Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1150/2020

Urteil vom 17. April 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gehilfenschaft zur Erpressung und zur Nötigung; Willkür, rechtliches Gehör, Anklagegrundsatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 1. September 2020 (SST.2019.187).

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte am 13. September 2016 B.________ rechtskräftig wegen Handels mit illegalen Dopingsubstanzen. Er wurde unter anderem von C.________, der seinerseits als Zwischenhändler in den Dopingmittelhandel involviert war, schwer belastet.
Aufgrund einer geheimen Telefonüberwachung, die in zwei weiteren, gegen H.________ und I.________ geführten Strafverfahren betreffend Handel mit illegalen Dopingsubstanzen durchgeführt worden war, stiessen die Untersuchungsbehörden auf Anhaltspunkte, dass sich D.________ im Rahmen eines von B.________ initiierten Vorgehens unter Mitwirkung weiterer Personen (A.________ und E.________; zu B.________ und A.________ vgl. die Urteile 6B 1137/2020 und 6B 1149/2020 heutigen Datums) der Erpressung und Nötigung zum Nachteil von C.________ schuldig gemacht haben könnte. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eröffnete deshalb eine Strafuntersuchung gegen D.________ und erhob am 20. März 2019 Anklage.

B.
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach D.________ am 13. Juni 2019 vom Vorwurf der Erpressung und Nötigung frei. Die beantragte Ersatzforderung bezeichnete es wegen des Freispruchs als hinfällig.

C.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht des Kantons Aargau D.________ am 1. September 2020 der Gehilfenschaft zur Erpressung und zur Nötigung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 300.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 10'000.--. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung sah es ab.
Das Obergericht hält zusammengefasst folgenden Sachverhalt für erstellt:
Am 17. Januar 2015 begaben sich A.________ und E.________ im Auftrag von B.________ zu C.________ in U.________. Sie forderten ihn auf, einerseits Geldzahlungen zur Wiedergutmachung bzw. als Ausgleich für die gegenüber den Strafverfolgungsbehörden getätigten belastenden Aussagen zu leisten und andererseits die belastenden Aussagen zurückzuziehen. Anlässlich des Treffens wurde C.________ in grosse Angst versetzt, weil für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen mit der Ausübung von schwerer Gewalt gegen ihn und seine Familie (seine Lebenspartnerin und seinen Sohn) gedroht wurde. Nach dieser Aktion koordinierte D.________ zahlreiche Treffen mit F.________ und B.________ in der Bar J.________ in V.________ und nahm auch persönlich an den Besprechungen teil. Anlässlich dieser Treffen wurden einerseits die Forderungen an C.________ bekannt gegeben und andererseits erfüllte F.________ im Auftrag von C.________ bereits erste Forderungen. D.________ erteilte sowohl persönlich als auch telefonisch Anweisungen in Bezug auf die Geldforderungen und den Rückzug der belastenden Aussagen. Aufgrund der ausgesprochenen Drohungen zog C.________ seine belastenden Aussagen gegen B.________ schriftlich zurück. Er hob zudem einen Betrag von
insgesamt Fr. 90'000.-- in zwei Tranchen am 30. Januar und 12. März 2015 von seinem Bankkonto ab und übergab diesen F.________ zwecks Weiterleitung.

D.
D.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle bzw. prozessuale Einwände gegen das Urteil der Vorinstanz.

1.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen - darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E.
2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).

1.2.

1.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass die Vorinstanz als Grundlage für die gegen ihn ausgefällten Schuldsprüche Erkenntnisse heranzieht, die aus den in den Strafverfahren gegen H.________ und I.________ durchgeführten Überwachungsmassnahmen hervorgegangen sind. Zur Begründung seiner Kritik verweist er auf die in der Strafsache gegen die zwei genannten Personen ergangenen Urteile des Bundesgerichts vom 18. April 2019, in denen das Bundesgericht die Vorinstanz angewiesen hat, die Gesetzmässigkeit der betreffenden Strafverfahren ausführlicher zu untersuchen und zu begründen, nachdem geltend gemacht worden war, dass unverwertbare Erkenntnisse aus Überwachungsmassnahmen zum Anfangsverdacht geführt hätten (vgl. Urteile 6B 40/2018 und 6B 417/2018 vom 18. April 2019). Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die in jener Angelegenheit inzwischen ergangenen (Rückweisungs-) Urteile der Vorinstanz vom 12. Februar und 6. April 2020, auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bei der Begründung der Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen für das vorliegende Verfahren Bezug nehme, ihm nicht vorlägen. Er habe vor der Vorinstanz gerade deshalb (erfolglos) den Beizug "dieser Akten" verlangt, welche
die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der Überwachung der zwei genannten Personen erlauben würden. Schon aus den Ausführungen der Vorinstanz, wonach Zufallsfunde aus diesen Überwachungen und deren Folgebeweise nicht hätten verwertet werden dürfen, sei aber zu schliessen, dass die geheime Überwachung des Telefonanschlusses von H.________ rechtswidrig gewesen sei. Mit der fehlenden Rechtmässigkeit der Überwachung dieses Anschlusses breche das Fundament der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. März 2015 zusammen, mit der die Verwendung der Rufnummern für das vorliegende Strafverfahren genehmigt worden sei. Die Vorinstanz habe laut Beschwerdeführer nicht nur zu Unrecht den Beizug der Akten der konnexen Überwachung verweigert, sondern stelle in Verletzung von Bundesrecht auch auf nicht verwertbare Telefonüberwachungsprotokolle ab.

1.2.2. Die Vorinstanz erwägt zu dem vom Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren ähnlich erhobenen Einwand, die sich in den Verfahren gegen H.________ und I.________ stellenden Verwertungsfragen stünden mit dem vorliegenden Verfahren in keinem Zusammenhang. Es gehe hier um die Verwertung eines Zufallsfunds aus einer Telefonüberwachung, deren Zulässigkeit gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen von Art. 278 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
1    Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
1bis    Werden bei einer Überwachung nach den Artikeln 35 und 36 BÜPF195 strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 verwendet werden. 196
2    Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind.
3    In Fällen nach den Absätzen 1, 1bis und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.197
4    Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
5    Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwachung verwendet werden.
StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
a  der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
b  die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
c  die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
a  StGB155: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;
b  Ausländer- und Integrationsgesetz157 vom 16. Dezember 2005158: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
c  Bundesgesetz vom 22. Juni 2001159 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
d  Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996161: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b;
e  Kernenergiegesetz vom 21. März 2003162: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
f  BetmG164: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;
g  Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983165: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i sowie m und o;
h  Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996166: Artikel 14 Absatz 2;
i  Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011168: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;
j  Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015170: Artikel 154 und 155;
k  Waffengesetz vom 20. Juni 1997172: Artikel 33 Absatz 3;
l  Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000174: Artikel 86 Absätze 2 und 3;
m  Geldspielgesetz vom 29. September 2017176: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a;
n  Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015178: Artikel 74 Absatz 4.
3    Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979179 aufgeführten Straftaten.
und Abs. 2 StPO zu prüfen sei. Sie betont, dass in einer solchen Konstellation ein Anspruch auf volle Einsicht in die Akten und Ergebnisse früherer Überwachungen gegen andere Zielpersonen nicht bestehe. Unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses der Zufallsfunde, das auf die Tatbestände der Erpressung und Nötigung und somit auf Katalogtaten hinweise, sowie der Genehmigungsverfügungen des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Überwachungsmassnahmen einerseits und die Verwendung der überwachten Rufnummern im Verfahren gegen den Beschwerdeführer andererseits bejaht die Vorinstanz ohne weiteren Aktenbeizug die Verwertbarkeit der Zufallsfunde gegen den Beschwerdeführer (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.3 S. 10 f.).

1.2.3. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts (zur sogenannten "Kaskaden-Überwachung") ist die Zulässigkeit von Überwachungen gestützt auf Zufallsfunde, und damit auch die Verwendung von Zufallsfunden als solchen, nicht von der Frage abhängig, ob frühere konnexe Überwachungen rechtmässig angeordnet worden waren. Zu prüfen ist (allein), ob eine zulässige Verwendung von Zufallsfunden vorliegt (Art. 278
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
1    Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
1bis    Werden bei einer Überwachung nach den Artikeln 35 und 36 BÜPF195 strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 verwendet werden. 196
2    Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind.
3    In Fällen nach den Absätzen 1, 1bis und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.197
4    Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
5    Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwachung verwendet werden.
StPO) und, sofern gestützt auf die Zufallsfunde weitere Überwachungen durchgeführt wurden - was hier nicht der Fall ist -, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich dieser neuen Überwachungen erfüllt sind (Art. 269 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
a  der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
b  die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
c  die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
a  StGB155: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;
b  Ausländer- und Integrationsgesetz157 vom 16. Dezember 2005158: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
c  Bundesgesetz vom 22. Juni 2001159 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
d  Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996161: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b;
e  Kernenergiegesetz vom 21. März 2003162: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
f  BetmG164: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;
g  Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983165: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i sowie m und o;
h  Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996166: Artikel 14 Absatz 2;
i  Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011168: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;
j  Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015170: Artikel 154 und 155;
k  Waffengesetz vom 20. Juni 1997172: Artikel 33 Absatz 3;
l  Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000174: Artikel 86 Absätze 2 und 3;
m  Geldspielgesetz vom 29. September 2017176: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a;
n  Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015178: Artikel 74 Absatz 4.
3    Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979179 aufgeführten Straftaten.
. StPO; vgl. BGE 140 IV 40 E. 4.2; Urteil 1B 59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 4.11). Erkenntnisse über eine Person, die in der früheren Überwachungsanordnung noch keiner strafbaren Handlung beschuldigt worden war (sog. personeller Zufallsfund), sind nach Art. 278 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
1    Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
1bis    Werden bei einer Überwachung nach den Artikeln 35 und 36 BÜPF195 strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 verwendet werden. 196
2    Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind.
3    In Fällen nach den Absätzen 1, 1bis und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.197
4    Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
5    Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwachung verwendet werden.
StPO gegen diese Person verwertbar, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person gegeben sind (Art. 269 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
a  der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
b  die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
c  die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
a  StGB155: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;
b  Ausländer- und Integrationsgesetz157 vom 16. Dezember 2005158: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
c  Bundesgesetz vom 22. Juni 2001159 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
d  Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996161: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b;
e  Kernenergiegesetz vom 21. März 2003162: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
f  BetmG164: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;
g  Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983165: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i sowie m und o;
h  Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996166: Artikel 14 Absatz 2;
i  Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011168: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;
j  Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015170: Artikel 154 und 155;
k  Waffengesetz vom 20. Juni 1997172: Artikel 33 Absatz 3;
l  Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000174: Artikel 86 Absätze 2 und 3;
m  Geldspielgesetz vom 29. September 2017176: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a;
n  Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015178: Artikel 74 Absatz 4.
3    Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979179 aufgeführten Straftaten.
., Art. 272
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 272 Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung - 1 Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
1    Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
2    Ergeben die Ermittlungen, dass die zu überwachende Person in rascher Folge den Fernmeldedienst wechselt, so kann das Zwangsmassnahmengericht ausnahmsweise die Überwachung aller identifizierten Dienste bewilligen, über welche die zu überwachende Person ihren Fernmeldeverkehr abwickelt, ohne dass jedes Mal eine Genehmigung im Einzelfall nötig ist (Rahmenbewilligung).186 Die Staatsanwaltschaft unterbreitet dem Zwangsmassnahmengericht monatlich und nach Abschluss der Überwachung einen Bericht zur Genehmigung.
3    Erfordert die Überwachung eines Dienstes im Rahmen einer Rahmenbewilligung Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen und sind die Vorkehren in der Rahmenbewilligung nicht enthalten, so ist diese einzelne Überwachung dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten.187
StPO). Dementsprechend hat ein Betroffener, der die Verwendung von Zufallsfunden anfechten will, keinen Anspruch auf vollständige Einsicht in sämtliche Akten der konnexen
früheren Überwachungen. Einsicht zu geben ist ihm jedoch in jene Beweisergebnisse der früheren Überwachungen, welche unmittelbar den Zufallsfund (mit entsprechenden Verdachtsmomenten gegen den Betroffenen) begründen. Auch muss überprüfbar sein, dass die konnexen Überwachungen richterlich bewilligt wurden (BGE 140 IV 40 E. 4.2 und 4.3; Urteile 1B 259/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.2; 1B 191/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 3.4 und 4.1 f.; 1B 59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 4.11; je mit Hinweisen). Für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der zugrundeliegenden Überwachungsmassnahme als solcher, die nicht gegen die vom Zufallsfund betroffene Person, sondern gegen andere Personen angeordnet wurde, fehlt es der betroffenen Person hingegen am Rechtsschutzinteresse (vgl. BGE 140 IV 40 E. 4.1 mit Hinweisen).
Wenn der Beschwerdeführer den fehlenden Beizug der vollständigen Akten aus den gegen H.________ und I.________ geführten Strafverfahren moniert, geht sein Vorbringen folglich an der Sache vorbei. Für die von ihm beabsichtigte, gestützt auf diese Akten vorzunehmende Überprüfung der Zulässigkeit der dortigen Überwachungsmassnahmen hat der Beschwerdeführer keinen Anlass und fehlt es ihm an der Legitimation. Die für eine Prüfung der Verwertbarkeit der Zufallsfunde nötigen Informationen, d.h. der Inhalt der Telefonüberwachungen, welcher unmittelbar die Zufallsfunde begründet, und die Genehmigungsverfügungen des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Überwachungsmassnahmen in den anderen Verfahren und die Verwendung der überwachten Rufnummern im vorliegenden Verfahren, liegen nach den unbeanstandeten und damit verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) vor. Dass die Vorinstanz keine darüber hinausgehenden Akten aus den Strafverfahren gegen H.________ und I.________ beizog, ist ihr entgegen des Beschwerdeführers nicht als Rechtsverletzung vorzuwerfen. Genauso wenig verstösst die Vorinstanz gegen Bundesrecht, wenn sie gestützt auf diese Unterlagen die Voraussetzungen für die Verwendung der Zufallsfunde als
erfüllt erachtet, nachdem die sich aus den Zufallsfunden ergebenen Erkenntnisse auf Katalogtaten im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
a  der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
b  die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
c  die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
a  StGB155: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;
b  Ausländer- und Integrationsgesetz157 vom 16. Dezember 2005158: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
c  Bundesgesetz vom 22. Juni 2001159 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
d  Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996161: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b;
e  Kernenergiegesetz vom 21. März 2003162: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
f  BetmG164: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;
g  Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983165: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i sowie m und o;
h  Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996166: Artikel 14 Absatz 2;
i  Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011168: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;
j  Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015170: Artikel 154 und 155;
k  Waffengesetz vom 20. Juni 1997172: Artikel 33 Absatz 3;
l  Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000174: Artikel 86 Absätze 2 und 3;
m  Geldspielgesetz vom 29. September 2017176: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a;
n  Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015178: Artikel 74 Absatz 4.
3    Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979179 aufgeführten Straftaten.
(Erpressung und Nötigung) hinweisen und die gemäss Art. 272 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 272 Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung - 1 Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
1    Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
2    Ergeben die Ermittlungen, dass die zu überwachende Person in rascher Folge den Fernmeldedienst wechselt, so kann das Zwangsmassnahmengericht ausnahmsweise die Überwachung aller identifizierten Dienste bewilligen, über welche die zu überwachende Person ihren Fernmeldeverkehr abwickelt, ohne dass jedes Mal eine Genehmigung im Einzelfall nötig ist (Rahmenbewilligung).186 Die Staatsanwaltschaft unterbreitet dem Zwangsmassnahmengericht monatlich und nach Abschluss der Überwachung einen Bericht zur Genehmigung.
3    Erfordert die Überwachung eines Dienstes im Rahmen einer Rahmenbewilligung Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen und sind die Vorkehren in der Rahmenbewilligung nicht enthalten, so ist diese einzelne Überwachung dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten.187
StPO nötigen Genehmigungsverfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vorliegen, die Voraussetzungen für eine Überwachung des Beschwerdeführers mithin gegeben sind.

1.2.4. Weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, das der Beschwerdeführer mit seinem Einwand des unterlassenen Aktenbeizugs sinngemäss rügt, noch ein unzulässiges Abstellen auf Zufallsfunde liegt nach dem Gesagten vor. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.

1.3.

1.3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz alsdann in einem weiteren Punkt einen zu Unrecht unterbliebenen Aktenbeizug vor. Seiner Ansicht nach hätte die Vorinstanz auch die Akten des in der gleichen Sache gegen F.________ geführten und eingestellten Strafverfahrens beiziehen müssen. Dieser habe sich gleich wie er auf den Standpunkt gestellt, blosser Vermittler im Konflikt zwischen B.________ und C.________ gewesen zu sein. Anders als bei F.________ stelle die Vorinstanz die Rolle von ihm (des Beschwerdeführers) indes nicht als diejenige eines gutgläubigen Vermittlers, sondern eines strafbaren Gehilfen von B.________ dar. Er (der Beschwerdeführer) habe daher ein legitimes Interesse an der Kenntnis des Inhalts der Begründung der Einstellungsverfügung in Sachen F.________ und an der Kenntnis der entsprechenden Untersuchungsakten. Es gehe nicht nur um ergänzende Ermittlungsakten über den gleichen Lebenssachverhalt, sondern auch um die Frage, ob es massgebliche und nachvollziehbare Gründe für die Ungleichbehandlung gebe. Das urteilende Gericht müsse sich ein eigenes Bild davon machen, ob und allenfalls weshalb die Rollen verschieden gewesen seien. Indem die Vorinstanz dies unterlasse, verstosse sie gegen die strafprozessualen
Bestimmungen zum Beweisrecht und verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.

1.3.2. Die Vorinstanz lehnt den vom Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren gestellten Antrag um Beizug der Akten des Strafverfahrens gegen F.________ unter Hinweis auf die ihr zustehende Möglichkeit der vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung ab. Sie erwägt, es seien keine Hinweise erkennbar, dass die betreffenden Akten das bisherige Beweisergebnis in Frage stellen könnten (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2 S. 24).

1.3.3. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Nach konstanter Rechtsprechung wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO). Das Gehörsrecht ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteil 6B 1016/2022 vom 24. Februar 2023 E. 5.1; je mit Hinweisen).
Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

1.3.4. Mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach von einem Beizug der Akten des Strafverfahrens gegen F.________ abgesehen werden könne, befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Er sagt nicht, inwiefern der Schluss der Vorinstanz unzutreffend wäre, es seien keine Hinweise erkennbar, dass die fraglichen Akten das Beweisergebnis des vorliegenden Verfahrens in Frage stellen könnten. Mit dem sich aus den vorhandenen Akten ergebenden Beweisergebnis, auf das die Vorinstanz verweist, setzt er sich mithin nicht auseinander und er zeigt nicht auf, inwieweit die auf diesem Beweisergebnis fussende Beweiswürdigung unhaltbar wäre bzw. Lücken aufwiese, die den Beizug weiterer Akten erforderlich machten. Sein losgelöst von der vorinstanzlichen Beweiswürdigung gemachter Hinweis darauf, das Verhalten von ihm und von F.________ sei trotz des von ihnen gleichermassen vertretenen Standpunkts, blosser (gutgläubiger) Vermittler gewesen zu sein, strafrechtlich nicht gleich beurteilt worden, vermag nicht zu genügen. Dass und weshalb die Vorinstanz mit ihrer antizipierten Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar auf. Auf seine Rüge ist daher bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten
(Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; vgl. E. 1.1 oben).
Ohnehin ist ein entsprechender Rechtsverstoss aber auch nicht erkennbar. Die Vorinstanz legt einlässlich dar, weshalb aufgrund der vorliegenden Beweismittel, d.h. der Abhörprotokolle der Telefongespräche zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ sowie zwischen F.________ und C.________, zwar eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der Beauftragung von A.________ (und E.________) zur Vorsprache bei C.________ entgegen des Anklagevorwurfs nicht ausgewiesen sei, hingegen aber ohne Zweifel angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Nachgang an die von E.________ vorgenommenen Erpressungs- und Nötigungshandlungen mehrere Treffen zwischen B.________ und F.________ in der Bar J.________ koordiniert, an diesen persönlich teilgenommen und anlässlich derselben Anweisungen hinsichtlich der gestellten Geldforderungen und des verlangten Aussagenrückzugs erteilt habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3 ff. S. 13 ff.). Diese gesamthafte Würdigung der Abhörprotokolle ist nachvollziehbar und stringent. Der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand der Ungleichbehandlung von ihm und F.________ allein musste die Vorinstanz nicht zu einem Beizug der Akten des Strafverfahrens betreffend F.________ bewegen. Insbesondere ist davon
auszugehen, dass in der vorliegenden Konstellation, in der es um ein vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers geht, über das naturgemäss er selbst am besten Kenntnis hat, der Beschwerdeführer ohne Weiteres selbst in der Lage gewesen wäre, allfällige entlastende Umstände vorzubringen, und hierfür keines Beizugs von Akten anderer Verfahren bedurft hätte.

1.3.5. Der Vorinstanz ist insgesamt keine willkürliche bzw. offensichtlich unhaltbare Anwendung der grundsätzlich zulässigen antizipierten Beweiswürdigung vorzuwerfen. Soweit auf die Rüge des zu Unrecht unterlassenen Beizugs der Akten aus dem Verfahren gegen F.________ überhaupt einzutreten ist, erweist sich diese als unbegründet.

1.4.

1.4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren einen unzulässigen Rückgriff auf ausgesonderte Akten. Er macht geltend, die Vorinstanz stelle ausdrücklich auf von der ersten Instanz in Anwendung von Art. 141 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO ausgesonderte Protokolle von Einvernahmen ab, nämlich auf jene der Einvernahme von F.________ vom 22. Juli 2015 und jene seiner eigenen Schlusseinvernahme vom 13. Dezember 2018, jeweils in E. 3.5.1 f. des angefochtenen Entscheids, ohne vorweg in einem separaten Zwischenentscheid formell über die Aufhebung der Aussonderung entschieden zu haben. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass eine obere Instanz aus zulässigen Gründen auf die Aussonderung zurückkomme und neu entscheide, dass die ausgesonderten Akten wieder Teil des Prozessstoffs bilden würden. Solange dies aber nicht in einem formellen Zwischenentscheid geschehen und den Parteien nicht erneut das rechtliche Gehör zum ausgeweiteten Prozesssthema gegeben worden sei, hätten die Akten unter separatem Verschluss zu bleiben. Ein solcher Zwischenentscheid sei vorliegend nicht erfolgt, sondern die Vorinstanz habe (nur) im Rahmen des schriftlichen Sachurteils entschieden, auf die ausgesonderten Einvernahmen zurückzugreifen. Dieser gravierende Verfahrensmangel könne vor
Bundesgericht nicht mehr korrigiert werden. Laut Beschwerdeführer könne die Behebung dieses Mangels entscheidend im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG für den Verfahrensausgang sein, da die Vorinstanz gestützt auf die ausgesonderten Akten zum Schluss gelange, seine Rolle als Vermittler sei anders zu würdigen als jene von F.________.

1.4.2. Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO regelt die Voraussetzungen und Konsequenzen von Beweisverwertungsverboten. Abs. 5 dieser Bestimmung hält fest, dass Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet werden.

1.4.3. Die Vorinstanz zieht die vom Beschwerdeführer erwähnten zwei Protokolle der Einvernahme von F.________ vom 22. Juli 2015 und der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2018 nur an einer Stelle, nämlich in Erwägung 3.5.2 auf Seite 22 ihres Entscheids, zur Beweiswürdigung bei. Dort geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer auch insoweit an der Erpressung von C.________ mitgewirkt hat, als er mit Letzterem einen fingierten Darlehensvertrag abgeschlossen hat, mit dem dieser sich zur ratenweisen "Rückzahlung" von insgesamt Fr. 275'000.-- an den Beschwerdeführer verpflichtet hätte, die als Wiedergutmachungsleistung an B.________ hätten gehen sollen. Die Vorinstanz kommt nach Würdigung der Aussagen aus den fraglichen zwei Einvernahmeprotokollen zum Schluss, dass es an einem Nachweis für den tatsächlichen Abschluss eines solchen fingierten Darlehensvertrags fehle, da der Beschwerdeführer dem Vertrag nicht zugestimmt habe. Sie hält insoweit den Anklagevorwurf nicht für erstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.1 ff. S. 21 f.). Die Vorinstanz zieht damit die vom Beschwerdeführer erwähnten, von der Erstinstanz ausgesonderten zwei Einvernahmeprotokolle nicht zulasten, sondern zugunsten des Beschwerdeführers
heran. Inwiefern die Vorinstanz aus den fraglichen Einvernahmen Rückschlüsse zulasten des Beschwerdeführers gezogen und etwa abgeleitet hätte, seine Rolle sei anders zu würdigen als jene von F.________, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht ersichtlich. Für die Feststellung des als strafbare Gehilfenschaftshandlung taxierten vermittelnden Verhaltens des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz nicht auf die besagten Einvernahmeprotokolle ab, sondern, wie erwähnt, einzig auf die Telefonabhörprotokolle (vgl. E. 1.3.4 oben). Namentlich auch den Befund, der Beschwerdeführer habe mit Wissen und Willen seinen Beitrag zur Erpressung geleistet, seine Vermittlungstätigkeit habe mithin das unrechtmässige Erlangen von Geld von C.________ zum Ziel gehabt, und seine Rolle sei daher mitnichten mit jener von F.________ vergleichbar, stützt die Vorinstanz nicht auf die fraglichen zwei Einvernahmen ab (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.3 S. 28). Gleiches gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zum Gehilfenvorsatz betreffend die Nötigung (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4.4 S. 31 f.).

1.4.4. Nachdem die zwei Protokolle der Einvernahmen von F.________ vom 22. Juli 2015 und des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2018 in keiner Weise zulasten, sondern nur zugunsten des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid Berücksichtigung finden, fehlt es dem Beschwerdeführer bei seiner Rüge, die Protokolle seien unzulässigerweise beigezogen worden, an der Beschwer und damit am Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG. Unter diesen Umständen muss auf die Rüge genauso wenig weiter eingegangen werden wie auf die sich stellende, vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelte Frage, ob Beweisverwertungsverbote bzw. die Regelung von Art. 141 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO (überhaupt) auch betreffend Entlastungsbeweise gelten. Auf die Rüge des Beschwerdeführers ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

1.5.

1.5.1. Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich die vorinstanzliche Würdigung des subjektiven Tatbestands sowohl unter dem Aspekt des Anklagegrundsatzes als auch unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Begründungspflicht. Er macht einerseits geltend, dass sich die Anklageschrift nicht zu den relevanten subjektiven Elementen äussere. Die Anklageschrift gehe davon aus, er habe als Auftraggeber für die am 17. Januar 2015 bei C.________ erfolgte Vorsprache durch E.________ und A.________ von Anfang wissentlich und willentlich gehandelt. Für die von der Vorinstanz angenommenen Variante, dass er sich (nur) durch vermittelnde Tätigkeiten, die erst nach den Erpressungs- und Nötigungshandlungen vom 17. Januar 2015 erfolgt seien, als Gehilfe der Erpressung und Nötigung angeschlossen habe, enthalte die Anklageschrift hingegen keine Aussagen zum erforderlichen Wissen und Wollen. Es sei unter dem Aspekt des Anklageprinzips problematisch, wenn aus einem behaupteten Auftraggeber ein Gehilfe gemacht werde. Soweit die Vorinstanz ihm (implizit) einen entsprechenden Gehilfenvorsatz anlaste, erweitere sie unzulässigerweise den Anklagesachverhalt. Andererseits kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz begründe auch nicht hinreichend,
weshalb er in seiner Rolle als Vermittler denn wissentlich und willentlich gehandelt habe. Zwar führe sie aus, warum er von den Einschüchterungen gewusst habe. Sie unterlasse es aber festzustellen, ob und weshalb er davon ausgegangen sei, die an C.________ gerichteten Forderungen seien nicht gerechtfertigt gewesen. Eine Drohung könne auch zur Unterstreichung einer berechtigten Forderung ausgesprochen werden. Zudem sei unbestritten, dass er (der Beschwerdeführer) sich um eine Deeskalation bemüht habe. Wenn die Vorinstanz den Gehilfenvorsatz bejahe, ohne festzustellen, dass und weshalb er von der Unrechtmässigkeit der Forderungen im Bild gewesen sei, weise ihre Begründung eine Lücke auf und komme sie ihrer gesetzlichen Begründungspflicht nicht nach.

1.5.2.

1.5.2.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Zudem bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt
und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO; Immutabilitätsprinzip). Will es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung - Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
StPO). Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist, dass der Anklagesachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt (Urteil 6B 934/2020 vom 25. Mai 2022 E. 1.4 mit Hinweis). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt hinausgeht (vgl. Urteile 6B 175/2021 vom 24. August 2022 E. 1.1; 6B 1298/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.2).

1.5.2.2. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Die Begründungspflicht dient dazu, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B 164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.4.5).

1.5.3. Die vom Beschwerdeführer ausgemachte Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Zwar findet sich im Anklagesachverhalt (generell) keine explizite Umschreibung der Elemente, die auf ein wissentliches und willentliches und damit vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers schliessen liessen. Deshalb erweist sich die Anklageschrift jedoch nicht als ungenügend. Denn nach der Rechtsprechung gilt der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, sofern der betreffende Tatbestand, wie bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Erpressung und Nötigung bzw. diesbezüglichen Gehilfenschaft, nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis; Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
und Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
i.V.m. Art. 156
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.
und Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB). Dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt nur teilweise als erstellt erachtet, d.h. nur bezüglich der Organisation und Mitwirkung bei der Erfüllung der Forderungen (Vermittlungstätigkeit), nicht aber betreffend die Beauftragung von A.________ (und E.________) mit der Vorsprache bei C.________ und betreffend die Funktion des Beschwerdeführers als fingierter Darlehensgeber (vgl. dazu angefochtener
Entscheid E. 4 S. 22 f.), vermag daran genauso wenig etwas zu ändern, wie der Umstand, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund dieser Sachverhaltsfeststellung in Abweichung zum Anklagevorwurf nicht der in Mittäterschaft begangenen Erpressung und Nötigung, sondern (nur) der Gehilfenschaft zu diesen Delikten verurteilt. Der Vorwurf der Gehilfenschaft ist vom Vorwurf der Täterschaft im vorliegenden Fall ohne Weiteres mitumfasst, geht die abweichende rechtliche Würdigung des inkriminierten Verhaltens doch einzig auf den nur teilweise als erstellt erachteten Anklagesachverhalt zurück. Ob dem Beschwerdeführer bei diesem nur teilweise feststehenden Anklagesachverhalt ein vorsätzliches Handeln effektiv angelastet werden kann, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung, die der Beschwerdeführer nicht konkret bemängelt, sondern einzig implizit unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Begründungspflicht thematisiert (vgl. dazu E. 1.5.4 sogleich).

1.5.4. Hinsichtlich der Kritik des Beschwerdeführers, die vorinstanzlichen Ausführungen zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands würden den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen, bleibt Folgendes festzuhalten: Gemäss den vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten und für das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG daher verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hat als erstellt zu gelten, dass die an C.________ gestellten Forderungen ungerechtfertigt waren (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1 S. 11 f., E. 6.3.1.3 S. 26 f., E. 6.4.2.2 S. 29 f.). Gleichermassen steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund von bedrohlichen SMS von E.________ an C.________, die im Nachgang an das Treffen vom 17. Januar 2015 versandt worden waren, von den Einschüchterungen gegenüber C.________ wusste (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.3 S. 14). Der Beschwerdeführer nahm laut den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ausserdem nach dem 17. Januar 2015 an mehreren Treffen in der Bar J.________ mit B.________ und F.________ aktiv teil, an denen die Forderungen konkretisiert und teilweise schon erfüllt wurden. Anlässlich dieser Treffen wurde ferner auch besprochen, dass gegen einen weiteren Zeugen Druck aufgesetzt und
dieser zum Aussagenrückzug aufgefordert worden war (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4.2 ff. S. 15 ff.). Wenn die Vorinstanz ausgehend von diesen Feststellungen zusammengefasst festhält, der Beschwerdeführer sei sich der Erpressung und Nötigung als Haupttaten bewusst gewesen und habe durch seine Vermittlungstätigkeit mit Wissen und Wollen seinen Beitrag zu diesen Delikten geleistet (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.3 S. 28; E. 6.4.4 S. 31 f.), ist ihr keine unzureichende, lückenhafte Begründung vorzuwerfen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht konkret zum Wissen des Beschwerdeführers über die fehlende Berechtigung der Forderungen äussert, sondern hiervon implizit ausgeht. Zu entsprechenden weitergehenden Darlegungen war die Vorinstanz nicht gehalten, nachdem Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte gegenteilige Annahme, er habe von berechtigten Forderungen ausgehen dürfen, nicht erkennbar sind und in der Beschwerde denn auch mit keinem Wort dargetan werden. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands sind insgesamt nachvollziehbar und lassen eine Überprüfung zu; eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG ist nicht auszumachen. Inwieweit
die betreffenden Darlegungen der Vorinstanz in der Sache willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig wären, zeigt der Beschwerdeführer neben seiner Kritik der unzureichenden Begründung im Übrigen nicht auf. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

1.5.5. Die Rügen betreffend den subjektiven Tatbestand erweisen sich nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet.

1.6. Weitere Rügen, namentlich gegen die materielle Beurteilung der Vorinstanz, d.h. die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung, erhebt der Beschwerdeführer nicht. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1150/2020
Date : 17. April 2023
Published : 05. Mai 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Gehilfenschaft zur Erpressung und zur Nötigung; Willkür, rechtliches Gehör, Anklagegrundsatz


Legislation register
BGG: 42  66  81  95  96  97  105  106  112
BV: 9  29  32
EMRK: 6
StGB: 12  25  156  181
StPO: 6  9  139  141  269  272  278  325  344  350
BGE-register
120-IV-348 • 140-III-115 • 140-IV-40 • 141-I-60 • 141-IV-132 • 141-IV-244 • 141-V-234 • 143-I-377 • 143-IV-63 • 144-II-427 • 146-IV-297 • 146-IV-88 • 147-IV-439 • 147-IV-534 • 147-IV-73 • 148-IV-356
Weitere Urteile ab 2000
1B_191/2018 • 1B_259/2019 • 1B_59/2014 • 6B_1016/2022 • 6B_1137/2020 • 6B_1149/2020 • 6B_1150/2020 • 6B_1298/2021 • 6B_164/2020 • 6B_175/2021 • 6B_40/2018 • 6B_417/2018 • 6B_934/2020
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