Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 521/2012
Urteil vom 17. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
H.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Robert Baumann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2012.
Sachverhalt:
A.
Die 1960 geborene H.________ meldete sich im März 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 15. Juni 2007 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 2005 zu. Nach einem ersten Beschwerdeverfahren, weiteren Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 53 % und bestätigte mit Verfügung vom 26. Juli 2010 den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 2005.
B.
Mit Beschwerde beantragte H.________ spätestens ab 1. September 2000 eine ganze Invalidenrente; die IV-Stelle ersuchte um Feststellung, dass die Versicherte keinen Rentenanspruch habe. In teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels sprach das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen der Versicherten mit Entscheid vom 11. Juni 2012 eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 2004 zu.
C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des Entscheides vom 11. Juni 2012 sei festzustellen, dass die Versicherte keinen Rentenanspruch habe.
H.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1 Die IV-Stelle ist zur Beschwerde legitimiert, auch wenn sie mit der Verfügung vom 26. Juli 2010 den Anspruch auf eine (Teil-)Rente noch bejahte (BGE 138 V 339 E. 2 S. 340 ff.).
1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Die Vorinstanz hat dem Gutachten der MEDAS vom 20. November 2009 in Bezug auf sowohl den medizinischen Sachverhalt als auch die Arbeitsfähigkeitsschätzung Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat sie festgestellt, mit dem "Dazukommen des psychiatrischen Leidens" im Februar 2004 habe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit von 50 % ergeben. Dies führte nach ihrer Auffassung zu einer Erwerbsunfähigkeit im Umfang von 55 resp. 57,5 % und folglich zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Den Rentenbeginn hat sie auf den gleichen Zeitpunkt gelegt, weil die Versicherte während des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
Streitig und zu prüfen ist lediglich die (Rechts-)Frage, ob das psychische Leiden der Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Rechtsprechung von BGE 130 V 352 eine auch rechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt (zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen BGE 137 V 64 E. 1.2 S. 65 f.).
3.
3.1
3.1.1 Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche aetiologisch-pathogenetisch unerklärliche syndromale Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67 f.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen).
3.1.2 Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht von vornherein auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedenfalls, dass es sich dabei nicht bloss um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handelt (vgl. in Bezug auf mittelgradige depressive Episoden Urteil 9C 736/2011 vom 7. Februar 2012 E.4.2.2.1 mit Hinweisen), sondern um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden (Urteil 9C 869/2011 vom 18. April 2012 E. 4.5; SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1, I 176/06 E. 5.2). Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (BGE 137 V 64; 130 V 352).
3.2
3.2.1 Für die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
3.2.2 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
4.
4.1 Im Gutachten der MEDAS vom 20. November 2009 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
"- Mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom bei verschiedenen psychosozialen Belastungen
- Chronisches cervicocephales Syndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden
- Funktionelle Beschwerden an beiden Armen und Händen mit Schwächegefühlen und Hyposensibilitätsgefühl im linken Arm
- Status nach handchirurgischem Eingriff wegen Tenovaginitis der Daumenbeugersehne 05/00 und der Zeigefingerbeugersehne 03/01 sowie erneut 04/02 mit subjektiver Krafteinbusse, objektiv normale Beweglichkeit der genannten Finger".
Das kantonale Gericht hat dementsprechend zutreffend (E. 1) festgestellt, dass im massgeblichen Zeitraum psychische Faktoren im Vordergrund gestanden hätten. Ebenso trifft der vorinstanzliche Hinweis, eine depressive Störung stelle "indessen keinen pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zustand dar, bei welchem die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen zur Anwendung gelangen würde", im Grundsatz zu (SVR 2012 IV Nr. 22 S. 95, 8C 302/2011 E. 2.4). Die Vorinstanz hat aber nicht festgestellt, dass die von den MEDAS-Experten attestierte Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen lediglich auf dem depressiven Leiden beruhen soll, und eine solche Feststellung wäre auch nicht haltbar (E. 1.2), zumal dies in klarem Widerspruch zur oben erwähnten Diagnoseliste stände (vgl. dazu auch E. 4.2). Soweit das kantonale Gericht angenommen zu haben scheint, die Anwendbarkeit der Rechtsprechung gemäss E. 3.1.1 sei aufgrund der diagnostizierten Depression von vornherein ausgeschlossen, kann ihm nicht beigepflichtet werden.
4.2 Aus den medizinischen Unterlagen, insbesondere dem MEDAS-Gutachten vom 20. November 2009, geht hervor, dass die gesundheitlichen Probleme der Versicherten in erheblichem Ausmass mit Eintritt des Handleidens im September 1999 ihren Anfang nahmen. Nachdem zwischen Mai 2000 und April 2002 handchirurgische Eingriffe erfolgten, verblieben ihr an Armen und Händen funktionelle Beschwerden und reaktive Schmerzen, für die kein somatisches Korrelat vorliegt. Die als cervicocephales Syndrom diagnostizierten Kopf- und Nackenschmerzen sind gemäss Angaben der Versicherten - allerdings vorerst ohne nachhaltigen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - bereits seit ca. 1981 vorhanden und scheinen sich ab Ende 2003 verstärkt zu haben; auch sie liessen sich indessen - trotz diesbezüglich gezielter Untersuchungen - nicht durch entsprechende Befunde objektivieren. Unter diesen Umständen ist klar von einem psychischen, syndromalen (Schmerz-)Leiden auszugehen, welches an den Vorgaben gemäss E. 3.1.1 zu messen ist (BGE 137 V 64 E. 4.3 S. 69).
4.3 Infolge einer beruflichen Abklärung wurde für angepasste Tätigkeiten - d.h. "bei körperlich und die Hände nur leichter belastenden" Arbeiten - eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (Schlussbericht BEFAS vom 7. Oktober 2002). Ab Februar 2004 begab sich die Versicherte in psychiatrische Behandlung, wo erstmals eine depressive Störung festgestellt wurde. Zur Frage, ob es sich bei dieser um einen Begleitumstand des syndromalen (Schmerz-)Leidens oder um eine davon losgelöste, selbstständige depressive Beeinträchtigung handelt (E. 3.1.2), äusserten sich die MEDAS-Experten in den Gutachten vom 13. April 2006 und vom 20. November 2009 weder explizit noch indirekt. Aus dem Umstand, dass die MEDAS-Gutachter 2006 eine depressive Störung ohne, 2009 hingegen mit somatischem Syndrom diagnostizierten, lässt sich nichts ableiten, lag doch laut verbindlicher (E. 1.2) vorinstanzlicher Feststellung bei der zweiten Untersuchung ein weitgehend unveränderter Zustand vor.
In den medizinischen Unterlagen finden sich indessen klare Anhaltspunkte dafür, dass die Diagnosen in engem Zusammenhang stehen: Symptome einer Depression wurden erstmals mit dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 19. Februar 2004 aktenkundig, nachdem das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt ausschliesslich von der Handproblematik geprägt war, obwohl die Versicherte nach eigenen Angaben bereits seit Jahren unter Kopfschmerzen gelitten hatte. Deren Verschlimmerung scheint gleichzeitig mit der depressiven Entwicklung eingesetzt zu haben. Zudem scheinen sowohl die Depression als auch die weiteren psychiatrischen Diagnosen weitgehend auf sozialen Problemen und somit grundsätzlich invaliditätsfremden Faktoren zu beruhen: So liess die Versicherte im Schreiben an die IV-Stelle vom 19. Februar 2004 darauf hinweisen, dass zur gesundheitlichen Verschlechterung "insbesondere auch die sehr schwierige finanzielle Situation beigetragen" habe, was die behandelnde Psychiaterin im Bericht vom 6. Juni 2004 bestätigte. Diese verwies zudem auf die Überforderung der alleinerziehenden Mutter durch die Erziehung des Sohnes und dessen schulische Probleme (Berichte vom 8. September 2007 und 4. September 2009). Der psychiatrische MEDAS-Experte nannte
Aspekte wie "intellektuelle Leistungsfähigkeit, Schulbildung, Scheidung, schwieriges Einzelkind, Rolle der alleinerziehenden Mutter, wenig integriert, kulturelle Eigenschaften"; in Bezug auf die Prognose hielten die Gutachter Faktoren wie "Emigrationsproblematik, bescheidene Deutsch- und Schulkenntnisse, vieljährige Arbeitsabstinenz, starke Selbstlimitierung, schwierige soziale Verhältnisse und subjektive Krankheitsüberzeugung" für bedeutsam.
Unter diesen Umständen wäre selbst dann, wenn ein selbstständiges depressives Leiden vorläge, dafür im konkreten Fall nicht von einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urteil 9C 210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2 mit Hinweisen), zumal in den MEDAS-Gutachten auch nicht ansatzweise dargelegt wurde und auch sonst nicht nachvollziehbar ist (vgl. E. 3.2.1), weshalb trotz Ausklammerung der genannten Gegebenheiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % resultieren sollte.
4.4 Was die Morbiditätskriterien gemäss E. 3.1.1 anbelangt, lassen sich die fehlenden vorinstanzlichen Feststellungen ergänzen (E. 1.2). Die Depression als allfällige psychische Komorbidität bewirkt nach dem Gesagten keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es liegt auch keine erhebliche körperliche Begleiterkrankung vor, zumal es an einem somatischen Korrelat für das syndromale Leiden fehlt (vgl. Urteile 9C 540/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 3.3.2; 9C 709/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 4.1). Gemäss MEDAS-Gutachten vom 20. November 2009 berichtete die Versicherte von regelmässigen Kontakten mit der Schwester und deren Familie sowie mit einer Nachbarsfamilie; ein sozialer Rückzug in allen Belangen ist daher auszuschliessen. Laut psychiatrischem Gutachten fand die Beschwerdegegnerin durch ihre Krankheit "eine Rolle im Helfernetz". Damit ist klar ein rechtlich unbeachtlicher sekundärer Krankheitsgewinn (BGE 130 V 352 E. 3.3.2 S. 359) erstellt. Zwar liegt ein mehrjähriger Krankheitsverlauf mit unbefriedigenden Behandlungsergebnissen vor, aber immerhin empfahlen die Gutachter die Fortführung der psychiatrischen Behandlung.
Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung dieser Tatsachen gibt es keine hinreichenden Gründe, dem syndromalen psychischen Leiden ausnahmsweise invalidisierende Wirkung beizumessen. Die Beschwerde ist begründet.
5.
Mit diesem Ergebnis wird die Beschwerdegegnerin schlechter gestellt als mit der Verfügung vom 26. Juli 2010. Ein Verfahren nach Art. 61 lit. d
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne von E. 5 verfahre.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Januar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Dormann