Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 732/2010

Urteil vom 17. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Schwander.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas A. Oehler,
Beschwerdeführer,

gegen

1. S.________,
2. T.________,
3. U.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Reto Allenspach,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Erbteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 16. Februar 2010.

Sachverhalt:

A.
Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 22. April 1998 erwarb Z.________ das Grundstück Nr. xxx an der Strasse B.________ in A.________ (nachfolgend Grundstück) und wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Z.________ verstarb am 4. März 2006. Er hinterlässt vier erwachsene Söhne, nämlich S.________, T.________, U.________ und X.________.
Mit Sohn X.________ schloss Z.________ am 27. Mai 1999 eine schriftliche Vereinbarung ab (nachfolgend Vereinbarung), wobei die Echtheit der Unterschriften notariell beglaubigt wurde. Diese Vereinbarung hielt unter anderem fest, dass X.________ den für das Grundstück entrichteten Kaufpreis von Fr. 350'000.-- im Umfang von Fr. 70'000.-- mit eigenen Mitteln sowie durch Aufnahme einer Hypothek in der Höhe von Fr. 280'000.-- getilgt habe. Der Kauf des Grundstücks sei "fiduziarisch" für X.________ erfolgt, welcher "wirtschaftlicher Eigentümer" des Grundstücks sei und bleibe. Sohn X.________ habe sämtliche Investitionen und Umbaukosten finanziert und übernehme die laufenden Hypothekarkosten. In Ziffer 6 der Vereinbarung heisst es weiter:
"Im Falle eines Todes von Herrn Z.________ wird festgehalten, dass das Grundstück und die Investitionen X.________ gehören und nicht zum Erbe gehören und auszugleichen sind. X.________ ist jederzeit berechtigt, von seinem Vater Z.________ oder dessen Erben das Grundstück zum Preise von Fr. 350'000.-- gegen Übernahme der Hypothekarschuld zurückzunehmen."
Am 12. Mai 2003 schloss Z.________ mit X.________ einen öffentlich beurkundeten Erbverzichtsvertrag ab. Darin heisst es zunächst unter Buchstabe A, Z.________ sei Eigentümer des vorgenannten Grundstückes, das von X.________ als Wohnstätte benutzt werde. Unter Buchstabe B Ziffer 1 wird sodann ausgeführt, X.________ habe in den Neunzigerjahren von Z.________ einen Betrag von Fr. 204'000.-- erhalten, welcher als Erbvorbezug anzurechnen sei. Buchstabe B Ziffer 2 sieht ausserdem Folgendes vor:
"X.________ verzichtet für sich und seine allfälligen Nachkommen definitiv auf sämtliche weiteren erbrechtlichen Ansprüche, d.h. auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht, im Nachlass seines Vaters Z.________ unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen, dass
a) seine Brüder S.________, T.________ und U.________ das EFH [Einfamilienhaus] in A.________ nach dem Ableben von Z.________ zu Eigentum zu gleichen Teilen übernehmen und ihm das Recht einräumen, auf seine Lebzeit hin, sofern er nicht aus freien Stücken diese Liegenschaft für immer verlässt, darin wohnen zu dürfen; [...]."
Unter Buchstabe B Ziffer 3 heisst es schliesslich:
"Dieser Erbverzicht ist unter der Bedingung unwiderruflich, dass vorstehende Ziffer 2 sowohl von X.________ als auch von seinen Brüdern eingehalten und erfüllt wird, und betrifft ausdrücklich auch den Verzicht, bei der Erbteilung von Z.________ Ansprüche auf Ausgleichung und/oder Herabsetzung gegenüber seinen Brüdern geltend zu machen."
Ebenfalls am 12. Mai 2003 errichtete Z.________ eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung, in welcher er unter Hinweis auf den mit X.________ abgeschlossenen Erbverzichtsvertrag seine drei anderen Söhne bei der gesamten Erbteilung für gleichberechtigt erklärte. Unter ihnen sei die Erbteilung in Beachtung und Erfüllung des mit Sohn X.________ abgeschlossenen Erbverzichtsvertrages gemäss Gesetz durchzuführen; allfällige bereits früher errichtete letztwillige Verfügungen seien mit der vorliegenden Verfügung aufgehoben.
Nach dem Tod von Z.________ in A.________ eröffnete das Amtsnotariat Rheintal-Werdenberg-Sarganserland den Erben am 4. September 2006 sowohl das Testament wie auch den am 12. Mai 2003 abgeschlossenen Erbverzichtsvertrag. Am 18. Oktober 2007 entwarf es einen amtlichen Teilungsvertrag, welcher S.________, T.________ und U.________ als Erben aufführt und ihnen das Grundstück zu je einem Drittel zu Eigentum überträgt.
Am 28. September bzw. 1. November 2007 klagte X.________ gegen S.________, T.________ und U.________ vor dem Bezirksgericht Imboden/GR auf Zahlung von Fr. 663'470.-- (zuzüglich Zinsen).

B.
Mit Urteil vom 16. Juni 2009 hiess das Bezirksgericht Imboden die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagten, dem Kläger unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 216'000.-- (zuzüglich Zinsen) zu bezahlen.
Mit Urteil vom 16. Februar 2010 wies das Kantonsgericht Graubünden die Berufung von X.________ ab; die Berufungen von S.________, T.________ und U.________ hiess es indessen gut, hob das vorinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Oktober 2010 gelangt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Verurteilung von S.________, T.________ und U.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) zur Bezahlung von Fr. 530'000.-- (zuzüglich Zinsen). Der Beschwerdeführer verlangt sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht unter Beiordnung von Rechtsanwalt Andreas A. Oehler. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Zivilsache. Die Beschwerde ist somit grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es kann somit eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104).

2.
Das Bezirksgericht Imboden kam vorliegend zum Schluss, der Erbverzichtsvertrag ändere am Bestand der "fiduziarischen" Abrede gemäss Ziffer 6 der Vereinbarung vom 27. Mai 1999 nichts, auch wenn der Erblasser in Ziffer 4 der letztwilligen Verfügung erklärte, sämtliche möglicherweise bereits früher von ihm errichteten letztwilligen Verfügungen seien aufgehoben. Bei der Vereinbarung vom 27. Mai 1999 handle es sich um einen Vertrag unter Lebenden und nicht von Todes wegen. Der Kläger mache zu Recht geltend, "dass der gegenüber Z.________ bestehende Rückerstattungsanspruch mit dessen Tod auf die Erben übergegangen sei und als Passivum den Nachlass belaste". Dieser Rückerstattungsanspruch entspreche dem amtlich geschätzten Verkehrswert des Grundstücks abzüglich Hypothekarkosten, nämlich Fr. 216'000.-- (Fr. 496'000.-- abzüglich Fr. 280'000.--). In diesem Umfang hiess es die Klage gut. Der vom Kläger geltend gemachte höhere Verkehrswert sei mangels ausreichender Substantiierung indes unbeachtlich.
Demgegenüber befand das Kantonsgericht Graubünden, der Erbverzichtsvertrag habe sehr wohl einen Einfluss auf die fiduziarische Abrede gehabt; diese sei mit dem Erbverzichtsvertrag hinfällig geworden. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, lasse sich aus der fiduziarischen Abrede keine Entschädigungspflicht herleiten. Dies alles ergebe sich aus der Auslegung von Vereinbarung, Erbverzichtsvertrag sowie letztwilliger Verfügung. Diese vorinstanzliche Auslegung beanstandet der Beschwerdeführer als bundesrechtswidrig.

3.
Vorliegend streitig ist das Verständnis von Ziffer 6 der Vereinbarung vom 27. Mai 1999. Im Wortlaut lautet die Klausel wie folgt:
"Im Falle des Todes von Herrn Z.________ wird festgehalten, dass das Grundstück und die Investitionen somit wirtschaftlich X.________ gehören und nicht zum Erbe gehören und auszugleichen sind. X.________ ist jederzeit berechtigt, von seinem Vater Z.________ oder dessen Erben das Grundstück zum Preise von Fr. 350'000.-- gegen Übernahme der Hypothekarschuld zurückzunehmen."
Vorab ist auf Folgendes hinzuweisen: In Ziffer 6 Satz 2 ist sinngemäss von einem Kaufsrecht die Rede (wobei das Wort "zurückzunehmen" insofern unpräzis ist, als Sohn X.________ nie Eigentümer war). Da das fragliche Kaufsrecht vorliegend am Formmangel der fehlenden öffentlichen Beurkundung leidet, erweist es sich ohne weiteres als nichtig (Art. 216 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
OR i.V.m. Art. 11
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
und Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
OR), was beiden Vorinstanzen entgangen ist. Daraus erhellt, dass sich der streitige Abgeltungsanspruch zum vornherein nicht mit einem wie auch immer gearteten Zusammenhang zum besagten Kaufsrecht begründen lässt.
Als Anspruchsgrundlage dient dem Beschwerdeführer vorliegend das Wort "auszugleichen" gemäss Satz 1 von Ziffer 6. Dazu bemerkt er, dass diese Ziffer 1 "für Juristen leicht unbeholfen wirken" möge, "durch die Brille von Nichtjuristen betrachtet" jedoch "klar" sei.
Nachdem ein tatsächlicher Wille von der Vorinstanz nicht festgestellt wurde und vor Bundesgericht keine diesbezüglichen Sachverhaltsrügen erhoben wurden (vgl. Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG), gilt es, die streitige Vertragsklausel nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
OR), wobei den Beschwerdeführer auch hierfür grundsätzlich eine Begründungspflicht trifft (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
In der Beschwerdeschrift wird dazu präzisiert (Beschwerdeschrift, S. 4): "Die Möglichkeit, die Übereignung an den treugebenden Beschwerdeführer zu veranlassen, hätte im Umkehrschluss zum ersten Satz von Ziffer 6 der Treuhandvereinbarung zwar zugunsten des Vaters bestanden; sie sollte aber nach dessen Tod zugunsten der ihn Beerbenden nicht weiterbestehen. Die Brüder sind gemäss klarer Formulierung im ersten Satz von Ziffer 6 zur Abgeltung verpflichtet (...)." Es werde mit anderen Worten "auf den Tod des Treuhänders hin die Verpflichtung von dessen Erben statuiert [...], die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers unter Aufrechterhaltung des formellen Eigentums der übrigen Erben abzugelten". Und weiter: "Es ging ihm [dem Beschwerdeführer] um eine möglichst gute Absicherung, weshalb für den Nachlassfall in Satz 1 von Ziffer 6 sogar ein Geldanspruch zulasten der Brüder anstelle des Eigentumsverschaffungsrechts vereinbart wurde."
Es ist somit - gemäss Darstellung des Beschwerdeführers - nicht von einer bereits zu Lebzeiten gegenüber dem Vater bestehenden Geldforderung mit Fälligkeitsaufschub auf dessen Todesfall hin die Rede. Eine solche wäre ein Geschäft unter Lebenden und würde im Todesfall zu einem Nachlasspassivum. Vielmehr geht der Beschwerdeführer von folgendem Konstrukt aus: Vater und Sohn X.________ vereinbaren, dass der Sohn im Todesfall des Vaters eine Forderung gegenüber den Erben erwirbt. Solches ist als Verfügung von Todes wegen zu betrachten und hat den einschlägigen Formvorschriften zu entsprechen. Da diese vorliegend nicht eingehalten wurden, entfällt diese Anspruchsgrundlage allein schon deswegen. Selbst wenn die Formvorschriften eingehalten worden wären, wäre die Verfügung im Zuge des nachfolgend zwischen den gleichen Parteien abgeschlossenen Erbverzichtsvertrages ohnehin nachträglich wieder dahin gefallen.
Die streitige Vertragsklausel enthält zudem - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - keinerlei Hinweis darauf, dass das Kaufsrecht nach dem Tod des Vaters nicht mehr ausgeübt werden könne, ganz im Gegenteil: in der fraglichen Klausel ist sogar ausdrücklich davon die Rede, dass das Kaufsrecht "jederzeit" nicht nur gegenüber dem Vater, sondern auch gegenüber "dessen Erben" ausgeübt werden könne. Dass der Abgeltungsanspruch an Stelle des nicht mehr ausübbaren Kaufsrechts tritt, scheitert überdies bereits daran, dass das Kaufsrecht, wie dargelegt, zufolge Formnichtigkeit gar nie bestanden hat.
Würde man indes - wie dies der Beschwerdeführer implizit behauptet - von einem Geschäft unter Lebenden ausgehen, handelte es sich vorliegend um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter: Zwei Personen können im Rahmen eines Geschäfts unter Lebenden nicht vereinbaren, dass dadurch eine Forderung gegenüber einer Drittperson entsteht. Ein solches Konstrukt kennt das schweizerische Recht nicht (wobei die "Vertrag zu Lasten Dritter" lautende Marginalie zu Art. 111
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
OR insofern unpräzis ist, als damit lediglich der Garantievertrag gemeint ist). Eine solche Rechtsfigur verstiesse überdies gegen den Grundgedanken der Privatautonomie (vgl. im Übrigen auch schon den römischrechtlichen Grundsatz "Alteri stipulari nemo potest"; Ulp. D. 45, 1, 38, 17). Auch insofern erweist sich der geltend gemacht Anspruch als inexistent.
Das schweizerische Sachenrecht kennt zudem kein wirtschaftliches Eigentum. Soweit in Ziffer 6 Satz 1 davon die Rede ist, dass X.________ wirtschaftlicher Eigentümer von Grundstück und Investitionen sei, kann dem keinerlei rechtliche Bedeutung zukommen; und für etwas, das es rechtlich nicht gibt, kann im Lichte des Vertrauensprinzips auch kein Ausgleich geschuldet sein.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sinn von Ziffer 6 Satz 1 auch im Zuge der Auslegung letztlich im Dunkeln bleibt und - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - jedenfalls keine taugliche Anspruchsgrundlage für die eingeklagte Forderung bildet.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden und ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schwander
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_732/2010
Date : 17. Januar 2011
Published : 04. Februar 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Erbteilung


Legislation register
BGG: 42  64  66  68  72  74  75  90  95  96  105  106
OR: 11  18  20  111  216
BGE-register
134-III-102
Weitere Urteile ab 2000
5A_732/2010
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heir • father • agreement on the renunciation of future inheritance • death • right to buy • federal court • lower instance • property • cantonal legal court • letter • lawyer • judicature without remuneration • appellee • contractual clause • clerk • letter of complaint • meadow • condition • decision • statement of reasons for the request
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