Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5D 126/2016

Urteil vom 17. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung und Urteil vom 10. März 2016 erteilte das Bezirksgericht Zürich der B.________ AG provisorische Rechtsöffnung gegenüber A.________ (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 9; Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2015) für Fr. 726.40 nebst Zins zu 5 % seit 6. Mai 2015. Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.

B.
Dagegen erhob A.________ am 12. April 2016 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Ihm sei im Verfahren vor Bezirks- und vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Bertisch als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
Mit Verfügung vom 22. April 2016 wies das Obergericht ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab. Mit Urteil vom 22. Juni 2016 wies das Obergericht die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab.

C.
Am 17. August 2016 hat A.________ (Beschwerdeführer) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bertisch vor den Vorinstanzen. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung und auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bertisch.
Das Bundesgericht hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 18. August 2016 abgewiesen.
Am 19. August 2016 und am 23. August 2016 (jeweils Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzt.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Vernehmlassungen eingeholt. Das Obergericht hat sich am 29. Dezember 2016 (Postaufgabe) geäussert. Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) hat sich nicht vernehmen lassen. Nach Anzeige der Vernehmlassungsantwort hat sich der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 11. Februar 2017 (Postaufgabe) und - nach gewährter Fristerstreckung - am 8. März 2017 (Postaufgabe) nochmals geäussert.

Erwägungen:

1.
Die Angelegenheit erreicht den für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Eingabe ist demnach - wie verlangt - als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

2.
Verfahrensgegenstand ist zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin legitimiert ist, gegenüber dem Beschwerdeführer provisorische Rechtsöffnung zu verlangen. Der Beschwerdeführer machte bzw. macht weiterhin geltend, dass weder eine Abtretung der Forderung von der ursprünglichen Gläubigerin (C.________) noch ein Inkassomandat nachgewiesen bzw. behauptet sei.

2.1. Nach den Feststellungen des Obergerichts hat die Beschwerdegegnerin als Rechtsöffnungstitel eine "Bestätigung Zahlungsvereinbarung" vom 21. April 2013 ins Recht gelegt. Diese enthalte am Schluss folgenden Passus:

"Der/die Unterzeichnende anerkennt hiermit, dem Gläubigervertreter B.________ AG die oben aufgeführten Beträge zu schulden. Adressänderungen sind uns sofort zu melden. Bei Zahlungsverzug um mehr als 15 Tage wird die Restschuld zur Zahlung fällig."
Der Beschwerdeführer habe diesen Text unterschrieben. Dieser Text genüge, um von einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG auszugehen. Es sei darin klar festgehalten, dass der Beschwerdeführer der namentlich genannten Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 4'326.40 schulde. Es sei vor diesem Hintergrund nicht entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin in diesem Dokument einmal als Gläubigerin (und die C.________ als ursprüngliche Gläubigerin) und einmal als Gläubigervertreterin bezeichnet werde. Das Obergericht hat damit - wie bereits das Bezirksgericht - im Ergebnis offen gelassen, wer effektiv Gläubigerin der Forderung ist.

2.2. Der Beschwerdeführer hält die obergerichtliche Auffassung für willkürlich. Die Auffassung des Obergerichts führe dazu, dass ein Schuldner mit einer beliebigen Drittperson gültig vereinbaren könnte, dass die ursprüngliche Gläubigerstellung dahinfalle. Dadurch werde Art. 165 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
OR (zwingende schriftliche Zustimmung des Gläubigers zur Zession) willkürlich verletzt. Eine solche Zession liege nicht vor und ein Inkassomandat sei nicht behauptet worden. Auch eine Abtretung zum Inkasso bedürfte der Form von Art. 165 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
OR. Vorliegend handle es sich auch nicht um eine abstrakte Schuldanerkennung. Der Schuldner dürfe sodann Einreden und Einwendungen vorbringen, die sich nicht aus dem Rechtsöffnungstitel ergeben und die Legitimation betreffen, was das Obergericht verkannt habe. Eine Zession sei notwendig, damit der Beschwerdeführer anhand von Quittungen (auf die er ein Recht habe und die nur der Gläubiger ausstellen könne) belegen könne, dass er an die richtige Stelle bezahlt habe. Ohne Vorliegen einer Zession oder eines Inkassomandats riskiere er sonst Doppelzahlung. Der eigentliche Gläubiger (hier C.________) könne sich nämlich jederzeit auf den Standpunkt stellen, es sei nie gültig bezahlt worden. Das Obergericht habe sich
insoweit nicht mit allen Einwänden des Beschwerdeführers befasst und dadurch auch das rechtliche Gehör verletzt.

2.3. Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) folgt unter anderem grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen. Insbesondere hat das Obergericht dargelegt, weshalb es auf gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen ist, nämlich deswegen, weil es bei dem von ihm (dem Obergericht)eingenommenen Rechtsstandpunkt nicht mehr auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ankomme.

2.4. Inhaltlich kann die Rechtsanwendung des Obergerichts einzig unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen).
Die Befugnis, provisorische Rechtsöffnung in eigenem Namen zu verlangen, ist grundsätzlich auf diejenige Person beschränkt, die in der Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG als Gläubigerin ausgewiesen ist (BGE 119 II 452 E. 1c S. 454 f.). Ausnahmen bestehen in verschiedene Richtungen: Einerseits kann der Rechtsnachfolger des in der Schuldanerkennung ausgewiesenen Gläubigers, der die Forderung z.B. durch Zession erworben hat, ebenfalls (in eigenem Namen) provisorische Rechtsöffnung verlangen (BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142 f.). Andererseits kann der Gläubiger einen Dritten mit dem Inkasso beauftragen und ihn entsprechend bevollmächtigen, wobei dieser Dritte die provisorische Rechtsöffnung dann ineigenem Namen (aber auf Rechnung des Gläubigers) verlangen darf, wenn der Schuldner in einer Schuldanerkennung sich zur Bezahlung an diesen Dritten verpflichtet hat (BGE 119 II 452 E. 1 S. 454 f.).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Schuldanerkennung zugunsten der Beschwerdegegnerin unterzeichnet. Nach den obergerichtlichen Feststellungen geht aus dieser Schuldanerkennung allerdings nicht klar hervor, ob die Beschwerdegegnerin Forderungsinhaberin (aufgrund einer Zession) ist oder bloss Inkassobevollmächtigte. Der Beschwerdeführer hat die Schuldanerkennung demnach ungeachtet der Rolle unterzeichnet, die die Beschwerdegegnerin einnimmt, und sich unbesehen ihrer genauen Rechtsstellung zur Zahlung an sie verpflichtet. Unter diesen Umständen erscheint es für die Zwecke eines Verfahrens auf provisorische Rechtsöffnung nicht als willkürlich, wenn das Obergericht alleine auf diese Schuldanerkennung abgestellt hat und das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der C.________ nicht näher beleuchtet hat. Dadurch werden dem Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsverfahren zwar die Einreden entweder gegen die Zession oder gegen die Inkassobevollmächtigung abgeschnitten. Dies ist jedoch nicht unhaltbar, da der Beschwerdeführer die Schuldanerkennung unterschrieben hat (wozu er nicht verpflichtet gewesen wäre), und dadurch zu erkennen gegeben hat, sich mit der unklaren Rechtsposition der Beschwerdegegnerin abzufinden. Die
Schuldanerkennung wird damit womöglich nicht abstrakt gegenüber der darin anerkannten Forderung (d.h. dass Einwendungen dagegen immer noch möglich wären), aber immerhin abstrakt gegenüber dem Rechtsverhältnis der Beschwerdegegnerin zur C.________ (sei es dahingehend, dass damit Einreden und Einwendungen ausgeschlossen werden, die sich auf den Zeitraum bis zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung beziehen, oder sei es sogar darüber hinaus [z.B. Widerruf der Vollmacht]). Das Risiko der Doppelzahlung hat der Beschwerdeführer damit in Kauf genommen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG, wonach die provisorische Rechtsöffnung einzig von einer solchen Schuldanerkennung abhängt und nach dem materiellen Rechtsverhältnis grundsätzlich nicht gefragt wird, erscheint all dies nicht willkürlich. Inwieweit dies mit Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG vereinbar ist, kann mangels voller rechtlicher Kognition nicht überprüft werden (vgl. BGE 119 II 452, der jedoch in erster Linie die Situation bei der Aberkennungsklage betrifft).

2.5. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Rechtsöffnung sind demnach unbegründet.

3.
Umstritten ist sodann der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege vor den kantonalen Instanzen (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

3.1. Das Bezirksgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Das Obergericht hat dies geschützt mit Hinweis auf seine eigene Beurteilung der Einwendungen des Beschwerdeführers. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren hat das Obergericht erwogen, der Beschwerdeführer begründe dieses mit keinem Wort. Zudem sei die Beschwerde aussichtslos gewesen.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Begehren seien nicht aussichtslos gewesen, wie sich aus seinen vorstehenden Darlegungen in der Beschwerde an das Bundesgericht ergebe.
Da sein Vortrag vor Bundesgericht nicht zwangsläufig mit dem vor den Vorinstanzen Vorgetragenen übereinstimmen muss, ist ein solcher Schluss nicht ohne weiteres zulässig. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das bezirksgerichtliche Verfahren bezieht, so legt er nicht detailliert dar, aus welchen damaligen Vorbringen zwingend darauf geschlossen werden müsste, sein Standpunkt sei seinerzeit nicht aussichtslos gewesen.
Erörterungen zur Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde an das Obergericht erübrigen sich, da das Obergericht ihm in einer Alternativerwägung mangelnde Begründung des Gesuchs vorgeworfen hat. Mit dieser Alternativerwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht genügend auseinander. Zwar führt er aus, das Obergericht habe ihn nie aufgefordert, Belege zum Nachweis seiner Bedürftigkeit aufzufordern. Es sei aktenwidrig, dass die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen worden sei, denn diesen Nachweis habe er bereits vor Bezirksgericht erbracht. Allenfalls seien die bezirksgerichtlichen Akten dem Obergericht nicht vollständig vorgelegen. Das Gesuch habe deshalb nicht mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen werden dürfen. Der Beschwerdeführer verkennt mit diesen Einwänden den Gehalt der obergerichtlichen Erwägung: Das Obergericht hat sich nicht zum Vorhandensein allfälliger Belege und Aktenstücke zur Bedürftigkeit des Beschwerdeführers geäussert, sondern es hat ihm vorgeworfen, das entsprechende Gesuch nicht begründet zu haben. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass der Beschwerdeführer sich in seinen Rechtsschriften an das Obergericht nicht zu seiner Bedürftigkeit - gegebenenfalls unter Bezugnahme auf bereits vorhandene oder neu
eingereichte Belege - geäussert hat. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.
Auf die Rügen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren ist damit nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein zu entschädigender Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_126/2016
Date : 17. Mai 2017
Published : 04. Juni 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Provisorische Rechtsöffnung


Legislation register
BGG: 64  66  68  74  106  113  116  117
BV: 9  29
OR: 165
SchKG: 82
BGE-register
119-II-452 • 132-III-140 • 134-I-83 • 135-III-232 • 136-I-229 • 138-I-232 • 140-III-16 • 141-III-28
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