Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 1253/2015

Urteil vom 17. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hafner,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn Amt für Justizvollzug, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafvollzug mittels Electronic Monitoring (gemäss Bundesratsbeschluss); Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. November 2015.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 6. Februar 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt, davon 9 Monate mit unbedingtem Vollzug.

B.
Das Amt für Justizvollzug forderte X.________ mit Strafantrittsbefehl vom 2. April 2015 auf, am 7. September 2015 die vollziehbare Freiheitsstrafe von 9 Monaten anzutreten. Die Strafe werde im offenen Vollzug vollzogen. Die Sondervollzugsform des Electronic Monitoring (EM) komme für ihn nicht in Frage.
Das Departement des Innern wies am 28. August 2015 eine Beschwerde von X.________ ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies am 3. November 2015 die Beschwerde von X.________ ab.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Beschwerde gutzuheissen, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und den Vollzug in Form des Electronic Monitoring zu bewilligen, eventualiter sei der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung mit allfälliger Durchführung einer Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Beschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG. Gegeben ist indessen die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG. Die Beschwerdeberechtigung (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b BGG) ist gegeben, so dass darauf ohne Weiteres einzutreten ist (vgl. Urteil 6B 171/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 1).

1.2. Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung verfügte am 8. Dezember 2015 der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz verzichtete auf Stellungnahme. Das Amt für Justizvollzug sprach sich nicht dagegen aus. Damit erübrigt sich eine weitere Verfügung. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch gegenstandslos.

1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn ihm neu und erstmals von der Vorinstanz vorgehalten werde, er übe eine flexible Tätigkeit aus, gebe das Urteil Anlass zu neuen Vorbringen. Er legt ein nach dem Urteilsdatum erstelltes Schreiben des Arbeitgebers vom 25. November 2015 bei. Arbeitsvertrag bzw. Arbeitstätigkeit waren Gegenstand des Verfahrens. Es oblag dem Beschwerdeführer (unten E. 2.3), die ihm geeignet erscheinenden Beweismittel vorzubringen und zu begründen, wozu er aufgefordert worden war. Er wendet sich damit gegen die Beweiswürdigung. Das neue Beweismittel ist gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG (Urteile 6B 1207/2014 vom 25. November 2015 E. 1 und 6B 182/2014 vom 27. Januar 2015 E. 1) sowie mangels Erschöpfens des Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG; BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteil 1B 306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.5) unzulässig.

1.4. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei "bis dato noch nie persönlich angehört" worden. Fragen des EM-Vollzugs oder der Halbgefangenschaft seien mit ihm nie diskutiert worden. Er habe denn auch seine Parteibefragung beantragt (Beschwerde S. 22).
Der Beschwerdeführer war bereits im Verfahren vor dem Departement des Innern verbeiständet (Urteil S. 2). Vor der Vorinstanz führte er aus, er sei zu einem Gespräch eingeladen worden, doch sei ihm einzig der negative Entscheid kundgetan worden (Urteil S. 3); das Departement hätte mit ihm ein Gespräch durchführen müssen (Urteil S. 4). Zu seinem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung erwog die Vorinstanz, es sei angesichts der umfangreichen Akten nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Informationen damit zu gewinnen wären, und es sei unzutreffend, dass er nie persönlich angehört worden sei (Urteil S. 5 und S. 9, wonach ihm mündlich begründet wurde, dass eine Sondervollzugsform nicht in Frage komme). Der Beschwerdeführer hatte das Gesuch zu begründen (unten E. 2.3). Insoweit gilt entgegen seiner Ansicht nicht die Untersuchungsmaxime. Er konnte sich überdies im Beschwerdeverfahren äussern. Die Vorinstanz entschied gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) aufgrund der Akten (Urteil S. 5). Die Vorbringen erweisen sich als appellatorisch (unten E. 1.6).

Die Vorinstanz geht ferner nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer Gewähr dafür bieten könnte, die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft einzuhalten (Urteil S. 9). Der Vorwurf einer überspitzt formalistischen Nichtbeachtung von infolge mangelnder Aufklärung nicht gestellter Eventualanträge ist unbegründet.

1.5. Die Vorinstanz legt die entscheidwesentlichen Gründe dar. Der Beschwerdeführer war vollauf in der Lage, das Urteil in Kenntnis der vorinstanzlichen Überlegungen anzufechten, so dass eine Verletzung der Anforderungen an die Urteilsbegründung gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1) zu verneinen ist.

1.6. Für das Bundesgericht ist grundsätzlich der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Der beschwerdeführenden Person (Art. 81
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG) obliegt es, bei Anfechtung eines Urteils den Begründungsanforderungen zu genügen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf bloss appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 349 E. 3; 140 III 264 E. 2.3; 133 IV 286 E. 1.4 und 6.2).

1.7. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von den Erwägungen der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 141 III 426 E. 2.4).

2.
Der Beschwerdeführer beantragte im Kanton Solothurn erfolglos, den unbedingt vollziehbaren Teil der teilbedingt (Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB) ausgesprochenen 27-monatigen Freiheitsstrafe in der Sonderform des "Electronic Monitoring" (EM) zu vollziehen.

2.1. In der Schweiz wurde eine Einführung des EM seit den 1980er Jahren diskutiert und erprobt (LUDIVINE FERREIRA BROQUET, Le bracelet électronique en Suisse: hier, aujourd'hui et demain, 2015, Rz, 86 ff., 109 ff.). EM soll in Form der "Elektronischen Überwachung" mit der noch nicht in Kraft gesetzten Bestimmung von nArt. 79b StGB ins ordentliche Recht übergeführt werden (Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz, Änderungen des Sanktionenrechts vom 19. Juni 2015, BBl 2015 4903 [Referendumsvorlage] sowie Botschaft vom 4. April 2012, BBl 2012 4738 ff., 4748 f.).
Gemäss nArt. 79b StGB kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin die elektronische Überwachung unter bestimmten Bedingungen (Abs. 2) für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten (Abs. 1 lit. a) oder anstelle des Arbeitsexternats oder des Arbeits- und Wohnexternats für die Dauer von 3 bis 12 Monaten (Abs. 1 lit. b) anordnen.

2.2. Art. 387 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 387 - 1 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:
1    Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:
a  den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen;
b  die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton;
c  den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen;
d  den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Frauen nach Artikel 80;
e  das Arbeitsentgelt des Gefangenen nach Artikel 83.
1bis    Der Bundesrat erlässt die für die Bildung der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter (Art. 64c Abs. 1) notwendigen Bestimmungen über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung, über das Verfahren und die Organisation der Kommission.587
2    Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.
3    ...588
4    Der Bundesrat kann versuchsweise und für beschränkte Zeit:
a  neue Strafen und Massnahmen sowie neue Vollzugsformen einführen oder gestatten und den Anwendungsbereich bestehender Sanktionen und Vollzugsformen ändern;
b  einführen oder gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen an privat geführte Anstalten, die den Anforderungen dieses Gesetzes betreffend den Vollzug der Strafen (Art. 74-85, 91 und 92) genügen, übertragen wird. Diese Anstalten unterstehen der Aufsicht der Kantone.
5    Die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Erprobung neuer Sanktionen und Vollzugsformen und den privat geführten Strafvollzug (Abs. 4) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
StGB ermächtigt den Bundesrat, versuchsweise und für beschränkte Zeit neue Vollzugsformen einzuführen oder zu gestatten. Hierauf gestützt bewilligte der Bundesrat letztmals mit Bundesratsbeschluss vom 2. September 2015 (BRB) über die Verlängerung der Bewilligung für die Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt und Genf,
"Freiheitsstrafen von mindestens 20 Tagen bis höchstens 1 Jahr" (BRB, Ziff. 1a) und "lange Freiheitsstrafen an Stelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats für die Dauer von mindestens 1 Monat bis höchstens 1 Jahr" (BRB, Ziff. 1b) in der Form des elektronisch überwachten Vollzugs ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen (BBl 2015 6925).
Mit der Erprobung des EM soll eine Grundlage ausschliesslich für den Vollzug von Freiheitsstrafen geschaffen werden (BBl 2012 4739 f.). Es geht um das Vollzugsregime (Urteil 6B 480/2015 vom 9. September 2015 E. 2.1).
Die kantonale Ausführungsgesetzgebung stellt autonomes kantonales Recht dar. Die Kantone bleiben im Rahmen der Bewilligung frei, die Anwendung des EM festzulegen und - unter Vorbehalt der Willkür bei der Wahl der Kriterien - restriktiven Bedingungen zu unterwerfen oder überhaupt zu versagen (Urteile 6B 498/2015 vom 11. Juni 2015 E. 3 und 6B 583/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2 mit Hinweis auf BGE 115 IV 131 E. 2). Es besteht mithin weder ein bundes- noch ein kantonalrechtlicher Anspruch auf Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des EM (ebenso FERREIRA BROQUET, a.a.O., S. 66, Rz. 122 mit Hinweisen).

2.3. Gemäss § 15 der solothurnischen Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JUVV; BGS 331.12) richtet sich der Vollzug von Freiheitsstrafen in einer besonderen Vollzugsform nach dem übergeordneten Recht (Abs. 1); wer eine Freiheitsstrafe in einer besonderen Vollzugsform vollziehen lassen will, hat ein schriftliches und begründetes Gesuch einzureichen (Abs. 2); diese Vollzugsform kann von Amtes wegen angeordnet werden (Abs. 3).
Nach § 16 JUVV kann einer verurteilten Person auf Gesuch hin die Verbüssung einer Freiheitsstrafe in der Form des EM bewilligt werden (Abs. 1). Das EM kann zur Anwendung gelangen:
bei kurzen Freiheitsstrafen von mindestens 20 Tagen bis zu höchstens einem Jahr (Abs. 2 lit. a);
bei langen Freiheitsstrafen am Ende der Strafe oder anstelle des Arbeitsexternats für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu höchstens einem Jahr (Abs. 2 lit. b).
Massgebend ist die vom Gericht ausgesprochene Freiheitsstrafe. Bei mehreren Freiheitsstrafen wird auf die Gesamtdauer abgestellt. Bei teilbedingten Freiheitsstrafen ist der unbedingt zu vollziehende Teil massgebend (Abs. 3).
§ 17 JUVV regelt "Voraussetzungen und Bewilligungserteilung".

2.4. Das Bundesgericht äusserte sich bereits zur Anwendung von Ziff. 1 lit. a BRB ("Freiheitsstrafen von mindestens 20 Tagen bis höchstens 1 Jahr"; oben E. 2.2). Es hielt fest, die Bestimmung des Kantons Waadt "qui est conforme à la décision d'autorisation, pose clairement que la durée de la peine comme telle constitue un critère objectif définissant le champ d'application des arrêts domiciliaires. On peut ainsi, sans arbitraire, déduire de la lettre de ce texte que les peines dont la durée totale excède douze mois ne peuvent être exécutées sous une simple surveillance électronique" (Urteile 6B 582/2008 vom 5. November 2008 E. 2.4 [und 2.5] sowie Urteil 6B 240/2009 vom 8. Mai 2009 E. 2.3). Somit kann der Kanton bei einer überjährigen Freiheitsstrafe EM willkürfrei verneinen.

2.5. Vorliegend würde das solothurnische Recht gemäss § 16 Abs. 3 Satz 3 JUVV den EM-Vollzug des unbedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe zulassen. Es fragt sich indessen, ob die Bestimmung mit übergeordnetem Recht vereinbar ist. Während das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts unter dem Gesichtspunkt von Willkür prüft (vgl. BGE 141 IV 349 E. 3), beurteilt es eine Bundesrechtswidrigkeit der Vollzugsverordnung frei.
Für den Strafvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht; der Bund kann Vorschriften erlassen (Art. 123 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 123 Strafrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
2    Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3    Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a  für die Errichtung von Anstalten;
b  für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c  an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.95
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 123 Strafrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
2    Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3    Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a  für die Errichtung von Anstalten;
b  für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c  an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.95
BV). Solche Vorschriften hat der Bundesrat gestützt auf Art. 387 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 387 - 1 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:
1    Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:
a  den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen;
b  die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton;
c  den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen;
d  den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Frauen nach Artikel 80;
e  das Arbeitsentgelt des Gefangenen nach Artikel 83.
1bis    Der Bundesrat erlässt die für die Bildung der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter (Art. 64c Abs. 1) notwendigen Bestimmungen über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung, über das Verfahren und die Organisation der Kommission.587
2    Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.
3    ...588
4    Der Bundesrat kann versuchsweise und für beschränkte Zeit:
a  neue Strafen und Massnahmen sowie neue Vollzugsformen einführen oder gestatten und den Anwendungsbereich bestehender Sanktionen und Vollzugsformen ändern;
b  einführen oder gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen an privat geführte Anstalten, die den Anforderungen dieses Gesetzes betreffend den Vollzug der Strafen (Art. 74-85, 91 und 92) genügen, übertragen wird. Diese Anstalten unterstehen der Aufsicht der Kantone.
5    Die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Erprobung neuer Sanktionen und Vollzugsformen und den privat geführten Strafvollzug (Abs. 4) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
StGB (bzw. aArt. 397bis Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 387 - 1 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:
1    Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:
a  den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen;
b  die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton;
c  den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen;
d  den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Frauen nach Artikel 80;
e  das Arbeitsentgelt des Gefangenen nach Artikel 83.
1bis    Der Bundesrat erlässt die für die Bildung der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter (Art. 64c Abs. 1) notwendigen Bestimmungen über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung, über das Verfahren und die Organisation der Kommission.587
2    Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.
3    ...588
4    Der Bundesrat kann versuchsweise und für beschränkte Zeit:
a  neue Strafen und Massnahmen sowie neue Vollzugsformen einführen oder gestatten und den Anwendungsbereich bestehender Sanktionen und Vollzugsformen ändern;
b  einführen oder gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen an privat geführte Anstalten, die den Anforderungen dieses Gesetzes betreffend den Vollzug der Strafen (Art. 74-85, 91 und 92) genügen, übertragen wird. Diese Anstalten unterstehen der Aufsicht der Kantone.
5    Die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Erprobung neuer Sanktionen und Vollzugsformen und den privat geführten Strafvollzug (Abs. 4) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
StGB) im erwähnten BRB erlassen (zu dessen Überprüfung [vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8] kein Anlass besteht).
§ 16 Abs. 3 Satz 3 JUVV kann sich offenkundig weder auf Ziff. 1 lit. a BRB (Freiheitsstrafe bis höchstens 1 Jahr) noch auf Ziff. 1 lit. b BRB (bei langen Freiheitsstrafen an Stelle des Arbeitsexternats, d.h. als zusätzliche Vollzugsstufe vor der bedingten Entlassung; BBl 2012 4739 und 4748) stützen. Bei den vollziehbaren 9 Monaten der 27-monatigen Freiheitsstrafe handelt es sich sodann weder um eine "kurze Freiheitsstrafe" noch um eine "lange Freiheitsstrafe am Ende der Strafe" im Sinne von § 16 Abs. 2 lit. a und b JUVV (oben E. 2.3).

2.6. Massgebend ist das vom Gericht "ausgesprochene Strafmass" (BBl 2012 4748; "la durée de la peine prononcée", FF 2012 4411), wie dies § 16 Abs. 3 Satz 1 JUVV zutreffend statuiert. § 16 Abs. 3 Satz 3 JUVV verletzt die im BRB bewilligte und gestattete Strafmassobergrenze (und steht im Gegensatz zu § 16 Abs. 2 lit. a und b JUVV).
§ 16 Abs. 3 Satz 3 JUVV ist mit Wortlaut, Sinn und Zweck des "übergeordneten Rechts" (§ 15 Abs. 1 JUVV) nicht vereinbar und verletzt Bundesrecht. Weil die ausgesprochene Strafe (ab initio) massgebend ist, in casu die 27 Monate, ist der EM-Vollzug des "unbedingt zu vollziehenden Teils" (Art. 43 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB), in casu 9 Monate, ausgeschlossen (ebenso FERREIRA BROQUET, a.a.O., S. 65, Rz. 122). Gegen einen EM-Vollzug spricht überdies der Zweck der mit dem teilbedingten Vollzug angestrebten Spezialprävention, der seine Schranke im gesetzlichen Erfordernis findet, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 S. 11). Andernfalls stünde der EM-Vollzug sogar für schwere Delikte offen, sofern nur die zu verbüssende Reststrafe nicht mehr als ein Jahr betragen würde (BBl 2012 4748). Das widerspräche dem Willen des Gesetzgebers.

2.7. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie stelle willkürlich fest, es sei unklar, was seine Arbeit beinhalte und wo sich sein Arbeitsort befinde sowie dass es sich um eine Tätigkeit handle, die mit der Vollzugsform nicht vereinbar sei. Sie nehme willkürlich an, er habe seine Arbeitssituation nicht transparent und präzise aufgezeigt, er habe ein unzuverlässiges Verhalten gezeigt und sei persönlich nicht geeignet. Es seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, ihm den EM-Vollzug zu verweigern. Die Vorinstanz ziehe unhaltbare Schlüsse und verletze sein Gehörsrecht. Bei ordentlichem Vollzug verliere er seine Arbeitsstelle; eine neue zu finden, wäre aufgrund seiner Vorgeschichte kein leichtes Unterfangen.

Diese Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe den Nachweis erbracht, dass die Voraussetzungen von § 17 Abs. 1 lit. a-h JUVV erfüllt seien, sind unbehelflich. EM gemäss Ziff. 1 lit. a BRB ist bei einer 27-monatigen Freiheitsstrafe von vornherein ausgeschlossen; ein Anwendungsfall von Ziff. 1 lit. b BRB ist nicht gegeben.
Die Verbüssung der Freiheitsstrafe ist die gesetzliche Folge der Straftat und und kann als solche grundsätzlich nicht gerügt werden, auch wenn sie eine gewisse Härte beinhaltet (Urteil 6B 748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3) oder der Verlust der Arbeitsstelle droht und der Wiedereinstieg Mühe bereiten wird (Urteil 6B 765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.2).

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1253/2015
Date : 17. März 2016
Published : 04. April 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straf- und Massnahmenvollzug
Subject : Strafvollzug mittels Electronic Monitoring (gemäss Bundesratsbeschluss); Willkür


Legislation register
BGG: 42  66  78  80  81  82  97  99  105  106
BV: 29  123
StGB: 43  387  397bis
BGE-register
115-IV-131 • 133-IV-286 • 134-I-83 • 134-IV-1 • 135-I-91 • 136-I-229 • 140-II-194 • 140-III-264 • 141-III-426 • 141-IV-349
Weitere Urteile ab 2000
1B_306/2014 • 6B_1207/2014 • 6B_1253/2015 • 6B_171/2015 • 6B_182/2014 • 6B_240/2009 • 6B_480/2015 • 6B_498/2015 • 6B_582/2008 • 6B_583/2010 • 6B_748/2015 • 6B_765/2015
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