gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zu beurteilen (Art. 19 Abs. 1
SR 142.513 Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) - ZEMIS-Verordnung
ZEMIS-Verordnung Art. 19 Rechte der Betroffenen - (Art. 6 BGIAA)
1    Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung von Personendaten, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020145 (DSG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968146 sowie nach den Artikeln 111e-111g AIG147.148
2    Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV149 ein Gesuch beim SEM einreichen.150
3    Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
ZEMIS-Verordnung i.V.m. Art. 6 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 6 Auskunfts- und Berichtigungsrecht - 1 Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 25 DSG48) und um Berichtigung (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.
1    Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 25 DSG48) und um Berichtigung (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.
2    Beschwerden richten sich nach Artikel 41 DSG; sie sind beim SEM einzureichen.
BGIAA).

2.2. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern und alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind (Art. 5 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
DSG). Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
DSG). Werden Personendaten von einem Organ des Bundes bearbeitet, konkretisiert Art. 25
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG die Rechte von betroffenen Personen. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gemäss Abs. 3 lit. a dieser Bestimmung ebenfalls die Berichtigung von unrichtigen Personendaten verlangen.
Grundsätzlich hat die Bundesbehörde, welche Personendaten bearbeitet, die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn sie von einer betroffenen Person bestritten wird. Der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, obliegt hingegen der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen (Art. 25 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG). Spricht mehr für die Richtigkeit der von einer betroffenen Person verlangten Änderung, sind die Personendaten zu berichtigen und ebenfalls mit einem derartigen Vermerk zu versehen (zum Ganzen: Urteile 1C 709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.3; 1C 11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Sie sind der Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht habe seiner Begründungspflicht nicht genügt, weil sie die Beweistauglichkeit der von ihnen eingereichten Dokumente bloss in einigen wenigen Sätzen verneint habe.
Die vorinstanzliche Begründung ist in diesem Punkt tatsächlich sehr knapp ausgefallen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Frage der Berichtigung des ZEMIS-Eintrags im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur einen Neben-Streitpunkt darstellte. In erster Linie hatte dieses darüber zu entscheiden, ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zurecht abgewiesen hatte. Hinzu kommt, dass namentlich die Frage der Herkunft der Beschwerdeführenden bereits Gegenstand des ursprünglichen Asylverfahrens gewesen war und sich die Vorinstanz in diesem Rahmen bereits mit den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und dort namentlich bereits Feststellungen zur Beweistauglichkeit der Reisepapiere der Beschwerdeführenden getroffen hatte (vgl. die Urteile D-5566/2018 und D-5541/2019, beide vom 3. Oktober 2018; dazu unten E. 5). Im hier angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz zunächst darauf hingewiesen, es gebe keine plausiblen Gründe, weshalb die neu vorgelegten Dokumente erst jetzt nachgereicht würden. Sodann stellte sie fest, diese seien teils bloss als Kopie vorhanden, weshalb ihre Beweiskraft gering sei. Aber auch den im Original eingereichten
Registerauszügen komme kein hoher Beweiswert zu, weil die Identität der Beschwerdeführenden ja gerade nicht feststehe. Geht man von dieser Überlegung aus, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, sich mit jedem einzelnen der neu eingereichten Schriftstücke im Detail auseinanderzusetzen. Der vorinstanzliche Standpunkt ist insofern klar. Das Bundesverwaltungsgericht hat die wesentlichen Überlegungen genannt, auf die es seinen Entscheid gestützt hat, so dass die Beschwerdeführenden diesen in Kenntnis der Sache beim Bundesgericht anfechten konnten (BGE 145 IV 407 E. 3.4.1 S. 423).

4.
Zusammen mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs werfen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz vor, den Untersuchungsgrundsatz missachtet und den Sachverhalt in willkürlicher Weise festgestellt zu haben. Diese beiden Vorhaltungen fallen vorliegend mit der materiellen Frage zusammen, ob das SEM den Beweis für die Richtigkeit der bearbeiteten Daten erbracht habe oder ob dies den Beschwerdeführenden oder aber keiner der Parteien gelungen sei. Den beiden erwähnten Rügen kommt im vorliegenden Verfahren insofern keine selbstständige Bedeutung zu. Sie werden nachfolgend zusammen mit der materiellen Beurteilung der Beschwerde behandelt.

5.

5.1. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden im Asylverfahren bei ihrer Befragung zur Person erklärt hatten, mit käuflich erworbenen irakischen Reisepässen nach Ägypten gelangt und von dort nach Südafrika weitergereist zu sein, wo sie sich zwei Tage aufgehalten hätten. Dieses Land hätten sie - für den Flug in die Schweiz - mit gefälschten französischen Pässen und Identitätskarten verlassen. Aus den Beschwerdeentscheiden, die das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Asylverfahrens getroffen hat (Urteile D-5566/2018 und D-5541/2019, beide vom 3. Oktober 2018) ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführenden sich gegenüber europäischen Vertretungen mit irakischen Reisepässen ausgewiesen hatten, um Schengen-Visa zu erhalten und die Pässe von diesen Behörden als echt eingeschätzt wurden. Weiter hat die Vorinstanz in diesen Entscheiden erwogen, die Beschwerdeführenden hätten nach ihren eigenen Angaben mit diesen Ausweispapieren die Kontrollen an den Flughäfen von Erbil, Bagdad und Johannesburg problemlos passiert; auch dabei seien die Pässe als echt und den Beschwerdeführenden zustehend erachtet worden. Zudem seien sie nach ihren damaligen Erklärungen nach Südafrika eingereist und hätten sich
dort zwei Tage in einem Hotel aufgehalten.

5.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestätigen die Beschwerdeführenden ihren Reiseweg von Erbil via Bagdad und Kairo nach Johannesburg. Sie behaupten, diese Flugreisen mit gefälschten irakischen Reisepässen absolviert zu haben. Dieses Vorbringen erscheint angesichts der strengen Kontrollen, denen sich Flugpassagiere auf internationalen Flügen regelmässig zu unterziehen haben, wenig glaubhaft. Dasselbe gilt für ihre Behauptung im vorliegenden Verfahren, nicht nach Südafrika eingereist zu sein, sondern sich vor ihrem Weiterflug nach Zürich während zweier Tage im Transitbereich des Johannesburger Flughafens aufgehalten zu haben. Damit stellen sie sich, wie sie selber zugeben, in Widerspruch zu ihren Angaben im Asylverfahren, wo sie erklärt hatten, nach Südafrika eingereist zu sein und sich dort zwei Tage in einem Hotel aufgehalten zu haben. Angesichts dieser Umstände erscheint eine erhebliche Skepsis der Vorinstanz sowie des SEM gegenüber ihren heutigen Vorbringen berechtigt.

5.3. Die Beschwerdeführenden haben eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht, mit denen sie aufzuzeigen versuchen, ihre türkische bzw. sowjetrussische Herkunft (und die damit zusammenhängenden Personendaten) sei wahrscheinlicher als die von den Behörden angenommene irakische Staatsangehörigkeit. Mehreren dieser Dokumente kommt von vornherein kein Beweiswert zu, weil sie keiner Person zuverlässig zugeordnet werden können oder ohne weiteres gefälscht bzw. aus blosser Gefälligkeit ausgestellt worden sein können (altes Foto, div. Bestätigungsschreiben). Amtliche Dokumente haben die Beschwerdeführenden sodann mehrheitlich bloss als Kopien eingereicht; solche sind als Beweismittel in aller Regel von vornherein untauglich.
Im Asylverfahren ermöglichen in der Regel nur Reisepapiere oder Identitätsausweise im Sinne von Art. 8a lit. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) einer Person eindeutig eine Identität zuzuordnen (d.h. namentlich ein Pass, ein Ersatzreisedokument oder eine Identitätskarte, vgl. Art. 1a lit. b und c der Asylverordnung vom 11. August 1999 [SR 142.311]). Dies vermag auch ein Auszug aus einem Zivilstandsregister - selbst ein echter - nicht zu leisten: Solange die Identität der Beschwerdeführenden nicht feststeht, ist es nämlich nicht möglich, zu beurteilen, ob sich die in diesem Dokument enthaltenen Personendaten tatsächlich auf sie beziehen. Ihr Hinweis auf den öffentlichen Glauben von Urkunden, die ausländische Behörden ausgestellt haben, ändert an dieser Feststellung nichts.
Bei dieser Sachlage spricht nicht mehr für die Richtigkeit der von den Beschwerdeführenden verlangten Änderungen als für die Version der Behörden und noch viel weniger können ihre Angaben als bewiesen gelten (vgl. oben E. 2.2). Es besteht also kein Anlass, die im ZEMIS hinterlegten Personendaten in ihrem Sinne zu berichtigen. Immerhin stehen die vom SEM für korrekt gehaltenen Daten beweismässig ebenfalls nicht fest; die Vorinstanz hat daher zurecht angeordnet, diese mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

5.4. Vor diesem Hintergrund werfen die Beschwerdeführenden den Behörden zu Unrecht vor, sie seien ihrer Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen und hätten bei den türkischen, russischen oder irakisch-kurdischen Vertretungen in der Schweiz Untersuchungen zu ihrer Person anstellen müssen. Wie erwähnt, steht nicht fest, dass ihre Identität mit derjenigen übereinstimmt, auf welche die von ihnen beigebrachten Dokumente ausgestellt wurden bzw. auf welche diese Bezug nehmen. Selbst wenn daher Auskünfte der genannten diplomatischen Vertretungen zu den betreffenden Personen erhältlich zu machen wären, was fraglich erscheint, bliebe offen, ob es sich dabei tatsächlich um die Beschwerdeführenden handeln würde. Die Rüge schliesslich, sie seien nie vertieft zu ihrer Identität und zu ihrem Lebenslauf befragt worden, erfolgt im vorliegenden Verfahren verspätet.

6.
Aus allen diesen Gründen kann der Vorinstanz auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden, und verstösst der angefochtene Entscheid weder gegen den Schutz der Privatsphäre der Beschwerdeführenden (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) noch gegen deren Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK). Inwiefern das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts das Kindswohl der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) oder ihr Recht auf eigene Identität (Art. 7
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 7 - (1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
KRK) beeinträchtigen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch diese Rügen gehen von der unzutreffenden Annahme aus, die von den Beschwerdeführenden namhaft gemachten Personendaten müssten als richtig angesehen werden. Verspätet schliesslich ist der Einwand, die beiden Kinder seien im Asylverfahren nicht gehörig vertreten gewesen.

7.
Aus allen diesen Gründen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet. Sie sind abzuweisen.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Vorbringen nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Umständehalber rechtfertigt es sich immerhin, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Hänni
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_613/2019
Date : 17. Juni 2020
Published : 05. Juli 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)


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BGG: 64  82  83  86  90
BGIAA: 1  2  6
BV: 13
DSG: 5  25
EMRK: 8
SR 0.107: 3  7
ZEMIS-Verordnung: 1  19
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145-IV-407
Weitere Urteile ab 2000
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