Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 239/2015

Urteil vom 17. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Wyrsch,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvan Hauser,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Privatrechtliche Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 20. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.
Die C.________ ist Eigentümerin des Grundstücks U.________-KTN-xxx. Auf einem Teil dieses Grundstücks lastet das im Jahr 2005 vereinbarte selbständige und dauernde Baurecht der A.________ AG, welches als Grundstück mit der Nummer KTN-yyy eingetragen ist.

Im Amtsblatt Nr. zzz vom xx.xx.2014 wurde das Bauvorhaben "..." publiziert, welches die B.________ AG auf einem anderen Teil des Grundstücks KTN-xxx errichten möchte.

B.
Gegen dieses Bauvorhaben erhob die A.________ AG am 7. Mai 2014 beim Bezirksgericht U.________ eine privatrechtliche Baueinsprache mit dem Begehren, das Baugesuch abzuweisen bzw. nicht zu bewilligen.

Am 4. September 2014 wies das Bezirksgericht U.________ die Baueinsprache ab.

Dagegen erhob die A.________ AG am 15. September 2014 eine Berufung, welche das Kantonsgericht Schwyz am 20. Februar 2015 abwies, soweit es darauf eintrat.

C.
Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid hat die A.________ AG am 23. März 2015 eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Untersagung des publizierten Bauvorhabens, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid betreffend eine privatrechtliche Baueinsprache mit einem von der Vorinstanz auf mindestens Fr. 650'000.-- bezifferten Streitwert (bei einer Bausumme von Fr. 6,5 Mio.); die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

2.
Das Kantonsgericht hat anerkannt, dass die Beschwerdeführerin zur Einsprache legitimiert ist; sie habe zwar ihr Recht zur Erstellung einer Baurechtsbaute bislang nicht in Anspruch genommen, so dass sie sich nicht selber auf ein Eigentumsrecht berufen könne, aber die privatrechtliche Einsprache stehe ihr aufgrund ihrer Stellung als Dienstbarkeitsberechtigte zu. Das Kantonsgericht hat weiter anerkannt, dass das Bauvorhaben der B.________ AG die Ausübung der Dienstbarkeit grundsätzlich stören könnte, weil die Erschliessung über die D.________brücke erfolgen soll und deshalb zwingend über einen Teil des Baurechtsgrundstückes erfolgen müsse. Relevant sei aber nur eine erhebliche Störung und die Erheblichkeit sei nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Auszug aus dem Grundbuch eingereicht und dem öffentlich beurkundeten Baurechtsvertrag vom 13. April 2005, wovon nur die beiden ersten Seiten eingereicht worden seien, könne der Inhalt der Baurechtsdienstbarkeit ebenfalls nicht entnommen werden. Mit Bezug auf den Baurechtsvertrag sei auch kein übereinstimmender tatsächlicher Wille der Parteien behauptet. Eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip sei nicht möglich, weil wie gesagt nur die ersten beiden Seiten des Vertrages
eingereicht worden seien. In den Akten liege noch das Schreiben der C.________ vom 27. Juni 2014, wonach sie das Baurecht nur soweit eingeräumt habe, als sie an der strassenmässigen Verbindung zwischen der Strassenbrücke D.________ und dem südlich des Baurechtsgrundstücks liegenden Grundstück berechtigt bleibe und dieses Teilgrundstück auch Dritten zur Nutzung überlassen dürfe; dieses Schreiben sei jedoch als blosse Behauptung anzusehen. Andere Belege zum Inhalt der Dienstbarkeit lägen nicht vor. Ob der Beschwerdeführerin mit dem Baurechtsvertrag ein ausschliessliches Benutzungsrecht am Boden des Baurechtsgrundstücks eingeräumt worden sei oder nicht, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie der Umfang einer allenfalls zu duldenden Mitbenutzung. Damit sei der Beweis, dass mit dem Bauprojekt eine erhebliche Störung der Ausübung des Dienstbarkeitsrechtes im Sinn von Art. 737 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
1    Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2    Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3    Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.
ZGB erfolge, als gescheitert zu beachten.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB. Sie macht geltend, dass sie sich im Sinn von Art. 737 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
1    Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2    Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3    Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.
ZGB nicht nur gegen die C.________ als Baurechtsgeberin und Eigentümerin von U.________-KTN-xxx, sondern auch gegen die B.________ AG als Bauherrin zur Wehr setzen dürfe, dass sie aber nur gegenüber der Baurechtsgeberin und Grundeigentümerin eine Erheblichkeit der Störung nachweisen müsste, während sie gegenüber der Bauherrin als Drittperson einen unbedingten Abwehranspruch habe. Entsprechend müsse sie gegenüber der Drittperson, welche weder über ein Eigentumsrecht noch über ein beschränktes dingliches Recht verfüge, auch nicht den Umfang ihrer Baurechtsdienstbarkeit darlegen. Ohnehin aber verletzte das Kantonsgericht auch Recht, indem es davon ausgehe, dass keine erhebliche Störung vorliege. Zwar stehe es den Parteien tatsächlich frei, eine ausschliessliche Nutzung oder eine Mitbenutzung zu vereinbaren, aber die Vermutung spreche eher für die Ausschliesslichkeit der Nutzung, wenn ihr Umfang nicht durch Festlegung der mengenmässigen oder räumlichen Ausdehnung bestimmt sei; dies sei insbesondere beim selbständigen und dauernden Baurecht so, welches unter Vorbehalt anderer Abrede die Überbauung des gesamten
Baurechtsgrundstücks erlaube. Im Übrigen stehe gegenüber Drittpersonen nicht der Dienstbarkeitscharakter, sondern der Grundstückscharakter des grundbuchlich aufgenommenen Baurechtes im Vordergrund; sie müsse sich deshalb gestützt auf Art. 641
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
und 928
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 928 - 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
1    Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
2    Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.
ZGB gegen jegliche Eingriffe zur Wehr setzen können.

4.
Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf § 80 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 eine privatrechtliche Baueinsprache erhoben. Mit dieser wird vorgebracht, dass ein subjektives privates Recht (vgl. BIRCHLER, Baueinsprache und Baubewilligung nach schwyzerischem Recht, Diss. Zürich 1970, S. 137) bzw. ein privatrechtlicher Anspruch verletzt ist (Urteil 5A 378/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 1.1; BRUNNER, Der Bauverbotsprozess unter besonderer Berücksichtigung der privatrechtlichen Baueinsprache, Diss. St. Gallen 1997, S. 11). Meist geht es um private Ansprüche des Nachbarrechts, und zwar typischerweise um den privatrechtlichen Immissionsschutz gemäss Art. 684 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
. ZGB, d.h. insbesondere um die Abwehr übermässiger Einwirkungen im Sinn von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB (vgl. etwa die Urteile 5A 814/2014 vom 12. Dezember 2014; 5A 205/2014 vom 1. Juli 2014; 5A 984/2013 vom 4. Februar 2014; 5A 378/2012 vom 6. Dezember 2012). Diesbezüglich kann nebst dem Eigentümer auch ein Dienstbarkeitsberechtigter (Anwendungsbeispiel Urteil 5A 127/2013 vom 1. Juli 2013) und ein über Besitz verfügender obligatorisch Berechtigter wie der Mieter oder Pächter (BGE 106 Ib 241 E. 2 S. 243; 104 II 15 E. 1 S. 18) eine Beeinträchtigung seiner Rechte
geltend machen.

Vorliegend macht die Beschwerdeführerin sinngemäss nachbarrechtliche Ansprüche geltend, indem ihr Baurecht als selbständiges und dauerndes Recht im Grundbuch aufgenommen worden ist (Art. 655 Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 655 - 1 Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
1    Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
2    Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:
1  die Liegenschaften;
2  die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;
3  die Bergwerke;
4  die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
3    Als selbstständiges und dauerndes Recht kann eine Dienstbarkeit an einem Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie:
1  weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist; und
2  auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet ist.570
ZGB) und sie sich auf Eigentumsrechte beruft. Dabei übersieht sie jedoch, dass einzig eine aufgrund des Baurechtes erstellte Baute - in Durchbrechung des Akzessionsprinzips - in ihrem Eigentum stehen würde (vgl. Art. 675
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 675 - 1 Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist.
1    Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist.
2    Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist ausgeschlossen.
ZGB); der Boden verbleibt hingegen im Eigentum der Baurechtsgeberin und die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich lediglich Dienstbarkeitsberechtigte. Dies schadet ihr insofern nicht, als sie sich, jedenfalls sinngemäss, gleichzeitig auf ihre Stellung als Dienstbarkeitsberechtigte beruft. Bei der Dienstbarkeit handelt es sich um ein beschränktes dingliches Recht, welches der Beschwerdeführerin als dessen Inhaberin einen privatrechtlichen Abwehranspruch verschafft, der sie zur Erhebung der Baueinsprache legitimiert. Im Zusammenhang mit der behaupteten Beeinträchtigung der Baurechtsdienstbarkeit muss freilich deren konkreter Umfang nachgewiesen werden.

5.
Aus den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen, welche in der Beschwerde nicht als willkürlich angefochten werden, ergibt sich Folgendes: Das publizierte Bauvorhaben der B.________ AG tangiert die Baurechtsfläche KTN-yyy nicht. Indes führt die Erschliessung der geplanten Baute über einen Teil der im eingereichten Plan blau markierten Baurechtsfläche. Es ist nicht bekannt, ob im Rahmen des Baurechtsvertrages die C.________ der Beschwerdeführerin am fraglichen Teil der Baurechtsfläche exklusive Nutzungsrechte eingeräumt hat oder ob sie diese weiterhin mitbenutzen und die Nutzungsmöglichkeit auch an Dritte übertragen darf.

Diesbezügliche Regelungen gehören aber jedenfalls zum typischen Inhalt eines Baurechtsvertrages und sind auch für allfällige Rechtsnachfolger der Vertragsparteien verbindlich (vgl. Art. 779b Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 779b - 1 Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes, wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nicht überbauter Flächen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechtes und des belasteten Grundstückes verbindlich.
1    Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes, wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nicht überbauter Flächen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechtes und des belasteten Grundstückes verbindlich.
2    Weitere vertragliche Bestimmungen können im Grundbuch vorgemerkt werden, falls die Parteien dies vereinbaren.633
ZGB). Entsprechend der Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB hat die Beschwerdeführerin als Einsprecherin gegen das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin darzulegen, dass dieses bzw. dessen Erschliessung die Ausübung der Baurechtsdienstbarkeit beeinträchtigt. Hierfür ist es unabdingbar, dass sie den Umfang der Dienstbarkeit im Sinn von Art. 738
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
ZGB, namentlich die von ihr behauptete exklusive Nutzungsberechtigung an der nicht überbauten Fläche, über welche die Erschliessung der projektierten Baute erfolgen würde, darlegt. Dies wäre ihr auch problemlos möglich; sie kann über ihr Baurecht, welches als KTN-yyy eingetragen ist, einen Grundbuchauszug einholen und verfügt als Vertragspartnerin auch über den Baurechtsvertrag aus dem Jahr 2005. Indes hat sie keinen Grundbuchauszug und nur die beiden ersten Seiten des Baurechtsvertrages eingereicht, aus denen sich nach der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung im angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) nichts in Bezug auf den Umfang der Dienstbarkeit ergibt, so dass auch keine
objektivierte Auslegung möglich ist. In diesem Zusammenhang hat das Kantonsgericht nicht gegen Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verstossen, sondern die allgemeine Beweislastregel korrekt zur Anwendung gebracht.

Bleibt die Frage nach dem Umfang der Dienstbarkeit, insbesondere nach der behaupteten exklusiven Nutzungsberechtigung an der für die Erschliessung des Bauvorhabens vorgesehenen Teilfläche mangels eines entsprechenden Nachweises offen und scheitern Rechtsbehelfe wie actio confessoria und Besitzesschutz bereits daran, stellt sich diejenige nach der Intensität der Mitbenutzung und einer Störung durch Überbenutzung gar nicht erst; die Ausführungen, mit welchen dem Kantonsgericht eine diesbezügliche Rechtsverletzung vorgeworfen wird, stossen mithin ins Leere.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_239/2015
Date : 17. Juni 2015
Published : 05. Juli 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Privatrechtliche Baueinsprache


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ZGB: 8  641  655  675  684  737  738  779b  928
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