Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 20/2021
Urteil vom 17. März 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Hurni,
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Rohrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Küng,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung;
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 17. November 2020 (SST.2020.93).
Sachverhalt:
A.
Am 20. April 2017 wurde A.________ bei einer Kollision von zwei Gabelstaplern am linken Fuss verletzt.
Mit Strafbefehl vom 27. Juni 2018 sprach die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau B.________ der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- und zu einer Busse von Fr. 600.-- beziehungsweise bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen. B.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens.
B.
Mit Urteil vom 19. Juni 2019 stellte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Lenzburg das Strafverfahren "infolge fehlenden Strafantrags" ein und verwies die Schadenersatzansprüche von A.________ auf den Zivilweg. Er gelangte zum Schluss, dass bei den erlittenen Verletzungen von A.________ nicht von einer schweren, sondern von einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
C.
Dagegen führte A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses befand in seinem Urteil vom 17. November 2020, indem die Erstinstanz eine schwere Körperverletzung verneint habe, habe sie B.________ sinngemäss vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen. Es schloss sich dieser erstinstanzlichen Beurteilung an und sprach B.________ im Urteilsdispositiv ausdrücklich vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei. Weiter erwog das Obergericht des Kantons Aargau, dass sich die Prüfung einer fahrlässigen einfachen Körperverletzung erübrige, da A.________ am 1. Mai 2017 ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet habe. Die Schadenersatzansprüche von A.________ verwies es sodann auf den Zivilweg.
D.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau "sowie das diesem zugrundeliegende" Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg seien vollumfänglich aufzuheben. B.________ sei im Sinne der Anklage und unter Neuregelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen, angemessen zu bestrafen und ihm gegenüber für die Folgen des Unfalls vom 20. April 2017 zu 100 % schadenersatz- und genugtuungspflichtig zu erklären. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Nach Art. 81
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
1.2. Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |
2.
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Soweit eine Partei den Sachverhalt nach Art. 105 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird gemäss Art. 125
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
Nach Art. 122
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 Abs. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
Die in Art. 122 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
Der Begriff der schweren Körperverletzung ist mit Blick auf den Einzelfall auszulegen. In Grenzfällen weicht das Bundesgericht nur mit einer gewissen Zurückhaltung von der Beurteilung der Vorinstanz ab (BGE 129 IV 1 E. 3.2; aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile 6B 922/ 2018 vom 9. Januar 2020 E. 4.1.2; 6B 1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2; 6B 442/2019 vom 26. August 2019 E. 1.3.1; 6B 115/2018 vom 30. April 2018 E. 4.3).
3.
Die Vorinstanz prüfte das Vorliegen einer schweren Körperverletzung eingehend und nachvollziehbar. Sie hält zusammengefasst fest, dass die vom Beschwerdeführer bei der Kollision der Gabelstapler erlittene Mittelfussfraktur verheilt sei. Aufgrund der dauerhaften Fehlstellung des V. Strahls bestehe zwar ein Einfluss auf die Stabilität, was gemäss Einschätzung der Suva eine Integritätsschädigung auf Basis einer Einschränkung von 10 % rechtfertige. Jedoch liege damit noch keine erhebliche Störung der Grundfunktion vor. Der Beschwerdeführer könne sich ohne Krücken fortbewegen. Aufgrund seiner ablehnenden Haltung gegenüber Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten sei zudem von einer bloss geringfügigen Einschränkung in seiner Bewegungsfunktion auszugehen. Ausserdem seien gemäss den medizinischen Akten die angegebenen starken Schmerzen nicht mit den objektiven Befunden vereinbar. Es liege insgesamt weder Lebensgefahr noch die Verstümmelung oder das Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs oder Gliedes vor. Von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig zu erachten. Auch sonst liege keine Körperverletzung vor, die als schwerer
Eingriff in die physische und psychische Integrität zu werten sei. Zudem sei infolge der Operation vom 22. Oktober 2020 eine zusätzliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Insgesamt sei der Mittelfussbruch somit nicht als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
4.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, es sei offensichtlich unrichtig, wenn ihn die Vorinstanz in seiner bisherigen Tätigkeit als 100 % arbeitsfähig erachte.
4.1.2. Insofern erwog die Vorinstanz, zwar habe sich die Suva-Kreisärztin in ihrem Bericht vom 21. Januar 2020 nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit geäussert, jedoch habe sie am Zumutbarkeitsprofil des Berichts vom 28. Dezember 2017 festgehalten, womit sie auch weiterhin an der am 28. Dezember 2017 festgestellten 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in Wechselbelastung festhalte. Dies entspreche ebenfalls der Feststellung der Rehaklinik U.________ (Austrittsbericht vom 22. November 2017; Bericht vom 7. Dezember 2017). Anhand des Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers, gemäss dem ihm mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zuzumuten seien und lediglich repetitives Treppensteigen oder Steigen auf Leitern sowie Arbeiten auf unebenem Gelände und in gehockter Stellung zu vermeiden seien, sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Tätigkeit als Lagermitarbeiter / Staplerfahrer nicht mehr ausgeübt werden könne, zumal der Beschwerdeführer bereits vor dem Vorfall zwischen einem Staplerfahrzeug mit Stehplattform oder Sitzgelegenheit habe wechseln können.
4.1.3. In der von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierten Aussage vom 1. Mai 2017 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob die Gabelstapler fix zugewiesen gewesen seien, und führte aus, von 05:00 bis 11:00 Uhr habe er im Kühlbereich gearbeitet, am Nachmittag sei er dann in der Regel im Erdgeschoss gewesen. Dort habe er einen Stapler gehabt, auf dem er habe sitzen können (Untersuchungsakten act. 80 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es jedenfalls nicht geradezu unhaltbar, wenn die Vorinstanz angesichts dieser Aussage und der medizinischen Befunde davon ausging, bei der Tätigkeit als Lagermitarbeiter / Staplerfahrer könne auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers Rücksicht genommen werden und er sei daher in der Lage, diese weiterhin auszuüben.
Im Übrigen hat die Vorinstanz auch nicht verkannt, dass die Fehlstellung des V. Strahls dauerhaft ist. Wohl ging sie zu Gunsten des Beschwerdegegners 2 von einer "noch weiteren Heilungsmöglichkeit" aus, "als bisher eingetreten ist", präzisierte dies indessen dahingehend, als die von der am 22. Oktober 2020 im Kantonsspital Baselland durchgeführten Korrekturosteotomie erwartete Verbesserung "nur geringgradig" sein würde. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Gehörsverletzung geht fehl, da der Beschwerdeführer nicht präzise angibt, mit welchen im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumenten sich die Vorinstanz darüber hinaus im Einzelnen hätte auseinandersetzen müssen.
Somit ist für das Bundesgericht die Feststellung der Vorinstanz massgebend, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Ob es aber grundsätzlich eine bleibende Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 122 Abs. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
4.2.
4.2.1. Ferner moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe verkannt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch eine nicht bleibende Arbeitsunfähigkeit unter den Begriff der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
4.2.2. Die Vorinstanz hat sich in Erwägung 5.2.2 ausführlich mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, es liege keine damit vergleichbare Körperverletzung vor. Der Beschwerdeführer habe am 20. April 2017 den linken Mittelfuss gebrochen und sei in der Folge während weniger als einem Monat hospitalisiert gewesen. Nach etwas mehr als fünf Monaten habe zudem der Fuss von den Strukturen her unlimitiert belastet werden können und gegen Ende des Jahres 2017 habe wieder eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit bestanden.
4.2.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass gemäss der Vorinstanz "per Ende 2017 eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit bestanden haben soll". Er weist darauf hin, dass die Suva bis am 31. Januar 2018 Taggelder nach Massgabe einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit erbracht habe. Im Austrittsbericht der Rehaklinik U.________ vom 22. November 2017, auf den sich die Vorinstanz beziehe, werde zwar festgehalten, dass für eine wechselbelastende Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit ganztags bestehe. Jedoch habe es sich hierbei klarerweise um eine prognostische Annahme gehandelt, denn es sei weiterhin eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert und festgehalten worden, dass noch weitere medizinische Massnahmen erfolgen würden.
Die Kritik des Beschwerdeführers geht fehl: Die Vorinstanz hat entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf den Tag genau ab dem 31. Dezember 2017 wieder voll arbeitsfähig war, sondern lediglich, dass "gegen Ende des Jahres 2017", also ungefähr zu diesem Zeitpunkt, wieder eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Diese Feststellung lässt sich ohne Weiteres mit den von der Vorinstanz als Beleg angeführten Unterlagen vereinbaren.
4.2.4. Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass ab dem 3. Dezember 2012 (recte: 2018) erneut eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens 30. April 2020 bestanden habe, er sich drei Operationen habe unterziehen müssen und seit der letzten Operation am 22. Oktober 2020 wiederum eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Tatsächlich erwähnt die Vorinstanz diese Umstände in Erwägung 5.2.2 des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich. Allerdings wird hinsichtlich des Rückfalls ab dem 3. Dezember 2018 bereits in den Erwägungen 4.5 bis 4.8 ausgeführt, dass gemäss dem ärztlichen Zeugnis des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 3. Dezember 2018 vom 3. bis 31. Dezember 2018 (entgegen der Aussage des Beschwerdeführers) eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab dem 1. Januar bis 31. März 2019 und 1. bis 31. Mai 2019 sei der Beschwerdeführer gemäss den ärztlichen Zeugnissen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Suva habe den Rückfall ab dem 3. Dezember 2018 anerkannt. Mit Untersuchungsbericht vom 19. Juni 2019 habe die Suva-Kreisärztin festgehalten, es sei eine Zweitmeinung bezüglich eines Korrektureingriffs einzuholen - bis dahin sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals Baselland vom 22. Juli 2019 sei eine Korrekturosteotomie der Metatarsale V, eine Transfixation sowie Sehnenverlängerung Dig. V, IV und III für nötig befunden worden. In die Operation habe der Beschwerdeführer eingewilligt. Mit Bericht vom 21. Januar 2020 habe die Suva-Kreisärztin den definitiven medizinischen Endzustand bekanntgegeben, da
der Beschwerdeführer aus unerklärlichen Gründen die vorgeschlagene Korrekturosteotomie abgesagt habe. Es sei ihm eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar.
Soweit der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt nach Art. 105 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
4.2.5. Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz festgestellten Rückfalls ab dem 3. Dezember 2018, der eine erneute mehrmonatige Krankschreibung des Beschwerdeführers zur Folge hatte, liegt die Dauer der Arbeitsunfähigkeit insgesamt wohl an der Grenze dessen, was noch unter den Begriff der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
4.3. Die Vorinstanz durfte den Beschwerdegegner 2 vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freisprechen. Eine Verletzung von Art. 125 Abs. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
5.
Das Begehren des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner 2 sei zu 100 % schadenersatz- und genugtuungspflichtig zu erklären, bezieht sich auf den Fall des Schuldspruchs des Beschwerdegegners 2 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Da der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen ist, erübrigt es sich, darauf einzugehen.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Dem Beschwerdegegner 2 ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer