Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1096/2019
Urteil vom 17. April 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Psychiatrisches Gutachten; Strafzumessung, Unschuldsvermutung etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 26. März 2019 (SK 18 181).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, ein französisches Ärztediplom und eine Konformitätsbescheinigung sowie weitere Unterlagen gefälscht und diese dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) eingereicht zu haben, um eine Diplomanerkennung zu erhalten. Daneben habe sie auch Arbeitszeugnisse gefälscht. In der Folge habe sich A.________ mit den gefälschten Unterlagen mehrfach für verschiedene Stellen beworben.
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erklärte A.________ mit Urteil vom 20. September 2017 schuldig des mehrfachen Fälschens von Ausweisen, begangen zu verschiedenen Zeitpunkten in den Jahren 2011 bis 2014 zum Nachteil von verschiedenen Geschädigten. Es verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten.
B.
Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Mit Urteil vom 26. März 2019 stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, dass der erstinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Es verurteilte A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 26. März 2019 sei aufzuheben. Die Sache sei zwecks Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung und Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter beantragt A.________, sie sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Abweisung ihres Antrags auf Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz habe zu wenig berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin insgesamt ein sehr unübliches Verhalten gezeigt habe, das sowohl von der Art als auch vom Grad stark vom Durchschnitt der Rechtsgenossen abweiche. Selbst die Vorinstanz halte fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien komisch und lebensfremd. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, Ärzten und Rechtsanwälten ihre persönliche Lage nicht verbessert. Weiter habe die Beschwerdeführerin ihren "Sohn Ruben" erwähnt, den es in Wirklichkeit nicht gebe. All dies hätte ernsthafte Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit wecken müssen. Die Beschwerdeführerin leide zudem unter verschiedenen psychischen Beeinträchtigungen. So würden ihr im Austrittsbericht der Klinik M.________ vom 26. August 2019 eine posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Krampfanfälle und mittelgradig depressive Episoden attestiert. Im Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 21. Januar 2019 würden zudem ein Suizidversuch sowie epileptische Anfälle erwähnt. Die weiteren,
im Austrittsbericht der UPD vom 21. Januar 2019 erwähnten Auffälligkeiten seien zudem Anzeichen einer dissoziativen Störung, was von Dr. med. B.________ in seiner Stellungnahme vom 4. September 2019 bestätigt werde. Dennoch habe die Vorinstanz auf eine Begutachtung verzichtet und die Widersprüche in der soziobiographischen Anamnese als "dreiste Lügen" abgetan, obwohl diese auf die psychische Störung der Beschwerdeführerin zurückzuführen seien. Schliesslich könne die Vorinstanz ihre Ansicht nicht mit einem Verweis auf die Einschätzung von Dr. med. C.________ stützen. Dieser sei lediglich beigezogen worden, um die Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Bezogen auf die Schuldfähigkeit könne daraus aber nichts abgeleitet werden. Indem die Vorinstanz unter diesen Umständen auf eine Begutachtung verzichtet habe, verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 139
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
|
1 | Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
2 | Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Antrag auf eine Begutachtung sei bereits an der mündlichen Verhandlung mit Verweis auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft abgewiesen worden. Demnach habe die Beschwerdeführerin Mühe, sich mit dem Strafverfahren abzufinden und reagiere entsprechend stark darauf. Die Reaktion sei nicht unüblich. Ein Strafverfahren sei zweifelsohne sehr belastend und einschneidend. Ein derartiger Ausnahmezustand könne zwar vorübergehend bestehen, erreiche aber weder in seiner Dauer noch in seiner Schwere das Ausmass einer psychischen Krankheit. Sodann liessen auch eine schwierige Kindheit oder chaotische Verhältnisse nicht ohne Weiteres auf die geforderte Abnormität oder eine schwere Beeinträchtigung schliessen. Konkrete Anzeichen hierfür gebe es jedenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin habe sich ein Berufsbild "zusammengeschustert" und seit über 10 Jahren ein Lügengebäude errichtet. Beschönigung und Hochstapelei allein seien jedoch nichts Aussergewöhnliches. Es sei der Beschwerdeführerin jederzeit klar gewesen, dass sie nicht über die erforderlichen ärztlichen Kompetenzen verfüge. Dass sie nun darunter leide, dass ihre Lebenslüge aufgeflogen sei, sei nachvollziehbar, lasse aber keineswegs an ihrer
Schuldfähigkeit zweifeln. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur in der Arbeitswelt, sondern auch in einem sozialen Umfeld integriert gewesen. Sie habe sich laufend an wechselnde Situationen anpassen können und sei nie auf fremde Hilfe angewiesen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe über sehr lange Zeit wiederholt und zielgerichtet an der Erfüllung ihrer beruflichen Ziele gearbeitet. Sie habe mit immer neuen Bewerbungen auf die Gelegenheit zur Tat warten können und sei in der Lage gewesen, diese Taten zu gestalten und stetig weiterzuentwickeln. Das gleiche Verhalten habe sich auch nach der kürzlich erfolgten Verhaftung gezeigt, wo die Beschwerdeführerin im Regionalgefängnis Burgdorf Epilepsieanfälle geltend gemacht habe, welche indes bei der eingehenden Untersuchung im Inselspital sehr rasch als nicht vorhanden hätten taxiert werden können. All dies spreche gegen das Vorliegen von Schuldunfähigkeit. Die Vorinstanz ergänzt, Dr. med. B.________ habe der Beschwerdeführerin im Arztzeugnis vom 21. März 2019 eine Verhandlungsunfähigkeit bis Ende März 2019 attestiert. Im Unterschied zu Dr. med. B.________ habe Dr. med. C.________ die Beschwerdeführerin am Tag der Fortsetzungsverhandlung, d.h. am 26. März 2019, begutachtet und sei zum
Schluss gekommen, sie sei verhandlungsfähig. Weiter könne einer E-Mail des RAV entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vermittlungsfähig sei. Schliesslich falle auf, dass die Beschwerdeführerin gemäss Austrittsbericht der UPD vom 21. Januar 2019 bei der sozialbiografischen Anamnese nicht mit den bisherigen Akten vereinbare Angaben gemacht habe. Diese Umstände sprächen ebenfalls gegen eine schwere psychische Beeinträchtigung. Die Kammer sei daher überzeugt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Schuldunfähigkeit vorgelegen habe, die eine forensisch-psychiatrische Begutachtung gebieten würde.
1.3. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
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1 | War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
2 | War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. |
3 | Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15 |
4 | Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
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1 | War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
2 | War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. |
3 | Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15 |
4 | Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f.; 132 IV 29 E. 5.1 S. 37 f.; Urteil 6B 1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.1).
1.4. Die Beschwerdeführerin reicht im bundesgerichtlichen Verfahren mehrere neue, d.h. bisher nicht bei den Akten liegende Dokumente ein, die ihre psychischen Probleme belegen sollen (Austrittsbericht der Klinik M.________ vom 26. August 2019, Stellungnahme von Dr. med. B.________ vom 4. September 2019, Auszug aus dem Deutschen Ärzteblatt vom 12. April 2013). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Beim Austrittsbericht der Klinik M.________ vom 26. August 2019 sowie der Stellungnahme von Dr. med. B.________ vom 4. September 2019 handelt es sich um echte und somit im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Noven. Darauf kann folglich nicht abgestellt werden.
Weiter reicht die Beschwerdeführerin einen wissenschaftlichen Beitrag aus dem Deutschen Ärzteblatt des Jahres 2013 ein zum Thema "Dissoziative Anfälle". Dabei handelt es sich um ein unechtes Novum. Bei der Beschwerdeführerin wurde bereits im Bericht der UPD vom 21. Januar 2019 die Diagnose der dissoziativen Krampfanfälle erwähnt. Weshalb die genannten Unterlagen nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können - beispielsweise zusammen mit dem Antrag auf Begutachtung - ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargetan. In der Beschwerde wird überdies auf den wissenschaftlichen Beitrag keinerlei Bezug genommen, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser für die vorliegende Angelegenheit relevant sein könnte. Der Auszug aus dem Deutschen Ärzteblatt ist damit für das bundesgerichtliche Verfahren ebenfalls unbeachtlich.
1.5. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Begutachtung in verschiedener Hinsicht nicht vollständig zu überzeugen vermögen. So können aus der Begutachtung durch Dr. med. C.________, welcher sich auf die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit beschränkte, kaum Rückschlüsse auf die Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt gezogen werden. Gleiches gilt für die Erkenntnisse des RAV, wonach die Beschwerdeführerin vermittelbar sei. Überzeugend sind hingegen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, worauf die Vorinstanz verweist. So mag es zwar sein, dass die Beschwerdeführerin unter verschiedenen psychischen Beeinträchtigungen leidet. Im Vordergrund steht jedoch, dass sie ihre deliktische Tätigkeit über Jahre hinweg aufrechterhalten konnte. Sie ist geplant vorgegangen, hat eine Vielzahl von Dokumenten gefälscht und damit Anerkennungen beim BAG erwirkt. Dies tat sie im Wissen darum, dass sie nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügte. Es ist der Beschwerdeführerin gelungen, auf raffinierte Weise verschiedene Arbeitgeber sowie das BAG zu täuschen. Das Vorgehen war gezielt und die Beschwerdeführerin zeigte sich dabei äusserst anpassungsfähig. Entgegen
ihrer eigenen Ansicht hat die Beschwerdeführerin mit ihren Taten ihre persönliche Lage verbessert, indem sie sich berufliche Anerkennung, Anstellungen und ein Einkommen gesichert hat. Dass die Beschwerdeführerin den Behörden dabei auch einige Lügen auftischte, welche auf den ersten Blick keinen Sinn ergeben, lässt für sich allein keine Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit aufkommen. Es deutet insgesamt nichts darauf hin, dass die Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt gewesen wäre. Die Abweisung des Antrags auf Begutachtung verletzt daher kein Bundesrecht.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe verschiedene Dokumente der D.________ SA edieren lassen, die Gegenstand eines separat geführten Strafverfahrens seien. Die Vorinstanz habe sich im Rahmen der Strafzumessung sowie bei der Prüfung des bedingten Vollzugs massgeblich auf diese Akten gestützt. Dabei werde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich trotz Verurteilung nach wie vor zu Unrecht als Ärztin ausgegeben und zwecks Erlangung von Ärztejobs Dokumente gefälscht. Damit habe die Vorinstanz einen Sachverhalt gewürdigt, welcher Gegenstand eines anderen Strafverfahrens bilde und diesen bereits als Urkundenfälschung qualifiziert. Dies verletze die Unschuldsvermutung. Weiter sei der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt, da der Beschwerdeführerin gestützt auf den vorinstanzlich unzulässigerweise festgestellten Sachverhalt eine Schlechtprognose ausgestellt und somit der bedingte Strafvollzug verweigert werde. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz verletze Art. 47
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
2.2. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
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1 | Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
2 | Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. |
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a | eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist; |
b | eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; |
c | eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; |
d | eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört. |
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IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft. |
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a | Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten; |
b | er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben; |
c | es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen; |
d | er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
e | er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken; |
f | er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht; |
g | er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. |
Inwiefern vorliegend eine erneute Verurteilung wegen derselben Straftat erfolgt sein soll, ist nicht ersichtlich. Einerseits betrifft das vorliegende Verfahren nicht den Sachverhaltskomplex bezüglich der Bewerbung bei der D.________ SA und es erfolgte in diesem Zusammenhang auch kein Schuldspruch durch die Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin macht zudem auch nicht geltend, dass im "neuen Strafverfahren" bereits ein Urteil ergangen wäre, welches der Verurteilung im vorliegenden Verfahren im Wege stehen könnte.
2.3.
2.3.1. Nach Art. 10 Abs. 1
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
2.3.2. Zu den von der D.________ SA einverlangten Akten erwägt die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit strafrechtlich relevante Vorwürfe gemacht und allenfalls nachgewiesen werden könnten, werde im "neuen" Strafverfahren zu prüfen sein. Es sei offensichtlich und bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass hinsichtlich der allenfalls in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe die Unschuldsvermutung gelte. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin nicht näher begründet und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die edierten Akten im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Strafzumessung (Täterkomponente) nicht berücksichtigt werden dürften.
Zur Sanktionsart führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei bereits am 2. September 2011 wegen ähnlicher Delikte verurteilt worden. Wenige Tage nach Erlass des Strafbefehls habe sie sich erneut um eine Stelle beworben und der künftigen Arbeitgeberin gefälschte Diplome, einen gefälschten Facharzttitel und einen gefälschten Fähigkeitsausweis für Sportmedizin eingereicht. Kurze Zeit später habe die Beschwerdeführerin die Medizinalberufekommission (MEBEKO) um Anerkennung eines französischen Ärztediploms ersucht. Dabei habe sie eine gefälschte Diplomurkunde und eine gefälschte Konformitätsbescheinigung eingereicht. Kurze Zeit später habe sie noch ein weiteres, ähnliches Gesuch eingereicht. In der Folge seien entsprechende Anerkennungsverfügungen ausgestellt worden. Am 29. Oktober 2013 habe die MEBEKO die Beschwerdeführerin angezeigt und die Anerkennungsverfügungen widerrufen. Die Beschwerdeführerin habe die Widerrufsverfügung der MEBEKO beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Dieses habe den Entzug gleichentags bestätigt. Trotz einschlägiger Vorstrafe und widerrufener Anerkennungen habe sich die Beschwerdeführerin anschliessend um eine Berufsausübungsbewilligung als Hausärztin im Kanton Bern bemüht. Obschon ihr diese nicht
gewährt worden sei, habe sie sich bei der E.________ GmbH als Vertrauensärztin beworben und wiederum diverse gefälschte Unterlagen eingereicht. Am 9. April 2014 sei ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnet worden. Nichts desto trotz habe sie sich am 9. August 2014 bei der Schweizerischen Gesellschaft für Vertrauens- und Versicherungsärzte (SGV) für eine Weiterbildung angemeldet und auch dort falsch beurkundete und inzwischen widerrufene Anerkennungsschreiben und eine Kopie der "gechippten" Plastikkarte für Ärzte eingereicht. Knapp zwei Wochen später habe sie sich mit diversen gefälschten Unterlagen bei einer Krankenkasse um eine Stelle beworben. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 15. Dezember 2015 habe die Beschwerdeführerin angegeben, es gehe ihr sehr schlecht, sie sei zu Hause und seit drei Jahren nicht mehr in der Arbeitswelt aktiv. Wie sich im obergerichtlichen Beweisergänzungsverfahren herausgestellt habe, habe sich die Beschwerdeführerin nur drei Tage nach dieser Aussage bei der D.________ SA als Gesundheitsverantwortliche beworben. Ihre Bewerbung habe sie mit fünf Dokumenten geschönt, die im vorliegende Verfahren zurückgerufen und offensichtlich als gefälscht oder ungültig erklärt worden seien. Die E-
Mails an die D.________ SA habe sie wahrheitswidrig mit "Dr. med. A.________" unterzeichnet und am 1. Juni 2016 habe sie als "Responsable gestion de la santé au travail" in einer Kaderposition bei der D.________ SA zu arbeiten begonnen. Trotz all dem habe die Beschwerdeführerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung berichtet, sie absolviere seit über einem Jahr eine Weiterbildung und habe am kommenden Montag ein Vorstellungsgespräch bei der F.________ SA in Biel. In der obergerichtlichen Hauptverhandlung habe die Beschwerdeführerin ihr Lügengebäude weiter ausgebaut und beteuert, sie übe bei der D.________ SA eine Managertätigkeit aus, arbeite im HR und befasse sich mit dem Personalwesen.
Die Vorinstanz würdigt diese Geschehnisse eingehend und schliesst daraus, dass die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder ähnliche Delikte begangen habe, womit sie eine erhebliche kriminelle Energie offenbart habe. Ihr Verhalten zeuge von fehlender Einsicht und Reue. Sämtliche Handlungen der Justizbehörden und jegliche Kontakte mit denselben hätten sie offensichtlich unbeeindruckt gelassen. In aller Selbstverständlichkeit habe die Beschwerdeführerin die Behörden, Arbeitgeber und Mitarbeitende fortwährend angelogen und sich als Ärztin ausgegeben. Dies sei auch noch während des laufenden Verfahrens der Fall gewesen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, in Würdigung dieser Umstände, insbesondere in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe und der Gleichgültigkeit der Beschwerdeführerin, komme als angemessene und zweckmässige Sanktion einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Im Rahmen der Prüfung des bedingten Vollzugs erläutert die Vorinstanz, weshalb sie von der erstinstanzlichen Einschätzung abweicht und der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund des Verhaltens während des laufenden Verfahrens und den Falschangaben gegenüber den Gerichten bezüglich ihrer aktuellen beruflichen Situation eine Schlechtprognose
ausstellt.
2.3.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Würdigung nicht grundsätzlich. Sie bemängelt aber, dass die Vorinstanz auch Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit der D.________ SA nimmt. Soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unterstellt, sich bei der D.________ SA wiederum mit gefälschten Unterlagen beworben zu haben, ist die vorinstanzliche Würdigung nicht unproblematisch, da dieser Sachverhaltskomplex Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens zu sein scheint. Was genau Gegenstand des laufenden Verfahrens ist, entzieht sich der Kenntnis des Bundesgerichts. Im Grunde sind die erwähnten Ausführungen jedoch entbehrlich. Die Vorinstanz zeigt mit ihren Erwägungen das Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin auf. Dieses lässt sich auch ohne die Ausführungen zur Bewerbung bei der D.________ SA deutlich erkennen. Wesentlich ist, dass die Beschwerdeführerin auch nach der ersten Verurteilung im Jahr 2011 im gleichen Stil und während vieler Jahre weiterdelinquierte und sich durch nichts abschrecken liess. Die Vorinstanz attestiert der Beschwerdeführerin zu Recht fehlende Reue und ein fehlendes Unrechtsbewusstsein. Dies ergibt sich nicht nur aus der aufgezeigten Chronologie, sondern auch aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin während
des Gerichtsverfahrens. So erachtete sie ihr Verhalten bis zum Schluss als gerechtfertigt, da in der Schweiz alles sehr kompliziert sei und "es halt einfach habe schnell gehen und sie etwas habe unternehmen müssen, um weiterzukommen". Die Vorinstanz unterstreicht mit den Unterlagen der D.________ SA sowie den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin, dass diese auch im laufenden Verfahren uneinsichtig war und gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten falsche Angaben gemacht hat. Diese vorinstanzlichen Erwägungen beinhalten keinen direkten oder indirekten Schuldvorwurf. Somit durften die Unterlagen der D.________ SA im soeben dargelegten Sinne bei der Festlegung der Strafart berücksichtigt werden.
Gleiches gilt für die Ausführungen zum bedingten Strafvollzug. Auch hier lässt sich die ungünstige Prognose ohne Weiteres begründen, ohne auf die bei der D.________ SA eingereichten Bewerbungsunterlagen Bezug zu nehmen. Zudem durfte auch im Rahmen der Prüfung des bedingten Strafvollzugs gewürdigt werden, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Gerichten während des laufenden Verfahrens Falschangaben zu ihrer beruflichen Situation machte, was deren Unbelehrbarkeit und fehlende Einsicht untermauert. Soweit die Vorinstanz auf Seite 30 des Urteils ausführt, die Beschwerdeführerin habe sich trotz Verurteilung weiterhin als Ärztin ausgegeben und weitere Delikte begangen, bezieht sie sich auf die Verurteilung im Jahr 2011 und nicht - wie von der Beschwerdeführerin fälschlicherweise angenommen - auf das vorliegende Verfahren. Auch diese Erwägung ist daher nicht zu beanstanden.
2.4. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, die Vorinstanz hätte das Vorleben, wie bereits die erste Instanz, strafmildernd berücksichtigen müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Berufungsinstanz ein neues Urteil fällt (Art. 408
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. |
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1 | Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. |
2 | Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär