Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 855/2015

Urteil vom 3. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Züst,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneider,
Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB, Gutenberg Zentrum, Kasernenstrasse 4, 9102 Herisau.

Gegenstand
Kosten (Gegenstandslosigkeit, Obhutsentzug),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 23. September 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ und B.B.________ sind die geschiedenen Eltern von C.B.________ (geb. 1999).

B.

B.a. Am 19. November 2013 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Appenzell Ausserrhoden (im Folgenden KESB Appenzell Ausserrhoden) der Mutter die Obhut über die Tochter und platzierte diese nach einer vorübergehenden Unterbringung im Haus D.________ beim Vater. Weiter wurde für C.B.________ eine Beistandschaft errichtet und die elterliche Sorge der Mutter im Bereich Ausbildung beschränkt. Mit der Beistandschaft wurde E.________, Berufsbeiständin bei den Sozialen Diensten Vorderland, betraut.

B.b. Gegen diesen Entscheid liess A.________ am 14. Dezember 2013 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden erheben.

B.c. Am 12. August 2014 sagte das Obergericht die auf den 18. August 2014 angesetzte mündliche Verhandlung ab, weil zwischen der KESB Appenzell Ausserrhoden und der Beschwerdeführerin ein Gespräch stattgefunden hatte und Erstere eine neue Verfügung in Aussicht stellte. In der Folge wurde das Verfahren beim Obergericht vorläufig ausgesetzt, weil B.B.________ in der Zwischenzeit beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eine Klage auf Abänderung des Unterhalts anhängig gemacht hatte. In diesem Verfahren genehmigte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden eine Vereinbarung, in der sich B.B.________ und A.________ darauf verständigten, dass die Tochter künftig beim Vater wohnen und die Mutter an den Unterhalt der Tochter monatlich Fr. 250.-- bezahlen sollte. Der diesbezügliche Entscheid des Kantonsgerichts erwuchs am 14. Juli 2015 in Rechtskraft.

B.d. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 orientierte das Obergericht die Parteien über die geplante Abschreibung des vor ihm hängigen Beschwerdeverfahrens. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich innert einer Frist von vierzehn Tagen zur Kostenverlegung zu äussern und ihre Kostennoten einzureichen. Die Anwälte beider Parteier nutzten diese Gelegenheit (Eingaben vom 7. und 11. August 2015). Die KESB Appenzell Ausserrhoden verzichtete auf eine Stellungnahme.

B.e. Mit Entscheid vom 23. September 2015 schrieb das Obergericht die Beschwerde von A.________ zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Ziffer 1) und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Ziffer 2). A.________ wurde keine Entschädigung zugesprochen (Ziffer 3.1) und sie wurde verpflichtet, B.B.________ für seine Vertretungskosten mit Fr. 6'105.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Ziffer 3.2).

C.

C.a. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2015 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie verlangt, die Ziffern 2, 3.1 und 3.2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und ihr zu Lasten der KESB Appenzell Ausserrhoden eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege.

C.b. Das Bundesgericht hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht entsprochen, weil die drohende Vollstreckung von Geldforderungen keine die aufschiebende Wirkung rechtlich geschützter Interessen darstellt.

C.c. Zur Vernehmlassung eingeladen, erklärt das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, auf Gegenbemerkungen zu verzichten (Eingabe vom 18. Februar 2016). Die KESB Appenzell Ausserrhoden beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2016, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdegegner verzichtet auf ein Rechtsbegehren mit der Erklärung, von den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht direkt betroffen zu sein (Vernehmlassung vom 4. April 2016). Für das Verfahren vor dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege. Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

C.d. Am 31. März 2016 hat die Beschwerdeführerin persönlich diverse weitere Dokumente eingereicht, die ihrer Einschätzung nach für die Beurteilung des Falls wichtig und bisher nicht berücksichtigt worden seien.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

2.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass ihr die Vorinstanz für einen Abschreibungsbeschluss in einem Verfahren, das einen Obhutsentzug zum Gegenstand hatte, sowohl die Gerichtskosten als auch eine Entschädigung für den Beschwerdegegner auferlegt hat. Beim Entzug der Obhut geht es um einen nicht vermögensrechtlichen Entscheid auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes (Art. 72 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz entschieden (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; Urteil 5A 852/2013 vom 20. März 2014 E. 1). Der Abschreibungsbeschluss ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, weist sich über ein schützenswertes Interesse aus (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Auf die rechtzeitige Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG).

3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Bei den Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin nachträglich eingereicht hat, ist dies nicht der Fall. Sie müssen daher unberücksichtigt bleiben.

4.
Das Bundesrecht enthält keine Regel darüber, wie in Streitigkeiten um Kindesschutzmassnahmen die Gerichtskosten und Parteientschädigungen des kantonalen Beschwerdeverfahrens zu verlegen sind. Diese Frage beantwortet sich aufgrund des in Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB enthaltenen Verweises nach kantonalem Recht (BGE 140 III 167 E. 2.3 S. 169; 140 III 385 E. 2.3 S. 386 f.). Dessen korrekte Anwendung überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin (BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387; 138 IV 13 E. 2 S. 15; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.). Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts durch die Vorinstanz im konkreten Fall geradezu willkürlich sein soll.

5.

5.1. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Kostenverteilung das Folgende erwogen: Nach Art. 64 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 27. April 1969 (EG zum ZGB; bGS 211.1) sei auf Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor Obergericht - unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen - das ausserrhodische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 (VRPG, bGS 143.1) anwendbar. Abweichende Regelungen lägen keine vor. Art. 53 VRPG verweise im 3. Abschnitt "Die Verwaltungsgerichtsbarkeit" generell auf Art. 19 ff. VRPG in den allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts. Dabei habe die obsiegende Partei Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen.
Wer eine Amtshandlung verlange oder veranlasse, habe die Verfahrenskosten zu entrichten. Diese bestünden in einer Gebühr und den Auslagen (Art. 19 Abs. 1 VRPG). Im Rechtsmittelverfahren sei gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliege oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 19 Abs. 3 VRPG). Der obsiegenden Partei könnten Gebühren und Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Obsiegens erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen habe (Art. 19 Abs. 4 VRPG). Dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden sowie anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten im Kanton würden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 22 Abs. 1 VRPG). Sei eine Amtshandlung nur mit geringem Aufwand verbunden, bei Nichteintretens- und Abschreibungsbeschlüssen sowie aus Gründen der Billigkeit könne von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 22 Abs. 4 VRPG).
Im Rekursverfahren (Art. 30 ff. VRPG) könne der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen zugesprochen werden (Art. 24 Abs. 1 VRPG). Die Parteientschädigung gehe zulasten der unterliegenden Partei. Aus Billigkeitsgründen könne sie auch der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt werden (Art. 24 Abs. 2 VRPG). Keine Parteientschädigung werde ausgerichtet an Behörden, ausser im Klageverfahren nach Art. 57 f. VRPG oder bei mutwilliger Prozessführung sowie wenn die Voraussetzungen des Obsiegens erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen würden und im Einspracheverfahren (Art. 24 Abs. 3 VRPG).
Werde eine Streitsache zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, so habe nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen derjenige Beteiligte die Kosten zu tragen, der die Gegenstandslosigkeit verursacht habe. So seien die Kosten im Fall der Gegenstandslosigkeit aufgrund eines Widerrufs der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids oder bei einer Wiedererwägung derselben dem entsprechenden Gemeinwesen zu überbinden. Im Fall eines Rückzugs des Baugesuchs im Laufe des Rechtsmittelverfahrens seien die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Dabei sei nicht auf die Begründung der Gegenstandslosigkeit abzustellen, sondern ausschliesslich darauf, in welchem Mass dem Begehren der Beteiligten infolge der Gegenstandslosigkeit gefolgt werde. Das Verwaltungsgericht habe zudem die in Art. 266 des alten sanktgallischen Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990 (in Kraft bis 31. Dezember 2010) verankerte Regelung, wonach der Richter in gewissen Fällen Prozesskosten nach Ermessen auferlegen könne, auch für den Verwaltungsprozess als anwendbar erklärt. Lasse die Art des Streitfalles die Anwendung des Verursacherprinzips als unverhältnismässig erscheinen, so könnten die Kosten demjenigen auferlegt werden, der den
Prozess veranlasst habe. Lasse sich nicht mehr feststellen, wer den Grund für die Gegenstandslosigkeit gesetzt habe, oder könne sie keiner am Verfahren beteiligten Partei zugerechnet werden, seien die Verfahrenskosten nach Billigkeit zu verlegen. Dabei könne insbesondere auf den mutmasslichen Prozessausgang vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit abgestellt werden, oder die amtlichen Kosten könnten demjenigen auferlegt werden, der den Prozess veranlasst habe.

5.2. Bezug nehmend auf den konkreten Fall hält die Vorinstanz fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren durch den Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 29. Juni 2015 gegenstandslos geworden sei, wobei das Abänderungsverfahren vom Beschwerdegegner eingeleitet worden sei. Letztlich habe er mit seiner Abänderungsklage die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Prozesses bewirkt. Veranlasst worden sei das Beschwerdeverfahren hingegen von der Beschwerdeführerin. Wenn man die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner im Abänderungsprozess inhaltlich mit den Anträgen im Beschwerdeverfahren vergleiche, ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren praktisch vollständig unterlegen sei. Lediglich die Beschränkung der elterlichen Sorge im Bereich Ausbildung sei in der Vereinbarung nicht enthalten. Dafür hätten sich die Eltern anstelle der bisherigen alleinigen elterlichen Sorge der Mutter auf die gemeinsame elterliche Sorge geeinigt.
Richtig sei, dass die Anhörung der Beschwerdeführerin durch die KESB Appenzell Ausserrhoden - zumindest was schriftlich dokumentiert sei - tatsächlich knapp ausgefallen sei. Der Beschwerdeführerin sei aber vor Erlass des angefochtenen Entscheids die Möglichkeit gegeben worden, ihren Standpunkt darzulegen. Dass die KESB Appenzell Ausserrhoden nicht zuerst eine superprovisorische Massnahme im Sinne von Art. 445 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 445 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
2    Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu.
3    Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.
ZGB angeordnet und anschliessend einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 445 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
2    Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu.
3    Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.
ZGB getroffen habe, in dessen Rahmen den Parteien die vollen Parteirechte gewährt worden seien, treffe zu. Es sei allerdings daran zu erinnern, dass das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht erst per 1. Januar 2013 in Kraft getreten sei, die Kindes- und Erwachsenenbehörden in der Anfangsphase allgemein stark gefordert gewesen seien und sich die Bedeutung verschiedener Bestimmungen in der Übergangszeit noch nicht klar herauskristallisiert hätte. So seien auch die vom Anwalt der Beschwerdeführerin zitierten Entscheide BGE 140 III 289 und 5A 827/2013 des Bundesgerichts erst im März bzw. Juni 2014, das heisst lange nach dem angefochtenen Entscheid der KESB gefällt worden. Schliesslich habe das letztgenannte Urteil ein
unverheiratetes Elternpaar betroffen.
Der mutmassliche Ausgang des Beschwerdeverfahrens sei ein mögliches Kriterium für die Verlegung der Kosten bei Gegenstandslosigkeit. Wie oben erwähnt, sei die Beschwerdeführerin materiell als unterliegende Partei anzusehen. Ob ihrer Beschwerde aus formellen Gründen Erfolg beschieden gewesen wäre, stehe demgegenüber nicht fest. Die Beurteilung des mutmasslichen Prozessausganges erfolge auf Grund einer lediglich summarischen Prüfung, bei der nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen sei, und mit bloss summarischer Begründung, weil nicht auf dem Weg über den Kostenentscheid ein materielles Urteil gefällt oder vorweggenommen werden dürfe. Lasse sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne weiteres feststellen, sei auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach werde in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst habe oder bei der die Gründe eingetreten seien, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt hätten. Die Regelung bezwecke, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben habe, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben sei,
ohne dass ihm dies anzulasten wäre.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf das Abänderungsbegehren des Beschwerdegegners beim Kantonsgericht zurückzuführen sei. Mit der Anpassung des Scheidungsurteils werde allerdings nur der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, konkret der Tatsache, dass die Tochter aufgrund des Zerwürfnisses mit der Mutter künftig beim Vater leben werde, in rechtlicher Hinsicht Rechnung getragen. Zu diesem Schritt sei der Vater aufgrund der fehlenden Regelung der Unterhaltskosten quasi gezwungen gewesen. Veranlasst worden sei das Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdeführerin. Wenn man die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge mit der Vereinbarung der Eltern im Abänderungsverfahren vergleiche, die von der Einzelrichterin auch genehmigt worden seien, sei die Beschwerdeführerin materiell als unterliegende Partei anzusehen. In formeller Hinsicht bestünden gegenüber dem Vorgehen der KESB zwar gewisse Vorbehalte. Letztlich hätten diese Rügen aber nicht detailliert geprüft werden müssen und es sei offen, ob der Entscheid der KESB vom 19. November 2013 vom Obergericht aus formellen Gründen aufgehoben worden wäre, wenn es zu einer entsprechenden Beurteilung gekommen wäre. Bei
dieser Ausgangslage wäre es unbillig, in erster Linie darauf abzustellen, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht habe. Vielmehr erscheine es angemessen, die amtlichen Kosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin, die das Verfahren veranlasst habe und - zumindest materiell - vollumfänglich unterlegen sei, aufzuerlegen und diese auch zu verpflichten, den Beschwerdegegner für seine Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 53 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 VRPG).

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) und begründet dies damit, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid gerade einmal mit einem Nebensatz auf das - für die materielle Ausgangslage des Beschwerdeverfahrens - entscheidende bundesgerichtliche Urteil 5A 827/2013 eingegangen sei.

6.2. Die Begründungspflicht, wie sie sich aus dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) ergibt, bedeutet nicht, dass sich die Behörde zu allen Punkten einlässlich äussern und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss (vgl. zum Ganzen BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Über dessen Tragweite - und nicht über ihm zugrunde liegende Erwägungen - soll sich die betroffene Person Rechenschaft geben können (Urteil 5A 382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Eingedenk dessen erweist sich der Tadel der Beschwerdeführerin als unbegründet.

7.

7.1. In der Sache macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Vorinstanz ihre Prozessaussichten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht falsch eingeschätzt habe. Die KESB Appenzell Ausserrhoden habe ihr am 19. November 2013 die Obhut sowie die alleinige elterliche Sorge im Bereich Ausbildung über ihre Tochter C.B.________ von einem Tag auf den andern entzogen. Diesen Entscheid habe sie fristgerecht angefochten. Mit Entscheid vom 3. Februar 2014 habe das Obergericht Appenzell Ausserrhoden den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Das rechtliche Gehör vor dem Obhutsentzug und dem partiellen Entzug der elterlichen Sorge habe in einer kurzen telefonischen Mitteilung der zuständigen Sachbearbeiterin der KESB Appenzell Ausserrhoden bestanden. Eine richtige Anhörung von ihr, der Beschwerdeführerin und Kindsmutter, sei nicht erfolgt. Auch nach Auffassung der Vorinstanz habe die KESB Appenzell Ausserrhoden beim Obhutsentzug ihren Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet.
Spätestens mit Eingang der Stellungnahme der Beiständin vom 28. Mai 2014 sei der einfache Schriftenwechsel vor der Vorinstanz abgeschlossen gewesen. Die Eingabe des Vertreters des Kindsvaters vom 11. April 2014 habe gerade einmal fünf Seiten umfasst. Weitere umfangreiche Eingaben des Kindsvaters habe es nicht gegeben.
Am 9. Juli 2014 habe die KESB Appenzell Ausserrhoden auf Anregung der Vorinstanz unter dem Titel "Wiedererwägung" eine Anhörung der Kindsmutter durchgeführt. In der Folge hätten die Kindseltern unter Federführung der KESB Appenzell Ausserrhoden Vergleichsverhandlungen aufgenommen, so dass die Vorinstanz schliesslich die auf den 18. August 2014 anberaumte Hauptverhandlung abgesagt habe. Die anschliessenden Vergleichsverhandlungen seien an der Höhe des Kindesunterhaltes und der elterlichen Sorge gescheitert. Der Kindsvater habe daraufhin Klage beim Kantonsgericht betreffend Abänderung des Scheidungsurteils eingereicht. Darin habe er u.a. die alleinige elterliche Sorge, einen Kindesunterhalt von Fr. 800.-- bzw. 900.-- pro Monat sowie die alleinige elterliche Obhut verlangt. Die Parteien hätten schliesslich unter Mitwirkung der zuständigen Einzelrichterineinen ausgewogenen Vergleich geschlossen (s. Sachverhalt Bst. B.c).

7.2. Ob die Vorinstanz die Aussichten der Beschwerdeführerin, im Beschwerdeverfahren zu obsiegen, richtig eingeschätzt hat, betrifft eine Rechtsfrage. Dabei ist zu beachten, dass sie sich im Fall eines Abschreibungsbeschlusses mit einer Prognose begnügen musste, aber auch durfte. Dies ist zu berücksichtigen, wenn vom Bundesgericht eine Überprüfung dieser Prognose erwartet wird. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn sich die Prozessprognose bei summarischer Prüfung der Rechtslage als unhaltbar erweist. Im konkreten Fall hat die Vorinstanz die Schwächen des Entscheids der KESB Appenzell Ausserrhoden vom 19. November 2013 nicht verschwiegen, diese aber nicht als derart gravierend betrachtet, dass deswegen zwingend auf die Gutheissung der Beschwerde hätte geschlossen werden müssen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, stellt diese Prognose nicht in Frage. Den von der Beschwerdeführerin zitierten bundesgerichtlichen Urteilen 5A 827/2013 vom 7. März 2014 und BGE 140 III 289 ff. liegt ein Sachverhalt zugrunde, der sich nicht eins zu ein eins auf den vorliegenden Fall übertragen lässt. Die blosse Behauptung, die Vorinstanz hätte mit ihrem Kostenentscheid gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens, gegen Treu und Glauben sowie
gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstossen (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, Art. 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
ZPO i.V.m. Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB), ersetzt keine dem Rügeprinzip genügende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Dies gilt auch für die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verletze mit ihrem einseitigen Kostenentscheid Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
und Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK.

8.

8.1. Die Beschwerdeführerin stört sich weiter daran, dass die Vorinstanz sie als vollumfänglich unterlegene Partei betrachtet habe. Zu diesem (falschen) Schluss sei die Vorinstanz nur deshalb gekommen, weil sie es unterlassen habe, die Anträge der Parteien einem Gesamtvergleich der Anträge vor dem Obergericht und dem Kantonsgericht zu unterziehen. Insbesondere habe es die Vorinstanz unter Verletzung des rechtlichen Gehörs unterlassen zu prüfen, inwieweit der Beschwerdegegner mit seinen Anträgen vor Kantonsgericht mit seinen Vorstellungen punkto Kindesunterhalt und elterliche Sorge unterlegen sein könnte. Die Vorinstanz habe die entsprechende Klageschrift weder erwähnt noch gelesen. Die Klageschrift bzw. die Anträge des Beschwerdegegners seien für die Beurteilung, ob sie, die Beschwerdeführerin, trotz der aufgezeigten Mängel durch die KESB Appenzell Ausserrhoden als völlig unterlegen zu betrachten sei, von erheblicher Bedeutung. Aus diesem Grund würden die entsprechenden Passagen aus der Klage und dem Entscheid des Kantonsgerichts denn auch nochmals eingereicht.
Die Vorinstanz habe den vor dem Kantonsgericht abgeschlossenen Vergleich in Erwägung 9 nur unvollständig wiedergegeben. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass die Kindseltern bezüglich der Kostentragung im Verfahren betreffend der Kindesbelange vor Kantonsgericht folgende Vereinbarung getroffen hätten: "Ziff. 9: Die Parteien übernehmen die Gerichtsgebühren je zur Hälfte - Ziff. 10: Jede Partei trägt ihre Anwalts- und Umtriebskosten selbst"

8.2. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin im Abänderungsprozess die Obhut über ihre Tochter verloren hat. In diesem zentralen Punkt hat sich die Beschwerdeführerin als Beklagte im Streit um die Abänderung des Scheidungsurteils nicht durchgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden und schon gar nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auch mit Blick auf den mutmasslichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens als in der Sache unterliegende Partei betrachtet hat. Dass die Beschwerdeführerin im Abänderungsverfahren in einzelnen Punkten auch Erfolge verbuchen konnte, tut dieser Einschätzung keinen Abbruch. Im Übrigen scheitert die von der Beschwerdeführerin geforderte Gegenüberstellung von Abänderungsklage und Beschwerdeverfahren allein schon daran, dass die beiden Verfahren unterschiedliche Fragen zum Gegenstand haben. Während es im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht allein um den Entzug der Obhut über die Tochter und deren Unterbringung ging (s. Sachverhalt Bst. B.a), hatte das Abänderungsverfahren vor dem Kantonsgericht insbesondere auch den Kindesunterhalt zum Gegenstand. Bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin auch im gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahren als unterliegende
Partei zu gelten hat, so erübrigen sich Erörterungen zum Begehren, mit dem die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der KESB Appenzell Ausserrhoden fordert. Abgesehen davon tut die Beschwerdeführerin auch nicht in einer dem Rügeprinzip (E. 4) genügenden Art und Weise dar, weshalb die Anwendung des kantonalen Rechts ihr gegenüber der KESB Appenzell Ausserrhoden einen Entschädigungsanspruch verschaffen würde.

9.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in einem weiteren Punkt vor, die Verfahrenskosten fälschlicherweise aufgrund des VRPG statt anhand der Grundsätze von Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO verteilt zu haben. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, tut die Beschwerdeführerin doch nicht dar, weshalb Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO auf das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht überhaupt Anwendung finden sollte. Es mag denn auch zutreffen, dass sich die Parteien in ihrem gerichtlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung dazu verpflichtet haben, die Gerichtskosten hälftig zu übernehmen und die Parteikosten wettzuschlagen. Bedeutung konnte diese Vereinbarung aber zum vorneherein nur im Abänderungsverfahren vor dem Kantonsgericht entfalten. Die Vorinstanz wurde durch diese gerichtlich homologierte Abmachung hingegen nicht gebunden. Daran ändert auch die Behauptung der Beschwerdeführerin nichts, dass das Vorgehen der Vorinstanz dem Gerechtigkeitsempfinden widerspreche.

10.
In einem letzten Punkt kritisiert die Beschwerdeführerin die Höhe der Parteientschädigung, die sie dem Beschwerdegegner zu bezahlen hat (s. Sachverhalt Bst. B.e).

10.1. Die Vorinstanz hält fest, die Kostennote des Anwalts des Beschwerdegegners, die auch das Verfahren ERV 13 127 vor dem Einzelrichter des Obergerichts abdecke, sei grundsätzlich tarifkonform. Allerdings sei anzumerken, dass das mittlere Stundenhonorar im Kanton Appenzell Ausserrhoden lediglich Fr. 200.-- und nicht Fr. 250.-- betrage. Die Vorinstanz verweist hierzu auf Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 (bGS 145.53). Daher habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mit Fr. 6'105.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

10.2. Die Beschwerdeführerin klagt, die zugesprochene Entschädigung liege sogar über dem absoluten Maximum der im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu beachtenden Honorarpauschale für familienrechtliche Angelegenheiten gemäss Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 der erwähnten Tarifverordnung. Sie weist darauf hin, dass es im gegenstandslos gewordenen Verfahren nicht einmal zu einer Hauptverhandlung gekommen sei und der Beschwerdegegner gerade einmal eine rund fünfseitige Eingabe habe einreichen lassen. Mit den Vorschriften, auf die das Obergericht seinen Kostenspruch stützt (E. 10.1), setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch in keiner Weise auseinander. Dies aber müsste sie tun, um der Vorinstanz eine verfassungswidrige Anwendung des kantonalen Rechts nachzuweisen. Hierzu genügt es nicht, wenn sie dem angefochtenen Entscheid mit Blick auf die gesetzliche Grundlage einfach ihre eigenen Vorstellungen entgegenhält.

10.3. Weiter beteuert die Beschwerdeführerin, der Schriftenwechsel im kantonalen Beschwerdeverfahren sei bereits im Mai 2014 abgeschlossen gewesen und die Hauptverhandlung abgesagt worden. Ab Juli 2014 hätten die Parteien nur noch Vergleichsgespräche geführt, dies auf Anregung der Vorinstanz via die KESB Appenzell Ausserrhoden, die "ihren formell als klar fehlerhaft bezeichneten Obhutsentzug" habe ausbügeln und eine umfassende Einigung habe erzielen wollen. Trotzdem bürde ihr die Vorinstanz die Aufwendungen des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners auch ab Mai/Juni 2014 bis zum Abschluss des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit in vollem Umfang auf. Es sei im höchsten Masse willkürlich, wenn die Vorinstanz dem gegnerischen Anwalt trotz umfassender Einigung den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit Vergleichsverhandlungen mit dem Argument zuspreche, dass sie, die Beschwerdeführerin, trotz der von ihr abgeschlossenen, fairen und umfassenden Einigung in vollem Umfang unterlegen sei. Hinzu komme noch, dass das Beschwerdeverfahren auf die formell fehlerhafte Vorgehensweise der KESB Appenzell Ausserrhoden zurückzuführen gewesen sei, was die Vorinstanz sogar zugestehe. Auch diese Einwände sind zum Scheitern verurteilt. Denn die
Beschwerdeführerin liefert keinerlei Erklärung dafür, weshalb es ihr trotz der Angaben in der Honorarnote des Beschwerdegegners nicht möglich gewesen wäre, die ab Mitte 2014 angeblich nicht zur Entschädigung berechtigten Aufwandpositionen des Beschwerdegegners zu identifizieren, vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen und gestützt darauf ein reformatorisches und beziffertes (Eventual-) Begehren zu stellen, das ihre Beanstandungen konkret zum Ausdruck bringt. Allein mit ihren pauschalen Reklamationen vermag sie vor Bundesgericht nichts auszurichten. Daran ändern auch ihre appellatorischen Beteuerungen nichts, wonach das Obergericht sie für ihre Vergleichsbereitschaft bestrafe, indem es ihr die gesamten Kosten des durch die umfassende Einigung gegenstandslos gewordenen Kindesschutzverfahrens auferlege, und damit die Grundsätze der Kostenverteilung im Familienrecht verkenne.

11.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und den Beschwerdegegner zu entschädigen (Art. 68 Abs.1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren können gutgeheissen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners ist direkt aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Die Parteien haben der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der KESB Appenzell Ausserrhoden ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Boris Züst als Rechtsbeistand beigegeben.

2.2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdegegner Rechtsanwalt Philip Schneider als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Die Beschwerdeführerin hat Rechtsanwalt Philip Schneider für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen und Rechtsanwalt Philip Schneider aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

5.
Rechtsanwalt Boris Züst wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_855/2015
Datum : 17. Mai 2016
Publiziert : 04. Juni 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Kosten (Gegenstandslosigkeit, Obhutsentzug)


Gesetzesregister
BGG: 45 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EG: 64
EMRK: 6 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
8 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
ZGB: 445 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 445 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
2    Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu.
3    Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.
450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZPO: 52 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
BGE Register
133-III-439 • 134-I-83 • 134-III-379 • 138-IV-13 • 140-III-167 • 140-III-289 • 140-III-385 • 141-II-113
Weitere Urteile ab 2000
5A_382/2013 • 5A_827/2013 • 5A_852/2013 • 5A_855/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • appenzell ausserrhoden • beschwerdegegner • bundesgericht • kantonsgericht • rechtsanwalt • gerichtskosten • verfahrenskosten • sachverhalt • weiler • mutter • unentgeltliche rechtspflege • kantonales recht • schneider • vater • obhut • einzelrichter • prognose • frage • kostenentscheid • scheidungsurteil • richtigkeit • rechtsbegehren • parteientschädigung • klageschrift • schriftenwechsel • mehrwertsteuer • tag • gerichtsschreiber • monat • betroffene person • mass • aufschiebende wirkung • entscheid • kosten • schriftstück • verwaltungs- und verwaltungsgerichtsverfahren • prozessvertretung • honorar • ausgabe • erwachsenenschutz • verfahrensbeteiligter • rechtslage • kenntnis • kostenverlegung • anspruch auf rechtliches gehör • angabe • änderung • gemeinde • treu und glauben • gutheissung • erwachsenenschutzbehörde • aufhebung der elterlichen obhut • verfahren • provisorisch • zahl • zivilgesetzbuch • gesuch an eine behörde • unterhaltskosten • rechtlich geschütztes interesse • richterliche behörde • begründung des entscheids • überprüfungsbefugnis • begründung der eingabe • abschreibung • rechtsmittel • berechnung • prozessvoraussetzung • fair trial • gerichtsverhandlung • verhandlung • beurteilung • berufliche vorsorge • öffentlichrechtliche körperschaft • umfang • sachlicher geltungsbereich • rechtskraft • veränderung der verhältnisse • entschädigung • maximum • mutwillige prozessführung • treffen • wiederherstellung der aufschiebenden wirkung • lausanne • gesuchsteller • verhalten • schutzmassnahme • gemeinsame elterliche sorge • herisau • superprovisorische massnahme • frist • angemessene entschädigung • summarische begründung • 1995 • stelle • telefon • beklagter • verurteilter • beweismittel • ermessen • von amtes wegen • leben • endentscheid
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