Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1340/2015

Urteil vom 17. März 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Veruntreuung, mehrfache Täuschung der Behörden, mehrfache wiederholte Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung usw.; Strafzumessung; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. November 2015.

Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 6. Juni 2014 Anklage gegen X.________ wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Täuschung der Behörden, mehrfacher Veruntreuung von Quellensteuern, mehrfachen Vergehens gegen das AHVG, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises, Veruntreuung sowie Unterlassung der Buchführung.
A.b. Das Bezirksgericht Zurzach sprach X.________ mit Entscheid vom 14. Januar 2015 frei vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen qualifizierten Täuschung der Behörden sowie der vor dem 31. Dezember 2011 begangenen Vergehen gegen das AHVG. Hingegen sprach es ihn schuldig der mehrfachen wiederholten Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, der mehrfachen Täuschung der Behörden, der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern, der mehrfachen, nach dem 1. Januar 2012 begangenen Widerhandlung gegen das AHVG, der Nichtabgabe von Kontrollschildern, der Veruntreuung sowie der Unterlassung der Buchführung. Es verhängte dafür eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, d.h. insgesamt Fr. 3'600.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 28. August 2014.
B.
Sowohl die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach als auch X.________ meldeten Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 14. Januar 2015 an. Nach Zustellung des begründeten Entscheids hielten sie mit Berufungserklärung vom 13. März 2015 resp. vom 27. März 2015 daran fest. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 4. November 2015 vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei, verurteilte ihn aber wegen Veruntreuung, mehrfacher qualifizierter Täuschung der Behörden, mehrfacher wiederholter Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Veruntreuung von Quellensteuern, Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren sowie einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 28. August 2014 zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, d.h. insgesamt Fr. 8'000.--.
C.
X.________ lässt mit Beschwerde in Strafsachen beantragen, er sei vom Vorwurf der Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten Täuschung der Behörden, der mehrfachen wiederholten Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG freizusprechen und mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 50.-- zu bestrafen. Zudem sei die Sache zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung resp. zur neuen Bemessung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich seien für das Verfahren vor Bundesgericht keine Kosten zu erheben und der Kanton Aargau sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet willkürlich. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2-4). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt - in der vorliegend einzig in Betracht fallenden Funktion - als Beweiswürdigungsmaxime im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).

2.
2.1. Die Vorinstanz hielt bezüglich der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB fest, ob die fragliche Sache fremd sei, bestimme sich nach dem Zivilrecht (BGE 133 IV 5 E. 3.3; Urteil 6B 827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.4). Gemäss Vertrag zwischen der A.________ GmbH und der Leasingfirma vom 5. April 2011 habe Letztere der Ersteren einen Land Rover RR Sport Td8 HSE zur Verfügung gestellt. Das Auto sei stets im Eigentum der Leasingfirma verblieben und ein Verkauf sei gemäss Vertrag untersagt gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 12. Juli 2011 die A.________ GmbH als Geschäftsführer und Gesellschafter übernommen, einschliesslich dieses Leasingvertrags. Die Eintragung als Halter vom 24. November 2011 ändere nichts am Eigentum der Leasingfirma. Spätestens mit dem Verkauf des Fahrzeugs im Kosovo habe der Beschwerdeführer seinen Aneignungswillen und den Willen zur dauernden Enteignung der Leasingfirma bestätigt. Er habe auch gewusst, dass B.________, von welchem er die A.________ GmbH erworben habe, nicht berechtigt gewesen sei, das Fahrzeug privat an ihn zu verkaufen. Seine Kenntnis vom Leasingvertrag und dessen Bedingungen zeige sich auch darin, dass er nach Übernahme der A.________ GmbH die Leasingraten beglichen habe. Dass er nach
dem Halterwechsel gedacht habe, das Eigentum sei an ihn übergegangen, sei ein unbeachtlicher Verbotsirrtum. Mit dem Verkauf des Autos habe er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht einen Vorteil in der Höhe des wirtschaftlichen Werts des Fahrzeugs erlangt.
2.2. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die Vorinstanz habe unzulässigerweise darauf verzichtet, den zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen B.________ polizeilich vorzuführen und diesen nicht korrekt im Sinne von Art. 85 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
1    Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
2    Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei.
3    Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen.
4    Sie gilt zudem als erfolgt:
a  bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
b  bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
StPO vorgeladen; auch habe sie nicht dargelegt, weshalb sie im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf die vorerst angeordnete Einvernahme verzichtet habe. Die Feststellung, seine Aussagen zum mündlichen Vertrag zwischen ihm und B.________ seien unglaubwürdig, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Weiter sei die Annahme der Vorinstanz, er habe vom Leasingvertrag gewusst, aktenwidrig und damit willkürlich; ihre Annahme, B.________ sei nicht berechtigt gewesen, das Fahrzeug zu verkaufen, sei unhaltbar. Aufgrund des gelöschten Codes 178 (Verbot des Halterwechsels) sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass er sich als Eigentümer des Fahrzeugs halten durfte. Schliesslich liege kein Verbots-, sondern ein Sachverhaltsirrtum vor, so dass in Anwendung von Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB höchstens eine fahrlässige Verurteilung in Frage käme; die Veruntreuung sei jedoch bei Fahrlässigkeit nicht strafbar.
2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorladung des Zeugen B.________ nicht den Anforderungen von Art. 85 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
1    Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
2    Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei.
3    Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen.
4    Sie gilt zudem als erfolgt:
a  bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
b  bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
StPO genügen sollte, sondern äussert lediglich eine Vermutung. Dies ist keine ausreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Verzicht auf eine polizeiliche Vorführung des geladenen Zeugen liegt im Ermessen des Gerichts; angesichts der gegebenen Beweislage stellt diese antizipierte Beweiswürdigung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind im Weiteren weder aktenwidrig noch unhaltbar und somit nicht willkürlich. Denn der Umstand, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen den grossen Teil der geleisteten Leasingraten beglich, lässt nicht nur seine Aussagen über den angeblich mündlichen Vertrag unglaubwürdig erscheinen, sondern belegt insbesondere auch sein Wissen um den Leasingvertrag und dessen genauen Inhalt. Insofern ist der Halterwechsel mit der Vorinstanz als unbehelflich zu bezeichnen. Schliesslich kann offenbleiben, ob ein Verbots- oder Sachverhaltsirrtum vorliegt, da es angesichts der geleisteten Leasingraten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer wusste, dass das Fahrzeug nicht in
seinem Eigentum stand. Die Verurteilung wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB ist demnach nicht zu beanstanden.
3.
3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer wegen Täuschung der Behörden nach Art. 118 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 118 Täuschung der Behörden - 1 Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:457
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
und 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 118 Täuschung der Behörden - 1 Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:457
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG bezüglich der Arbeitnehmer C.________, D.________ und E.________ schuldig. Sie erachtete es gestützt auf die Aussagen von C.________ als erstellt, dass diese für den Beschwerdeführer gearbeitet habe, aber nicht zu den Bedingungen im Arbeitsvertrag vom 11. Juni 2011, gemäss welchem sie als Buffetdame unbefristet bei einer Wochenarbeitszeit von 42.5 Stunden bei einem Monatslohn von Fr. 3'600.- arbeiten sollte. Vielmehr sei sie als Putzfrau und erst ab November 2011 sowie lediglich teilzeitlich für ihn tätig gewesen. Auch bei D.________ liege mit dem Arbeitsvertrag vom 20. Juni 2011 eine Vereinbarung vor, welche lediglich dazu gedient habe, die Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, aber nicht den tatsächlichen Arbeitsbedingungen, wie sie im Arbeitsvertrag vom 29. April 2011 vereinbart worden seien, entsprochen habe. Der Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2012 mit E.________ entspreche ebenfalls nicht dem wirklichen Willen der Parteien und habe nur dazu gedient, beim Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Denn angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers sei es nicht glaubhaft, dass der Arbeitsvertrag
Ende Januar 2012 wegen schlechter Witterungsbedingungen mündlich abgeändert worden sei. Indem der Beschwerdeführer beim kantonalen Migrationsamt Arbeitsverträge mit unwahrem Inhalt eingereicht habe, um Aufenthaltsbewilligungen zu bewirken, habe er im Wissen um die Unwahrheit in den Arbeitsverträgen die Behörden getäuscht. Weiter bejahte die Vorinstanz die qualifizierte Tatbegehung nach Abs. 3 von Art. 118
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 118 Täuschung der Behörden - 1 Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:457
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG, indem sie es als erwiesen erachtete, dass der Beschwerdeführer Geld für die Beschaffung der Aufenthaltsbewilligungen verlangt habe. Sie stützte sich dabei auf die Aussagen von C.________, E.________ sowie F.________ und G.________, wobei sie bezüglich der letzten beiden festhielt, diese seien nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weshalb sie trotz der Einwände des Beschwerdeführers berücksichtigt werden könnten.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich auf einen offensichtlich unrichtigen Sachverhalt gestützt. Denn einerseits bezögen sich die Aussagen von C.________ als Zeugin nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses; andererseits habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass C.________ auch im Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu seinem Nachteil befragt worden sei. Weiter habe die Vorinstanz unzulässigerweise nicht auf ihre Aussagen als Auskunftsperson in diesem Verfahren abgestellt. In dubio pro reo sei deshalb davon auszugehen, dass sie tatsächlich als Bardame hätte arbeiten sollen. Bezüglich D.________ habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie sich nicht mit seinen Einwänden auseinandergesetzt habe. So habe sie etwa nicht berücksichtigt, dass im Arbeitsvertrag, welcher den Behörden eingereicht worden sei, von einem Bruttostundenlohn und nicht von einem Bruttomonatslohn ausgegangen worden sei. Weiter sei es bezüglich der Beschäftigung von E.________ nicht lebensfremd, wenn wegen schlechter Witterung eine Vertragsänderung vorgenommen werden müsse; bei der Kältewelle Anfang Februar 2012 habe es sich um die intensivste seit 27 Jahren gehandelt. Schliesslich sei auch die
Qualifizierung von Art. 118 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 118 Täuschung der Behörden - 1 Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:457
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG nicht gegeben; denn die Vorinstanz habe es unterlassen, die Aussagen unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse und der Verstrickung der Beteiligten im Verfahren wegen versuchter Tötung zu seinem Nachteil zu würdigen. Auch fehle es an einer Konfrontation mit F.________ und G.________, auf deren Aussagen die Vorinstanz massgeblich abgestellt habe.
3.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz gestützt auf die Aussage von C.________ davon ausgegangen ist, dass anlässlich des Abschlusses des Arbeitsvertrages keine Beschäftigung als Bardame vorgesehen war. Der Vorinstanz war das Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung des Beschwerdeführers sehr wohl bekannt, andernfalls sie nicht dort gemachte Aussagen hätte miteinbeziehen können. Sie hat auch nachvollziehbar und überzeugend begründet, wie sie die verschiedenen Aussagen von C.________ würdigte. Weiter hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem sie nicht jeden einzelnen seiner Einwände bezüglich D.________ widerlegte. Nach konstanter Rechtsprechung genügt es, wenn das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt, und ihren Entscheid soweit begründet, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236). Es ist auch weder willkürlich noch lebensfremd, dass die Vorinstanz es angesichts der Widersprüche in den Aussagen
des Beschwerdeführers und seiner langjährigen Erfahrung im Baugewerbe als nicht überzeugend erachtete, dass nur wenige Tage nach Abschluss der Arbeitsvertrag mit E.________ wegen ungenügender Arbeit infolge schlechter Witterung mündlich abgeändert worden sei (vgl. auch Urteil 6B 72/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.6, wo das Bundesgericht diesen Vertrag als Simulation zur Täuschung der Migrationsbehörde wertete). Schliesslich ist auch die Bejahung der qualifizierten Tatbegehung nicht zu beanstanden, da die Vorinstanz die Aussagen von F.________ und G.________ nicht als massgeblich bezeichnete und unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend würdigte. Die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 118 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 118 Täuschung der Behörden - 1 Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:457
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
und 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 118 Täuschung der Behörden - 1 Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:457
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG verletzt kein Bundesrecht.
4.
4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit G.________ und H.________ wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung nach Art. 117 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 117 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung - 1 Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. ...453
1    Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. ...453
2    Wer nach Absatz 1 rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut Straftaten nach Absatz 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. ...454
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.455
AuG schuldig; bezüglich E.________ sprach sie ihn frei. Gestützt auf die Aussagen von E.________ und G.________ erachtete sie es als ausgewiesen, dass Letzterer rund 20 Mal E.________ und andere Arbeiter auf die Baustelle gefahren und dafür Fr. 1'000.- erhalten habe. Den Einwand, dabei habe es sich nur um einen Freundesdienst und entsprechenden Spesenersatz gehandelt, hielt sie nicht für nachvollziehbar; denn der Betrag von Fr. 1'000.-- sei dafür zu hoch. Dass es sich um ein Darlehen gehandelt haben soll, wertete sie als nicht überzeugend. Bezüglich H.________ betrachtete sie den Einwand des Beschwerdeführers, nicht er sondern die Geschäftsführerin seines Restaurants sei für die Anstellung des Personals zuständig gewesen, für unbeachtlich. Denn der Beschwerdeführer habe um die Arbeitstätigkeit von H.________ gewusst, so dass dies angesichts seiner Stellung als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung nicht entlastend sei. Auch spiele es keine Rolle, wer den Vertrag mit H.________ unterzeichnet habe.
4.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, indem sie nicht auf die Aussage von G.________ abgestellt habe, wonach kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Zudem seien Fr. 50.-- pro Fahrt nicht zu hoch für einen Spesenersatz. Bezüglich H.________ habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie ohne Begründung auf die Einvernahme der Geschäftsführerin verzichtet habe. Er habe keine Tatherrschaft gehabt, so dass der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Es sei auch willkürlich, den Vorsatz zu bejahen, obwohl er den Arbeitsvertrag mit H.________ nicht unterschrieben habe. Bezüglich E.________ habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt; zudem habe diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen, da E.________ Pole und damit EU-Bürger sei, so dass dessen Aufenthaltsbewilligung nur deklaratorischen Charakter habe.
4.3. Es ist nicht willkürlich, dass die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen von G.________, E.________ und des Beschwerdeführers vom Vorliegen einer Beschäftigung ausging und die Fr. 1'000.-- weder als Darlehen noch als reine Spesen erachtete, zumal der Beschwerdeführer bezüglich dieses Betrags widersprüchliche Aussagen machte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb sie auf die Einvernahme der Geschäftsführerin verzichtete; er führt jedoch nicht aus, inwiefern diese Begründung bundesrechtswidrig sein soll. Was schliesslich die Einwände zu E.________ betrifft, übersieht der Beschwerdeführer offensichtlich, dass die Vorinstanz ihn diesbezüglich nicht schuldig gesprochen hat, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist.
5.
5.1. Die Vorinstanz hielt bezüglich der unterlassenen Buchführung nach Art. 166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889223 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB fest, die vom Beschwerdeführer gegründete I.________ GmbH sei am 21. Oktober 2011 im Handelsregister eingetragen worden. Am 12. Juli 2012 habe er seine Stammanteile an J.________ verkauft; Letzterer habe sich am 3. Dezember 2012 verpflichtet, diese an K.________ zu übertragen. Am 4. Juli 2013 sei über die I.________ GmbH der Konkurs eröffnet worden, welcher mangels Aktiven am 31. Oktober 2013 eingestellt worden sei. Gemäss Strafanzeige des Konkursamtes Aargau hätten bei Konkurseröffnung keine Geschäftsbücher sichergestellt werden können. J.________ habe ausgesagt, er habe beim Kauf der GmbH keine Bücher vom Beschwerdeführer erhalten. Nachdem der Beschwerdeführer zuerst ausgesagt habe, er sei sich nicht sicher, ob er über die Firma Buch geführt habe, resp. er wisse nicht mehr, über was alles er Buch geführt habe, habe er sich schliesslich auf den Standpunkt gestellt, er habe die Buchhaltung beim Kauf an J.________ übergeben, so wie es im Vertrag stehe. Unter Berücksichtigung dieser widersprüchlichen Aussagen stellte die Vorinstanz auf jene von J.________ ab und sprach den Beschwerdeführer wegen unterlassener Pflicht zur Führung der Geschäftsbücher
nach Art. 166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889223 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB schuldig, zumal diese Unterlassung aus strafrechtlicher Sicht infolge der bereits vor dem Verkauf der Firma ausgewiesenen Betreibungen in der Höhe von Fr. 30'000.- relevant sei.
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Nichtübergabe der Geschäftsbücher beim Verkauf seiner Firma. Die Übergabe sei durch den Vertrag gedeckt und J.________ hätte diese Unterlassung beanstandet, wenn sie nicht erfolgt wäre. Es könne nicht einseitig auf dessen Aussage abgestellt werden, da auch dieser in ein Strafverfahren verwickelt sei. Zudem sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Konkurses nicht Schuldner gewesen, so dass die objektive Strafbarkeitsbedingung nicht gegeben sei. Schliesslich verletze der Hinweis auf die bei Verkauf der GmbH bestandenen Betreibungen das Anklageprinzip und es sei kein Zusammenhang zwischen seiner angeblichen Pflichtverletzung und der Darstellung der Vermögenslage bei Konkurseröffnung erstellt.
5.3. Angesichts der widersprüchlichen und unbestimmten Aussagen des Beschwerdeführers ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz auf die Aussage von J.________ abgestellt hat; dass dieser allenfalls selbst in ein Strafverfahren in dieser Sache verwickelt ist, ändert daran nichts. Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand, er sei bei Konkurseröffnung nicht mehr Organ der GmbH gewesen. Art. 166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889223 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB soll gewährleisten, dass der Vermögensstatus eines Unternehmens im Interesse sowohl der daran beteiligten Personen als auch der Gläubiger stets vollständig ersichtlich ist (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889223 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB; ähnlich Trechsel/Ogg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889223 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB sowie Hagenstein, BSK, 3. Aufl. 2013, N. 1 f. zu Art. 166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889223 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB; vgl. auch Urteil 6S.132/2000 vom 24. August 2000 E. 2a). Damit dieser Rechtsschutz gewährleistet ist, muss der strafrechtliche Schutz auch die Rechtsvorgänger der konkursiten Firma resp. deren Organe treffen. Es genügt somit, dass der Beschwerdeführer als seinerzeit zuständiges Organ der später konkursiten I.________ GmbH die Voraussetzung dieses Sonderdelikts erfüllt und die Buchführung
unterlassen hat, als er dazu verpflichtet war. Die weitere Voraussetzung des Konkurses der I.________ GmbH ist ebenfalls gegeben. Die Frage der Verletzung des Anklagegrundsatzes nach Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO infolge vorinstanzlichem Verweis auf die bei Verkauf der GmbH im Juli 2012 bereits bestehenden Betreibungen kann offenbleiben, da angesichts der vom Beschwerdeführer komplett unterlassenen Buchführung der Zusammenhang zwischen seiner Pflichtverletzung und der fehlenden Nachvollziehbarkeit der finanziellen Lage der GmbH bei Konkurseröffnung offensichtlich ist (vgl. BGE 131 IV 56 E. 1.3). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihn zu Recht wegen Verstosses gegen Art. 166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889223 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB schuldig gesprochen.
6.
6.1. Die Vorinstanz führte aus, nach § 256 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG; SAR 651.100) werde bestraft, wer zum Steuerbezug an der Quelle verpflichtet sei und die abgezogenen Steuern zu eigenem oder fremden Nutzen verwendet habe; Grundvoraussetzung sei, dass überhaupt Quellensteuern geschuldet seien. Eine Veruntreuung liege auch vor, wenn der Täter das Geld zu privaten oder geschäftlichen Zwecken ohne jederzeitige Ersatzmöglichkeit verbrauche oder so binde, dass er nicht mehr frei darüber verfügen könne. Der Beschwerdeführer sei vom 26. Oktober 2011 bis zum 17. August 2012 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der I.________ GmbH gewesen. Gestützt auf die tatsächlich vorhandenen Lohnabrechnungen sei ausgewiesen, dass L.________ gemäss den Akten zu Tatzeit über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügte und ihm von November 2011 bis August 2012 monatlich Fr. 351.50 vom Lohn abgezogen worden sei. Dass mit diesen Abzügen andere Forderungen beglichen worden seien, ergebe sich aus dem Konkurs der I.________ GmbH am 4. Juli 2013, welcher mangels Aktiven am 31. Oktober 2013 eingestellt worden sei. Gemäss eigener Aussage habe der Beschwerdeführer um seine Pflicht zum Abzug und zur
Weiterleitung der Quellensteuern gewusst. Dennoch habe er die Beträge nicht weitergeleitet.
6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie in unhaltbarer Beweiswürdigung davon ausgehe, die abgezogenen Steuern seien angesichts der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven anderweitig verwendet worden. Die Vorinstanz habe weder Beweise noch Indizien dafür, dass er das Geld für sich verwendet habe. Auch habe er faktisch keine Quellensteuern abgezogen, da kein Geld vorhanden gewesen sei; indem die Vorinstanz nicht nachweise, dass das Geld vorhanden gewesen sei, verletze sie das Anklageprinzip.
6.3. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Angesichts der Lohnabrechnungen für L.________, welche den Abzug von Quellensteuern belegen, ist die Annahme der Vorinstanz, dass die geschuldeten Quellensteuern auch tatsächlich abgezogen wurden, nicht willkürlich. Ebenso durfte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die einbehaltenen Geldbeträge nicht weitergeleitet, sondern anderweitig, sei dies privat oder geschäftlich, verwendet hatte. Angesichts des Konkurses und dessen Einstellung mangels Aktiven durfte sie auch als erstellt betrachten, dass der Beschwerdeführer diese ohne jederzeitige Ersatzmöglichkeit verbraucht hatte, was für eine Veruntreuung der abgezogenen Beträge ausreicht. Die Verurteilung infolge Veruntreuung von Quellensteuern nach § 256 StG ist nicht zu beanstanden, zumal das Bundesgericht die Anwendung von kantonalem Recht nur unter dem Blickwinkel der Willkür prüft (BGE 141 IV 305 E. 1.2).
7.
7.1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AHVG i.S.v. Art. 87 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt,
AHVG schuldig gesprochen. Dabei legte sie ihm nur die Handlungen nach dem 1. Januar 2012 zur Last und begründete dies mit der per 1. Januar 2012 geänderten Rechtslage. Der Beschwerdeführer sei vom 26. Oktober 2011 bis 17. August 2012 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der I.________ GmbH gewesen. Gemäss Angaben der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2013 und vom 23. April 2014 habe weder die A.________ GmbH noch die M.________ GmbH, I.________ GmbH und N.________ GmbH AHV-Beiträge einbezahlt. Der Beschwerdeführer bestätige hingegen, seinen Angestellten AHV-Beiträge abgezogen zu haben. Nachdem er zuerst noch meinte, er wisse nicht mehr, ob er diese weitergeleitet habe, habe er vor Bezirksgericht ausgesagt, das Geld habe nicht gereicht, und vor Obergericht, er habe lediglich einen Teil der Abzüge nicht weitergeleitet. Da der bezirksgerichtliche Freispruch bezüglich der Zeit von 26. Oktober bis 31. Dezember 2011 unangefochten geblieben sei, erfolge gestützt auf Art. 404 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO keine Überprüfung. In der Folge erstellte die Vorinstanz gestützt auf die vorhandenen Lohnabrechnungen
der I.________ GmbH seit 1. Januar 2012 abgezogene AHV-, IV- und EO-Beiträge von Fr. 6'051.50. Damit seien andere Forderungen beglichen worden, was sich aus dem Konkurs der I.________ GmbH vom 4. Juli 2013 und dessen Einstellung mangels Aktiven vom 31. Oktober 2013 ergebe. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben um seine Weiterleitungspflicht gewusst habe, sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
7.2. Der Beschwerdeführer rügt, diese Begründung sei willkürlich, da sie mit jener zur Veruntreuung der Quellensteuern identisch sei. Die Vorinstanz verletze den Anklagegrundsatz, da ihm gemäss Anklage vorgeworfen werde, die abgezogenen Beiträge selbst behalten und in eigenem Nutzen verwendet zu haben, während die Vorinstanz davon ausgehe, er habe mit den abgezogenen Beiträgen andere Forderungen beglichen. Weiter habe die Vorinstanz keine Beweise oder Indizien dafür, dass er diese Gelder für sich verwendet habe. Schliesslich verletze die Vorinstanz Art. 404 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO, indem sie den Teilfreispruch aus dem Dispositiv entfernt habe.
7.3. Die vorinstanzliche Feststellung der AHV-, IV- und EO-Beiträge, welche der Beschwerdeführer seinen Angestellten abgezogen hatte, wird von ihm vor Bundesgericht nicht substantiiert in Frage gestellt. Unbehelflich ist auch der Einwand, seine Firma habe gar nicht über das Geld verfügt, um nebst den Löhnen auch die Beiträge zu bezahlen. Die Neufassung von Art. 87 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt,
AHVG bezweckt gerade, dass der Einwand fehlender Mittel den Arbeitgeber nicht mehr zu entlasten vermag (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes für die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG], Verbesserung der Durchführung, BBl 2011 543, 563 Art. 87
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt,
drittes Lemma). Massgebend ist nach Art. 87 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt,
AHVG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung, dass die abgezogenen Beiträge für irgendwelche andere Forderungen eingesetzt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates, a.a.O.). Sowohl die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage als auch die Vorinstanz gingen davon aus, dass er die abgezogenen Beiträge nicht weitergeleitet, sondern anderweitig verwendet hat. Die Feststellung der Vorinstanz, er habe sich der Widerhandlung nach Art. 87 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt,
AHVG schuldig gemacht, ist angesichts der dargelegten Umstände somit weder willkürlich
noch bundesrechtswidrig. Weiter stellt die Vorinstanz in E. 4.2.2 explizit fest, der Freispruch für die Handlungen vor dem 1. Januar 2012 sei nicht angefochten worden, weshalb dieser nicht überprüft werde. Damit hielt sie sich an die in Art. 404 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO statuierte Überprüfungsbefugnis. Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt,
AHVG i.V.m. Art. 70
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 70 Strafbestimmungen - Die Artikel 87-91 AHVG424 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.
IVG und Art. 25
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 25 Strafbestimmungen - Die Artikel 87-91 des AHVG146 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Erwerbsersatzordnung verletzen.
EOG nicht zu beanstanden.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Denn die Vorinstanz habe auf eine erneute Vorladung eines wichtigen Zeugen sowie auf die Befragung zweier weiterer wichtiger Personen verzichtet, was Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen lasse. Zudem habe sie gemäss Protokoll lediglich 30 Minuten beraten, bevor sie ihr Urteil gefällt habe. Da es unmöglich sei, in dieser Zeit sämtliche wesentlichen Aspekte in allen relevanten Punkten und die Strafzumessung seriös zu diskutieren, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Aus der kurzen Urteilsberatung ergebe sich auch, dass die Berufungsverhandlung nur zum Schein durchgeführt worden sei. Schliesslich weise auch das Strafmass von 3 1/2 Jahren, was genau dem Antrag der Staatsanwaltschaft entspreche, auf eine Befangenheit hin.
8.2. Soweit der Beschwerdeführer die unterlassene Vorladung eines Zeugen als Verletzung seiner grundrechtlichen Ansprüche geltend macht, ist dieser Einwand nicht rechtsgenüglich begründet (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), ist doch weder dargelegt, um welchen Zeugen es sich handelt, noch weshalb dieser wichtig sein soll. Dasselbe gilt bezüglich der gerügten Unterlassung der Befragung zweier weiterer Personen. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern auf Unparteilichkeit des Gerichts zu schliessen wäre, bloss weil dieses seinen Entscheid nach einer 30-minütigen Beratung fällte. Denn einerseits ist der vorinstanzliche Entscheid einlässlich, unter Einbezug der Vorbringen an der Berufungsverhandlung und nachvollziehbar begründet, so dass er jedenfalls den verfassungsmässigen Anforderungen genügt. Andererseits ist die Dauer der Beratung nicht allein entscheidend für die Unparteilichkeit des Gerichts. Die beteiligten Richterinnen und Richter haben sich im Rahmen ihrer Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung eingehende Aktenkenntnis zu verschaffen, so dass im Nachgang zur Verhandlung nur noch die strittigen oder zusätzlich thematisierten Punkte zu diskutieren sind und die Beratung zügig erfolgen kann. Schliesslich ist auch weder dargelegt noch
ersichtlich, inwiefern seine grundrechtlichen Ansprüche dadurch verletzt werden, dass die Vorinstanz auf ein Strafmass in der Höhe des staatsanwaltlichen Antrags schliesst, ist dessen Entstehung doch Schritt für Schritt im Entscheid dargelegt.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer rügt, bezüglich der Strafzumessung habe die Vorinstanz das Asperationsprinzip (Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB), die Bestimmung betreffend kurze unbedingte Freiheitsstrafen (Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB) sowie die Begründungspflicht nach Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB verletzt. So erscheine die Einsatzstrafe von 18 Monaten für die Veruntreuung angesichts des Deliktsbetrags von Fr. 15'000.-- als viel zu hoch. Auch könne der Verkauf im Kosovo nicht als mittelschwer verschuldenserhöhend gewertet werden und es sei nicht von einer besonderen kriminellen Energie auszugehen. Vielmehr sei die Einwilligung des Verletzten als verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Weiter stelle die Erhöhung dieser Einsatzstrafe von 18 Monaten auf insgesamt 36 Monate eine Verletzung des Asperationsprinzips sowie des Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB dar. Auf seine Einwände, insbesondere dass eine Freiheitsstrafe nur unter den Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB verhängt werden dürfe, sei die Vorinstanz überhaupt nicht eingegangen. Nach BGE 138 IV 120 E. 5.2 könne nur dann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt werden, wenn für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. Eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten sei aber nur dann zulässig, wenn eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit
nicht vollzogen werden könnte. Zudem sei die Strafform nach Art. 41 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB näher zu begründen. Dies habe die Vorinstanz unterlassen. Zudem habe sie nicht wie nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB verlangt bei mehrfacher Begehung die Strafe für jede einzelne Begehung festgesetzt.
9.2. Bezüglich der Einsatzstrafe von 18 Monaten beruft sich die Vorinstanz auf BGE 136 IV 177 (recte: 117) E. 4.3.1, wonach bei der Sachbeschädigung ein Schaden von mehr als Fr. 10'000.-- als gross zu werten ist. Dieser Verweis geht fehl. Zwar gilt bei beiden Delikten primär das Vermögen als zu schützendes Rechtsgut. Indessen bestehen Differenzen zwischen den beiden Tatbeständen. Bei der Sachbeschädigung nach Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB ist die Höhe des verursachten Schadens massgebend für die Verwerflichkeit des rechtswidrigen Verhaltens; so sieht Abs. 3 explizit eine fakultative Strafverschärfung bei Verursachung eines grossen Schadens sowie die Strafverfolgung von Amtes wegen vor. Bei der Veruntreuung nach Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB ist hingegen das Vertrauen ein wesentliches Merkmal des Tatbestands, setzt dieser doch das Anvertrauen eines Vermögensbestandteils und damit ein Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer voraus, welches in der Folge vom Täter missbraucht wird. Deshalb ist bei der Veruntreuung der Deliktsbetrag zwar ein Kriterium für die Strafzumessung, jedoch nicht vorwiegend oder gar allein ausschlaggebend. Vielmehr wird bei der Strafzumessung das Ausmass des Vertrauensmissbrauchs als Verschuldenskriterium zugrunde gelegt (vgl. Urteil
6B 1161/2013 vom 14. April 2014 E. 4.2.6). Die übrigen erwähnten zumessungsrelevanten Umstände (Verkauf im Kosovo, monetäre Motive, erhebliche kriminelle Energie) vermögen ebenfalls die Höhe der Einsatzstrafe nicht zu rechtfertigen. Die Vorinstanz hat damit eine unangemessen hohe Einsatzstrafe ihren weiteren Überlegungen zugrunde gelegt. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine neue Strafzumessung vornehme. Ein Eingehen auf die weiteren gegen die Strafzumessung vorgebrachten Rügen erübrigt sich.
10.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Aargau den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, sind ihm Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. November 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1340/2015
Datum : 17. März 2017
Publiziert : 04. April 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Veruntreuung, mehrfache Täuschung der Behörden, mehrfache wiederholte Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung usw.; Strafzumessung; rechtliches Gehör


Gesetzesregister
AHVG: 87
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt,
AuG: 117 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 117 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung - 1 Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. ...453
1    Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. ...453
2    Wer nach Absatz 1 rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut Straftaten nach Absatz 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. ...454
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.455
118
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 118 Täuschung der Behörden - 1 Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:457
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EOG: 25
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 25 Strafbestimmungen - Die Artikel 87-91 des AHVG146 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Erwerbsersatzordnung verletzen.
IVG: 70
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 70 Strafbestimmungen - Die Artikel 87-91 AHVG424 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.
StGB: 13 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
41 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
50 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
138 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
144 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889223 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StPO: 9 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
85 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
1    Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
2    Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei.
3    Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen.
4    Sie gilt zudem als erfolgt:
a  bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
b  bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
404
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
BGE Register
127-I-38 • 131-IV-56 • 133-IV-1 • 136-I-184 • 136-IV-170 • 138-IV-120 • 138-V-74 • 141-IV-305 • 142-III-364
Weitere Urteile ab 2000
6B_1161/2013 • 6B_1340/2015 • 6B_72/2015 • 6B_827/2010 • 6S.132/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • aargau • arbeitsvertrag • geld • strafzumessung • monat • sprache • freiheitsstrafe • quellensteuer • aufenthaltsbewilligung • zeuge • sachverhalt • veruntreuung von quellensteuern • verurteilung • unterlassung der buchführung • eigentum • wissen • geldstrafe • schaden • kontrollschild • in dubio pro reo • frage • kosovo • anklage • freispruch • anspruch auf rechtliches gehör • anklagegrundsatz • arbeitnehmer • gerichtskosten • anhörung oder verhör • strafgericht • kenntnis • bardame • sachverhaltsfeststellung • stelle • bedingung • einzelunterschrift • buch • vorsätzliche tötung • darlehen • strafbefehl • eo • zusatzstrafe • antizipierte beweiswürdigung • weiler • fahrzeugausweis • wert • unternehmung • widerrechtlichkeit • entscheid • verfahrensbeteiligter • staatsanwalt • dauer • bescheinigung • umfang • vorteil • opfer • rechtsverletzung • strafgesetzbuch • prozessvertretung • bewilligung oder genehmigung • beginn • ausstand • begründung des entscheids • vertragsabschluss • richterliche behörde • begründung der eingabe • beendigung • beschwerde in strafsachen • voraussetzung • anschreibung • eintragung • sachlicher geltungsbereich • ausmass der baute • einstellung des konkursverfahrens mangels aktiven • auskunftsperson • rechtsanwalt • strafanzeige • einwilligung des verletzten • zweifel • arbeitsbedingungen • rechtslage • baugewerbe • leiter • vorsatz • kantonales recht • arbeitgeber • verhalten • verurteilter • aneignungswille • strafverfolgung • ermessen • lohn • gemeinnützige arbeit • aarau • monatslohn • schuldner • maler • tag • wirklicher wille • wille • restaurant • errichtung eines dinglichen rechts • simulation • lausanne • sport • konkursamt • treffen • bereicherungsabsicht • polen • steuerbezug • sonderdelikt • vermutung • von amtes wegen • charakter • funktion
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BBl
2011/543