Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 414/2018

Urteil vom 17. Mai 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanna Mazzetta,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163).

Sachverhalt:
A.________ und B.________ heirateten 2002 und sind Eltern der Kinder C.________ (2004), D.________ (2007) und E.________ (2011).
Infolge Trennung reichte A.________ am 30. Juni 2017 beim Regionalgericht U.________ ein Eheschutzgesuch ein. Es entspann sich ein langwieriges Eheschutzverfahren, welches erstinstanzlich noch hängig ist.
Im Rahmen dieses Eheschutzverfahrens erliess das Regionalgericht nach Eingang des Gutachtens der kjp Graubünden am 18. Dezember 2017 einen vorsorglichen Massnahmeentscheid, mit welchem es die erneuten superprovisorischen Anträge des Vaters sowie dessen Anträge auf ein normalisiertes Besuchs- und Ferienrecht abwies und ihn bis auf weiteres berechtigt erklärte, die Kinder zweimal pro Monat im Rahmen der begleiteten Besuchstage der KJBE in den Kita Räumlichkeiten und auf dem Kita Spielplatz zu sehen. Die hiergegen erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht von Graubünden am 28. Februar 2018 dahingehend gut, dass es dem Vater alle zwei Wochen einen Besuchstag in unbegleiteter Form gewährte und eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtete; im Übrigen wies es die Berufung ab (Entscheid ZK1 17 163).
Bereits am 10. November 2017 hatte A.________ beim Kantonsgericht eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben, welche dieses mit Entscheid vom 28. Februar 2018 abwies, soweit es darauf eintrat (Entscheid ZK1 17 139).
Ferner stellte A.________ am 22. März 2018 direkt beim Kantonsgericht ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend Regelung der Osterferien, worauf das Kantonsgericht am 29. März 2018 nicht eintrat (Verfügung ZK1 18 28).
Gegen diese drei Akte reichte A.________ am 4. Mai 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit den Begehren um Aufhebung des Entscheides ZK1 17 139 und Feststellung der Rechtsverzögerung durch das Regionalgerichts und Erteilung eines ordentlichen Besuchsrechts (Ziff. 1) sowie um Aufhebung des Entscheides ZK1 18 28 und Feststellung, dass auf das Gesuch hätte eingetreten werden müssen und diesbezüglich eine weitere Rechtsverzögerung vorliege (Ziff. 2). Sodann wird für den Fall der festgestellten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung das Eventualbegehren gestellt, der Entscheid ZK1 17 163 sei aufzuheben und ein ordentliches Besuchs- und Ferienrecht alle zwei Wochen von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 19 Uhr sowie Maiferien vom 4. bis 21. Mai 2018 und Sommerferien vom 29. Juni bis 20 August 2017 [offensichtlich gemeint: 2018] einzuräumen (Ziff. 3). Ferner wird die Aufhebung der Kostendispositive aller drei Entscheide und eine Rückweisung zur Neufestsetzung unter Berücksichtigung des angefallenen Aufwandes (Ziff. 4) sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt (Ziff. 5).

Erwägungen:

1.
Die Anfechtung mehrerer Akte im Rahmen einer einzigen Beschwerdeschrift ist möglich; allerdings ist in der Beschwerdebegründung auf eine separate Behandlung zu achten, denn gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in nachvollziehbarer Weise darzulegen, inwiefern der jeweilige Entscheid Recht verletzt. Dies erfolgt nicht; vielmehr enthält die Eingabe ein kunterbuntes Durcheinander sowie verschiedene über den Gegenstand eines der drei Akte hinausgehende Anliegen. Ob allein schon deshalb auf die Eingabe nicht einzutreten wäre, kann insofern offen bleiben, als auf die vorliegend zu behandelnde Beschwerde gegen den Entscheid ZK1 17 163 ohnehin auch aus weiteren Gründen nicht einzutreten ist (die weiteren Beschwerden werden im Rahmen der Verfahren 5A 413/2018 und 5A 415/2018 behandelt).

2.
Das sich auf den Entscheid ZK1 17 163 beziehende Rechtsbegehren Ziff. 3 ist explizit als Eventualbegehren gestellt für den Fall, dass die beiden ersten Begehren, welche sich auf die Entscheide ZK 1 17 139 und ZK1 18 28 beziehen, gutgeheissen werden sollten. Mithin liegt eine bedingte Anfechtung des Entscheides ZK 17 163 vor, was grundsätzlich unzulässig ist (BGE 134 III 332 E. 2.2 und 2.3 S. 333 f.). Überdies wurde auf die beiden anderen Beschwerden mit Entscheid heutigen Datums nicht eingetreten, so dass der Eventualfall auch gar nicht eingetreten wäre.

3.
Überdies ist die vorliegende Beschwerde augenfällig verspätet eingereicht worden: Der Entscheid ZK1 17 163 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26. März 2018 eröffnet. Mit der erst am 4. Mai 2018 der Post übergebenen Beschwerde ist die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) offensichtlich nicht gewahrt.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG; er übersieht dabei, dass dieser bei vorsorglichen Massnahmen nicht besteht (Art. 46 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG), was sich aus einfacher Gesetzeslektüre ergibt. Vorliegend geht es um eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines Eheschutzentscheides; ob dies prozessual überhaupt möglich ist, bildet Gegenstand einer Kontroverse, welche aber insofern nicht relevant ist, als auch der Eheschutzentscheid selbst als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gilt (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397) und deshalb die Osterferienregelung so oder anders nicht zum Tragen kommt (5A 376/2017 vom 23. Mai 2017 E. 2), weil der Begriff der vorsorglichen Massnahme im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG identisch mit demjenigen gemäss Art. 46 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG ist (Urteile 5A 177/2007 vom 1. Juni 2007 E. 1.3; 5A 326/2009 vom 24. Dezember 2009 E. 1.1).

4.
Weil Anfechtungsobjekt der Entscheid über Massnahmen im Rahmen eines vor erster Instanz nach wie vor hängigen Eheschutzverfahrens ist, geht es im Übrigen nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu den betreffenden Beschwerdevoraussetzungen, weshalb schliesslich aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

5.
Soweit ferner (integral, ohne irgendwelche Aufschlüsselung in Bezug auf die drei Entscheide des Kantonsgerichts) eine ungenügende Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters für die nach eigenen Angaben bislang erbrachten 466 Stunden moniert wird, welche aufgrund der sorgfältigen Rechtsvertretung geboten gewesen seien, ist Folgendes festzuhalten:
Nach konstanter Rechtsprechung wird ein schutzwürdiges Interesse des Mandanten an der Erhöhung des Honorars seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verneint (Urteile 5D 175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 1.2; 5D 205/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.3.2; 5A 451/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2; 4A 511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.3); dieser muss vielmehr in eigenem Namen Beschwerde erheben (Urteile 5P.2002 vom 21. November 2002 E. 1; 5D 145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.3; 4D 102/2011 vom 12. März 2012 E. 1; 5D 54/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.3; 5A 157/2015 vom 12. November 2015 E. 1.3; 4A 511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.5; 5A 34/2018 vom 21. März 2018 E. 2; analog für den amtlichen Verteidiger: Urteile 6B 17/2008 vom 7. März 2008 E. 2.2; 6B 700/2009 vom 26. November 2009 E. 1; 1B 94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 6; 6B 45/2012 vom 7. Mai 2012E. 1.2). Die vorliegende Beschwerde ist aber ausschliesslich im Namen des Beschwerdeführers eingereicht worden, so dass bezüglich Kostenfestsetzung ein zusätzlicher Nichteintretensgrund vorliegt.

6.
Auch wenn das Anliegen des Beschwerdeführers (Ausdehnung bzw. Normalisierung des Besuchsrechts zu seinen drei Kindern) in hohem Mass nachvollziehbar und verständlich ist, kann das Bundesgericht die Beschwerde nicht in der Sache prüfen, weil sie sich nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig und offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist - dies würde, selbst wenn die Beschwerde nicht verspätet eingereicht worden und die weiteren Eintretensvoraussetzungen gegeben wären, auch auf die Sache zutreffen, weil die Beschwerde in den Anwendungsbereich von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG fällt, aber nur am Rand verfassungsmässige Rechte gerügt werden und ansonsten weitestgehend appellatorische Ausführungen erfolgen, wie sie unzulässig sind (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368) - und deshalb mit Präsidialentscheid im vereinfachten Verfahren nicht darauf einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
und b BGG).

7.
Aufgrund der mehrfachen Nichteintretensgründe - und der überdies auch in der Sache in untauglicher Form vorgebrachten Rügen - konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, zumal der Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten ist und sich dessen Vorkehrungen zurechnen lassen muss.

8.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_414/2018
Date : 17. Mai 2018
Published : 06. Juni 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Eheschutz


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