Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.242-243

Entscheid vom 17. Februar 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., Zustelldomizil: Rechtsanwalt B.,

Beschwerdeführer 1

C., vertreten durch Rechtsanwalt G.,

Beschwerdeführer 2

gegen

Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Beschwerde gegen die Ablehnung des Siegelungsgesuchs

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Ost von New York führt eine Strafuntersuchung gegen 16 südamerikanische Fussballfunktionäre sowie einen Fussballfunktionär von den Kaimaninseln wegen Betruges etc. In diesem Zusammenhang gelangte das Justizministerium der Vereinigten Staaten mit Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2015 bzw. vom 17. März 2015 an die Schweiz und ersuchte um Ermittlungen bei zahlreichen Schweizer Banken (act. 7.1 und act. 7.2).

B. Mit Eintretensverfügung vom 27. Mai 2015 trat die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "Zentralstelle") auf das Rechtshilfeersuchen ein und betraute die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") mit der Ausführung. In der Folge verlangte die BA am 8. Juli 2015 die Edition der beantragten Bankunterlagen u.a. auch bei der Bank D. SA betreffend die Kundenbeziehungen 1, lautend auf A. und 2, lautend auf C. (act. 7.3 und 7.6).

C. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 verlangte Rechtsanwalt E. im Namen der F. SA mit Sitz in Lugano bei der Bank D. SA, der BA und der Zentralstelle Siegelung der Bankunterlagen betreffend die 1, lautend auf A., und 2, lautend auf C. Dabei machte er geltend, dass die F. SA Zustellbevollmächtige der zuvor genannten Kundenbeziehungen sei (act. 7.4).

D. In der Folge versiegelte die Bank D. SA die zur Diskussion stehenden Bankunterlagen mit einem privaten Siegel und übermittelte sie am 17. Juli 2015 der BA. Die BA leitete diese am 22. Juli 2015 der Zentralstelle weiter (act. 7.9).

E. Mit Schreiben an die Zentralstelle vom 6. Juli 2015 und 24. Juli 2015 verlangte RA E. im Namen von C. sowie A. Sieglung der Bankunterlagen betreffend die Kundenbeziehungen 1 und 2 (act. 7.5 und 7.11).

F. Auf Nachfrage der Zentralstelle hin, verneinte die Bank D. SA am 28. Juli 2015 ein eigenes Interesse an der Siegelung (act. 7.12).

G. Mit Verfügung vom 13. August 2015 verfügte die Zentralstelle was folgt (act. 7.13):

"1. Auf die Siegelungsanträge vom 17. Juni 2015, 6. Juli 2015 und 24. Juli 2015 an die Zentralstelle USA betreffend die von der Bank D. SA edierten Bankunterlagen der Konten 1 und 2 wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Schreiben der D. SA vom 17. Juni 2015 an die Bundesanwaltschaft keinen Siegelungsantrag betreffend der edierten Bankunterlagen der Konten 1 und 2 darstellt.

3. Das von der Bank D. SA angebrachte (private) Siegel betreffend die edierten Kontounterlagen 1 und 2 wird entfernt.

4. Diese Verfügung ist nur im Rahmen der allenfalls noch zu erlassenden Schlussverfügung anfechtbar."

H. Dagegen gelangen C. und A., beide vertreten durch RA E., mit Beschwerde vom 24. August 2015 an das hiesige Gericht. Sie beantragen – jeweils in Bezug auf die Bankunterlagen des eigenen Kontos – die Aufhebung der Verfügung vom 13. August 2015, die Aufrechterhaltung der Siegelung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde (act. 1).

I. Innert erstreckter Frist beantragt der Beschwerdegegner am 29. September 2015, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge (act. 7).

J. Die Beschwerdeführer replizierten innert erstreckter Frist am 26. Oktober 2015, was dem Beschwerdegegner am 27. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12 und 13).

K. Am 10. Februar 2016 teilte Rechtsanwalt G. – unter Beilage einer Anwaltsvollmacht – mit, dass er in vorliegender Angelegenheit der neue Vertreter von C. sei. Zugleich zog er die Beschwerde, soweit sie C. betrifft, zurück (act. 14).

L. Gleichentags teilte RA E. mit, dass er nicht mehr die Interessen von A. vertrete (act. 15). Gestützt auf die Anfrage des hiesigen Gerichts vom 11. Februar 2016 (act. 16) teilte der Vorgenannte am 15. Februar 2016 mit, dass das Zustelldomizil von A. nun bei Rechtsanwalt B. liege (act. 18).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz ist primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln; RVUS; SR 0.351.933.6) massgebend. In Ausführung dieses Staatsvertrages wurde am 3. Oktober 1975 das Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen erlassen (BG-RVUS; SR 351.93). Dieses enthält vor allem Zuständigkeits- und Vollzugsvorschriften.

1.2 Soweit sich diesem Staatsvertrag und Bundesgesetz keine Regelung entnehmen lässt, sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) anwendbar (BGE 124 II 124 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.3). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Ziff. 1
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln)
RVUS Art. 38 Verhältnis zu anderen Verträgen und zum Landesrecht - 1. Wenn ein in diesem Vertrag vorgesehenes Verfahren die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vertragsparteien nach einem anderen Abkommen oder nach dem Recht im ersuchten Staat erleichtern würde, so wird für die Leistung solcher Rechtshilfe das Verfahren nach diesem Vertrag angewendet. Rechtshilfe und Verfahren nach irgendeinem anderen internationalen Vertrag oder Übereinkommen oder nach dem innerstaatlichen Recht in den Vertragsstaaten bleiben von diesem Vertrag unberührt und werden dadurch weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.
1    Wenn ein in diesem Vertrag vorgesehenes Verfahren die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vertragsparteien nach einem anderen Abkommen oder nach dem Recht im ersuchten Staat erleichtern würde, so wird für die Leistung solcher Rechtshilfe das Verfahren nach diesem Vertrag angewendet. Rechtshilfe und Verfahren nach irgendeinem anderen internationalen Vertrag oder Übereinkommen oder nach dem innerstaatlichen Recht in den Vertragsstaaten bleiben von diesem Vertrag unberührt und werden dadurch weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.
2    Dieser Vertrag hindert die Vertragsparteien nicht, Ermittlungen und Strafverfahren gemäss ihrem innerstaatlichen Recht zu führen.
3    Die Bestimmungen dieses Vertrags gehen abweichenden Vorschriften des innerstaatlichen Rechts in den Vertragsstaaten vor.
4    Die Erteilung von Auskünften zur Verwendung in Fällen betreffend Steuern, die unter das Abkommen vom 24. Mai 195114 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen fallen, richtet sich ausschliesslich nach dessen Vorschriften; dies gilt nicht für Verfahren nach Kapitel II des vorliegenden Vertrags, soweit die Bedingungen in Artikel 7 Absatz 2 erfüllt sind.
RVUS; BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; Fiolka, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG N. 24-30).

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 7 Anwendbares Recht - 1 Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Bundes richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196817 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz).
1    Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Bundes richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196817 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz).
2    Behörden, die eine Rechtshilfehandlung ausführen (Art. 3 Abs. 1-4), wenden die von ihnen in Strafsachen zu beachtenden Verfahrensvorschriften an.18
3    Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes oder des Vertrags bleiben vorbehalten. Die nach den Absätzen 1 und 2 massgebenden Vorschriften sind so anzuwenden, dass daraus weder ein Widerspruch zu den vertraglichen Verpflichtungen entsteht noch der Zweck der Rechtshilfe oder des dazu Anlass gebenden Untersuchungsverfahrens gefährdet wird.
BG-RVUS; Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

2. Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 zog der Beschwerdeführer 2 seine Beschwerde vom 25. August 2015 zurück. Das Beschwerdeverfahren (RR.2015.243) ist mithin diesbezüglich als erledigt abzuschreiben.

Der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, gilt grundsätzlich als unterliegende Partei und hat folglich gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
und Art. 37 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG die Gerichtskosten zu tragen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007).

3.

3.1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17 - 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1    Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1bis    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.53
2    Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt, ein Ersuchen zu stellen.
3    und 4 ...54
5    ...55
Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 Lit. a Ziff. 4
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Art. 11
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS können selbständig angefochten werden (Art. 17 Abs. 1bis
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17 - 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1    Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1bis    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.53
2    Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt, ein Ersuchen zu stellen.
3    und 4 ...54
5    ...55
BG-RVUS; vgl. auch Art. 11 Abs. 3
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS).

3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS erlässt die Zentralstelle ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht (lit. a. Ziff. 1), oder infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragssteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht (lit. a. Ziff. 2); die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist (lit. b.); oder über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Art. 21 Abs. 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Art.12 Abs. 3 des Vertrags zu entscheiden ist (lit. c.).

3.3 Mit der angefochtenen Verfügung wies der Beschwerdegegner als ausführende Behörde im Rechtshilfeverfahren das Siegelungsgesuch des Beschwerdeführers 1 ab. Es gilt zu prüfen, ob es sich hierbei um eine Verfügung i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
. Ziff. 1. BG-RVUS handelt und diese mithin gestützt auf Art. 17 Abs. 1bis
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17 - 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1    Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1bis    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.53
2    Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt, ein Ersuchen zu stellen.
3    und 4 ...54
5    ...55
BG-RVUS und Art. 11 Abs. 3
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS selbständig angefochten werden kann.

3.4 Im Anwendungsbereich des IRSG gilt folgende Rechtsmittelordnung:

Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können gemäss Art. 80e Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b; in der aktuellen Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 [SR 173.32]; inhaltlich gleichlautend mit Art. 80e lit. b Ziff. 1 und 2 in der Fassung [in Kraft vom 1. Februar 1997 bis Ende 2006] gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1996 [AS 1997 114 130; Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III 1]). Diese Rechtsmittelordnung wurde mit der Teilrevision des IRSG vom 1. Februar 1997 eingeführt, welche die Straffung des Rechtshilfeverfahrens bezweckte (BBl 1995 III 11). Diese Aufzählung ist grundsätzlich abschliessend ist (BGE 126 II 495 E. 5 e) bb)).

3.5 Aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 lit. a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17 - 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1    Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1bis    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.53
2    Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt, ein Ersuchen zu stellen.
3    und 4 ...54
5    ...55
BG-RVUS und Art. 80e Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG geht hervor, dass – im Ergebnis – Zwischenverfügungen im Sinne dieser Bestimmungen sowohl im Anwendungsbereich des BG-RVUS als auch im IRSG nur anfechtbar sind, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Im Gegensatz zu Art. 11 Abs. 1 lit. a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS zählt Art. 80e Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG Fälle eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils grundsätzlich abschliessend auf. Zu dieser Abweichung im Wortlaut Folgendes:

3.5.1 Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes eine Formulierung für Art. 80e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG vorgesehen, nach der jeder unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil Zwischenverfügungen selbstständig anfechtbar gemacht hätte (vgl. BBl 1995 III 54). Für aArt. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS hatte er folgende Formulierung vorgeschlagen: "Die Zentralstelle erlässt im Einspracheverfahren ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine Rechtshilfehandlung einem Einspracheberechtigten einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden verursacht." Zum Verhältnis dieser beiden Bestimmungen hielt er Folgendes fest (BBl 1995 III 54): "In Absatz 1 Buchstabe a [Art. 11
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS] sind die Fälle, in denen sich der Erlass einer Zwischenverfügung als notwendig erweist, gleich geregelt wie im IRSG (vgl. 80e Bst. a IRSG)." Da im Rahmen der Beratung in den Räten jedoch befürchtet wurde, dass die für Art. 80e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG vorgesehene Regelung trölerische Rechtsmittel auslösen könnte, wurde vorgeschlagen, die Fälle eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils abschliessend aufzuzählen. Nachdem im Nationalrat auch der Vertreter des Bundesrats eine solche abschliessende Aufzählung befürwortet hatte (AB 1996 I N 746), wurde sie Gesetz (vgl. Art. 80e Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG). Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS blieb jedoch unverändert.

3.5.2 Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 wurden im Anwendungsbereich des IRSG die kantonalen Rechtsmittelinstanzen abgeschafft. Die Funktion der Einheitsbeschwerdeinstanz wurde dem Bundesstrafgericht anvertraut (in der Botschaft war noch das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen). Betreffend die Änderung des BG-RVUS wurde in der diesbezüglichen Botschaft Folgendes festgehalten (BBl 2001 4202, 4424):

"Bei der letzten Revision des IRSG verzichteten der Bundesrat und das Parlament darauf, das Rechtshilfeverfahren nach dem BG-RVUS vollständig an dasjenige nach dem IRSG anzugleichen. Im damaligen Zeitpunkt bestand dazu kein Anlass: Das Rechtshilfeverfahren mit den USA wird bereits über eine Zentralstelle beim Bundesamt für Polizeiwesen (heute Bundesamt für Justiz) abgewickelt, die über die Zulässigkeit und den Umfang der Rechtshilfe entscheidet. Das System der Zentralstelle erlaubt in der Regel eine rasche Rechtshilfeleistung, auch wenn die Eintretensverfügung der Zentralstelle mit Einsprache anfechtbar ist und der Einspracheentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann. Es gab damals für den Bundesrat keinen gewichtigen Grund, das Verfahren nach dem BG-RVUS vollständig an dasjenige im IRSG anzugleichen, zumal im Rechtshilfeverfahren nach dem IRSG die kantonalen Rechtsmittelinstanzen beibehalten wurden (Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1995 über die Revision des IRSG und des BG-RVUS, BBl 1995 III 1; Ziff. 23).

Vorlage für den Antrag auf Abschaffung der kantonalen Rechtsmittelinstanzen, den Ständerat MARTY anlässlich der IRSG-Revision eingebracht hatte, war das BG-RVUS. Nach der Einführung des Bundesverwaltungsgerichts wird in den Verfahren nach dem IRSG nur noch ein Rechtsmittel gegen die Verfügungen der kantonalen und eidgenössischen Rechtshilfebehörden zulässig sein. Da der Rechtsmittelweg über die kantonalen Rekursinstanzen im Sinne des Vorstosses Marty wegfällt, rechtfertigt es sich nicht mehr, beim Rechtshilfeverfahren nach dem BG-RVUS eine unterschiedliche Regelung aufrecht zu erhalten. Für eine Vereinheitlichung der Verfahren und Rechtsmittelwege spricht zudem, dass auch der Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts (SR 351.20; Art. 24) nur ein Rechtsmittel gegen den Entscheid der Zentralstelle vorsieht. Nach dem Zusatzvertrag mit Italien zur Ergänzung des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens in Strafsachen wird ebenfalls nur ein Rechtsmittel gegen die Rechtshilfeverfügung der Zentralstelle möglich sein (Art. XVIII des Vertrags, BBl 1999 1585/92). Die mit Rücksicht auf das neue Bundesverwaltungsgericht im IRSG vorgeschlagene Vereinheitlichung der Rechtsmittelwege muss auch für das Rechtshilfeverfahren mit den USA gelten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Schweiz gestützt auf das revidierte IRSG einem Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, schneller Rechtshilfe leisten kann als dem Vertragsstaat USA. Es geht deshalb nicht an, dass im Rechtshilfeverfahren mit den USA mehr Rechtsmittel möglich sind, als wenn die Schweiz einem ausländischen Staat nach dem revidierten IRSG Rechtshilfe gewährt. Zweck der Revision des BG-RVUS ist es, das Rechtsmittelverfahren an dasjenige im IRSG anzupassen. Konkret bedeutet dies, dass gegen die Eintretensverfügung der Zentralstelle keine Einsprache mehr möglich ist und nur noch die Schlussverfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Die Änderung des Rechtsmittelverfahrens hat keine negativen Auswirkungen auf die Anwendung des Vertrags. Sie wird im Gegenteil das Verfahren beschleunigen und straffen."

Betreffend Art. 17
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17 - 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1    Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1bis    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.53
2    Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt, ein Ersuchen zu stellen.
3    und 4 ...54
5    ...55
BG-RVUS wurde was folgt gesagt (BBl 2001 4202, 4426):

"Künftig ist das Bundesverwaltungsgericht die einzige Beschwerdeinstanz gegen die Schlussverfügung der Zentralstelle und die vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde nach Artikel 11. Diese neue Ordnung erfordert eine Anpassung der Sachüberschrift und eine Änderung einzelner Absätze. Die Regelung in den Absätzen 1 und 1bis entspricht sinngemäss dem neuen Artikel 80e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG. Eine Umschreibung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung wie im IRSG erübrigt sich, weil Artikel 11 festhält, in welchen Fällen die Zentralstelle eine Zwischenverfügung erlassen muss. Der zweite Satz in Absatz 1 wurde redaktionell überarbeitet. Die in den Absätzen 3 und 4 enthaltenen Beschwerdegründe werden in einem neuen Artikel geregelt (Art. 17b
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17b Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes58) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags) gerügt werden.
1    Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes58) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags) gerügt werden.
2    Mit der Beschwerde gegen die vertrauliche Behandlung von Angaben in Ersuchen (Art. 8 Abs. 1 des Vertrags) kann nur gerügt werden, dem Beschwerdeführer drohe infolge der Geheimhaltung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Das Bundesstrafgericht und das Bundesgericht nehmen von den vertraulichen Angaben unter Ausschluss des Beschwerdeführers Kenntnis.
)."

3.6 Aus dem soeben Dargelegten geht hervor, dass es der klare Wille des Gesetzgebers war, dass im Anwendungsbereich des BG-RVUS nicht mehr Rechtsmittelmöglichkeiten des Betroffenen bestehen als im IRSG. Entsprechend ist Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS in diesem Sinne auszulegen. Somit können nur selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen i.S.v. Art. 80e Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG Zwischenverfügungen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS darstellen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.236 vom 26. Juli 2011, E. 4.2 jedoch mit Berufung auf BBl 1995 III S. 37; in diesem Sinne auch RR.2013.280-281 vom 20. November 2013 betreffend Art. 11 Abs. 1 lit. c
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS).

3.7 Nach der konstanten Praxis handelt es sich beim Entsiegelungsentscheid in einem Rechtshilfeverfahren um eine Zwischenverfügung (s. BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 126 II 495 E. 3). Nach der Rechtsprechung im Anwendungsbereich des IRSG stellt der Entscheid über die Entsiegelung von Papieren grundsätzlich eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren dar, welche zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (BGE 127 II 151 E. 4c/bb; 126 II 495 E. 5e/bb-dd S. 503 ff.). Der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde im Rechtshilfeverfahren bereits den Antrag auf Siegelung ablehnt, stellt ebenfalls eine Zwischenverfügung dar. Eine solche Zwischenverfügung stellt im Zusammenhang mit dem Entsiegelungsentscheid grundsätzlich auch eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren dar, welche zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (s. BGE 127 II 151 E. 4c/bb; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.280 vom 15. Januar 2015, E. 2.2; RR.2014.264 vom 14. Oktober 2014; RR.2013.159 vom 18. Juni 2013).

3.8 Mit der angefochtenen Verfügung wies der Beschwerdegegner als ausführende Behörde im Rechtshilfeverfahren das Siegelungsgesuch des Beschwerdeführers 1 ab. Dieser Entscheid stellt entsprechend dem oben Dargelegten eine Zwischenverfügung dar, welche grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar ist. Mithin ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten.

3.9 Selbst wenn Art. 11 Abs. 1 lit. a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS nicht im obgenannten Sinne auszulegen wäre, wäre es – gestützt auf die folgende Überlegungen – fraglich, ob ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachende Nachteil bejaht werden könnte (den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachende Nachteil wohl verneinend: Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 516):

Durch die Ablehnung des Siegelungsgesuch im nationalen Strafverfahren droht dem Inhaber gemäss konstanter Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013, E. 1). Es besteht jedoch ein Unterschied im Rechtsschutz zwischen Straf- und Rechtshilfeverfahren. Währendem die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren ohne Siegelung die fraglichen Aufzeichnungen grundsätzlich durchsuchen kann, erhält die ausländische Strafverfolgungsbehörde auch ohne Siegelung noch keinen Einblick in die fraglichen Aufzeichnungen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.280 vom 15. Januar 2015, E. 2.3 in fine). Schliesslich kann der Entscheid betreffend Verweigerung der Siegelung zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (BGE 127 II 151 E. 4c/bb).

4. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird auch der Beschwerdeführer 1 kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände - insbesondere der Tatsache, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer 2 zu einem sehr späten Verfahrensstadium zurückgezogen wurde - ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern mit solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 8 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde im Verfahren RR.2015.242 (Beschwerdeführer 1) wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren RR.2015.243 (Beschwerdeführer 2) wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern mit solidarischer Haftbarkeit auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 18. Februar 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt G.

- A., Zustelldomizil: Rechtsanwalt B.

- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
Satz 1 BGG).

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : RR.2015.242
Datum : 17. Februar 2016
Publiziert : 17. März 2016
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Gegenstand : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Beschwerde gegen die Ablehnung des Siegelungsgesuchs.


Gesetzesregister
BG-RVUS: 7 
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 7 Anwendbares Recht - 1 Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Bundes richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196817 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz).
1    Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Bundes richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196817 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz).
2    Behörden, die eine Rechtshilfehandlung ausführen (Art. 3 Abs. 1-4), wenden die von ihnen in Strafsachen zu beachtenden Verfahrensvorschriften an.18
3    Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes oder des Vertrags bleiben vorbehalten. Die nach den Absätzen 1 und 2 massgebenden Vorschriften sind so anzuwenden, dass daraus weder ein Widerspruch zu den vertraglichen Verpflichtungen entsteht noch der Zweck der Rechtshilfe oder des dazu Anlass gebenden Untersuchungsverfahrens gefährdet wird.
11 
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
17 
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17 - 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1    Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1bis    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.53
2    Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt, ein Ersuchen zu stellen.
3    und 4 ...54
5    ...55
17b
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17b Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes58) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags) gerügt werden.
1    Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes58) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags) gerügt werden.
2    Mit der Beschwerde gegen die vertrauliche Behandlung von Angaben in Ersuchen (Art. 8 Abs. 1 des Vertrags) kann nur gerügt werden, dem Beschwerdeführer drohe infolge der Geheimhaltung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Das Bundesstrafgericht und das Bundesgericht nehmen von den vertraulichen Angaben unter Ausschluss des Beschwerdeführers Kenntnis.
BGG: 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BStKR: 5 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
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SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
IRSG: 1 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
80e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
SR 0.351.933.6: 38
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
39
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
VwVG: 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
122-II-140 • 124-II-124 • 126-II-495 • 127-II-151 • 135-IV-212 • 136-IV-82 • 137-IV-33 • 138-IV-40 • 140-IV-123
Weitere Urteile ab 2000
1A.1/2009 • 1B_546/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bg-rvus • usa • 1995 • bundesstrafgericht • siegel • rechtsanwalt • rechtsmittel • rechtshilfe in strafsachen • beschwerdegegner • bundesverwaltungsgericht • staatsvertrag • bundesamt für justiz • beschwerdekammer • bundesrat • rechtsmittelinstanz • bundesgericht • erteilung der aufschiebenden wirkung • bundesgesetz über die organisation der strafbehörden des bundes • bundesgesetz über internationale rechtshilfe in strafsachen • kostenvorschuss
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Entscheide BstGer
RR.2015.243 • RR.2015.242 • RR.2013.280 • RR.2014.280 • RR.2007.70 • RR.2010.236 • RR.2007.4 • RR.2014.264 • RR.2013.159
AS
AS 1997/114
BBl
1995/III/1 • 1995/III/11 • 1995/III/37 • 1995/III/54 • 1999/1585 • 2001/4202