Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 86/04

Urteil vom 17. Juni 2004
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Krähenbühl

Parteien
B.________, 1947, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 19. Januar 2004)

Sachverhalt:
A.
Der 1947 geborene B.________ bezog für die Zeit ab 1. Dezember 1987 zunächst eine ganze und ab 1. März 1988 noch eine halbe Rente der Invalidenversicherung, je mit Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten (Verfügungen der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 4. Dezember 1990). Mit Verfügung vom 7. Februar 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 15. August 2003, forderte die Sozialversicherungsanstalt (Verfügung der IV-Stelle resp. Einspracheentscheid der Ausgleichskasse) des Kantons Zürich die in den letzten fünf Jahren, mithin für die Zeit ab 1. März 1998 bis 31. Januar 2003, zu Unrecht ausgerichtete Zusatzrente für die Ehefrau im Gesamtbetrag von Fr. 17'086.- zurück, da der Rentenbezüger ihr erst im Februar 2003 mitgeteilt habe, dass seine Ehe schon 1989 geschieden wurde.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Januar 2004 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert B.________ seinen im kantonalen Verfahren gestellten Antrag um Aufhebung der Rückerstattungsforderung.
Die Sozialversicherungsanstalt, Ausgleichskasse, enthält sich unter Hinweis auf die Erwägungen im kantonalen Entscheid einer materiellen Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision sind vorliegend nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (15. August 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Ob, wovon das kantonale Gericht ausgegangen ist, bezüglich der Rechtmässigkeit der streitigen Rückforderung Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) Anwendung findet, nachdem sowohl der Einspracheentscheid vom 15. August 2003 wie zuvor schon die Verfügung vom 7. Februar 2003 erst nach dem 1. Januar 2003 ergangen sind, kann dahingestellt bleiben. Dieser Frage kommt insoweit keine entscheidende Bedeutung zu, als die Voraussetzungen für die Rückerstattungspflicht, wie sie sich aus dem ATSG ergeben, aus den früher massgebend gewesenen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 49
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 49 Durchführung von Eingliederungsmassnahmen - Der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a) hat spätestens zwölf Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG300 zu erfolgen.
IVG in Verbindung mit Art. 47
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 47
AHVG) und der hiezu ergangenen Rechtsprechung hervorgegangen sind (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil D. vom 12. März 2004 [K 147/03], Erw. 5.1 und 5.2; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 9 zu Art. 82).
1.3 Zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz die gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vorliegt (Art. 34 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
1    Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
2    Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt:
a  entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht;
b  wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.
und 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
1    Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
2    Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt:
a  entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht;
b  wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.
IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung). Dies gilt namentlich für den Anspruch auf eine Zusatzrente für den geschiedenen Ehegatten der leistungsberechtigten Person und für dessen persönliche Auszahlungsberechtigung (Art. 34 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
1    Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
2    Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt:
a  entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht;
b  wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.
IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen und Art. 34 Abs. 4 lit. c
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
1    Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
2    Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt:
a  entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht;
b  wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.
IVG in der ab 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung).
1.4 Verwiesen werden kann auch auf die Ausführungen im kantonalen Entscheid zu den für die Zulässigkeit einer Rückerstattungsforderung erforderlichen Wiedererwägungsvoraussetzungen (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG und - für die Zeit vor dessen In-Kraft-Treten - BGE 122 V 21 Erw. 3a, 138 Erw. 2c, 110 V 179 Erw. 2a und 103 V 128). Dasselbe gilt hinsichtlich der Vorschriften über das Erlöschen des Rückforderungsanspruchs zufolge Zeitablaufs (Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 1 ATSG; vgl. auch die weitgehend gleichlautende, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesene Regelung gemäss Art. 49
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 49 Durchführung von Eingliederungsmassnahmen - Der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a) hat spätestens zwölf Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG300 zu erfolgen.
IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 47
AHVG).
1.5 Zu erwähnen bleibt weiter, dass die den Leistungsbezügern obliegende Meldepflicht bis 31. Dezember 2002 in Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV statuiert war und sich seither in Art. 31 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen - 1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
1    Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
2    Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.
ATSG eine inhaltlich analoge Verpflichtung findet (Ueli Kieser, a.a.O., N 1 zu Art. 31). Letztere erst seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehende Bestimmung ist vorliegend indessen von untergeordneter Bedeutung, da es konkret um die Frage geht, ob der Beschwerdeführer die Verwaltung schon lange Zeit vor seiner im Februar 2003 erfolgten Meldung hätte über die 1989 ausgesprochene Scheidung in Kenntnis setzen müssen.
2.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die vorinstanzlich bestätigte Unrechtmässigkeit des Bezugs einer Zusatzrente für die Ehefrau des Rentenberechtigten für die Zeit ab 1. März 1998 bis 31. Januar 2003 ausdrücklich anerkannt. Streitig ist daher einzig noch, ob die Rückforderung verjährt ist, was einerseits davon abhängt, ob der Beschwerdeführer mit seiner Anzeige im Februar 2003 seiner Pflicht zur Meldung der bereits im Februar 1989 erfolgten Scheidung rechtzeitig nachgekommen ist (nachstehende Erw. 3), andererseits - und unabhängig davon - aber auch die Frage aufwirft, ob die Verwaltung von dieser Scheidung schon früher Kenntnis hatte oder zumindest hätte haben müssen (nachstehende Erw. 4).
3.
3.1 Auf Grund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass eine Anzeige der 1989 ausgesprochenen Scheidung gegenüber der Invalidenversicherung erst Anfang Februar 2003 erfolgte, was denn auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt wird. Weiter darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auf die ihm obliegende, auch die persönlichen Verhältnisse und damit seinen Zivilstand umfassende Meldepflicht von Anfang an - unbestrittenermassen spätestens seit der erstmaligen Rentenzusprache am 4. Dezember 1990 - wiederholt aufmerksam gemacht worden ist. Aktenmässig erstellt jedenfalls ist zumindest der Hinweis auf die - ausdrücklich auch Zivilstandsänderungen beinhaltende - Meldepflicht in der im Rahmen einer Rentenüberprüfung erfolgten Anspruchsbestätigung vom 6. Oktober 1997.
3.1.1 Ein Irrtum in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer Grund zur Annahme gehabt hätte, die Verwaltung wisse bereits von der Scheidung seiner Ehe, sodass es gar keine Veränderung zu melden gegeben habe, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Insoweit wird auf den kantonalen Entscheid verwiesen, wo die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, bei welcher Gelegenheit der Beschwerdeführer bei der gebotenen Aufmerksamkeit jeweils hätte erkennen müssen, dass der Zusprache einer Zusatzrente für die Ehefrau seitens der Verwaltung stets die Annahme zugrunde lag, er sei - wie im Zeitpunkt seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 15. Februar 1988 - nach wie vor verheiratet. Zutreffen mag allenfalls, dass er den Beschluss der IV-Stelle vom 4. Dezember 1991 tatsächlich nicht erhalten hat - obschon zumindest sein damaliger Vertreter, dessen Handeln er sich als sein eigenes anrechnen lassen muss, in der Verteilerliste aufgeführt ist. Insgesamt ändert dies aber nichts daran, dass er bei zumutbarer Sorgfalt in all den Jahren hätte erkennen müssen, dass er bei der Verwaltung nach wie vor als verheiratet galt.
3.1.2 Der Auffassung des kantonalen Gerichts kann aber auch darin beigepflichtet werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als schuldhaft einzustufen ist, genügt doch für eine solche Qualifikation nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit (BGE 118 V 218 Erw. 2a mit Hinweis; SVR 1995 IV Nr. 58 S. 166 Erw. 2a). Eine solche liegt vor, nachdem mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführer während Jahren unterlassen hat, den Organen der Invalidenversicherung den für den Anspruch auf die laufend bezogene Zusatzrente wesentlichen Umstand seiner Scheidung zu melden.
3.2 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung auf eine Meldepflichtverletzung geschlossen haben, welche Anlass zur angefochtenen Rückerstattungsforderung gibt.
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändern daran nichts.
3.2.1 Insbesondere lässt sich auch aus dem erneut aufgelegten Bestätigungsschreiben eines seinerzeit beigezogenen Rechtsanwaltes vom 13. Februar 1992, wonach die Rentenberechnungen der Invaliden- wie auch der Unfallversicherung "in Ordnung gehen", nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
3.2.2 Die Einhaltung der - bei jeder für den Leistungsanspruch wesentlichen Änderung, namentlich einer solchen des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit, aber auch der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse bestehenden - Meldepflicht hängt nach dem Wortlaut von Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV allein von den leistungsberechtigten Versicherten, deren gesetzlichen Vertretern oder allfälligen Drittempfängern (Behörden und Dritten) ab. Praxisgemäss werden diese im Rahmen der Leistungszusprechung denn auch ausdrücklich auf Bestand und Inhalt dieser Pflicht hingewiesen (vgl. Rz 1159 der Wegleitung des BSV über die Renten [RWL], gültig ab 1. Januar 1996). Es lässt sich daher, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, durch nichts rechtfertigen, der Verwaltung die Beweislast bezüglich eines Vorganges zuzuweisen, der ihrem Verantwortungsbereich im Regelfall völlig entzogen ist, zumal die Rückerstattung zu viel ausgerichteter Leistungen einzig auf die Wiederherstellung der gesetzlichen Ordnung abzielt (BGE 122 V 139 Erw. 2c und 227 Erw. 6c mit Hinweis) und insofern nicht als ein Recht der Verwaltung zu sehen ist (nicht veröffentlichtes Urteil N. vom 22. Januar 1997 [I 82/96]).
4.
Der Beschwerdeführer kann sich der Rückforderung auch nicht mit der Argumentation entziehen, diese sei verwirkt, weil die Verwaltung schon längst - insbesondere aus Quellen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt - hätte in Erfahrung bringen können, dass er nicht mehr verheiratet war. Nach den überzeugenden Ausführungen des kantonalen Gerichts, welchen sich das Eidgenössische Versicherungsgericht ohne Weiterungen vollumfänglich anschliesst, ist kein Versäumnis der Verwaltung ersichtlich, das für die Auslösung der Verwirkungsfrist bedeutsam sein könnte.
5.
Da Rückerstattungsprozesse wegen zu Unrecht zur Ausrichtung gelangter Renten rechtsprechungsgemäss die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
OG zum Gegenstand haben (BGE 122 V 136 Erw. 1 mit Hinweisen), ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenfrei (Art. 134
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_86/04
Date : 17. Juni 2004
Published : 05. Juli 2004
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : -


Legislation register
AHVG: 47
ATSG: 25  31  53
IVG: 34  49
IVV: 77
OG: 132  134
BGE-register
103-V-126 • 110-V-176 • 118-V-214 • 122-V-134 • 122-V-19 • 129-V-1
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I_82/96 • I_86/04 • K_147/03
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