Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 736/2020

Urteil vom 17. Februar 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Oktober 2020 (IV.2020.37).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1988 geborene A.________, gelernter Hochbauzeichner, meldete sich am 16. November 2016 unter Hinweis auf Dauerprobleme in der Bauchregion und psychische Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Juni 2017 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 10. Januar 2018 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen mittels eines externen polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurück.

A.b. In erwerblicher Hinsicht veranlasste die IV-Stelle im Rahmen der Frühintervention ein individuelles Coaching mit aktiver Stellensuche, woraus ein Praktikum als Küchenplaner mit Aussicht auf eine Festanstellung ab Februar 2021 resultierte. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Dezember 2019 lehnte sie nach Abschluss der Frühintervention weitere Eingliederungsmassnahmen ab.

A.c. In medizinischer Hinsicht holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH vom 17. Januar 2019 ein. Im Wesentlichen gestützt darauf lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 14. Februar 2020 wiederum ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit der A.________ eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2017 und - anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. September 2020 - die Ausrichtung von Taggeldern während des Praktikums beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 26. Oktober 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2017 zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Prüfung der Ablösung der Rente durch ein Taggeld zurückzuweisen. Zudem lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum sowie der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 8C 477/2020 vom 25. November 2020 E. 2.2). Dagegen sind frei überprüfbare Rechtsfragen die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2020 verfügte Rentenablehnung bestätigte. Nicht umstritten sind die für die bisherige Tätigkeit als Hochbauzeichner/Bauführer attestierte Arbeitsunfähigkeit sowie der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns vom 1. Mai 2017. Umstritten ist jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und diesbezüglich namentlich der Krankheitswert der dem Beschwerdeführer attestierten Blockade zur Umsetzung der Arbeitsfähigkeit.

2.2. Die Vorinstanz legte die massgebenden rechtlichen Grundlagen, namentlich zu den Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.; 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht hielt im angefochtenen Entscheid zunächst fest, sowohl die Gutachter als auch die behandelnden Ärzte gingen von einer beim Beschwerdeführer bestehenden Blockade aus, die es ihm verunmögliche, seine ihm grundsätzlich attestierte Arbeitsfähigkeit ohne externe Hilfe umzusetzen. Es legte dar, dass die behandelnden Ärzte eine Persönlichkeitsstörung für die Ursache der Blockade hielten, während die Gutachter von psychosozialen Belastungsfaktoren und einer Blockade ohne Krankheitswert ausgingen. Im Rahmen der Würdigung der medizinischen Aktenlage führte die Vorinstanz aus, im Gutachten vom 17. Januar 2019 fehle eine vertiefte Auseinandersetzung des Psychiaters mit den Berichten der behandelnden Ärzte, es würden die Merkmale für eine Persönlichkeitsstörung nicht dargestellt und nicht hergeleitet, weshalb keine solche, sondern lediglich psychosoziale Belastungsfaktoren angenommen würden. Dies erstaune, so das kantonale Gericht, da sowohl der langjährig behandelnde Arzt als auch der psychiatrische Gutachter von denselben Belastungsfaktoren und von der gleichen Arbeitsfähigkeit ausgingen und diese ebenso kongruent ohne externe Hilfe und Unterstützung als nicht umsetzbar erachteten. Die Vorinstanz liess dann unter
Hinweis auf die aktuelle berufliche Situation die Anerkennung des Beweiswerts des (fachpsychiatrischen) Gutachtens offen, namentlich hinsichtlich der Frage, ob der festgestellten Blockade Krankheitswert zukomme bzw. sie vor dem Hintergrund einer psychiatrisch diagnostizierten Erkrankung zu interpretieren sei. Dem Beschwerdeführer sei nämlich - trotz attestierter Blockade - der Wiedereinstieg ins Berufsleben weitgehend gelungen und er sei im Berufsalltag, ab Februar 2021 gar in einer Festanstellung, integriert. Seine Arbeitsfähigkeit könne er nunmehr vollständig umsetzen und verwerten. Da sich die Blockade daher jedenfalls im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Februar 2020 sowie aktuell nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke, habe die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zum aktuellen Zeitpunkt zu Recht abgelehnt.

4.
Der angefochtene Entscheid hält vor Bundesrecht nicht stand, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4.1. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, war im kantonalen Beschwerdeverfahren der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2017, mithin nach Ablauf von sechs Monaten nach der im November 2016 erfolgten Anmeldung bei der Invalidenversicherung, streitig. Die Vorinstanz liess die Frage nach dem Beweiswert des Gutachtens, namentlich nach dem Krankheitswert der dem Beschwerdeführer attestierten Blockade offen mit der Begründung, diese wirke sich jedenfalls im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Februar 2020 und auch aktuell nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus, weshalb ein Rentenanspruch zum aktuellen Zeitpunkt zu Recht abgelehnt worden sei. Damit liess sie, wie der Beschwerdeführer rügt, den Zeitraum ab frühestmöglichem Rentenbeginn bis zur rentenablehnenden Verfügung ausser Acht. Die Verhältnisse im Verfügungszeitpunkt sind wohl insofern massgebend, als nachträgliche Veränderungen keine Berücksichtigung mehr finden können. Für die Frage eines allfälligen Rentenanspruchs ab Mai 2017 sind jedoch nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Februar 2020 oder gar des vorinstanzlichen Entscheids, sondern vielmehr diejenigen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Mai 2017 relevant (BGE 129 V 222 E.
4.3.1 S. 224; vgl. auch Urteil 8C 450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.5).

4.2. Mit der Begründung, der massgebende Sachverhalt lasse sich gestützt auf die medizinische Aktenlage nicht zuverlässig feststellen, hatte das Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 10. Januar 2018 die Beschwerde gegen die rentenablehnende Verfügung vom 20. Juni 2017 gutgeheissen und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die IV-Stelle holte daraufhin das Gutachten vom 17. Januar 2019 ein und lehnte im Wesentlichen gestützt darauf einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 14. Februar 2020 erneut ab, da dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei und aus dem Einkommensvergleich 2017 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 % resultiere. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurden erneut eine ganze Rente ab 1. Mai 2017, eventualiter die Rückweisung zu weiteren Abklärungen, beantragt und die Schlüssigkeit sowie Widersprüchlichkeit des Gutachtens vom 17. Januar 2019 gerügt. Die Vorinstanz zeigte sich im angefochtenen Entscheid, wie in E. 3 hievor ausgeführt, erstaunt über gewisse Aussagen und Aspekte des psychiatrischen Gutachtens. Die vom kantonalen Gericht angeführten Unstimmigkeiten hätten eine vertiefte Beweiswürdigung
und allenfalls weitere medizinische Abklärungen erfordert, wenn es die für einen allfälligen Rentenanspruch ab Mai 2017 massgebenden Verhältnisse durch das eigens dafür eingeholte Gutachten nach wie vor als nicht zuverlässig feststellbar erachtete. Indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid stattdessen die Frage des Beweiswerts des Gutachtens hinsichtlich des Krankheitswerts der dem Beschwerdeführer attestierten Blockade angesichts der aktuellen beruflichen Situation offen liess und die verfügte Ablehnung des Rentenanspruchs für den aktuellen Zeitpunkt bestätigte, widersprach sie ihrem früheren Entscheid, wendete Bundesrecht unrichtig an und stellte die rechtserheblichen Tatsachen - in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes - unvollständig fest.

4.3. Zusammenfassend ist die Sache daher unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den relevanten medizinischen Sachverhalt für den streitigen Rentenanspruch ab Mai 2017, allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen, feststelle und hernach über die bei ihr erhobene Beschwerde neu entscheide. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die eventualiter vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen.

5.
Die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung gilt als Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312). Die Gerichtskosten sind daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ausserdem hat diese dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Oktober 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Februar 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_736/2020
Date : 17. Februar 2021
Published : 07. März 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 43  61
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
IVG: 28
BGE-register
125-V-351 • 129-V-222 • 132-V-393 • 134-V-231 • 137-V-210 • 141-V-281 • 143-V-124 • 145-V-57
Weitere Urteile ab 2000
8C_450/2020 • 8C_477/2020 • 8C_736/2020
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • adult • appeal concerning affairs under public law • basel-stadt • blockade • coaching • condition • decision • disablement pension • dismissal • ex officio • federal court • finding of facts by the court • full pension • incapability to work • income comparison • infringement of a right • invalidity insurance office • judicature without remuneration • lawyer • legal representation • litigation costs • lower instance • meadow • medas • medical clarification • month • participant of a proceeding • pathological significance • physical condition • psychiatric expertise • question • question of fact • receipt of benefits • rejection decision • request for juridical assistance • request to an authority • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • traineeship