Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 624/2019
Urteil vom 17. Januar 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch ihre Eltern, Beistände, und diese
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Assistenzbeitrag),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 8. August 2019 (I 2019 33).
Sachverhalt:
A.
Die 2000 geborene A.________ leidet an einer Störung aus dem autistischen Formenkreis (ICD-10 F84.1). Mit Verfügung vom 21. September 2007 sprach ihr die IV-Stelle Schwyz ab 1. April 2006 eine Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und ab 1. Oktober 2006 eine solche bei schwerer Hilflosigkeit zu. Mit Verfügung vom 18. März 2015 anerkannte sie ab 1. Januar 2015 den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 4097.35 bzw. jährlich maximal Fr. 45'070.85. Mit Verfügung vom 14. März 2016 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf den Assistenzbeitrag im gleichen Umfang. Am 19. Dezember 2017 erhöhte sie diesen Beitrag auf monatlich Fr. 5507.45 bzw. jährlich maximal Fr. 60'581.95. Mit Verfügung vom 6. September 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. August 2018 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 6. November 2018 gewährte sie ihr ab 1. August 2018 eine Hilflosenentschädigung bei schwerer Hilflosigkeit. Mit Verfügung vom 27. März 2019 bestätigte sie den unveränderten Anspruch auf den Assistenzbeitrag.
B.
Die gegen die letztgenannte Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 8. August 2019 im Sinne der Erwägungen ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr ein Assistenzbeitrag auszurichten, der unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, eines marktgerechten Stundenansatzes für eine fachgerechte Betreuung von Fr. 49.80, eventualiter in jedem Fall von über Fr. 32.90, und einer fachgerechten Betreuung während zwölf Monaten pro Jahr einen jährlichen Betrag von Fr. 160'000.- nicht unterschreite. Eventuell sei die Sache zu zusätzlichen Sachabklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den von der IV-Stelle verfügten Assistenzbeitrag zu Recht bestätigte.
2.1. Die Vorinstanz hat die hier massgebenden rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf den Assistenzbeitrag (Art. 42 quater
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 42quater Anspruch - 1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte: |
|
1 | Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte: |
a | denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird; |
b | die zu Hause leben; und |
c | die volljährig sind. |
2 | Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben. |
3 | Er legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: |
|
a | alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | Haushaltsführung; |
c | gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; |
d | Erziehung und Kinderbetreuung; |
e | Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; |
f | berufliche Aus- und Weiterbildung; |
g | Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; |
h | Überwachung während des Tages; |
i | Nachtdienst. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages - 1 Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. |
|
1 | Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. |
2 | Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e-g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 51.50 Franken pro Stunde. |
3 | Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal fest. Er beträgt höchstens 164.35 Franken pro Nacht. |
4 | Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1-3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33ter AHVG225 sinngemäss anwendbar. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages - 1 Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr. |
|
1 | Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr. |
2 | Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt: |
a | das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat; |
b | das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn: |
b1 | die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und |
b2 | die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht. |
2.2. Art. 42 sexies Abs. 4 IVG gesteht dem Verordnungsgeber bei der Konkretisierung der Bemessung des Assistenzbeitrags ein weites Ermessen zu, indem das Gesetz selber lediglich den Rahmen absteckt (BGE 141 V 642 E. 4.3.3 S. 648). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Gestaltungsspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 145 V 278 E. 4.1 S. 283 mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorweg die Höhe des Assistenzbeitrags gemäss Art. 39f Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages - 1 Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. |
|
1 | Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. |
2 | Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e-g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 51.50 Franken pro Stunde. |
3 | Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal fest. Er beträgt höchstens 164.35 Franken pro Nacht. |
4 | Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1-3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33ter AHVG225 sinngemäss anwendbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages - 1 Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. |
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1 | Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. |
2 | Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e-g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 51.50 Franken pro Stunde. |
3 | Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal fest. Er beträgt höchstens 164.35 Franken pro Nacht. |
4 | Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1-3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33ter AHVG225 sinngemäss anwendbar. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: |
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a | alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | Haushaltsführung; |
c | gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; |
d | Erziehung und Kinderbetreuung; |
e | Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; |
f | berufliche Aus- und Weiterbildung; |
g | Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; |
h | Überwachung während des Tages; |
i | Nachtdienst. |
3.2. Die Vorinstanz verwies auf BGE 141 V 642 E. 3.3 S. 646. In diesem Urteil führte das Bundesgericht aus, es habe sich in BGE 140 V 543 E. 3.3 S. 551 mit der Höhe des Pauschalansatzes für den Assistenzbeitrag von Fr. 32.50 resp. Fr. 32.80 pro Stunde gemäss Art. 39f Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages - 1 Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. |
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1 | Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. |
2 | Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e-g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 51.50 Franken pro Stunde. |
3 | Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal fest. Er beträgt höchstens 164.35 Franken pro Nacht. |
4 | Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1-3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33ter AHVG225 sinngemäss anwendbar. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages - 1 Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. |
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1 | Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. |
2 | Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e-g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 51.50 Franken pro Stunde. |
3 | Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal fest. Er beträgt höchstens 164.35 Franken pro Nacht. |
4 | Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1-3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33ter AHVG225 sinngemäss anwendbar. |
Diesen bundesgerichtlichen Erwägungen ist auch hinsichtlich des ab 1. Januar 2019 geltenden Stundenansatzes von Fr. 33. 20 pro Stunde beizupflichten. Gründe für eine Praxisänderung sind nicht ersichtlich (hierzu vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303). Nicht weiter geprüft zu werden braucht das Argument der Versicherten, der Stundenansatz nach Art. 39f Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages - 1 Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. |
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1 | Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. |
2 | Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e-g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 51.50 Franken pro Stunde. |
3 | Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal fest. Er beträgt höchstens 164.35 Franken pro Nacht. |
4 | Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1-3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33ter AHVG225 sinngemäss anwendbar. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages - 1 Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. |
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1 | Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. |
2 | Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e-g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 51.50 Franken pro Stunde. |
3 | Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal fest. Er beträgt höchstens 164.35 Franken pro Nacht. |
4 | Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1-3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33ter AHVG225 sinngemäss anwendbar. |
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf Art. 39f Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages - 1 Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. |
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1 | Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. |
2 | Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e-g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 51.50 Franken pro Stunde. |
3 | Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal fest. Er beträgt höchstens 164.35 Franken pro Nacht. |
4 | Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1-3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33ter AHVG225 sinngemäss anwendbar. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: |
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a | alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | Haushaltsführung; |
c | gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; |
d | Erziehung und Kinderbetreuung; |
e | Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; |
f | berufliche Aus- und Weiterbildung; |
g | Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; |
h | Überwachung während des Tages; |
i | Nachtdienst. |
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz verneinte die Anwendbarkeit dieser Regelung auf die Versicherte. Sie verwies auf Rz. 4057 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Assistenzbeitrag (KSAB). Danach müsse der in Stunden abgeklärte Bedarf an direkter Hilfe für diesen Bereich niedriger sein als die effektive Arbeitsleistung der versicherten Person. Die in den Akten erwähnte Beschäftigung der Versicherten mit Brotbacken bedürfe einer ständigen Überwachung. Somit könne nicht von einer relevanten Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt gesprochen werden, weshalb auch kein Hilfsbedarf nach Art. 39c lit. g
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: |
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a | alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | Haushaltsführung; |
c | gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; |
d | Erziehung und Kinderbetreuung; |
e | Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; |
f | berufliche Aus- und Weiterbildung; |
g | Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; |
h | Überwachung während des Tages; |
i | Nachtdienst. |
4.2.2. Die Versicherte wendet im Wesentlichen ein, der Begriff des ersten Arbeitsmarktes sei dadurch definiert, dass es sich um eine nicht subventionierte Tätigkeit handle. Sie erziele ein ihrer Leistung entsprechendes Einkommen und erhalte keine weiteren Vergütungen (Subventionen). Es sei selbsterklärend, dass der Auszubildende keinen Nutzen bringe, der dem Aufwand des Ausbildners gerecht werde. Die Argumentation der Vorinstanz diskriminiere Menschen mit Behinderungen und verstosse gegen Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
4.3.
4.3.1. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Versicherte eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine Hilflosenentschädigung bei schwerer Hilflosigkeit bezieht. Richtig ist auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht des Spitals B.________ vom 6. November 2017 seit Geburt vollständig auf Begleitung und Unterstützung in nahezu sämtlichen Belangen des Lebens angewiesen ist. Ein normaler Schulbesuch sowie eine normale Berufsausbildung bzw. eine praktische Ausbildung sind für sie unmöglich.
4.3.2. Gemäss dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 9. August 2018 arbeitet die Versicherte zu Hause, wobei sie Brot bäckt und Eier verpackt. Sie ist nur in der Lage, in einem geschützten Rahmen unter permanenter Beaufsichtigung und Anweisung zu arbeiten. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass - selbst wenn sie ein Einkommen erzielt - die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt zu verneinen ist (vgl. auch Urteil 8C 722/2016 vom 28. Juni 2017 E. 4.2.1 und 4.2.3). Im Lichte des Berichts des Spitals B.________ vom 6. November 2017 kann auch nicht davon ausgegangen werden, sie befinde sich in Ausbildung für eine solche Erwerbstätigkeit. Dies gilt unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles unbesehen der Frage, ob Rz. 4057 KSAB gesetzeskonform ist (vgl. E. 4.2.1 hiervor; zur Tragweite von Verwaltungsweisungen siehe BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368). In diesem Ergebnis ist keine Verletzung der von der Versicherten angerufenen Normen der BV und der BRK oder des Art. 25 Abs. 1 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: |
|
1 | Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: |
a | Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; |
b | Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung. |
2 | Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz. |
3 | Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden. |
4 | Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen. |
Zudem zeigt sie nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie für ihre Arbeit eine Assistenzperson braucht, die über besondere Qualifikationen verfügen muss.
Demnach ist die Ablehnung ihres Anspruchs auf den höheren Stundenansatz nach Art. 39f Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages - 1 Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. |
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1 | Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. |
2 | Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e-g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 51.50 Franken pro Stunde. |
3 | Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal fest. Er beträgt höchstens 164.35 Franken pro Nacht. |
4 | Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1-3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33ter AHVG225 sinngemäss anwendbar. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: |
|
a | alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | Haushaltsführung; |
c | gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; |
d | Erziehung und Kinderbetreuung; |
e | Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; |
f | berufliche Aus- und Weiterbildung; |
g | Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; |
h | Überwachung während des Tages; |
i | Nachtdienst. |
5.
Umstritten ist weiter die Regelung von Art. 39g Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages - 1 Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr. |
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1 | Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr. |
2 | Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt: |
a | das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat; |
b | das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn: |
b1 | die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und |
b2 | die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht. |
5.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Verordnungsgeber mit Art. 39g Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages - 1 Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr. |
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1 | Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr. |
2 | Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt: |
a | das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat; |
b | das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn: |
b1 | die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und |
b2 | die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 9 Hilflosigkeit - Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. |
stossen. Auch in solchen Fällen ist es angezeigt, die objektive Möglichkeit und Zumutbarkeit der schadenmindernden Mithilfe zu überprüfen (BGE 141 V 642 E. 4.3.3 S. 649). An dieser Rechtsprechung wurde mit Urteil 9C 354/2019 vom 1. Juli 2019 E. 5.1 festgehalten.
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die Betreuung während zwölf Monaten im Jahr gewährleistet sein müsse. Die gegenteilige Auffassung verstosse gegen die Menschenwürde (Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
Das kantonale Gericht hat richtig erkannt, dass die Versicherte nicht geltend macht und auch nicht erstellt ist, ihren Eltern mit den Jahrgängen 1957 (Vater) und 1964 (Mutter) sei die schadenmindernde Mithilfe objektiv unmöglich oder unzumutbar. Bei dieser Ausgangslage ist keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und der BRK ersichtlich.
6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Januar 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar