6S.83/2007
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.83/2007 /hum
Urteil vom 17. Mai 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Müller,
gegen
A.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,
Gegenstand
Beschimpfung (Art. 177

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235 |
eventuell üble Nachrede (Art. 173

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 24. November 2006.
Sachverhalt:
A.
Im Wirtschaftsteil der Tageszeitung "Tages-Anzeiger" vom 22. April 2005 erschien unmittelbar im Vorfeld der auf den 26. April 2005 anberaumten Generalversammlung der Y.________ Holding AG (nunmehr Z.________ AG, Pfäffikon) der von A.________ verfasste Artikel "Die Rollen im Machtkampf um die Y.________ sind verteilt". X.________, der über die von ihm zusammen mit P.________ beherrschte V.________ AG, Wien, eine massgebliche Beteiligung an der Y.________ zu erwerben und damit die Kontrolle über diese Gesellschaft zu erlangen versuchte, fühlte sich durch den fraglichen Zeitungsartikel in seiner Ehre verletzt und verlangte die Verurteilung und Bestrafung der Verfasserin des Artikels wegen Beschimpfung bzw. eventualiter wegen übler Nachrede. Im Wesentlichen beanstandete er die folgende Textpassage:
"Unter Börsianern kursiert der Verdacht, dass die Österreicher nur an der prall gefüllten Kasse von Y.________ interessiert sind. Kaum ein Analyst kann sich erklären, wie X.________ und P.________ ihre Investition mit einer industriellen Lösung amortisieren wollen - viel zu viel hätten sie dafür bezahlt. Der reale Wert der Aktie wird auf 120 Franken geschätzt. Am Donnerstag wurde sie an der Börse für 174 gehandelt. Nicht einmal eine Aufspaltung des Konzerns würde sich finanziell lohnen. Daher wird befürchtet, dass X.________ die Kriegskasse an den Aktionären vorbei in sein eigenes Portemonnaie schmuggeln will."
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 24. November 2006 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom Vorwurf der Ehrverletzung frei.
C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Verurteilung und Bestrafung von A.________ wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
D.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG bzw. BStP (Art. 132 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
2.
Gemäss Art. 270 lit. g

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
Der Beschwerdeführer ist mithin als prinzipaler Privatstrafkläger im Sinne von Art. 270 lit. g

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
3.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin - die Verfasserin des Zeitungsartikels - vom Vorwurf der Ehrverletzung freigesprochen. Zwar fällt ihrer Ansicht nach die Deutung der eingeklagten Textpassage so wie sie der Beschwerdeführer versteht, nämlich, dass er sich zum Nachteil der vormaligen Y.________ unrechtmässig bereichern wolle, nicht von vornherein ausser Betracht. Die Vorinstanz hält aber dafür, dass sich eine solche Interpretation aufgrund der Auslegung des gesamten Textes nicht aufdrängt. Vielmehr sei anzunehmen, dass die unbefangene Leserschaft die inkriminierte Äusserung eher dahingehend deute und verstehe, dass der Beschwerdeführer bei der Übernahme der Y.________ spekulative Absichten im eigenen Interesse verfolge. Dies sei nicht ehrenrührig. Die Medien müssten über ein solches Verhalten eines Investors kritisch und pointiert berichten können. Es sei daher gerechtfertigt, die bei politischen Auseinandersetzungen geübte Zurückhaltung vom Gebrauch des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf die Wirtschaftsberichterstattung in einem solchen Fall wie dem vorliegenden anzuwenden. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, der inkriminierten Äusserung käme (auch) ehrverletzende Bedeutung zu, könnte der Beschwerdegegnerin nicht
nachgewiesen werden, vorsätzlich gehandelt zu haben.
Diese Beurteilung durch die Vorinstanz rügt der Beschwerdeführer als bundesrechtswidrig. Nach seinem Dafürhalten umfasst die inkriminierte Textpassage den Vorwurf einer unrechtmässigen Bereicherung zu Lasten der vormaligen Y.________. Die erhobene Bezichtigung laufe auf die Unterstellung einer Straftat bzw. zumindest einer strafwürdigen Handlung hinaus. Die Vorinstanz räume ein, dass der Artikel - wenn auch nicht zwingend - so doch auch in diesem Sinne verstanden werden könne. Die fragliche Behauptung sei deshalb geeignet, seinen Ruf zu schädigen. Soweit die Vorinstanz die Rechtsprechung zu Äusserungen im politischen Meinungsstreit auf die Wirtschaftsberichterstattung und damit auf den hier zu beurteilenden Fall übertrage, so dass im Zweifel davon auszugehen sei, dass kein Angriff auf die persönliche Ehre vorliege, verkenne sie, dass für eine solche Privilegierung der Presse kein Raum bestehe. Schliesslich gehe die Vorinstanz von einem bundesrechtswidrigen Begriff des Vorsatzes aus. Zur massgeblichen Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin bewusst gewesen sei bzw. sich habe bewusst sein müssen, dass ihre Aussage die Ehre eines anderen treffen könnte, spreche sich die Vorinstanz gar nicht aus. Sie merke nur an, dass die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seiner Ehre nicht habe treffen wollen. Damit sei aber (nur) der - hier nicht massgebliche - "animus iniuriandi" angesprochen.
4.
Art. 173 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
Abgesehen von der besonderen Regelung von Art. 27bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
(BGE 128 IV 53 E. 1e; 124 IV 162 E. 3b/bb; 117 IV 27 E. 2c).
5.
Die in der beanstandeten Passage des fraglichen Zeitungsartikels enthaltene Äusserung, wonach zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer die Kriegskasse an den Aktionären vorbei in sein eigenes Portemonnaie schmuggeln wolle, bringt unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks, welcher der Artikel beim unbefangenen und durchschnittlich gebildeten Leser des Wirtschaftsteils einer Tageszeitung hinterlässt, nach zutreffender Ansicht der Vorinstanzen (lediglich) die Befürchtung zum Ausdruck, der Beschwerdeführer verfolge als Mehrheitsaktionär bei der angestrebten Übernahme der Y.________ durch die V.________ nicht ein unternehmerisches Interesse, sondern spekulative Absichten zur Erlangung eines grösstmöglichen persönlichen Profits. Dem Beschwerdeführer wird mithin als Ziel seines Engagements bei der Y.________ ein spekulatives Gewinnstreben in eigener Sache unterstellt. Diese Unterstellung greift die strafrechtlich geschützte Ehre nicht an. Der Vorwurf ehrenrühriger oder strafbarer Handlungen lässt sich aus dem umstrittenen Zeitungsartikel mithin nicht herauslesen. Für sich alleine genommen - darauf weist auch die Vorinstanz hin - könnte die inkriminierte Äusserung zwar den Eindruck erwecken, man unterstelle dem Beschwerdeführer, dass
er sich zum Nachteil der Y.________ bzw. deren Aktionäre bereichern wolle. Wird jedoch der Gesamtzusammenhang berücksichtigt, in dem die beanstandete Äusserung erfolgt, so erhellt ohne weiteres, dass dem Beschwerdeführer damit gerade kein strafbares oder auch bloss strafwürdiges Verhalten zur Last gelegt wird. Vielmehr geht es insgesamt nur um eine Kritik an seiner Geschäftstätigkeit. Eine derartige Kritik ist - wie dargelegt - nicht ehrenrührig. Der objektive Tatbestand von Art. 173 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
6.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2007
Im Namen des Kassationshofs
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
BGE-register
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Pra