Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 624/2010
Urteil vom 17. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
J.Z.________, vertreten durch die Mutter
C.M.________,
vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz,
Beschwerdeführer,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
P.Z.________.
Gegenstand
Namensänderung (Art. 30 Abs. 1
ZGB),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 6. Juli 2010.
Sachverhalt:
A.
J.Z.________ wurde am xxxx 1995 geboren. Seine Eltern P.Z.________ und C.Z.________ geb. M.________ liessen sich am xxxx 1997 scheiden. Die Mutter führt nach der Scheidung wieder ihren angestammten Namen M.________. J.________ lebt mit seiner Mutter und seiner älteren Schwester (geb. 1992) und seinem jüngeren Bruder (geb. 2002) zusammen. Seine Halbgeschwister tragen den Namen M.________.
B.
Am 10. November 2008 stellte J.Z.________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, beim Amt für Migration und Personenstand (MIP) des Kantons Bern, Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, ein Gesuch nach Art. 30 Abs. 1
ZGB und beantragte, es sei ihm die Änderung des Namens "Z.________" in "M.________" zu bewilligen. Mit Verfügung des MIP vom 2. Juli 2009 wurde das Gesuch abgewiesen. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern bestätigte auf Beschwerde hin am 4. Januar 2010 die Abweisung des Gesuchs. Gegen diesen Entscheid gelangte J.Z.________ an das Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, welche die Weiterziehung mit Entscheid vom 6. Juli 2010 abwies.
C.
Mit Eingabe vom 8. September 2010 führt J.Z.________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Beschwerde in Zivilsachen. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 6. Juli 2010 aufzuheben und ihm die Änderung seines Namens "Z.________" in "M.________" zu bewilligen.
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Regierung des Kantons und der Vater des Beschwerdeführers haben sich nicht vernehmen lassen.
Über die vorliegende Beschwerde wurde an der öffentlichen Beratung vom 17. März 2011 entschieden.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid über die (verweigerte) Bewilligung der Namensänderung, welcher der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 3
BGG). Die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen und verfahrensabschliessenden Rechtsmittelentscheid (Art. 75
, Art. 90
BGG) in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist grundsätzlich zulässig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat ein (im Rahmen von Art. 30 Abs. 1
ZGB) rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides, zumal das Recht auf den Namen bzw. dessen Änderung zu den (relativ) höchstpersönlichen Rechten gehört (BGE 117 II 6 E. 1b S. 7). Für eine urteilsunfähige Person kann ihr gesetzlicher Vertreter handeln. Vorliegend hat die Mutter als "gesetzliche Vertreterin" das Gesuch um Änderung des Namens des Beschwerdeführers gestellt und sämtliche Rechtsmittel erhoben. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides und der Erhebung der vorliegenden Beschwerde allerdings 15 Jahre alt. Er hat daher in dieser Sache - als urteilsfähiges Kind - nach Art. 19 Abs. 2
ZGB selber zu handeln (HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. Bern 1999, Rz 16.13; MEIER/STETTLER, Droit de filiation, 4. Aufl. 2009, Rz 637; vgl. Urteil 5P.426/2000 vom 6. März 2001 E. 1, wo die Urteilsfähigkeit einer 14-jährigen betreffend Namensänderung bejaht wurde). In der Beschwerdeschrift wird immerhin eine (in den Akten liegende) Stellungnahme zum Namensänderungswunsch zuhanden der Behörden erwähnt, welche J.Z.________ am 29. Dezember 2008, m.a.W. im Alter von 13½ Jahren geschrieben hat. Es
kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Mutter wirksam bevollmächtigt bzw. ihr Vorgehen genehmigt hat.
1.3 Der Familienname des Beschwerdeführers wird nach dem in den Akten liegenden Ausweis über den registrierten Familienstand des Zivilstandsamts A.________ vom 4. September 2008 mit einem Akzent auf dem letzten Buchstaben geschrieben. In diesem Sinne ist die ungenaue Parteibezeichnung zu korrigieren (vgl. BGE 114 II 335 E. 3a S. 336).
1.4 In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG).
1.5 Nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
BGG) kann die Beschwerdeschrift nicht ergänzt werden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf weitere Sachvorbringen ist daher unzulässig und widerspricht zudem dem Novenverbot (Art. 99
BGG).
2.
Das Obergericht hat erwogen, in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Scheidungskind einen anderen Namen als die soziale Familie trage, liege kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1
ZGB, um den Namen zu ändern. Der Umstand, dass er in seinem sozialen Umfeld wie Schule, Tennisclub, etc. unter dem Namen "M.________" bekannt sei, ändere nichts daran. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Nachteile oder Beeinträchtigungen aufgezeigt, welche ihm aus der Führung des Namens "Z.________" erwachsen würden. Das gelte auch betreffend die ausländische bzw. ungarische Herkunft des Namens. Er stehe zudem in einem guten Verhältnis zu seinem Vater, weshalb nach wie vor ein Bezug zu seinem Familiennamen vorliege. Das Obergericht hat geschlossen, dass die Verweigerung der Namensänderung nicht zu beanstanden sei.
3.
Der bürgerliche Name einer Person ist grundsätzlich unveränderlich. Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 1
ZGB). Ob im einzelnen Fall ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (Art. 4
ZGB; BGE 136 III 161 E. 3.1 S. 162). Der Beschwerdeführer bestätigt die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Entscheides, wirft dem Obergericht indessen eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1
ZGB vor, weil es auf die Würdigung der Gesamtsituation verzichtet sowie eine "formalistische" Beurteilung seines Interesses an der Namensänderung vorgenommen habe.
3.1 Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1
ZGB ist gegeben, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Allgemeinheit und der Verwaltung an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an der eindeutigen Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegt. Der Name soll dem Namensträger das Fortkommen ermöglichen und erleichtern; aus dem Namen sollen nicht wirkliche Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten erwachsen (BGE 120 II 276 E. 1 S. 277). Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative Interessen im Spiele stehen können (BGE 108 II 1 E. 5a S. 4; 124 III 401 E. 2b S. 402). Diese Interessen sind jedoch nach objektiven Kriterien, mithin danach zu werten, wie der zu ändernde Name auf die Umwelt wirkt; subjektive, nicht nachvollziehbare Gründe des Namensträgers bleiben bei dieser Wertung grundsätzlich bedeutungslos (BGE 136 III 161 E. 3.1.1 S. 163 mit Hinweisen).
3.2 Der Beschwerdeführer lebt bei seiner Mutter, welche nach der Scheidung ihren angestammten Namen wieder angenommen hat, und verlangt die behördliche Änderung des angestammten Familiennamens ("Z.________") in denjenigen der Mutter ("M.________"), welchen auch seine beiden Halbgeschwister tragen. Er macht im Wesentlichen geltend, in seinem gesamten sozialen Umfeld den Namen "M.________" zu tragen. Es liege in seinem Interesse, den gleichen Namen wie seine Mutter, Halbgeschwister und Grosseltern zu tragen, damit er sich zu seiner Familie zugehörig fühlen könne. Wenn er als einziger den Namen seines Vater tragen müsse, obwohl dieser eine Namensänderung unterstütze, fühle er sich ausgegrenzt.
3.3 Das Obergericht ist unter Berufung auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 121 III 145 ff.; 124 III 401 ff.) zu Recht davon ausgegangen, die blosse Wiederherstellung der Namensidentität zwischen Kind und sorgeberechtigter Mutter vermöge eine Namensänderung nicht zu rechtfertigen (Urteil 5C.163/2002 vom 1. Oktober 2002 E. 2.3, in: AJP 2003 S. 703). Nach dieser Praxis ist entscheidend, dass den Kindern aufgrund der gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse nicht mehr allein deshalb ein sozialer Nachteil erwächst, weil sie nicht den Namen der sozialen Familie tragen, welcher sie aufgrund besonderer Umstände angehören (BGE 124 III 401 E. 2b/bb S. 403; kritisch RIEMER, Personenrecht des ZGB, 2. Aufl. 2002, Rz. 234, sowie BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl. 2009, Rz. 805). Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach Scheidungen "heute kein Tabu-Thema" mehr seien, jedoch eine "gewisse Intoleranz" nicht auszuschliessen sei, gibt keinen Anlass, um von der dargelegten Rechtsprechung abzuweichen. Es bleibt dabei, dass der Beschwerdeführer konkret aufzuzeigen hat, inwiefern ihm durch die Führung des von Gesetzes wegen erworbenen Namens des leiblichen Vaters (Art. 160 Abs. 1
i.V.m. Art. 270
Abs. 1
ZGB) ernsthafte Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können (vgl. BGE 121 III 145 E. 2c S. 148).
3.3.1 Der Beschwerdeführer führt aus, das Obergericht habe die Tatsache, dass ein ausländischer Name Nachteile (z.B. bei der Arbeits- oder Wohnungssuche) mit sich bringen könne, in der Gesamtbetrachtung unzureichend berücksichtigt. Der Einwand ist unbegründet. Wohl lässt der Name "Z.________" auf eine ungarische Herkunft schliessen. Es ist - wie das Obergericht zu Recht festgehalten hat - jedoch nicht ersichtlich, dass ein ungarischer Name in der Schweiz negative Assoziationen wecken sollte, welche dem Namensträger nachteilig sein könnten (vgl. Urteil 5A 42/2008 vom 30.06.2008 E. 4.5, in: FamPra.ch 2009 S. 144).
3.3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer wie bereits vor dem Obergericht geltend, dass er in der Schule seit deren Beginn im Jahre 2002 unter dem Familiennamen "M.________" geführt werde, ebenso im übrigen sozialen Umfeld. Die Beibehaltung des faktisch getragenen Namens der Mutter sei höher als die Interessen der Öffentlichkeit an der Führung des amtlichen Namens zu gewichten. Der Beschwerdeführer kritisiert damit die Auffassung der Vorinstanz, wonach nicht erheblich sei, wenn er in seinem sozialen Umfeld (Schule, Tennisclub etc.) unter dem Namen M.________ bekannt sei, und wonach er als 15-jähriger inner- und ausserhalb der Familie (noch immer) über den Vornamen, und nicht den Familiennamen identifiziert werde.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers laufen zunächst darauf hinaus, es sei namensrechtlich nachzuvollziehen, was in der Schule und im weiteren Umfeld bereits eingelebter tatsächlicher Zustand sei. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Bewilligung zur Namensänderung in der Kompetenz der Kantonsregierung (Art. 30 Abs. 1
ZGB), nicht im Belieben des Einzelnen oder der Schulbehörden steht (BÜHLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. 2010, N. 18 zu Art. 270
ZGB). Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Rückkehr vom faktischen zum rechtlichen Namen unumkehrbar ist, wenn sie eine Person in ihrem Persönlichkeitsrecht in einschneidender Weise berühren würde (vgl. BREITSCHMID, Zulässigkeit "Schulischer Namensänderungen"? [...], ZZW 1996 S. 43, 45). Aus dem kantonalen Entscheid gehen genügend Anhaltspunkte hervor, um diese besondere Situation anzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde - wohl ohne sein wesentliches Zutun - mit dem Namen der Mutter eingeschult, ist mit diesem Familiennamen aufgewachsen und besucht nun das Gymnasium. Die Wiederverwendung des amtlichen Namens zu diesem späten Zeitpunkt kann ihm kaum noch zugemutet werden. In der Tat tritt ein Jugendlicher im Alter von 15 Jahren in eine berufliche bzw.
weiterführende schulische Ausbildung ein oder hat die entsprechenden Vorbereitungen getroffen. Die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer - als Jugendlicher im Alter von 15 Jahren - werde inner- und ausserhalb seiner Familie noch vorwiegend mit dem Vornamen identifiziert, lässt sich nicht aufrecht halten. Vorliegend ist weniger entscheidend, den Namen des Beschwerdeführers demjenigen der Mutter bzw. Halbgeschwister anzupassen, als die bisherige faktische Namensführung und damit die namensmässige Kontinuität seiner Persönlichkeit für die Zukunft zu gewährleisten (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., S. 43). Wenn das Obergericht angenommen hat, der vom Beschwerdeführer in seinem gesamten sozialen Umfeld geführte Name "M.________" habe keine derartige faktische Wirkung erlangt, welche eine Namensänderung unvermeidlich werden lasse, ist dies unter Ermessensgesichtspunkten nicht vertretbar.
3.3.3 Der Beschwerdeführer erklärt, die aktuelle Situation verursache eine "tiefe seelische und psychische Unzufriedenheit" und es sei zu befürchten, dass dies langfristig zu einer Abnahme der Leistungsfähigkeit oder zu Störungen bei der Persönlichkeitsentfaltung führen könne. Nach der Rechtsprechung (BGE 124 III 401 E. 3b/aa S. 404) sind dem Wunsch eines Kindes auf Namensänderung mögliche spätere Auswirkungen, welche sich aus der Verschleierung der Herkunft bzw. der Beziehung zum leiblichen Vater ergeben könnten, gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer im Alter eines Jugendlichen hat - nach den Sachverhaltsfeststellungen - ein gutes Verhältnis zu seinem Vater, und die Scheidung seiner Eltern liegt viele Jahre zurück. Die vorliegende Situation unterscheidet sich klar von einer üblichen Nach-Scheidungsdivergenz, aus welcher keine wichtigen Gründe zur Namensänderung abgeleitet werden können (vgl. Urteil 5A 61/2008 16. Juni 2008 E. 3.5.4; in: FamPra.ch 2008 S. 888; BREITSCHMID, AJP 2003 S. 706). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für mögliche negative Auswirkungen der Namensänderung auf die Beziehung zu seinem Vater oder die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers. Wenn das Obergericht aus der guten Beziehung des
Beschwerdeführers zum Vater geschlossen hat, es liege ein Bezug zum Namen "Z.________" vor, welcher gegen die Namensänderung spreche, gibt es hierfür im Rahmen der Ermessensbetätigung keinen hinreichenden sachlichen Grund.
3.4 Nach dem Dargelegten hat das Obergericht die konkreten Umstände (wie die faktische Wirkung des getragenen Namens und das Verhältnis des Beschwerdeführers zum Vater) in einer Weise gewichtet, welche das in Art. 30 Abs. 1
ZGB gewährte Ermessen überschreitet. Der Beschwerdeführer kann sich auf "wichtige Gründe" zur Namensänderung berufen. Die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht ist begründet, ohne dass seine weiteren Vorbringen zu erörtern sind, und die Beschwerde in Zivilsachen ist gutzuheissen.
4.
Der weitere Antrag des Beschwerdeführers, es seien dem Zivilstandsamt die notwendigen Anweisungen betreffend die Namensänderung zu geben, ist überflüssig. Das vorliegende Urteil ist der kantonalen Aufsichtsbehörde mitzuteilen (Art. 40 lit. e
, Art. 43 Abs. 2
ZStV), welche für die Beurkundung der mitgeteilten Personenstandsdaten verantwortlich ist (Art. 22 Abs. 3
ZStV).
5.
Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 6. Juli 2010 aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdeführers um Änderung seines Familiennamens von "Z.________" in "M.________" zu bewilligen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 3
BGG); der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
BGG).
Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Sache an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 67
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 6. Juli 2010 wird aufgehoben.
1.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Änderung seines Familiennamens von Z.________ in M.________ wird bewilligt.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Levante
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 624/2010
Urteil vom 17. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
J.Z.________, vertreten durch die Mutter
C.M.________,
vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz,
Beschwerdeführer,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
P.Z.________.
Gegenstand
Namensänderung (Art. 30 Abs. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 30 |
||||||
| Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). | ||||||
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 6. Juli 2010.
Sachverhalt:
A.
J.Z.________ wurde am xxxx 1995 geboren. Seine Eltern P.Z.________ und C.Z.________ geb. M.________ liessen sich am xxxx 1997 scheiden. Die Mutter führt nach der Scheidung wieder ihren angestammten Namen M.________. J.________ lebt mit seiner Mutter und seiner älteren Schwester (geb. 1992) und seinem jüngeren Bruder (geb. 2002) zusammen. Seine Halbgeschwister tragen den Namen M.________.
B.
Am 10. November 2008 stellte J.Z.________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, beim Amt für Migration und Personenstand (MIP) des Kantons Bern, Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, ein Gesuch nach Art. 30 Abs. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 30 |
||||||
| Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). | ||||||
C.
Mit Eingabe vom 8. September 2010 führt J.Z.________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Beschwerde in Zivilsachen. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 6. Juli 2010 aufzuheben und ihm die Änderung seines Namens "Z.________" in "M.________" zu bewilligen.
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Regierung des Kantons und der Vater des Beschwerdeführers haben sich nicht vernehmen lassen.
Über die vorliegende Beschwerde wurde an der öffentlichen Beratung vom 17. März 2011 entschieden.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid über die (verweigerte) Bewilligung der Namensänderung, welcher der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 3
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 72 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: | ||||||
| Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,... | ||||||
| über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, | ||||||
| über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, | ||||||
| über die Bewilligung zur Namensänderung, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, | ||||||
| auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 75 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. [1] | ||||||
| Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: | ||||||
| ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; | ||||||
| eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
1.2 Der Beschwerdeführer hat ein (im Rahmen von Art. 30 Abs. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 30 |
||||||
| Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 19 |
||||||
| Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben. [1] | ||||||
| Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen. [2] | ||||||
| Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Mutter wirksam bevollmächtigt bzw. ihr Vorgehen genehmigt hat.
1.3 Der Familienname des Beschwerdeführers wird nach dem in den Akten liegenden Ausweis über den registrierten Familienstand des Zivilstandsamts A.________ vom 4. September 2008 mit einem Akzent auf dem letzten Buchstaben geschrieben. In diesem Sinne ist die ungenaue Parteibezeichnung zu korrigieren (vgl. BGE 114 II 335 E. 3a S. 336).
1.4 In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
1.5 Nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
||||||
| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
2.
Das Obergericht hat erwogen, in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Scheidungskind einen anderen Namen als die soziale Familie trage, liege kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 30 |
||||||
| Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). | ||||||
3.
Der bürgerliche Name einer Person ist grundsätzlich unveränderlich. Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 1
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 30 |
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| Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 4 |
||||||
| Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 30 |
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| Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). | ||||||
3.1 Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 30 |
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| Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). | ||||||
3.2 Der Beschwerdeführer lebt bei seiner Mutter, welche nach der Scheidung ihren angestammten Namen wieder angenommen hat, und verlangt die behördliche Änderung des angestammten Familiennamens ("Z.________") in denjenigen der Mutter ("M.________"), welchen auch seine beiden Halbgeschwister tragen. Er macht im Wesentlichen geltend, in seinem gesamten sozialen Umfeld den Namen "M.________" zu tragen. Es liege in seinem Interesse, den gleichen Namen wie seine Mutter, Halbgeschwister und Grosseltern zu tragen, damit er sich zu seiner Familie zugehörig fühlen könne. Wenn er als einziger den Namen seines Vater tragen müsse, obwohl dieser eine Namensänderung unterstütze, fühle er sich ausgegrenzt.
3.3 Das Obergericht ist unter Berufung auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 121 III 145 ff.; 124 III 401 ff.) zu Recht davon ausgegangen, die blosse Wiederherstellung der Namensidentität zwischen Kind und sorgeberechtigter Mutter vermöge eine Namensänderung nicht zu rechtfertigen (Urteil 5C.163/2002 vom 1. Oktober 2002 E. 2.3, in: AJP 2003 S. 703). Nach dieser Praxis ist entscheidend, dass den Kindern aufgrund der gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse nicht mehr allein deshalb ein sozialer Nachteil erwächst, weil sie nicht den Namen der sozialen Familie tragen, welcher sie aufgrund besonderer Umstände angehören (BGE 124 III 401 E. 2b/bb S. 403; kritisch RIEMER, Personenrecht des ZGB, 2. Aufl. 2002, Rz. 234, sowie BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl. 2009, Rz. 805). Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach Scheidungen "heute kein Tabu-Thema" mehr seien, jedoch eine "gewisse Intoleranz" nicht auszuschliessen sei, gibt keinen Anlass, um von der dargelegten Rechtsprechung abzuweichen. Es bleibt dabei, dass der Beschwerdeführer konkret aufzuzeigen hat, inwiefern ihm durch die Führung des von Gesetzes wegen erworbenen Namens des leiblichen Vaters (Art. 160 Abs. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 160 [1] |
||||||
| Jeder Ehegatte behält seinen Namen. | ||||||
| Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. [2] | ||||||
| Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273). | ||||||
Abs. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 270 [1] |
||||||
| Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. | ||||||
| Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt. | ||||||
| Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). | ||||||
3.3.1 Der Beschwerdeführer führt aus, das Obergericht habe die Tatsache, dass ein ausländischer Name Nachteile (z.B. bei der Arbeits- oder Wohnungssuche) mit sich bringen könne, in der Gesamtbetrachtung unzureichend berücksichtigt. Der Einwand ist unbegründet. Wohl lässt der Name "Z.________" auf eine ungarische Herkunft schliessen. Es ist - wie das Obergericht zu Recht festgehalten hat - jedoch nicht ersichtlich, dass ein ungarischer Name in der Schweiz negative Assoziationen wecken sollte, welche dem Namensträger nachteilig sein könnten (vgl. Urteil 5A 42/2008 vom 30.06.2008 E. 4.5, in: FamPra.ch 2009 S. 144).
3.3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer wie bereits vor dem Obergericht geltend, dass er in der Schule seit deren Beginn im Jahre 2002 unter dem Familiennamen "M.________" geführt werde, ebenso im übrigen sozialen Umfeld. Die Beibehaltung des faktisch getragenen Namens der Mutter sei höher als die Interessen der Öffentlichkeit an der Führung des amtlichen Namens zu gewichten. Der Beschwerdeführer kritisiert damit die Auffassung der Vorinstanz, wonach nicht erheblich sei, wenn er in seinem sozialen Umfeld (Schule, Tennisclub etc.) unter dem Namen M.________ bekannt sei, und wonach er als 15-jähriger inner- und ausserhalb der Familie (noch immer) über den Vornamen, und nicht den Familiennamen identifiziert werde.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers laufen zunächst darauf hinaus, es sei namensrechtlich nachzuvollziehen, was in der Schule und im weiteren Umfeld bereits eingelebter tatsächlicher Zustand sei. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Bewilligung zur Namensänderung in der Kompetenz der Kantonsregierung (Art. 30 Abs. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 30 |
||||||
| Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 270 [1] |
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| Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. | ||||||
| Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt. | ||||||
| Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). | ||||||
weiterführende schulische Ausbildung ein oder hat die entsprechenden Vorbereitungen getroffen. Die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer - als Jugendlicher im Alter von 15 Jahren - werde inner- und ausserhalb seiner Familie noch vorwiegend mit dem Vornamen identifiziert, lässt sich nicht aufrecht halten. Vorliegend ist weniger entscheidend, den Namen des Beschwerdeführers demjenigen der Mutter bzw. Halbgeschwister anzupassen, als die bisherige faktische Namensführung und damit die namensmässige Kontinuität seiner Persönlichkeit für die Zukunft zu gewährleisten (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., S. 43). Wenn das Obergericht angenommen hat, der vom Beschwerdeführer in seinem gesamten sozialen Umfeld geführte Name "M.________" habe keine derartige faktische Wirkung erlangt, welche eine Namensänderung unvermeidlich werden lasse, ist dies unter Ermessensgesichtspunkten nicht vertretbar.
3.3.3 Der Beschwerdeführer erklärt, die aktuelle Situation verursache eine "tiefe seelische und psychische Unzufriedenheit" und es sei zu befürchten, dass dies langfristig zu einer Abnahme der Leistungsfähigkeit oder zu Störungen bei der Persönlichkeitsentfaltung führen könne. Nach der Rechtsprechung (BGE 124 III 401 E. 3b/aa S. 404) sind dem Wunsch eines Kindes auf Namensänderung mögliche spätere Auswirkungen, welche sich aus der Verschleierung der Herkunft bzw. der Beziehung zum leiblichen Vater ergeben könnten, gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer im Alter eines Jugendlichen hat - nach den Sachverhaltsfeststellungen - ein gutes Verhältnis zu seinem Vater, und die Scheidung seiner Eltern liegt viele Jahre zurück. Die vorliegende Situation unterscheidet sich klar von einer üblichen Nach-Scheidungsdivergenz, aus welcher keine wichtigen Gründe zur Namensänderung abgeleitet werden können (vgl. Urteil 5A 61/2008 16. Juni 2008 E. 3.5.4; in: FamPra.ch 2008 S. 888; BREITSCHMID, AJP 2003 S. 706). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für mögliche negative Auswirkungen der Namensänderung auf die Beziehung zu seinem Vater oder die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers. Wenn das Obergericht aus der guten Beziehung des
Beschwerdeführers zum Vater geschlossen hat, es liege ein Bezug zum Namen "Z.________" vor, welcher gegen die Namensänderung spreche, gibt es hierfür im Rahmen der Ermessensbetätigung keinen hinreichenden sachlichen Grund.
3.4 Nach dem Dargelegten hat das Obergericht die konkreten Umstände (wie die faktische Wirkung des getragenen Namens und das Verhältnis des Beschwerdeführers zum Vater) in einer Weise gewichtet, welche das in Art. 30 Abs. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 30 |
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| Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). | ||||||
4.
Der weitere Antrag des Beschwerdeführers, es seien dem Zivilstandsamt die notwendigen Anweisungen betreffend die Namensänderung zu geben, ist überflüssig. Das vorliegende Urteil ist der kantonalen Aufsichtsbehörde mitzuteilen (Art. 40 lit. e
|
SR 211.112.2 ZStV Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) Art. 40 Gerichte |
||||||
| Die Gerichte teilen folgende Urteile mit: | ||||||
| Feststellung von Geburt und Tod; | ||||||
| Feststellung der Eheschliessung; | ||||||
| Verschollenerklärung und ihre Aufhebung; | ||||||
| Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) und Eheungültigerklärung (Art. 104 ff. ZGB), gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass die Ungültigerklärung gestützt auf Artikel 105 Ziffer 4 ZGB erfolgte und dass damit das Kindesverhältnis zu allfälligen während der Ehe geborenen Kindern aufgehoben wird (Art. 109 Abs. 3 ZGB); | ||||||
| Namenssachen (Art. 29 und 30 ZGB); | ||||||
| Feststellung der Vaterschaft (Art. 261 ZGB); | ||||||
| Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter (Art. 256 ZGB); | ||||||
| Aufhebung der Anerkennung (Art. 259 Abs. 2 und 260a ZGB); | ||||||
| Aufhebung der Adoption (Art. 269 ff. ZGB); | ||||||
| Geschlechtsänderung und damit verbundene Vornamensänderung; | ||||||
| Feststellung des Personenstandes, sowie Berichtigung und Löschung von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB); | ||||||
| Feststellung einer eingetragenen Partnerschaft; | ||||||
| Auflösung (Art. 29 ff. PartG) und Ungültigerklärung (Art. 9 ff. PartG) einer eingetragenen Partnerschaft. | ||||||
| Die amtliche Mitteilungspflicht umfasst auch die vor dem Gericht erfolgte Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 ZGB). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5625). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). | ||||||
|
SR 211.112.2 ZStV Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) Art. 43 Zuständige Behörde, Form und Frist der Mitteilung |
||||||
| Die Mitteilung wird an die Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde gerichtet. Die Aufsichtsbehörde leitet sie an das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt weiter. [1] | ||||||
| Bundesgerichtsurteile sind der Aufsichtsbehörde am Sitz der ersten Instanz, Verwaltungsverfügungen des Bundes der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person mitzuteilen. | ||||||
| Bezeichnet das kantonale Recht intern eine andere Behörde (Art. 2), so sind die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 direkt dieser zuzustellen. | ||||||
| Die Gerichte teilen die Urteile und die vor Gericht erfolgten Kindesanerkennungen zusätzlich den folgenden Behörden mit: | ||||||
| der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes minderjähriger Kinder (Art. 40 Abs. 1 Bst. c, bei einer verheirateten Person, sowie Bst. d, g, h und i); | ||||||
| der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes (Art. 40 Abs. 1 Bst. f und 2). [2] | ||||||
| Die Mitteilung erfolgt unverzüglich, nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden ist. Sie hat die Form eines Auszuges, der die vollständigen Personenstandsdaten auf Grund von Zivilstandsurkunden, das Dispositiv sowie das Datum des Eintritts der Rechtskraft enthält. [3] | ||||||
| Erfolgt die Mitteilung in Form einer Kopie, so bescheinigt die mitteilende Amtsstelle deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument. [4] | ||||||
| Für Mitteilungen in elektronischer Form gilt Artikel 89 Absatz 4. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). | ||||||
|
SR 211.112.2 ZStV Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) Art. 22 Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen |
||||||
| Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen werden im Kanton beurkundet, in dem sie erlassen werden. | ||||||
| Bundesgerichtsurteile werden im Kanton des Sitzes der ersten Instanz, Verwaltungsverfügungen des Bundes im Heimatkanton der betroffenen Person beurkundet. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass die mitgeteilten Personenstandsdaten beurkundet werden und die Bekanntgabe von Amtes wegen erfolgt (6. Kapitel, 2. Abschnitt). | ||||||
| Das kantonale Recht regelt die internen Zuständigkeiten. | ||||||
5.
Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 6. Juli 2010 aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdeführers um Änderung seines Familiennamens von "Z.________" in "M.________" zu bewilligen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 3
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Sache an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 67
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 67 Kosten der Vorinstanz |
||||||
| Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 6. Juli 2010 wird aufgehoben.
1.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Änderung seines Familiennamens von Z.________ in M.________ wird bewilligt.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Levante
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 66
BGG 67
BGG 68
BGG 72
BGG 75
BGG 90
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ZGB 4
ZGB 19
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ZGB 160
ZGB 270
ZStV 22
ZStV 40
ZStV 43
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 67 Kosten der Vorinstanz |
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| Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 72 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: | ||||||
| Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,... | ||||||
| über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, | ||||||
| über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, | ||||||
| über die Bewilligung zur Namensänderung, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, | ||||||
| auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 75 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. [1] | ||||||
| Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: | ||||||
| ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; | ||||||
| eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
||||||
| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 4 |
||||||
| Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 19 |
||||||
| Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben. [1] | ||||||
| Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen. [2] | ||||||
| Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 30 |
||||||
| Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 160 [1] |
||||||
| Jeder Ehegatte behält seinen Namen. | ||||||
| Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. [2] | ||||||
| Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 270 [1] |
||||||
| Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. | ||||||
| Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt. | ||||||
| Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). | ||||||
|
SR 211.112.2 ZStV Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) Art. 22 Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen |
||||||
| Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen werden im Kanton beurkundet, in dem sie erlassen werden. | ||||||
| Bundesgerichtsurteile werden im Kanton des Sitzes der ersten Instanz, Verwaltungsverfügungen des Bundes im Heimatkanton der betroffenen Person beurkundet. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass die mitgeteilten Personenstandsdaten beurkundet werden und die Bekanntgabe von Amtes wegen erfolgt (6. Kapitel, 2. Abschnitt). | ||||||
| Das kantonale Recht regelt die internen Zuständigkeiten. | ||||||
|
SR 211.112.2 ZStV Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) Art. 40 Gerichte |
||||||
| Die Gerichte teilen folgende Urteile mit: | ||||||
| Feststellung von Geburt und Tod; | ||||||
| Feststellung der Eheschliessung; | ||||||
| Verschollenerklärung und ihre Aufhebung; | ||||||
| Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) und Eheungültigerklärung (Art. 104 ff. ZGB), gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass die Ungültigerklärung gestützt auf Artikel 105 Ziffer 4 ZGB erfolgte und dass damit das Kindesverhältnis zu allfälligen während der Ehe geborenen Kindern aufgehoben wird (Art. 109 Abs. 3 ZGB); | ||||||
| Namenssachen (Art. 29 und 30 ZGB); | ||||||
| Feststellung der Vaterschaft (Art. 261 ZGB); | ||||||
| Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter (Art. 256 ZGB); | ||||||
| Aufhebung der Anerkennung (Art. 259 Abs. 2 und 260a ZGB); | ||||||
| Aufhebung der Adoption (Art. 269 ff. ZGB); | ||||||
| Geschlechtsänderung und damit verbundene Vornamensänderung; | ||||||
| Feststellung des Personenstandes, sowie Berichtigung und Löschung von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB); | ||||||
| Feststellung einer eingetragenen Partnerschaft; | ||||||
| Auflösung (Art. 29 ff. PartG) und Ungültigerklärung (Art. 9 ff. PartG) einer eingetragenen Partnerschaft. | ||||||
| Die amtliche Mitteilungspflicht umfasst auch die vor dem Gericht erfolgte Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 ZGB). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5625). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). | ||||||
|
SR 211.112.2 ZStV Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) Art. 43 Zuständige Behörde, Form und Frist der Mitteilung |
||||||
| Die Mitteilung wird an die Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde gerichtet. Die Aufsichtsbehörde leitet sie an das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt weiter. [1] | ||||||
| Bundesgerichtsurteile sind der Aufsichtsbehörde am Sitz der ersten Instanz, Verwaltungsverfügungen des Bundes der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person mitzuteilen. | ||||||
| Bezeichnet das kantonale Recht intern eine andere Behörde (Art. 2), so sind die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 direkt dieser zuzustellen. | ||||||
| Die Gerichte teilen die Urteile und die vor Gericht erfolgten Kindesanerkennungen zusätzlich den folgenden Behörden mit: | ||||||
| der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes minderjähriger Kinder (Art. 40 Abs. 1 Bst. c, bei einer verheirateten Person, sowie Bst. d, g, h und i); | ||||||
| der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes (Art. 40 Abs. 1 Bst. f und 2). [2] | ||||||
| Die Mitteilung erfolgt unverzüglich, nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden ist. Sie hat die Form eines Auszuges, der die vollständigen Personenstandsdaten auf Grund von Zivilstandsurkunden, das Dispositiv sowie das Datum des Eintritts der Rechtskraft enthält. [3] | ||||||
| Erfolgt die Mitteilung in Form einer Kopie, so bescheinigt die mitteilende Amtsstelle deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument. [4] | ||||||
| Für Mitteilungen in elektronischer Form gilt Artikel 89 Absatz 4. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
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2003 S.7032003 S.706
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2008 S.8882009 S.144