Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 191/2011

Urteil vom 17. Mai 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur.

Gegenstand
Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. April 2011
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs. Sie verdächtigt ihn, zusammen mit Y.________ von Mai bis Oktober 2009 bei 22 Firmen ohne Zahlungsabsicht und -willen Waschmaschinen und Tumbler im Gesamtwert von rund Fr. 126 000.-- bestellt und diese umgehend über Internetplattformen erheblich unter dem (nicht bezahlten) Einstandspreis weiterverkauft zu haben. X.________ befindet sich seit dem 16. Dezember 2009 in Haft.
Am 30. Juli 2010 wies die Haftrichterin des Bezirksgerichts Winterthur das Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Das Bundesgericht wies die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1B 277/2010 vom 7. September 2010 ab.

B.
Am 19. Februar 2011 stellte der sich im vorzeitigen Strafvollzug befindende X.________ ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur wies es am 3. März 2011 ab und setzte ihm eine Frist von einem Monat, innerhalb welcher er keine Entlassungsgesuche mehr stellen dürfe.
Auf Beschwerde von X.________ hin hob das Obergericht des Kantons Zürich den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts am 8. April 2011 auf mit der Begründung, für die Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs sei dieses nicht zuständig gewesen. Es sah von einer Rückweisung an die zuständige Staatsanwaltschaft ab und entschied selber in der Sache. Es wies das Haftentlassungsgesuch ab und trat auf das Gesuch um Aufhebung der Sperrfrist nicht ein.

C.
Mit Beschwerde vom 15. April 2011 beantragt X.________, ihn sofort aus der Haft zu entlassen. Am 21. April 2011 ersuchte er zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.
In seiner Replik hält X.________ an der Beschwerde fest. Sein amtlicher Verteidiger verzichtet auf eine zusätzliche Stellungnahme.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG ist wie bereits beim ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid gegeben. Dies gilt allerdings nur, soweit die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2); der Verweis des Beschwerdeführers auf frühere Rechtsschriften (Beschwerde Ziff. 1 S. 1) ist unzulässig.

2.
Gemäss Art. 236 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug - 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
1    Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
2    Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
3    Bund und Kantone können vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf.
4    Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime.119
StPO kann einer beschuldigten Person bewilligt werden, eine Freiheitsstrafe vorzeitig anzutreten, wenn der Stand des Verfahrens dies zulässt. Ersucht sie um Haftentlassung, kann sie gegen ihren Willen nur weiter in Haft behalten werden, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft im Sinn von Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO erfüllt sind (BGE 133 IV 187 E. 6.4 S. 199; 117 Ia 72 E. 1d S. 80; Pra 2007 Nr. 39 E. 3 S. 241). Es ist daher zu prüfen, ob im Fall des Beschwerdeführers, der sich im vorzeitigen Strafvollzug befindet und entlassen werden möchte, die Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO kann Untersuchungshaft u.a. angeordnet werden, wenn der eines Vergehens oder Verbrechens Beschuldigte dringend verdächtig ist und Kollusionsgefahr besteht.

2.1 Der Beschwerdeführer bestritt vor Obergericht, anders als noch im Haftprüfungsverfahren 1B 277/2010, welches vom Bundesgericht am 7. September 2010 beurteilt worden war, den dringenden Tatverdacht. Für das Obergericht ist dieser indessen trotz der zurückgezogenen Zugeständnisse nach wie vor gegeben. Der Beschwerdeführer kritisiert die entsprechenden Ausführungen des Obergerichts in seiner Beschwerdeschrift ans Bundesgericht nicht mehr. Damit bleibt der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts unbestritten.

2.2 Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).
Das Obergericht hat Kollusionsgefahr insbesondere deshalb angenommen, weil der Beschwerdeführer seine früheren Aussagen widerrufen und an der Haftprüfungsverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht angedeutet habe, er überlege sich die Nennung von Entlastungszeugen, müsse dazu aber zunächst mit diesen sprechen und sie fragen, ob sie aussagen würden. Ist aber mit der Nennung von Entlastungszeugen durch den Beschwerdeführer zu rechnen, so liegt es nahe, dass er versucht sein könnte, sie nicht nur zu bitten, auszusagen, sondern dies (wahrheitswidrig) auf eine für ihn günstige Weise zu tun. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Obergericht Kollusionsgefahr annahm. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, er werde keine Zeugen vorladen lassen, da die betreffenden Personen nichts mit der Justiz zu tun haben möchten. Diese Meinungsänderung des Beschwerdeführers erscheint eher darauf ausgerichtet, den Ausgang des Haftprüfungsverfahrens günstig zu beeinflussen. Nichts kann ihn daran hindern, sie doch noch zu nennen, und sie wären, vorbehältlich ihrer Zeugnisverweigerungsrechte, zur Aussage verpflichtet (Art. 163 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 163 Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht - 1 Zeugnisfähig ist eine Person, die älter als 15 Jahre und hinsichtlich des Gegenstands der Einvernahme urteilsfähig ist.
1    Zeugnisfähig ist eine Person, die älter als 15 Jahre und hinsichtlich des Gegenstands der Einvernahme urteilsfähig ist.
2    Jede zeugnisfähige Person ist zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet; vorbehalten bleiben die Zeugnisverweigerungsrechte.
StPO). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid
Kollusionsgefahr bejahte.
Nach der offenbar am 5. Mai 2011 durchgeführten Schlusseinvernahme wird Kollusionsgefahr jedoch nur noch dann bis zur Hauptverhandlung bejaht werden können, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen könnte, Beweismittel zu manipulieren, die geeignet wären, die gerichtliche Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Bestellung eines unentgeltlichen Verteidigers entfällt indessen von vornherein, da der Beschwerdeführer selber, ohne Beihilfe eines Anwaltes prozessierte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen: Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Störi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_191/2011
Date : 17. Mai 2011
Published : 04. Juni 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug


Legislation register
BGG: 42  64  66  78
StPO: 163  221  236
BGE-register
117-IA-257 • 117-IA-72 • 123-I-31 • 133-II-396 • 133-IV-187 • 134-II-244
Weitere Urteile ab 2000
1B_191/2011 • 1B_277/2010
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96 Nr. 39