Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 724/2013

Urteil vom 17. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ole Eilers,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Barbey,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 2. September 2013.

Sachverhalt:

A.
Y.________ war vom 31. Juli 2007 bis zum 28. September 2012 Verwaltungsrat der A.________ AG. Er wurde am 28. September 2012 als Verwaltungsrat abberufen und am 16. Oktober 2012 als Angestellter fristlos gekündigt. Ab diesem Zeitpunkt hatte er keinen Zugang mehr zu den Geschäftsräumen der Firma und zu seinen beiden E-Mail-Konten Y.________@A.________.de und Y.________@A.________.ch. Am 22. November 2012 versendete seine Nachfolgerin im Verwaltungsrat, X.________, private E-Mails, die Y.________ auf seinen beiden E-Mail-Konten gespeichert hatte, an dessen Ehefrau und an dessen Freundin.

B.
Gegen das Verbreiten privater E-Mails durch X.________ (Beschwerdeführerin) hob Y.________ (Beschwerdegegner) in Deutschland und in der Schweiz gerichtliche Verfahren auf Erlass vorsorglicher Verbote wegen Persönlichkeitsverletzung an.

B.a. Auf Antrag des Beschwerdegegners vom 27. November 2012 verbot das Landgericht B.________ der Beschwerdeführerin im einstweiligen Verfügungsverfahren, private E-Mails des Beschwerdegegners, die auf dessen Firmen-E-Mail-Account Y.________@A.________.de gespeichert und/oder eingegangen sind, weiterzuleiten und/oder deren Inhalt zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen (Beschluss vom 28. November 2012).

B.b. Am 6. Dezember 2012 ersuchte der Beschwerdegegner das Bezirksgericht C.________ um Erlass eines superprovisorischen Verbots gegen die Beschwerdeführerin. Das Bezirksgericht entsprach dem Gesuch und verbot der Beschwerdeführerin, private E-Mails des Beschwerdegegners, die auf dessen Firmen-E-Mail-Account Y.________@A.________.de und Y.________@A.________.ch oder anderweitig per E-Mail bei A.________ AG gespeichert und/oder eingegangen sind, weiterzuleiten und/oder deren Inhalt zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen (Superprovisorische Verfügung vom 11. Dezember 2012).

B.c. An der öffentlichen Sitzung des Landgerichts B.________ vom 31. Januar 2013 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die Beschwerdeführerin den Beschluss vom 28. November 2012 als verbindlich anerkannte und auf Rechtsmittel verzichtete.

B.d. Nach Anhörung der Parteien in einem doppelten Schriftenwechsel bestätigte das Bezirksgericht C.________ sein gegen die Beschwerdeführerin superprovisorisch erlassenes Verbot als vorsorgliche Massnahme (Verfügung vom 9. April 2013).

B.e. Auf Berufung der Beschwerdeführerin hin erklärte das Kantonsgericht Schwyz den vor dem Landgericht B.________ geschlossenen Vergleich vom 31. Januar 2013 für vollstreckbar. Es hielt fest, mit Bezug auf den E-Mail-Account Y.________@A.________.de liege eine abgeurteilte Sache vor. Das Kantonsgericht hiess die Berufung deshalb teilweise gut und verbot der Beschwerdeführerin, private E-Mails des Beschwerdegegners, die auf dessen Firmen-E-Mail-Account Y.________@A.________.ch oder anderweitig per E-Mail bei A.________ AG gespeichert und/oder eingegangen sind, weiterzuleiten und/oder deren Inhalt zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen (Beschluss vom 2. September 2013).

C.
Mit Eingabe vom 27./28. September 2013 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Gesuch des Beschwerdegegners vom 6. Dezember 2012 abzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Beschluss betrifft vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
. ZPO) zum Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen (Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB) und unterliegt damit grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG). Mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht prüft dabei nicht von Amtes wegen, ob der angefochtene Entscheid verfassungsmässig ist, sondern nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 138 I 171 E. 1.4 S. 176).

2.
Vor den kantonalen Gerichten war die Prozessvoraussetzung streitig, wonach das Gericht auf ein Gesuch eintritt, sofern die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
und Abs. 2 lit. e ZPO). Die Streitfrage hat dahin gehend gelautet, ob der in Deutschland geschlossene und in der Schweiz vollstreckbare Vergleich dem später eingereichten Gesuch um vorsorgliche Massnahmen als abgeurteilte Sache ("res transacta") entgegenstehe. Das Kantonsgericht hat die Frage insoweit bejaht, als der Vergleich das Verbot betreffend Firmen-E-Mail-Account Y.________@A.________. deerfasst. Keine Identität des Streitgegenstandes hat nach kantonsgerichtlicher Ansicht hingegen mit Bezug auf das Verbot betreffend Firmen-E-Mail-Account Y.________@A.________. ch vorgelegen (E. 5 S. 7 ff. des angefochtenen Beschlusses). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen eine unrichtige Beurteilung des Streitgegenstandes ein (S. 6 ff. Ziff. IV/2 lit. a der Beschwerdeschrift). Sie erhebt dabei keinerlei Verfassungsrügen. Das Bundesgericht aber kann unter dem auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkten Blickwinkel (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG) die Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO nicht frei überprüfen, sondern lediglich daraufhin, ob die angerufene
Gesetzesbestimmung qualifiziert unrichtig angewendet wurde, wobei es der Beschwerdeführerin obliegt, anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 133 III 462 E. 4.4.1 S. 470). Daran fehlt es, so dass auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

3.
Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Kantonsgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob aufgrund des rechtskräftigen Titels die Wiederholungsgefahr als notwenige Voraussetzung des Superprovisoriums entfallen sei. Insofern sei jedenfalls ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sich das Kantonsgericht im Rahmen des superprovisorischen Verfahrens aufgrund des Parteivortrags habe veranlasst sehen müssen, sich mit der Frage der Wiederholungsgefahr bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Parallelverfahren auseinanderzusetzen (S. 8 f. Ziff. IV/2 lit. b der Beschwerdeschrift). Im Berufungsverfahren hatte sich das Kantonsgericht weder mit dem Inhalt der superprovisorischen Verfügung noch mit deren besonderen Voraussetzungen (Art. 265 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 265 Superprovisorische Massnahmen - 1 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
1    Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
2    Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch.
3    Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten.
ZPO) zu befassen. Mit Berufung anfechtbar ist einzig die vorsorgliche Massnahme, die nach Anhörung der Parteien erlassen wird und die vorausgegangene superprovisorische Verfügung ersetzt und dahinfallen lässt (Art. 265 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 265 Superprovisorische Massnahmen - 1 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
1    Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
2    Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch.
3    Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten.
ZPO; BGE 139 III 86 E. 1.1.1 S. 87 f.; Urteil 4A 160/2013 vom 21. August 2013 E. 2.1, in: sic! 2014 S. 30). Eine Verletzung der verfassungsmässigen
Prüfungs- und Begründungspflicht liegt deshalb nicht vor (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

4.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, da die Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung nicht eingeladen wurde (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_724/2013
Date : 17. Februar 2014
Published : 07. März 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Personenrecht
Subject : Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit


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BGG: 66  68  72  98  106
BV: 9  29
ZGB: 28
ZPO: 59  261  265
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2014 S.30