Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 242/02

Urteil vom 17. März 2004
II. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Schüpfer

Parteien
R.________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 26. Februar 2002)

Sachverhalt:
A.
Die 1983 geborenen R.________ litt unter verschiedenen Geburtsgebrechen. Die Invalidenversicherung gewährte diverse medizinische Massnahmen und eine Sonderschulung. Mit Schreiben vom 2. Mai 2000 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle des Kantons Thurgau um eine berufliche Abklärung; vorgesehen sei der Besuch der Haushaltungsschule Z.________ in (nachfolgend: Haushaltungsschule). Nach Absolvierung dieser Schule stellte der Berufsberater der IV-Stelle in seinem Bericht vom 6. Juli 2001 den Antrag, es seien die behinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung an der Haushaltungsschule für die Dauer vom 9. August 2000 bis 6. Juli 2001 und im Rahmen der zweiten erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Zoofachhändlerin in der Firma E.________ AG, vom 23. Juli 2001 bis 22. Juli 2003 zu übernehmen. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen allfällig notwendigen Stützunterricht in der zweiten erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Zoofachhändlerin und hielt fest, es bestehe ein Anspruch auf ein Taggeld. Mit gleichentags ergangenem Verwaltungsakt lehnte sie das Leistungsbegehren in Bezug auf den Besuch der Haushaltungsschule ab, da es sich bei dieser Ausbildung nicht
um eine gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung gehandelt habe.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 26. Februar 2002).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt R.________ die Anträge, der kantonale Entscheid sowie die Verfügung vom 5. Oktober 2001 seien aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für die Ausbildung an der Haushaltungsschule Z.________, St. Gallen, zu übernehmen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. Oktober 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
2.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Zu diesen Massnahmen gehören nach Abs. 3 dieser Bestimmung unter anderem Vorkehren beruflicher Art wie erstmalige berufliche Ausbildung und Berufsberatung (Art. 8 Abs. 3 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG).
2.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch eines Invaliden auf erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
IVG und Art. 5
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
1    Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
a  die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200253 (BBG);
b  der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;
c  die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2    Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern:
a  der Lehrvertrag unterzeichnet ist;
b  die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist;
c  der Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist.
3    Die erstmalige berufliche Ausbildung kann im Einzelfall als nicht abgeschlossen gelten:
a  nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen;
b  nach Abschluss einer Massnahme nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine Ausbildung nach dem BBG im ersten Arbeitsmarkt zulassen.
4    Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hat sich nach Möglichkeit am BBG zu orientieren. Sie hat wenn möglich im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen.
5    Die Zusprache einer praktischen Ausbildung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG erfolgt für die Dauer der Ausbildung.
IVV) im Sinne der Rechtsprechung (ZAK 1982 S. 493) zutreffend wiedergegeben. Es wird darauf verwiesen.
3.
Der Besuch der Haushaltungsschule ist vorliegend als erstmalige berufliche Ausbildung mit einem entsprechenden Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 16
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
IVG zu werten, wenn dieser nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig gewesen ist. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird entsprechend argumentiert, die Beschwerdeführerin habe schon vor der Absolvierung der Haushaltungsschule ihre Berufswahl getroffen. Diese Ausbildung sei auch schon für sich allein eine berufliche Eingliederungsmassnahme gewesen, bilde aber gleichzeitig auch eine Teilmassnahme im Rahmen eines Gesamtplanes der beruflichen Ausbildung.
4.
4.1 Frau lic. phil.I B.________, Psychologin am Ambulatorium des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Q.________, hielt es in ihrem Gutachten vom 16. August 2000 für die Beschwerdeführerin als angezeigt, die schulische und berufliche Karriere in einem schützenden und klaren Rahmen fortzusetzen. Bei grossen schulischen Schwierigkeiten sei das Leistungsvermögen knapp durchschnittlich, mit grossen Problemen in der Mathematik, zu Beginn der Oberstufe auch im sprachlichen Bereich. Insgesamt zeige sie ein sehr tiefes Arbeitstempo. Stärken lägen bei ihr eher auf der praktischen Seite. Ihr schulischer Wissensstand liege gemäss Lehrer eher auf der Primarschul- denn auf der Oberstufe. Sie sei knapp durchschnittlich intelligent. In Anbetracht aller Umstände im Bereich der schulischen Fähigkeiten, der emotionalen und sozialen Entwicklung sowie aufgrund des familiären Rahmens erachte sie eine Ausbildung in der Haushaltungsschule als sinnvoll und unterstützenswert. Ein Gespräch mit der Leiterin der Schule habe gezeigt, dass der schulische Rahmen sowie die Möglichkeiten der Aufarbeitung von Wissenslücken geeignet sei, die Beschwerdeführerin optimal zu schulen und zu begleiten. Es gälte jedoch zu bedenken, dass mit dieser
einjährigen Schule nicht alles aufzuholen sei, und dass eine IV-Berufsberatung für eine optimale Integration und Einführung ins Berufsleben von Vorteil wäre. Die Berufsberatung könne der Beschwerdeführerin auch behilflich sein, eine geeignete Lehrstelle zu finden.
4.2 Gemäss Antragsbericht des Berufsberaters der IV-Stelle vom 6. Juli 2001 betreffend erstmaliger beruflicher Ausbildung kann die Absolvierung der Haushaltungsschule nicht als abschliessende berufliche Ausbildung eingestuft werden. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin habe zum Ziel gehabt, eine anschliessende berufliche Lehre absolvieren zu können. Dies sei bereits während der Realschule angestrebt worden. Die Erfahrung nach drei Schnupperlehren habe damals aber gezeigt, dass keine Chance für eine Lehrstelle bestanden. Im Rahmen der Ausbildung in der Haushaltungsschule seien Fortschritte erzielt worden. Einerseits habe die Beschwerdeführerin schulische Defizite aufarbeiten können, andererseits habe sie vor allem im persönlichen Bereich grosse Fortschritte erzielt. Auch während des Besuchs dieser Schule habe die Beschwerdeführerin beharrlich an ihrem Wunsch, eine Lehre in der freien Wirtschaft absolvieren zu wollen, festgehalten. Sie habe dann eine Lehrstelle zur Zoofachhändlerin gefunden.
4.3 Entgegen der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin stand somit beim Entscheid, die Haushaltungsschule zu besuchen, noch nicht fest, dass sie den Beruf einer Zoofachhändlerin erlernen werde. Aus ihrer Sicht war einzig klar, dass sie eine ordentliche Berufslehre absolvieren wollte. Aufgrund der in verschiedenen Schnupperlehren gemachten Erfahrungen hatte sie erkannt, dass die Chancen, eine Lehrstelle zu bekommen, gering waren. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, war der Besuch der Haushaltungsschule eine Massnahme, um die Grundvoraussetzungen für eine Berufsausbildung zu erlangen. Das zeigt sich auch in der von Frau lic. phil.I B.________ empfohlenen IV-Berufsberatung. Eine solche hätte sich erübrigt, wenn die Berufsentscheidung schon getroffen gewesen wäre. Angesichts der noch nicht erfolgten Berufswahl entfällt ein Leistungsanspruch unter dem Titel der Vorbereitungsmassnahme. Der Besuch der Haushaltungsschule war auch nicht als Hauptausbildung gedacht, war doch von Beginn weg geplant, dass die Versicherte anschliessend noch eine Berufslehre absolvieren sollte. Die Vorinstanz hat daher einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Haushaltungsschule durch die Invalidenversicherung als erstmalige berufliche
Ausbildung zu Recht verneint.
5.
5.1 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 114 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
am Ende in Verbindung mit Art. 132
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
OG). Im Rahmen dieses Prinzips beschränkt sich das Gericht nicht darauf, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 124 V 340 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen).
5.2 In diesem Sinne bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 15
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 15 Berufsberatung - 1 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
1    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
2    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
IVG Anspruch auf Leistungen für den Besuch der Haushaltungsschule hat.
5.2.1 Nach dieser Bestimmung haben Versicherte, die infolge der Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Diese soll die versicherte Person zu jener (beruflichen) Tätigkeit führen, in der sie die ihrer Neigung und Begabung gemässe Verwirklichung findet. Es kommen verschiedene Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Durchführung von Neigungs- und Begabungstests usw. in Frage. Die Berufsberatung kann mit einem praktischen Arbeitsversuch gekoppelt oder in einer Eingliederungs- oder Ausbildungsstätte durchgeführt werden. Eine Einweisung in eine solche Stätte hat unter genauer Umschreibung des Abklärungsauftrags und Festlegung der Maximaldauer zu erfolgen, wobei die zum Voraus bewilligte Dauer der stationären Abklärung in der Regel drei Monate nicht überschreiten soll (ZAK 1988 S. 179 Erw. 4a mit Hinweisen). Im Sinne einer ausserordentlichen Massnahme kann diese indessen auch länger dauern (unveröffentlichtes Urteil A. vom 13. Juli 1990, I 492/88). Die Invalidenversicherung hat etwa die Kosten eines Aufenthalts zu übernehmen, wenn dieser zum Zweck des Arbeitstrainings und der Lehrvorbereitung erfolgt, oder wenn bei Entlassung die Verwirklichung der erstmaligen
beruflichen Ausbildung gefährdet ist; allerdings muss dieser wegen des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Ausbildungsfähigkeit notwendig sein (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 114 mit Hinweisen, vgl. auch SVR 2004 IV 11 30 ). Nicht unter die Berufsberatung fallen jedoch Massnahmen zur Erlangung der erforderlichen schulischen Grundvoraussetzungen für eine erfolgversprechende Inangriffnahme einer Berufslehre oder Anlehre (Urteil S. vom 13. Februar 1995, I 265/04 mit Hinweisen).
5.2.2 Dem Bericht der Psychologin B.________ vom 16. August 2000 ist zu entnehmen, dass die Ausbildung in der Haushaltungsschule Z.________ der Aufarbeitung von Wissenslücken diente. Dieses Ziel konnte laut Bericht des IV-Berufsberaters vom 6. Juli 2001 denn auch erreicht werden. Demnach habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ausbildung in der Z.________ Fortschritte erzielt. Einerseits habe sie schulische Defizite aufarbeiten können, anderseits habe sie im persönlichen Bereich grosse Fortschritte erzielt und sei vor allem selbständiger geworden. Insbesondere das Schliessen von schulischen Wissenslücken ist indessen ausdrücklich nicht Bestandteil einer Berufsberatung in Sinne von Art. 15
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 15 Berufsberatung - 1 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
1    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
2    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
IVG. Aus den beiden genannten Berichten ist vielmehr zu schliessen, dass der Aufenthalt in der Haushaltungsschule nicht der Berufsberatung einschliesslich eines Arbeitstrainings diente, sondern der schulisch-ausbildungsmässige Charakter im Vordergrund stand. Daraus ergibt sich, dass ein Anspruch auf Übernahme dieses Schuljahres auch nicht gestützt auf Art. 15
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 15 Berufsberatung - 1 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
1    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
2    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
IVG besteht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_242/02
Date : 17. März 2004
Published : 04. April 2004
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : -


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IVG: 8  15  16
IVV: 5
OG: 114  132
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121-V-362 • 124-V-338 • 125-V-499 • 127-V-466 • 129-V-1
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