Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 551/2015
Urteil vom 17. März 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2015.
Sachverhalt:
A.
Die 1967 geborene A.________ absolvierte die Lehre und die Meisterausbildung als Floristin sowie diverse Weiterbildungen. Seit 1989 war sie unter anderem Leiterin und Dozentin der B.________ GmbH. Am 12. Dezember 2006 erlitt sie einen Arbeitsunfall, bei dem sich eine Stoffrolle aus einem Arbeitsregal löste und auf ihren Kopf fiel. Im Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 4. Januar 2007 wurden als Folge dieses Unfalls eine Commotio cerebri und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad I-II mit passagerer Hypästhesie am rechten Arm diagnostiziert; zudem wurde die Diagnose eines Status nach schwerer Lebenskrise nach Todesfällen im persönlichen Umfeld gestellt. Am 19. Juli 2008 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese holte diverse Arztberichte und ein bidisziplinäres (psychiatrisches und rheumatologisches) Gutachten der asim, Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel, Basel, vom 31. Dezember 2009 ein. In der Folge zog sie bei der asim ein neuropsychologisches Gutachten vom 8. November 2010 und eine tridisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 25. November 2010 bei. Weiter holte die IV-Stelle einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende
vom 1. Februar 2013 ein. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 verneinte sie den Rentenanspruch.
B.
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Juni 2015 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuhalten, den Anspruch aufgrund der geänderten bundesgerichtlichen Praxis gemäss BGE 141 V 281 neu zu prüfen.
Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 eröffnete das Bundesgericht der Versicherten, ihre aus frei zugänglich Internetseiten sich ergebenden beruflichen Aktivitäten liessen nicht auf gesundheitsbedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit schliessen. Es müsse deshalb mit der Abweisung der Beschwerde infolge Simulation und Aggravation gerechnet werden. Sie erhalte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2016 hält die Versicherte an der Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
3.
In rheumatologischer Hinsicht wurde im asim-Gutachten vom 31. Dezember 2009/25. November 2010 ein chronisches zervikovertebra-les-/zervikozephales Syndrom bei Status nach Kopfkontusion mit Commotio cerebri am 12. Dezember 2006 (ICD-10 M53.0) diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, aufgrund der am Bewegungsapparat erhobenen Befunde sollte sowohl die ursprüngliche als auch die seit 2007 ausgeübte angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sein. Dabei bestehe eine 20%ige Einschränkung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Es resultiere eine Endarbeitsfähigkeit von 80 %. Körperlich anstrengendere Tätigkeiten mit Heben von Lasten über 15 kg, wie bei Aufstellungsarbeiten notwendig, sollten vermieden werden. Eine körperlich leichte wechselbelastende Alternativtätigkeit ohne länger dauernde Arbeit über Kopf sei aus rheumatologischer Sicht zu 100 % zumutbar.
4.
4.1. Psychiatrischerseits wurde im asim-Gutachten vom 31. Dezember 2009/25. November 2010 eine schwere Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf diese seien eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) und eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1 [starkes Erfolgsstreben, Neigungen zu Zwangshaftigkeit und Genauigkeit]). Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 8. November 2010 wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Leichte bis mittelschwere neuropsychische Störung (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen) bei Diagnosen 2-4; 2. Commotio cerebri und HWS-Distorsion am 12. Dezember 2006; 3. Anhaltende zervikale Schmerzsymptomatik; 4. Affektiv-depressive Störung. In der tridisziplinären (psychiatrischen, rheumatologischen und neuropsychologischen) asim-Konsensbeurteilung vom 25. November 2010 wurde ausgeführt, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zeitlich 50 %; aufgrund der zusätzlichen neuropsychologischen Leistungseinbusse betrage die effektive Leistungsfähigkeit 40 %. Versuche die Versicherte, ihre Berufstätigkeit auf ihr Kerngeschäft, die Leitung der Floristikschule zu reduzieren und diese entsprechend
umzustrukturieren, wie sie das in den letzten 2 Jahren getan habe, sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar; dabei bestehe eine zusätzliche neuropsychologische Leistungseinschränkung auf 80 %. Somit sei in einer angepassten Arbeitssituation (im bisherigen Betätigungsfeld) eine Arbeitspräsenz von 80 % mit einem darin vorhandenen 80%igen Arbeitsleistungsvermögen möglich. Dies entspreche einer Gesamtleistungsfähigkeit von 65 % (bezogen auf eine normale 100%ige Leistungsfähigkeit). Diese angepasste (bisherige) Tätigkeit entspreche der Verweisungstätigkeit.
4.2. Die Frage, ob die Versicherte infolge der psychiatrischen Diagnosen Rentenleistungen beanspruchen kann, verneinte die Vorinstanz nach der früheren Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 130 V 352 gestützt auf die sog. Förster-Kriterien.
4.3. Der Versicherten ist beizupflichten, dass das bezüglich dieser gesundheitlichen Störungen ergangene Grundsatzurteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 auf laufende Verfahren anzuwenden ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6 S. 266; Urteil 8C 634/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.1). Sie macht weiter geltend, das asim-Gutachten (E. 4.1 hievor) ermögliche eine schlüssige Beurteilung der nach diesem Urteil massgebenden neuen Indikatoren. Gestützt hierauf habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
4.4. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 legte die Versicherte dar, inwiefern sie ihre Erwerbstätigkeit an die von ihr geklagten gesundheitlichen Beschwerden angepasst hat. Im Lichte dieser Ausführungen kann der Rentenanspruch nicht ohne Weiteres wegen Aggravation und Simulation (hierzu vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 87 f.) verneint werden. Die Beschwerdegegnerin wird darüber aber zu befinden haben.
5.
5.1. Im asim-Gutachten wurde die Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht einzig mit einer schweren Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) begründet (E. 4.1 hievor). Weiter hält es fest, diese sei durch den Unfall vom 12. Dezember 2006 bedingt. Diese Sicht lässt zumindest Fragen offen. Denn gemäss den Klassifikationskriterien werden unter F43.2 Störungen erfasst, deren Symptome meist nicht länger als sechs Monate anhalten. Anders verhält es sich bei den längeren depressiven Reaktionen (F43.21). Eine solche wurde im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht diagnostiziert. Ebenso wenig enthält das Gutachten eine Spezifikation nach F43.22, F43.23, F43,24 oder F43.25, womit - gemäss Beschrieb zu den klinisch-diagnostischen Leitlinien - Trauerreaktionen jeder Dauer erfasst werden, die in Art oder Inhalt aus der Norm fallen (vgl. HORST DILLING/WERNER MOMBOUR/MARTIN H. SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 209 f.). In dieser Hinsicht besteht Klärungsbedarf; dies umso mehr, als bei länger anhaltender Trauersymptomatik eben auch Z-Kodierungen der ICD-10 in Frage kommen (vgl. HORST DILLING/WERNER MOMBOUR/MARTIN H. SCHMIDT [Hrsg.], a.a.O., S.
209 f.), bei denen es sich - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - nicht um rechtserhebliche Gesundheitsschädigungen handelt (SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188 E. 3.1 und 3.3 [9C 573/2011]; Urteil 8C 810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2)
5.2. Die im asim-Gutachten weiter diagnostizierte undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), der kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde (E. 4.1 hievor), gehört zum Symptomenkomplex der somatoformen Störungen (Urteil 8C 478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen). Die medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung von Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Lichte der geänderten Rechtsprechung. Weder das asim-Gutachten noch die anderen ärztlichen Berichte und Stellungnahmen ermöglichen eine schlüssige Beurteilung, insbesondere nicht nach Massgabe der relevanten Indikatoren (vgl. auch Urteile 9C 514/2015 vom 14. Januar 2016 E. 4 und 8C 566/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 6.2).
6.
Hievon abgesehen liegt das asim-Gutachten vom 31. Dezember 2009/25. November 2010 zu lange zurück und kann auch deshalb nicht als Grundlage für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Mai 2014 dienen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 320).
Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein interdiszplinäres medizinisches Gutachten für den ganzen hier interessierenden Zeitraum einhole und gestützt darauf über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
7.
Die unterliegende IV-Stelle trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2015 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 19. Mai 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'200.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar