Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 691/2012

Urteil vom 17. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

1. Verfahrensbeteiligte
Z1.________ - Z 21.________,

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Brem,
Beschwerdeführer,

gegen

1. V.________,
2. W.________,
3. X.________,
4. Y.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verantwortlichkeit der Mitglieder eines Vereinsvorstandes,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 17. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Die rubrizierten Beschwerdegegner waren Mitglieder des Vorstandes des Vereins "S.________", welcher bezweckte, die Oper "T.________" von U.________ aufzuführen, was zwischen dem 26. August und dem 6. Oktober 2006 insgesamt zwanzig Mal geschah. Die rubrizierten Beschwerdeführer waren als Arbeitnehmer (Orchester, Chor, Solisten) für den Verein tätig. Nachdem ein grosses Defizit verblieb, wurde über den Verein am 28. August 2007 der Konkurs eröffnet, in dessen Rahmen das Konkursamt A.________ den Beschwerdeführern Schadenersatzansprüche der Masse gegen die Vorstandsmitglieder in der Höhe von Fr. 40'000.-- abtrat.

B.
Mit Klage vom 11. Februar 2011 verlangten die Beschwerdeführer die Verurteilung der Vorstandsmitglieder zur Bezahlung von Fr. 36'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit. Mit Urteil vom 17. Januar 2011 hiess das Bezirksgericht Schwyz die Klage gut. Dagegen wies das Kantonsgericht Schwyz die Klage mit Urteil vom 17. April 2012 ab.

C.
Die rubrizierten Beschwerdeführer haben am 13. September 2012 gegen das kantonsgerichtliche Urteil eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Verurteilung der Beschwerdegegner zu Schadenersatz von Fr. 36'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit, eventualiter um Rückweisung der Angelegenheit an das Kantonsgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) mit freier Kognition prüft. Dagegen ist es an den festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich könnte einzig vorgebracht werden, er sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398). In diesem Bereich gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.
Das Obergericht hat festgestellt und erwogen, dass die Beschwerdeführer gegenüber dem Verein über eigene Forderungen aus Arbeitsverträgen von total Fr. 20'666.15 verfügten und dass ihnen im Höchstbetrag von Fr. 40'000.-- eine Forderung des Vereins gegenüber den vier Beschwerdegegnern und weiteren Vorstandsmitgliedern aus "Pflichtverletzung als Organe und Beauftragte des Vereins" im Sinn von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG abgetreten worden sei. Es hat weiter befunden, dass die Beschwerdeführer den eingeklagten Schaden (unnötige Kosten, die angeblich dem Verein durch konsequente Erhebung des Rechtsvorschlages gegen die seitens der 60 Ausführenden eingeleiteten Betreibungen entstanden seien) ungenügend substanziiert hätten, indem sie einzig auf eine Tabelle gemäss KB 21 verwiesen, aber die einzelnen Kostenpunkte nicht näher belegt hätten; vor diesem Hintergrund könne auch offen gelassen werden, ob sie tatsächlich einen Schaden des Vereins oder nicht eher einen Reflexschaden eingeklagt hätten. Sodann fehle es auch an einer durch die eingeklagten Mitglieder des Vereinsvorstandes begangenen Pflichtverletzung. Anders als Verwaltungsräte bei einer AG treffe diese keine Pflichten im Sinn von Art. 725
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR. Sodann hätten sie sich, nachdem das Stück
abgespielt und das Defizit greifbar gewesen sei, um weitere Sponsoren bemüht. Dem sei wenig Erfolg beschieden gewesen, einzig R.________ habe am 21. November 2006 eine Spende von Fr. 25'000.-- zugesagt und am 7. Januar 2007 habe der Verein von Q.________ weitere Fr. 1'000.-- erhalten. Die Vorstandsmitglieder, insbesondere V.________, hätten sich bemüht, beim Regionalverband B.________ einen Defizitbeitrag von Fr. 15'000.-- erhältlich zu machen, welcher dies mit E-Mail vom 23. August 2006 versprochen und zudem mit Schreiben vom 9. Januar 2007 bestätigt habe, die Zusicherung einzuhalten, jedoch eine Schlussabrechnung zu benötigen. Im August 2007 habe V.________ den Regionalverband erneut angeschrieben und um Auszahlung einer Defizitgarantie von nunmehr Fr. 20'000.-- ersucht. Darüber hinaus seien zahlreiche Institutionen und Persönlichkeiten angeschrieben worden, wobei dies zu keinen konkreten Zusagen geführt habe. Die Vorstandsmitglieder hätten bis zum Schluss die Hoffnung gehabt, auch nach Abschluss der Aufführungen noch Sponsorenbeiträge hereinholen zu können. Dies könne ihnen ebenso wenig zum Vorwurf gemacht werden wie der Umstand, dass der Regionalverband offenbar nichts mehr von seiner früheren Zusage haben wissen wollen. Eine
sorgfältige Geschäftsführung habe verlangt, sich nochmals intensiv um Beiträge zu bemühen; ein sofortiger Konkurs nach Vorliegen der Schlussrechnung ohne zusätzliche Geldsuche wäre jedenfalls nicht gerechtfertigt gewesen. Den Vorstandsmitgliedern wäre deshalb eher ein Vorwurf zu machen, wenn sie den Verein unverzüglich in den Konkurs geführt hätten.

3.
Gemäss Art. 69
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 69 - 1 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
1    Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
2    Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben.91
ZGB hat der Vorstand das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten. Somit gehört zu den Aufgaben des Vereinsvorstandes einerseits die Geschäftsführung, wozu er nicht nur berechtigt, sondern ausdrücklich verpflichtet ist, und obliegt ihm andererseits die Vertretung des Vereins gegen Aussen.

Das Erheben des Rechtsvorschlages bei einer gegen den Verein eingeleiteten Betreibung gehört zur Geschäftsführung und damit in den Kompetenzbereich des Vorstandes. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die konsequente Rechtsvorschlagserhebung gegen die seitens der Ausführenden eingeleiteten Betreibungen eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Mitglieder des Vorstandes bedeutet und ob dem Verein dadurch in adäquat kausaler Weise ein Schaden entstanden ist.

3.1 Die Beschwerdeführer anerkennen, dass das Vereinsrecht dem Vorstand keine mit Art. 725
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR vergleichbaren Pflichten auferlegt. Sie stellen sich aber auf den Standpunkt, dass eine Pflichtverletzung im Sinn von Art. 398 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
und 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR vorliege. Sie machen geltend, dass über den Verein in der kurzen Zeit von einem halben Jahr Umsätze von Fr. 500'000.-- abgewickelt worden seien und am Schluss ein Verlust von Fr. 300'000.-- resultiert habe. Vor diesem Hintergrund habe das Kantonsgericht die Vorstandsmitglieder nicht mit dem blossen Hinweis auf die Hoffnung auf das Eintreffen weiterer Sponsorengelder entlasten dürfen. Effektiv seien kaum Gelder eingegangen und selbst die Defizitgarantie des Regionalverbandes B.________ hätte die Lage nur unwesentlich verbessert. Die vom Kantonsgericht angeführte Hoffnung auf einen späteren Quotenvergleich sei objektiv unrealistisch gewesen und nach dem ersten gescheiterten Versuch hätten auch keine weiteren dahingehenden Bemühungen stattgefunden. Die Vorstandsmitglieder hätten sich im Anschluss an den krassen Misserfolg des Unternehmens unprofessionell verhalten und sie hätten als Führer eines kaufmännischen Unternehmens die Verantwortung übernehmen und weitere schädigende Handlungen wie die
prozessuale Bestreitung zuvor anerkannter Forderungen vermeiden müssen, da ihnen hätte klar sein müssen, dass der Konkurs für alle Parteien der beste Weg gewesen wäre, weil er den Arbeitnehmern sofort den Weg zur Insolvenzentschädigung geöffnet hätte.

3.2 Während das Kantonsgericht für das Verhältnis zwischen dem Verein und den Vorstandsmitgliedern auf das organschaftliche Rechtsverhältnis abgestellt hat, gehen die Beschwerdeführer von einer auftragsrechtlichen Haftung aus. Indes hat die Vorinstanz kein (stillschweigend oder explizit abgeschlossenes) Vertragsverhältnis zwischen dem Verein und den Vorstandsmitgliedern festgestellt. Freilich besteht parallel zur organschaftlichen Stellung in der Regel ein Auftrag, ein Arbeitsvertrag oder ein ähnliches Rechtsverhältnis (vgl. RIEMER, Berner Kommentar, N. 18, 22 f. und 124 zu Art. 69
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 69 - 1 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
1    Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
2    Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben.91
ZGB; HEINI/SCHERRER, Basler Kommentar, N. 11 und 15 zu Art. 69
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 69 - 1 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
1    Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
2    Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben.91
ZGB). Für die vorliegend zu beurteilende Frage der Sorgfaltspflichtsverletzung ist die genaue Haftungsgrundlage allerdings nicht zentral, weil sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nicht nur bei der organschaftlichen, sondern auch bei der vertraglichen Haftung aus dem objektiven Vereinsrecht und den Statuten ergeben (vgl. RIEMER, a.a.O., N. 22 zu Art. 69
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 69 - 1 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
1    Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
2    Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben.91
ZGB; HEINI/SCHERRER, a.a.O., N. 12 und 36 zu Art. 69
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 69 - 1 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
1    Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
2    Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben.91
ZGB).

Der Vorstand begeht eine Pflichtwidrigkeit, wenn er den Verein nicht ordentlich führt und sich nicht so verhält, wie man es von einem umsichtigen und vernünftigen Vorstand unter den konkreten Umständen erwarten darf. Dabei wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass ab einer bestimmten Vereinsgrösse oder bei einer entsprechenden Geschäftstätigkeit die Pflichtverletzung darin bestehen kann, dass der Vorstand nicht für eine angemessene finanzielle Führung sorgt oder eine Überschuldung dem Richter nicht anzeigt (MÜLLER/SCHMID, Die Haftung des Vereinsvorstandes, insbesondere bei Flugsportvereinen, in: Grundfragen der juristischen Person, Bern 2007, S. 233 f.). Letzteres ist vorliegend nicht weiter zu erörtern (vgl. einleitend E. 3.1). Ebenso wenig wird dem Vorstand das finanzielle Management im Allgemeinen vorgeworfen. Vielmehr geht es, wie bereits festgehalten wurde, aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer einzig um die Frage, ob das konsequente Erheben von Rechtsvorschlägen im vorliegend zu beurteilenden Fall eine Sorgfaltspflichtsverletzung darstelle.

3.3 Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), durften die Vorstandsmitglieder aufgrund der ursprünglichen Zusage davon ausgehen, dass der Regionalverband B.________ einen namhaften Beitrag an das Defizit leisten würde. Sodann bemühten sie sich nach den kantonsgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen intensiv um weitere Sponsoren. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, aufgrund der nur spärlich eingegangenen Beiträge hätte den Vorstandsmitgliedern von Anfang an klar sein müssen, dass diesem Unterfangen kein Erfolg beschieden sein könne, stellen sie eine "nachträgliche Prognose" auf, mit welcher sich keine Willkür in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung dartun lässt, die Vorstandsmitglieder hätten bis zum Schluss auf einen Erfolg ihrer Bemühungen gehofft bzw. sie hätten vom Erfolg ihrer Bemühungen ausgehen dürfen. Es entspricht denn auch dem, was von den Vereinsverantwortlichen bei einem künstlerischen Unternehmen wie dem vorliegenden, bei welchem der Aufwand in aller Regel nicht allein durch den Kartenverkauf gedeckt werden kann, erwartet werden darf, nämlich dass sie sich intensiv um Sponsoring bemühen, und zwar notfalls auch nach
Abschluss der Vorstellungen. Das Erheben der Rechtsvorschläge diente den Vorstandsmitgliedern gemäss dem angefochtenen Entscheid dazu, sich Zeit für das Auftreiben solcher Gelder zu verschaffen. Dass sie damit gegen die Vereinsstatuten verstossen hätten, haben die Beschwerdeführer nie behauptet; sie machen vielmehr eine Gesetzesverletzung geltend. Indes ist kein Verstoss gegen Vereinsrecht oder anderweitig gegen Bundesrecht ersichtlich, wenn das Kantonsgericht ausgehend von der geschilderten Sachverhaltsgrundlage befunden hat, nicht der Versuch, durch Auftreiben weiterer Beiträge den Verpflichtungen des Vereins bestmöglich nachzukommen, sondern vielmehr die sofortige Herbeiführung des Konkurses hätte eine unsorgfältige Erfüllung der den Vorstandsmitgliedern obliegenden Aufgaben bedeutet.

3.4 Ist ein pflichtwidriges Handeln der Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer organschaftlichen oder vertraglichen Pflichten zu verneinen, so erübrigt sich die Prüfung, ob und inwiefern dem Verein durch das vorgeworfene Verhalten adäquat kausal ein im Einzelnen bewiesener Schaden entstanden sein könnte.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind somit den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_691/2012
Date : 17. Januar 2013
Published : 04. Februar 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Personenrecht
Subject : Verantwortlichkeit der Mitglieder eines Vereinsvorstandes


Legislation register
BGG: 42  66  72  74  75  90  95  97  105  106
OR: 398  725
SchKG: 260
ZGB: 69
BGE-register
133-III-393
Weitere Urteile ab 2000
5A_691/2012
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
advance on costs • appeal concerning civil causes • appellee • behavior • board of directors • cantonal legal court • civil matter • clerk • commercial business • compensation • contract of employment • damage • decision • e-mail • employee • evaluation • ex officio • federal court • final account • final decision • finding of facts by the court • hamlet • infringement of a right • knowledge • lausanne • lawyer • legal entity • litigation costs • loss • lower instance • management • meadow • measure • meeting • money • objection • obligation • orchestra • painter • participant of a proceeding • payment • position • prediction • prosecution office • question • relationship between • right to review • sentencing • sponsoring • statement of affairs • undertaking • unnecessary expenses • value of matter in dispute
BBl
2001/IV/4338