Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 626/2018
Urteil vom 17. April 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ Allgemeine Versicherungen AG,
vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankentaggelder,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 16. Oktober 2018 (KK.2016.00051).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war ab dem 1. Februar 1996 bei der C.________ AG als Direktor angestellt. Diese hatte mit der B.________ Allgemeine Versicherungen AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Der Kläger meldete den B.________ Versicherungen fristkonform, dass er ab dem 7. Juni 2004 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er ersuche um Auszahlung von Taggeldern. In der Folge kam es zu einer jahrelangen Korrespondenz zwischen den B.________ Versicherungen und dem Kläger betreffend den Anspruch auf das versicherte Taggeld.
B.
B.a. Am 18. Dezember 2013 erhob der Kläger am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die B.________ Personenversicherungen AG. Mit Urteil vom 24. Februar 2016 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage mangels Passivlegitimation der B.________ Personenversicherungen AG ab. Dagegen erhob diese Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beanstandete die Festsetzung der Parteientschädigung. Mit Urteil 4A 220/2016 vom 27. Juli 2016 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.b. Mit neuerlicher Klage vom 26. September 2016 beantragte der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 313'858.60 nebst 5 % Zins seit 24. Januar 2007 zu bezahlen. Mit Urteil vom 16. Oktober 2018 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage teilweise gut. Es verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 188'308.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 24. Januar 2007 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab (Ziff. 1). Das Sozialversicherungsgericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'380.-- zu bezahlen (Ziff. 3).
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragte, es sei Ziff. 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 313'858.60, eventualiter Fr. 278'710.40, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 24. Januar 2007 zu bezahlen. Subeventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Taggelder an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei Ziff. 3 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 23'714.-- zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Prozessentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesgericht mit, dass er das Mandat niedergelegt habe. In der Folge reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Verfahren vor Bundesgericht sei zu sistieren und eventualiter sei die Sache "zur Feststellung der von der Beschwerdegegnerin nachträglich veränderten Beweismittel an die Vorinstanz zurückzuweisen". Sodann verlangte er, das Bundesgericht habe die Edition des Originals des Versicherungsantrags zu verlangen. Die Beschwerdegegnerin duplizierte.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.2. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
|
1 | Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
2 | Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. |
3 | Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. |
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Beschwerdegegnerin auch nach Eintritt des Schadenfalls nie ausgeschlossen habe, dass sie eine nachträgliche Anpassung der "definitiven Prämienabrechnung" durchführen würde. Sodann trägt er vor, es wäre naheliegender gewesen, wenn die Vorinstanz von einem Lohn des Beschwerdeführers "von mindestens Fr. 250'000.--" ausgegangen wäre. Er stützt sich dafür auf tatsächliche Elemente, die im vorinstanzlichen Sachverhalt nicht festgestellt wurden. Es wäre nun am Beschwerdeführer gewesen, mit präzisen Aktenhinweisen aufzuzeigen, dass er diese Tatsachen und Beweismittel bereits vor der Vorinstanz eingebracht hat (vgl. Erwägung 2.3). Dies zeigt er aber vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf, sodass darauf nicht abgestellt werden kann.
2.4.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Kosten für verjährungsunterbrechende Massnahmen seien als vorprozessuale Kosten nicht zu ersetzen. Inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf, indem er bloss pauschal behauptet, dass die Kosten vollumfänglich vom Schuldner zu ersetzen seien (vgl. Erwägung 2.1). Darauf ist nicht einzutreten.
2.4.3. Nach Ablauf der Beschwerdefrist bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin behaupte neu, die C.________ AG habe im Versicherungsantrag vom 1. November 2004 das Einkommen von Fr. 250'000.-- durchgestrichen. Dieses Beweismittel sei nachträglich geändert worden. Es handle sich um eine Urkundenfälschung. Es sei das Original des Versicherungsantrags zu edieren und das bundesgerichtliche Verfahren sei zu sistieren, bis der Vorwurf der Urkundenfälschung durch ein Strafgericht beurteilt worden sei.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.
Die Vorinstanz erwog, die C.________ AG habe für ihr Personal mit der Beschwerdegegnerin eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Über diese habe der Beschwerdeführer im Versicherungsfall unbestrittenermassen Anspruch auf ein Taggeld. Strittig sei die Höhe des versicherten Verdiensts.
Die Parteien seien sich einig, dass die Leistungen gemäss der Versicherungspolice in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Ausgabe 1999/2 (AVB), aufgrund des AHV-Lohnes bis maximal Fr. 200'000.-- berechnet werde. Die Auslegung von Art. 3.4.2 Abs. 1 AVB nach dem Vertrauensprinzip führe zum Ergebnis, dass im Sinne einer Obergrenze nur derjenige AHV-Lohn zur Bemessung der Taggelder heranzuziehen sei, der bei der Prämienabrechnung auch tatsächlich berücksichtigt worden sei. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führen: Taggelder müssten gegebenenfalls aufgrund eines höheren AHV-Lohns berechnet werden als derjenige, der Grundlage zur Prämienberechnung war. Dies etwa weil der Versicherungsnehmer das Jahreseinkommen zunächst nicht deklariert und der Versicherer dieses ersatzweise eingeschätzt habe.
Die Beschwerdegegnerin habe am 9. April 2005 die C.________ AG aufgefordert, die Löhne für das Jahr 2004 zu deklarieren, unter Hinweis darauf, dass die Prämienabrechnung bei Ausbleiben einer Antwort aufgrund einer Lohnschätzung vorgenommen werde. Mit Rechnung vom 30. Mai 2005 habe die Beschwerdegegnerin der C.________ AG die definitive Prämienabrechnung für das Jahr 2004 zugestellt. Dabei habe sie eine eingeschätzte Lohnsumme von Fr. 89'760.-- zugrunde gelegt. Diese Rechnung sei von der C.________ AG beglichen worden. Die Beschwerdegegnerin habe das in Art. 6.3.2 AVB vorgesehene Verfahren, welches der Einschätzung der Prämie voranzugehen habe, korrekt eingehalten. Zwar habe die C.________ AG am 20. November 2005 nachträglich doch noch die definitive AHV-Lohnsumme über Fr. 742'003.-- für das Jahr 2004 deklariert. Aufgrund der AVB sei die Beschwerdegegnerin aber nicht verpflichtet gewesen, gestützt darauf ihre Prämienabrechnung nochmals anzupassen.
Versetze man sich in die Lage der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Einschätzung, sei das Heranziehen der letzten deklarierten Lohnsumme über Fr. 120'000.-- für das Jahr 2003 zur einschätzungsweisen Festsetzung der Prämie 2004 die naheliegendste Herangehensweise. Zudem sei auf diese Weise für das Jahr 2004 bis zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 7. Juni 2004 von einer aufgelaufenen Lohnsumme von rund Fr. 50'000.-- auszugehen. Dieser Betrag überschreite auch den Betrag von Fr. 89'760.-- nicht, wofür Prämien entrichtet worden seien. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass die für den Beschwerdeführer im Jahr 2004 versicherte Lohnsumme, die für die Taggeldbemessung als Obergrenze benötigt werde, pro Jahr Fr. 120'000.-- betrage, respektive Fr. 10'000.-- pro Monat. Dies ergebe einen Lohn von Fr. 328.76 pro Tag. Das Taggeld betrage 80 % des versicherten Lohns, also Fr. 263.--, für 716 Tage. Insgesamt stünde dem Beschwerdeführer damit ein Anspruch auf Taggelder in der Höhe von Fr. 188'308.-- (716 x Fr. 263.--) zu, samt Verzugszins von 5 % ab dem 24. Januar 2007.
4.
4.1. Dagegen argumentiert der Beschwerdeführer in seiner Hauptbegründung, sein Taggeldanspruch betrage Fr. 313'858.60. Er beanstandet zunächst die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Willkürlich sei die Ansicht der Vorinstanz, die provisorische Lohndeklaration für das Jahr 2004 sei verspätet erfolgt. Er könne zwar die Zustellung des Schreibens der C.________ AG vom 1. März 2004 "nicht beweisen". Es gäbe aber in den Akten "eindeutige Indizien", dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben erhalten habe. Daraus ergebe sich, "dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 1. März 2004 erhalten haben" müsse.
Es ist nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben der C.________ AG erhalten hat, das mit 1. März 2004 datiert ist. Umstritten ist einzig der Zeitpunkt dessen Eingangs bei der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz stützte sich dafür auf den Eingangsstempel des sich in den Akten befindlichen Dokuments und kam in einer Beweiswürdigung zum Schluss, dass das Schreiben am 6. Dezember 2005 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sei.
Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon deshalb willkürlich, weil sie nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (vgl. Erwägung 2.1). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Inwiefern dies vorliegend der Fall wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf, indem er dem Bundesgericht bloss seine eigene Würdigung der Beweise präsentiert und die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz pauschal als willkürlich bezeichnet.
4.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin sei aufgrund der AVB nicht verpflichtet gewesen, die Prämienrechnung für das Jahr 2004 aufgrund der nachträglichen Lohndeklaration der C.________ AG vom 20. November 2005 nochmals anzupassen. Auch dies beanstandet der Beschwerdeführer als willkürlich. Die gegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierten Lohnsummen seien stets nur provisorisch gewesen. Aufgrund der Praxis der Beschwerdegegnerin bezüglich der nachträglichen Lohnanpassungen habe er vielmehr "aufgrund des Vertrauensgrundsatzes" davon ausgehen dürfen, dass auch für das Jahr 2004 eine verspätete Meldung der definitiven Lohnsumme möglich sei und nicht auf die AVB abgestellt, "sondern der tatsächliche Parteiwille berücksichtigt" werde. Daher sei erwiesen, dass es dem "tatsächlichen Parteiwillen" entsprochen habe, "nachträgliche Prämienanpassungen im Folgejahr aufgrund des effektiven AHV-Lohns des Vorjahres vorzunehmen".
Die Vorinstanz erwog, vorformulierte Vertragsbestimmungen seien grundsätzlich nach den gleichen Regeln auszulegen wie individuell verfasste Vertragsklauseln. Könne der wirkliche übereinstimmende Parteiwille nicht ergründet werden, sei auf den mutmasslichen Willen abzustellen, der nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln sei. In der Folge legte die Vorinstanz die AVB einzig nach dem Vertrauensprinzip aus. Feststellungen zu einem davon abweichenden, übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien finden sich im vorinstanzlichen Entscheid nicht.
Der Beschwerdeführer müsste vor Bundesgericht mit präzisen Aktenhinweisen aufzeigen, dass er vor der Vorinstanz einen übereinstimmenden Willen im oben genannten Sinn behauptet und prozesskonform ins vorinstanzliche Verfahren eingebracht hätte (vgl. Erwägung 2.3). Dies zeigt er nicht rechtsgenüglich auf. Es handelt sich damit um eine neue Tatsache, auf die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht abgestellt werden kann (vgl. Erwägung 2.4.3). Dass die Vorinstanz bei der Auslegung der AVB das Vertrauensprinzip verletzt hätte, rügt der Beschwerdeführer nicht, zumindest nicht hinreichend, sodass dies nicht beurteilt zu werden braucht.
4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, selbst wenn die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen wäre, eine Lohnschätzung vorzunehmen, sei die von der Vorinstanz geschätzte Höhe von Fr. 120'000.-- willkürlich. Es sei offensichtlich, dass die Vorinstanz die Jahreslohnsumme der C.________ AG mit dem deklarierten Lohn des Beschwerdeführers verwechselt habe. Im Jahr 2003 habe die Lohnsumme der C.________ AG Fr. 549'513.-- betragen, verteilt auf sieben Mitarbeiter. Korrekterweise hätte die Beschwerdegegnerin die Lohnsumme für das Jahr 2004 auf der Basis dieses Betrages schätzen müssen.
Der Beschwerdeführer rügt das Vorgehen der Vorinstanz einzig pauschal als "willkürlich". I nwiefern die Erwägungen der Vorinstanz aber offensichtlich unrichtig wären, zeigt er nicht hinreichend auf (vgl. Erwägung 2.1). Unabhängig davon stellte die Vorinstanz für die Berechnung des Taggelds des Beschwerdeführers für das Jahr 2004 auf seinen letzten deklarierten Lohn aus dem Jahr 2003 von Fr. 120'000.-- ab. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Vorinstanz für die Berechnung des Taggelds des Beschwerdeführers auf die Lohnsumme der gesamten Belegschaft der C.________ AG abzustellen gehabt hätte. Ist doch für die Berechnung seines Taggelds nur sein eigener Lohn massgeblich.
4.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei der Ansicht, dass selbst dann auf den Vorjahreslohn abzustellen sei, wenn der AHV-Lohn des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Schadensfalls feststehe und die entsprechenden Prämien bezahlt worden seien. Diese Ansicht sei willkürlich und widerspreche "den Prinzipien des Versicherungsvertrages" und der "Rechtsnatur einer Krankentaggeldversicherung". Sodann müsse sich der Versicherer aufgrund der Unklarheitenregel die für ihn ungünstigere Auslegung entgegenhalten lassen, wenn die Auslegung einer AVB-Klausel nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führe.
Die Vorinstanz legte dar, dass es zur Berechnung des Taggelds des Beschwerdeführers sachgerecht erscheine, auf den Vorjahreslohn abzustellen. Die Vorinstanz erwog nicht, dass sie generell der Auffassung wäre, dass zur Berechnung der Taggeldleistungen auf den Vorjahresverdienst abzustellen sei, selbst wenn der AHV-Lohn feststehe und die entsprechenden Versicherungsprämien (rechtzeitig) bezahlt worden seien. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, denn der Beschwerdeführer zieht aus seinen theoretischen Ausführungen keine praktischen Konsequenzen für den vorliegenden Fall. So zeigt er weder hinreichend auf, dass die C.________ AG für das Jahr 2004 die Lohndeklaration fristgerecht eingereicht hätte, noch dass die Prämien dafür fristgerecht bezahlt worden wären. Was sein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der aufgeworfenen, abstrakten Frage wäre, ist weder dargetan, noch ersichtlich. Mangels Rechtsschutzinteresse ist somit nicht darauf einzutreten.
5.
Als Eventualstandpunkt trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz hätte bei der Berechnung der Taggelder zumindest von einem Jahreslohn des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 177'600.-- ausgehen müssen. Die Beschwerdegegnerin sei selbst zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer einen ausbezahlten Lohn von Fr. 74'000.-- habe belegen können. Die Beschwerdegegnerin gehe sodann selbst davon aus, dass sich dieser Lohn nur auf fünf Monate beziehen könne. Entsprechend sei der Betrag von Fr. 74'000.-- auf ein ganzes Jahr hochzurechnen. Die Beschwerdegegnerin habe damit einen Lohn von Fr. 177'600.-- anerkannt und die Vorinstanz habe Art. 58
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
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1 | Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. |
Vor der Vorinstanz vertrat die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer "im Jahr 2004 gerade einmal ein Einkommen von CHF 74'000.00 erwirtschaftet" habe, dass er "von der C.________ AG für das ganze Jahr 2004 'Lohn' von insgesamt CHF 70'000.00 überwiesen" erhalten habe und sich aus den privaten Kontoauszügen ergebe, dass das "Jahreseinkommen des [Beschwerdeführers] im Jahr 2004 CHF 70'000.00" betragen habe.
Die Beschwerdegegnerin anerkannte damit mitnichten, dass das Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 70'000.-- oder Fr. 74'000.-- für fünf Monate auf ein Jahr hochzurechnen und damit für das Jahr 2004 von einem Jahresverdienst Fr. 177'600.-- auszugehen sei. Vielmehr brachte sie klar zum Ausdruck, dass sie der Auffassung war, dass das Einkommen des Beschwerdeführers für das ganze Jahr 2004 Fr. 70'000.-- bzw. Fr. 74'000.-- betrug. Art. 58
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
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1 | Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. |
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Festsetzung der Prozesskosten durch die Vorinstanz.
6.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
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1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind: |
|
1 | Prozesskosten sind: |
a | die Gerichtskosten; |
b | die Parteientschädigung. |
2 | Gerichtskosten sind: |
a | die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; |
b | die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); |
c | die Kosten der Beweisführung; |
d | die Kosten für die Übersetzung; |
e | die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300). |
3 | Als Parteientschädigung gilt: |
a | der Ersatz notwendiger Auslagen; |
b | die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; |
c | in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
|
1 | Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
a | wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war; |
b | wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; |
c | in familienrechtlichen Verfahren; |
d | in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; |
e | wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht; |
f | wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. |
1bis | Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38 |
2 | Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
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1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
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1 | Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
a | wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war; |
b | wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; |
c | in familienrechtlichen Verfahren; |
d | in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; |
e | wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht; |
f | wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. |
1bis | Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38 |
2 | Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
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1 | Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
a | wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war; |
b | wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; |
c | in familienrechtlichen Verfahren; |
d | in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; |
e | wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht; |
f | wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. |
1bis | Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38 |
2 | Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
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1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
Dabei greift das Bundesgericht in vorinstanzliche Ermessensentscheide, zu denen Entscheide über die Höhe der Parteientschädigung gehören, nur mit grösster Zurückhaltung ein (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 141 III 97 E. 11.2 mit Hinweisen).
6.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, das Gericht könnte bei besonderen Umständen die Prozesskosten nach Ermessen verlegen. So könne nach Art. 107
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
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1 | Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
a | wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war; |
b | wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; |
c | in familienrechtlichen Verfahren; |
d | in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; |
e | wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht; |
f | wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. |
1bis | Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38 |
2 | Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. |
Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigungen ermessensweise fest und verteilte sie nach dem Mass des Unterliegens. Auf eine andere Verteilung der Prozesskosten aus Billigkeitserwägungen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
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1 | Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
a | wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war; |
b | wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; |
c | in familienrechtlichen Verfahren; |
d | in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; |
e | wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht; |
f | wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. |
1bis | Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38 |
2 | Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. |
6.3. Sodann sieht der Beschwerdeführer Art. 108
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 108 Unnötige Prozesskosten - Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 108 Unnötige Prozesskosten - Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat. |
Ob das Verhalten der B.________ Personenversicherungen AG im Erstprozess eine Verteilung der Prozesskosten nach Art. 108
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 108 Unnötige Prozesskosten - Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat. |
6.4. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die ihm zugesprochene Entschädigung als willkürlich, die auf einem ermessensweise festgesetzten zeitlichen Aufwand von 28 Stunden basiert. Auch diesen Entscheid vermag der Beschwerdeführer aber nicht als willkürlich auszuweisen.
6.4.1. Er bezieht sich zunächst auf den Erstprozess zwischen ihm und der B.________ Personenversicherungen AG und kritisiert das dortige Verhalten der B.________ Personenversicherungen AG. Diese habe die fehlende Passivlegitimation erst in der Duplik geltend gemacht, den angebotenen Parteiwechsel verweigert und eine Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht. Es wäre am Beschwerdeführer in jenem Verfahren gewesen, die genannten Verhaltensweisen der B.________ Personenversicherungen AG zu beanstanden. Inwiefern diese Gebaren für die Verlegung der Prozesskosten für den vorliegenden Prozess relevant wären, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich (dazu oben Erwägung 6.3). Gleiches gilt, wenn er vorbringt, dass die dortige Parteientschädigung im Vergleich mit der vorliegenden zu hoch sei und ein "Missverhältnis" bestehe.
Inwiefern die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall die Kosten unnötig "in die Höhe getrieben" hätte, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, indem er bloss ohne weitere Nachweise behauptet, die Beschwerdegegnerin habe sich bei der "Fallbearbeitung" von Anfang an "aufs Hinhalten, Bestreiten, Abwehren und Verdächtigen" verlegt.
6.4.2. Im Weiteren zeigt der Beschwerdeführer keine Willkür auf, indem er geltend macht, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass es sich um einen bedeutenden und schwierigen Streitfall handle. Die Vorinstanz nahm ausdrücklich auf das Kriterium der "Bedeutung der Streitsache" für die Festsetzung der Parteientschädigung Bezug. Sie legte anschliessend in Würdigung der gesamten Umstände die Parteientschädigung fest, und zwar ausdrücklich unter Berücksichtigung des erwähnten Kriteriums.
Im Übrigen legt der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auch nicht rechtsgenüglich dar, warum es sich bei der vorliegenden Streitsache um eine bedeutende und schwierige Streitsache handeln würde. Bedeutend wäre allenfalls die Höhe des Streitwerts, die aber nach der kantonalen Regelung unbestrittenermassen für die Festlegung der Parteientschädigung nicht berücksichtigt wird (§ 34 Abs. 3 des kantonalzürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993, LS 212.81).
6.4.3. Die Vorinstanz erwog sodann, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte, höhere Vertretungsaufwand grösstenteils darauf zurückzuführen sei, dass er seine Rechtsvertreter seit dem Erstprozess zweimal gewechselt habe. Dagegen behauptet der Beschwerdeführer bloss unter pauschalem Verweis auf die Honorarnote in act. 36/3, sein neuer Rechtsvertreter habe nur sechs Stunden für die Einarbeitung in den Fall verrechnet. Inwiefern deswegen der Entscheid der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wäre, legt der Beschwerdeführer damit nicht hinreichend dar, zumal in dieser Honorarnote verschiedenste Positionen zwischen dem 29. März und 5. Juli 2017 verrechnet wurden und daraus nicht hervorgeht, dass der Rechtsvertreter nur sechs Stunden für die Einarbeitung verrechnet hätte.
6.4.4. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass ihm Kosten von insgesamt Fr. 147'449.-- entstanden seien. Damit legt er nicht dar, inwiefern die zugesprochene Parteientschädigung schlechterdings nicht vertretbar sein sollte. Insbesondere entkräftet er damit das Argument der Vorinstanz nicht hinreichend konkret, wonach der geltend gemachte Aufwand mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des bei vergleichbaren Verfahren anerkannten Aufwands deutlich überhöht sei.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger