Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 253/2013

Urteil vom 17. Juni 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
handelnd durch ihre Mutter und diese vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Hilflosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 12. September 2012 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau M.________ eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades und einen Intensivpflegezuschlag nach dem schweren Grad ab Geburt bzw. Spitalaustritt zu. Mit Verfügung vom 13. September 2012 wies sie das Gesuch vom 31. Mai 2011 um revisionsweise Erhöhung der Hilflosenentschädigung ab. Mit Verfügung vom 14. September 2012 sprach sie der Versicherten ab 1. Dezember 2011 neu eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittelschweren Grades zu und bestätigte den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach dem schweren Grad bei einem Aufenthalt zu Hause.

B.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der M.________ korrigierte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügungen vom 12., 13. und 14. September 2012 dahingehend, dass ab Geburt bzw. Spitalaustritt Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten, ab Juli 2010 mittleren Grades besteht (Entscheid vom 12. Februar 2013).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt M.________, handelnd durch ihre Mutter, in Abänderung des Entscheids vom 12. Februar 2013 und der Verfügungen vom 12., 13. und 14. September 2012 sei ihr rückwirkend ab ........ (d.h. seit Geburt bzw. Spitalaustritt) eine Hilflosenentschädigung mittleren sowie spätestens ab 1. November 2010 eine solche schweren Grades zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer; Art. 42 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
1    Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3    Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260
4bis    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:
a  der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht;
b  in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262
5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6    Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
IVG) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Art. 37
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung - 1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
3    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e  dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
4    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
IVV; BGE 127 V 94 E. 3c S. 97; 125 V 297 E. 4a S. 303; Urteil 9C 373/2012 vom 22. August 2012 E. 2). Die Körperpflege im Besonderen umfasst Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/ Duschen (vgl. Rz. 8020 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH, in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung]).

Gemäss Art. 37 Abs. 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung - 1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
3    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e  dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
4    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
IVV ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters. Laut den Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen in Anhang III KSIH besteht ein allfälliger Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung verglichen mit einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters vor allem in den ersten sechs Lebensjahren (BGE 137 V 424 E. 3.3.3.2 S. 431 f.).

2.
Die Vorinstanz hat eine relevante Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen "An- und Auskleiden", "Essen", "Verrichtung der Notdurft" seit der Geburt bzw. ab Spitalaustritt am ........, "Aufstehen, Absitzen und Abliegen" ab Juli 2010 sowie "Fortbewegung und Kontaktaufnahme spätestens ab September 2011 bejaht. Hingegen sei die Versicherte - jedenfalls bis zum Verfügungszeitpunkt (Urteil 9C 79/2012 vom 15. Mai 2012 E. 3.2) - bei der Körperpflege nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen gewesen. Ebenfalls habe keine dauernde Pflege- oder persönliche Überwachungsbedürftigkeit bestanden.

3.

3.1. Zu der in erster Linie umstrittenen Hilfsbedürftigkeit bei der Körperpflege hat die Vorinstanz erwogen, gemäss Anhang III KSIH sei bei einem schwerstbehinderten Kind ein diesbezüglicher relevanter Mehraufwand beispielsweise gegeben, wenn aus medizinischen Gründen zwei Personen zum Baden erforderlich seien. Bei der Beschwerdeführerin könne diese Verrichtung jedoch unbestrittenermassen von einer Person durchgeführt werden. Der Mehraufwand des täglichen Badens zur Entspannung der Muskeln werde sodann als Therapie und nicht als Körperpflege eingestuft und entsprechend unter Behandlungspflege angemessen berücksichtigt, ebenso die Hautpflege. Auch sei die Einschätzung im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 11. April 2012 plausibel, dass die Grundpflege während des Therapiebades vorgenommen werden könne. Ebenso vermöchten die Erläuterungen der Abklärungsperson zur täglichen Zahnreinigung zu überzeugen. Danach ist der von der Mutter angegebene zeitliche Mehraufwand von fünf Minuten altersgemäss, d.h. auch bei einem gesunden 2 1/2 Jahre alten Kind notwendig.

3.2.

3.2.1. Es ist unbestritten, dass eine Person (Mutter oder Pflegefachfrau der Kinderspitex) allein genügt, um die Versicherte zu baden, wobei gemäss vorinstanzlicher Beschwerde ein behindertengerechter Badestuhl zum Einsatz kommt. Dies allein schliesst eine relevante Hilflosigkeit bei der Körperpflege (Teilfunktion Baden; vgl. Urteil 9C 373/ 2012 vom 22. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen) nicht aus. Die in Anhang III KSIH erwähnte Notwendigkeit, dass ein Kind behinderungsbedingt durch zwei Personen gebadet werden muss, hat wohl (lediglich) Orientierungswert. Umgekehrt wird in der Beschwerde richtig darauf hingewiesen, dass die betreffenden Richtlinien auf den Angaben erfahrener Fachärzte der Pädiatrie beruhen.

3.2.2. Weiter steht fest, dass die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen fünf Mal wöchentlich (alle zwei Wochen zu Hause) durch die Pflegefachfrau der Kinderspitex gebadet wird. Die Vorinstanz hat wie schon die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht vom 11. April 2012 über die Abklärung an Ort und Stelle dieses Therapiebaden zum Lösen der Spastik zur Behandlungspflege gezählt, für deren Kosten die Invalidenversicherung (unter dem Titel Medizinische Massnahmen in Hauspflege und allenfalls Intensivpflegezuschlag) und die Krankenversicherung im gesetzlichen Rahmen aufkommen (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 297 vom 1. Februar 2011 und Nr. 308 vom 27. Februar 2012 sowie BGE 136 V 209). Demgegenüber ist das gemäss Abklärungsbericht zwei Mal wöchentliche Baden zur Reinigung Teil der Grundpflege und allenfalls mit der Hilflosenentschädigung oder dem Intensivpflegezuschlag abzugelten. Dieser (strikten) Aufteilung der einzelnen Leistungsbereiche widerspricht die vorinstanzliche Annahme, die Grundpflege könne während des Therapiebades vorgenommen werden, wie in der Beschwerde sinngemäss vorgebracht wird.

3.2.3. In der Beschwerde wird - zu Recht - nicht geltend gemacht, zwei Mal wöchentliches Baden der Versicherten im Rahmen der Grundpflege (Reinigung) stelle verglichen mit einem gesunden noch nicht drei Jahre alten Mädchen einen Mehraufwand dar, der nicht allenfalls vom (vorliegend maximalen) Intensivpflegezuschlag erfasst würde. Weshalb die Körperpflege in dieser Teilfunktion sich deutlich schwieriger und zeitintensiver gestalte als bei einem gesunden Kleinkind gleichen Alters wird mit den schweren Spasmen und den damit verbundenen Schmerzen, dem häufigen krankheitsbedingten Erbrechen sowie der kyphotischen Haltung, der Skoliose und der eluxierten Hüfte begründet. Eine gesunde 3-Jährige könne nämlich im Bad bereits selber sitzen und versteife sich nicht, sodass das Waschen ohne Sicherheitsvorkehrungen und Tragen viel schneller durchgeführt werden könne.

Es steht ausser Frage, dass das Baden der Versicherten als Folge ihrer multiplen Behinderungen anstrengender und auch zeitintensiver ist als bei gesunden Gleichaltrigen. Immerhin dürfte der verwendete behindertengerechte Badestuhl die Sache erleichtern. Im Übrigen gibt es auch andere Gründe, etwa die Angst vor Wasser, die das Baden und Waschen erschweren. Sodann müssen auch bei gesunden Kleinkindern unter drei Jahren die einzelnen Verrichtungen häufig noch selber oder zusammen mit ihnen bzw. unter Anleitung ausgeführt werden. Ebenfalls können sie aus naheliegenden Gründen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden, woran nichts ändert, dass sie sitzen können. Schliesslich ist zu beachten, dass das Therapiebaden, welches auch eine hygienische Wirkung hat, der Lösung der Spastik bzw. dem Entspannen der Muskeln dient. Es erscheint daher sinnvoll und weniger anstrengend, wenn unmittelbar daran anschliessend das Baden im Rahmen der Grundpflege erfolgt. Insgesamt kann jedenfalls im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanz, dass bis zum Verfügungszeitpunkt keine relevante, über das Altersbedingte hinausgehende Hilfsbedürftigkeit bei der Körperpflege bestand, nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden.

3.3. Auf die weiteren Rügen und Vorbringen in der Beschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, da sie lediglich bei Bejahung einer Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung "Körperpflege" allenfalls von Bedeutung sein könnten.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_253/2013
Date : 17. Juni 2013
Published : 05. Juli 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung)


Legislation register
BGG: 66
IVG: 42
IVV: 37
BGE-register
125-V-297 • 127-V-94 • 136-V-209 • 137-V-424
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