Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1190/2018

Urteil vom 17. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten
durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (schwere Widerhandlungen gegen
das BetmG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. September 2018 (SST.2018.57).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Kulm erklärte X.________ am 30. August 2017 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren. Dagegen erhob X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte am 13. September 2018 fest, dass der erstinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen war und bestrafte X.________ mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und sie sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren zu bestrafen. Zudem sei sie unverzüglich aus der Haft zu entlassen und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).

1.2. Unter dem Titel "Tatsächliches" macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Sachverhalt. Sie macht zusammengefasst geltend, sie habe sich nicht freiwillig am Drogenhandel beteiligt, sondern sei durch ihren Ehemann A.________ durch Schläge und Drohungen dazu genötigt worden. Die Vorinstanz qualifiziert diese Darstellung mit eingehender Begründung als Schutzbehauptung und stellt fest, dass sich die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb am Drogenhandel beteiligt habe (Urteil, S. 17 bis 35). Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Auf ihre Vorbringen ist deshalb nicht einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Strafzumessung. Sie macht geltend, sie habe ausschliesslich auf Grund der Befehle und Drohungen ihres Ehemannes gehandelt. Ausserdem sei ihr Tatbeitrag sehr gering gewesen. Sie sei keineswegs der Kopf der Bande gewesen und habe weder den Einkauf der Ware noch deren Verkauf organisiert. Sie habe lediglich von August bis Oktober 2015 als Geldkurier geamtet. Für diese kurze aufgezwungene Tätigkeit sei eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren geradezu absurd und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar. Auch sei die Drogenmenge zu berichtigen, zumal ihr eine Aktivität vor dem 12. August 2015 nicht nachgewiesen werden könne. Darüber hinaus habe die Vorinstanz nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie keine Vorstrafen habe und ein Geständnis abgelegt habe. Die bisherige Haftdauer von drei Jahren reiche aus, um ihr künftig ein Leben in der Legalität zu ermöglichen. Sie habe die Lektion gelernt und werde sich künftig ausschliesslich der Kinderbetreuung widmen. Insbesondere die behinderte Tochter, welche nicht spreche, sei dringend auf den Kontakt zu ihrer Mutter angewiesen.

2.2.

2.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

2.2.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 12. August 2015 aus eigenem Antrieb am Drogenhandel teilgenommen hat (Urteil, S. 35 und 47). Überdies stellt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin in dem ihr vorgeworfenen Handel mit Heroin und Kokain eine aktive und tragende Rolle innehatte (Urteil, S. 39). Die Beschwerdeführerin legt ihren Rügen zur Strafzumessung einen anderen Sachverhalt zugrunde, ohne darzulegen, dass und inwiefern die gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sind. Dies ist unzulässig.
Zum schriftlichen Geständnis der Beschwerdeführerin erwägt die Vorinstanz, dass dieses rein taktisch erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin gestehe damit erstmals im Berufungsverfahren nur jene Taten, hinsichtlich welcher sich die Beweislage aufgrund der umfassenden Telefonkontrolle als erdrückend erwiesen habe (Urteil, S. 74 f.). Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche eine Strafminderung rechtfertigen könnte, verneint die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der Sprachprobleme eines der Kinder der Beschwerdeführerin (Urteil, S. 75 f.). Die Beschwerdeführerin stellt dem einzig entgegen, dass sie vor ihrem Ehemann Angst gehabt habe und diesen mit einem Geständnis nicht habe belasten wollen. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafempfindlichkeit lässt die Beschwerdeführerin unerwähnt. Eine solche Begründung entbehrt einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und genügt damit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht. Vorstrafenlosigkeit ist bei der Strafzumessung neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dies nicht strafmindernd berücksichtigt hat. Dass die bisher erstandene Haft genüge, um ihr ein Leben in der Legalität zu ermöglichen und sie
beabsichtige, sich künftig der Kinderbetreuung zu widmen, lässt die vorinstanzliche Strafzumessung nicht als unangemessen erscheinen. Die Rüge zur Strafzumessung erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1190/2018
Date : 17. Mai 2019
Published : 04. Juni 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Strafzumessung (schwere Widerhandlungen gegen das BetmG)


Legislation register
BGG: 42  65  66  95  97  106
StGB: 47  50
BGE-register
134-IV-17 • 136-IV-1 • 136-IV-55 • 141-IV-305 • 142-III-364 • 143-IV-241
Weitere Urteile ab 2000
6B_1190/2018
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • assessment of punishment • federal court • term of imprisonment • aargau • statement of affairs • life • judicature without remuneration • litigation costs • clerk • criminal court • finding of facts by the court • discretion • participant of a proceeding • calculation • [noenglish] • decision • connection complaint • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • appeal concerning criminal matters • legal representation • antecedents • lausanne • lawyer • individual circumstances • mother • drawee • aarau • infringement of a right • adult • heroin
... Don't show all