Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 440/2021

Urteil vom 17. Februar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Tobias Zuberbühler und David Leuthold,

gegen

B.________ Ltd.,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Dr. Peter Reichart und Marco Manzoni,

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
Qualifizierte Wirtschaftskriminalität
und internationale Rechtshilfe,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Verwendung von Verfahrensakten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Juli 2021
(UH200322-O/U/BEE).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei. Geschädigte und Anzeigeerstatterin ist die B.________ Ltd. In diesem Zusammenhang sind zwischen den Parteien weltweit diverse weitere Verfahren hängig.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 erliess die Staatsanwaltschaft gegenüber den Parteien, ihren Rechtsvertretern sowie deren Hilfspersonen unter der Strafandrohung von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB ein Verbot, Akten aus dem Strafverfahren bzw. Erkenntnisse daraus an Dritte im In- oder Ausland weiterzuleiten, Dritten Akteneinsicht zu gewähren oder diesen Mitteilungen über Verfahrensakten zu machen. Eine gegen dieses Verbot gerichtete Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. Januar 2021 teilweise gut und befristete das Verbot bis zum 26. Juli 2021, längstens jedoch bis zum Entscheid über das Rechtshilfeersuchen der thailändischen Behörden vom 17. Juni 2020.
In der Folge erteilte die Staatsanwaltschaft den Parteien auf entsprechende Ersuchen hin diverse Ausnahmebewilligungen mit Bezug auf die Verwendung bestimmter Aktenstücke aus den Untersuchungsakten in ausländischen Verfahren. Mit E-Mail vom 23. September 2020 ersuchte die B.________ Ltd. die Staatsanwaltschaft um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Verwendung bestimmter Aktenstücke in zwei von ihr in Thailand geführten Verfahren. Mit Verfügung vom 24. September 2020 gab die Staatsanwaltschaft dem Ersuchen statt und erlaubte den Parteien die weltweite Verwendung der betreffenden Dokumente, darunter diverse Belastungsanzeigen und weitere Bankdokumente.
Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht mit Beschluss vom 20. Juli 2021 nicht ein. Zur Begründung hielt es fest, ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO sei nicht ersichtlich. Dabei stützte es sich auf ein in der Zwischenzeit ergangenes Urteil des Bundesgerichts betreffend die Entsiegelung von Bankunterlagen zweier Gesellschaften, an denen A.________ wirtschaftlich berechtigt ist. Das Bundesgericht hatte unter anderem dargelegt, dass die beiden Gesellschaften rechtlich gesehen Dritte seien, die ihre Geheimnisrechte selbst geltend machen können und müssen. Da eigene gesetzlich geschützte Geheimnisrechte von A.________ nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich waren, trat das Bundesgericht auf dessen Beschwerde nicht ein (Urteil 1B 563/2020 vom 29. Januar 2021).

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 16. August 2021 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts vom 20. Juli 2021 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG), der im Rahmen eines Strafverfahrens ergangen ist. Dagegen kann grundsätzlich Beschwerde in Strafsachen erhoben werden (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG).
Angefochten ist ein Zwischenentscheid, der grundsätzlich nur unter der Voraussetzung von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG angefochten werden kann. Soweit sich die Beschwerde wie hier jedoch auf die Frage der Zulässigkeit einer kantonalen Beschwerde bezieht und somit eine formelle Rechtsverweigerung geltend gemacht wird, tritt das Bundesgericht unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne dieser Bestimmung auf das Rechtsmittel ein (BGE 143 I 344 E. 1.2; 138 IV 258 E. 1.1; Urteil 1B 197/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers verlängerte die Staatsanwaltschaft das Weiterleitungsverbot mit Verfügung vom 26. Juli 2021 bis am 26. Januar 2022. Ob seither eine weitere Verlängerung erfolgte, ist nicht bekannt. Das Fortbestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG) ist deshalb nicht erstellt. Angesichts des Verfahrensausgangs kann die Frage jedoch offen bleiben.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist mit dem genannten Vorbehalt grundsätzlich einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV, weil das Obergericht ohne vorgängige Mitteilung in einer anderen Besetzung als in seiner Verfügung vom 14. Oktober 2020 angekündigt entschieden habe.
Erst wenn der Partei die Motive für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, ist sie in der Lage und liegt es an ihr, die Sachlichkeit der Gründe substanziiert zu bestreiten (BGE 142 I 93 E. 8.2 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass es sinnvoll ist, eine Besetzungsänderung bereits vor dem Entscheid mitzuteilen und zu begründen. Zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Das Bundesgericht hat es auch zugelassen, dass eine Vorinstanz die Begründung erst im Rahmen des Schriftenwechsels im bundesgerichtlichen Verfahren nachlieferte, diesen Umstand allerdings bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt (Urteil 1B 79/2017 vom 21. September 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Es war somit ausreichend, wenn das Obergericht die Änderung seiner Besetzung im angefochtenen Beschluss selbst bekanntgegeben und begründet hat.

3.
Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe sich mit seinem zentralen Argument, wonach er ein privates Interesse an der Verhinderung der Umgehung des Rechtshilfewegs durch die informelle Weiterleitung von Erkenntnissen aus den Verfahrensakten habe, nicht auseinandergesetzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).
Das Obergericht legte unter Bezugnahme auf das Urteil 1B 563/2020 vom 29. Januar 2021 dar, dass der Beschwerdeführer aus seiner Stellung als im schweizerischen und in den (gemäss seinen eigenen Aussagen) weltweit gegen ihn geführten Strafverfahren keine Beschwerdelegitimation herleiten könne. Herrinnen der zur Diskussion stehenden Geschäftsgeheimnisse seien die betroffenen Gesellschaften. Gleich wie im Entsiegelungsverfahren könne sich der Beschwerdeführer nicht auf deren Geheimnisrechte berufen. Er sei deshalb durch die angefochtene Ausnahmebewilligung nicht in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen.
Auch wenn das Obergericht sich nicht zur Frage der Umgehung des Rechtshilfewegs äusserte, geht aus seinen Ausführungen klar hervor, weshalb es auf die Beschwerde nicht eintrat. Der Beschwerdeführer wurde dadurch ohne Weiteres in die Lage versetzt, den Entscheid des Obergerichts sachgerecht anzufechten. Die Rüge ist somit unbegründet.

4.

4.1. Indem das Obergericht auf die Beschwerde nicht eintrat, verletzte es in den Augen des Beschwerdeführers Art. 382
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO. Auf das Betroffensein in gesetzlich geschützten Geheimnisinteressen komme es - anders als im Entsiegelungsverfahren - nicht an. Der Hinweis des Obergerichts auf das Urteil 1B 563/2020 vom 29. Januar 2021 gehe deshalb fehl. Nach Art. 73 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 73 Geheimhaltungspflicht - 1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
1    Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2    Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB25 verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
StPO reiche ein privates Interesse aus. Dieses liege hier in seinem Bestreben begründet, die Umgehung des Rechtshilfewegs zu verhindern. Er sei nämlich noch immer in diverse ausländische Verfahren involviert und bereits zu Beginn der Strafuntersuchung sei klar geworden, dass die Geschädigte das Strafverfahren vor allem eingeleitet habe, um an nicht öffentliche Informationen heranzukommen. Indem das Obergericht fehlende Geheimhaltungsinteressen und private Interessen kurzerhand gleichsetzte, habe es zudem den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Offensichtlich falsch sei auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Weiterleitungsverbot ursprünglich mit privaten Interessen des Beschwerdeführers begründet worden sei. Das Verbot habe nicht bloss ursprünglich, sondern durchwegs seinen privaten Interessen gedient, indem es die Einhaltung des Rechtshilfewegs garantieren
sollte.

4.2. Die Rüge, das Obergericht habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), ist unbegründet. Ob private Interessen und Geheimhaltungsinteressen dasselbe sind, ist nicht eine Frage des Sachverhalts, sondern der Rechtsanwendung. Ob es falsch ist zu schreiben, das Weiterleitungsverbot sei "ursprünglich" mit privaten Interessen begründet worden, wenn dies doch durchwegs der Fall gewesen sei, kann dahingestellt bleiben. Nach Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG sind nur diejenigen Mängel in der Sachverhaltsfeststellung von Bedeutung, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, was auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Mangel offensichtlich nicht zutrifft.

4.3. Nach Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil 6B 942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3, nicht publ. in BGE 143 IV 313; je mit Hinweisen).
Eine direkte Betroffenheit in eigenen Rechten hat das Bundesgericht etwa verneint für die Familienmitglieder der beschuldigten Person, gegen die eine Landesverweisung ausgesprochen wurde (BGE 145 IV 161); für den an einem Konto bloss wirtschaftlich Berechtigten, der sich gegen eine Kontosperre oder Beschlagnahme wehrt (Urteil 1B 498/2017 vom 27. März 2018 E. 4 mit Hinweisen), hinsichtlich Überwachungen, die nicht gegen den Beschwerdeführer persönlich, sondern gegen andere Personen angeordnet wurden (Urteil 1B 259/ 2019 vom 25. Februar 2020 E. 2 mit Hinweisen), und hinsichtlich der Siegelung, die den Beschwerdeführer nicht in eigenen gesetzlich geschützten Geheimnisinteressen tangiert (Urteil 1B 563/2020 vom 29. Januar 2021 E. 1.3 mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund kam das Obergericht zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt habe, inwiefern er selbst in direkter Weise in seinen von Art. 73 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 73 Geheimhaltungspflicht - 1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
1    Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2    Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB25 verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
StPO geschützten privaten Interessen betroffen ist. Zu diesen Interessen gehört z.B. das Persönlichkeitsrecht, das durch Indiskretionen verletzt werden könnte (vgl. Urteil 1B 315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, dass die Strafverfahrensakten für Verfahren im Ausland verwendet werden könnten, genügt dagegen nicht. Auch im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist denn auch der bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte im Gegensatz zum Inhaber grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1; Urteil 1C 345/2020 vom 24. Juni 2020 mit Hinweisen auf eine hier nicht interessierende Ausnahme).

5.
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_440/2021
Date : 17. Februar 2022
Published : 07. März 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Verwendung von Verfahrensakten


Legislation register
BGG: 66  68  78  80  81  93  97
BV: 29  30
StGB: 292
StPO: 73  382
BGE-register
138-IV-258 • 139-II-404 • 142-I-93 • 143-I-344 • 143-III-65 • 143-IV-313 • 145-IV-161
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