5P.352/2001/bie
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
17. Januar 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der
II. Zivilabteilung, Bundesrichterin Nordmann,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber von Roten.
---------
In Sachen
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel, Belmontstrasse 1, Postfach 160, 7006 Chur,
gegen
K.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, Postfach, 7002 Chur, Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden,
betreffend
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
(Ehescheidung; Beweisverfahren und -würdigung),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Auf Klage von K.________ hin wurde ihre Ehe mit B.________ geschieden (Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 9. Februar 2001). B.________ erhob Berufung an das Kantonsgericht.
In teilweiser Gutheissung der Beweisanträge von K.________ ordnete das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden insbesondere die Befragung von Z.________ als Zeugin an und forderte K.________ auf, eine schriftliche Auskunft von dem als Zeugen angerufenen R.________, Praxis für klassische Homöopathie, einzureichen (Verfügung vom 25. Juni 2001). Das Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden wies die Berufung von B.________ kostenpflichtig ab (Dispositiv-Ziffern 1 und 3). Es lehnte die gerichtliche Befragung des Homöopathen R.________ als Zeugen ab (E. 2e S. 10 f.). Gestützt auf dessen schriftliche Auskunft und die Aussage der Zeugin Z.________ stellte das Kantonsgericht bei K.________ gesundheitliche Störungen fest, die über die üblicherweise bei Scheidungsverfahren eintretende psychische Belastung hinausgingen (E. 7c S. 20 f.). Es schied die Ehe der Parteien unter anderem mit der Begründung, dass die Fortsetzung der Ehe eine für die junge Frau sowohl physisch wie psychisch unerträgliche Belastung zur Folge hätte; den Einwand, die Aussagen des dipl. Homöopathen seien nicht verwertbar, hielt es für "nicht nachvollziehbar" (E. 7e S. 21 f. des Urteils vom 9. Juli 2001).
B.________ hat gegen das kantonsgerichtliche Urteil eidgenössische Berufung eingereicht und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit dieser beantragt er die DispositivZiffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben wegen Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.- Das - im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu prüfende - materielle Recht bestimmt, welche Tatsachen feststehen müssen, um die geltend gemachte Rechtsfolge zu begründen (BGE 123 III 35 E. 2b S. 40), mithin vorliegendenfalls, ob gesundheitliche Störungen für die Scheidung vor Ablauf der vierjährigen Trennungsfrist (Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
Zum Beweisthema gehören das Ausmass der gesundheitlichen Gefährdung, deren Ursachen und Wirkung (z.B. BGE 127 III 342 E. 3c S. 346; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2001 i.S. C., E. 2, 5C.233/2001). Tatsachen, die das Kantonsgericht zum Nachweis der Unzumutbarkeit, die Ehe fortzusetzen (Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
BGE 92 II 137 E. 2 S. 140; 117 II 13 E. 3 S. 14/15 und 121 E. 3b S. 123). Gegenüber Sachverhaltsermittlung - Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung - muss staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden (Art. 43 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
Urteil vom 16. November 2001, E. 3, 5C.233/2001).
Die - vor Erledigung der gleichzeitigen Berufung zu beurteilende (Art. 57 Abs. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
2. A. Bern 1994, S. 343 bei und in Anm. 135) - zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann (Art. 87 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
3.- Eine Ungleichbehandlung im Verfahren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
a) Im kantonalen Berufungsverfahren beantragte die Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2001 unter anderem die Befragung von R.________ als Zeugen, um damit ihre (schlechte) psychische und physische Verfassung zu beweisen (act. 06, S. 1 und S. 5). In seiner Stellungnahme schloss der Beschwerdeführer auf Abweisung (auch) dieses Beweisantrags, weil das Zeugnis von R.________ keinen Beweis für den behaupteten Sachverhalt zu erbringen vermöge: Als Homöopath vermöge der aufgerufene Zeuge keinen medizinisch bzw. psychiatrisch abgestützten Befund zu liefern; er kenne die Beschwerdegegnerin zudem erst seit wenigen Monaten (act. 11, S. 3).
Gestützt auf Art. 187
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 187 Erstattung des Gutachtens - 1 Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. |
|
1 | Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. |
2 | Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach Artikel 176 Protokoll zu führen. |
3 | Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet. |
4 | Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen. |
Das Kantonsgericht hielt dafür, es befinde gemäss Art. 187
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 187 Erstattung des Gutachtens - 1 Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. |
|
1 | Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. |
2 | Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach Artikel 176 Protokoll zu führen. |
3 | Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet. |
4 | Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen. |
b) Die ausführliche Wiedergabe des aktenkundigen Inhalts betreffend das strittige Beweismittel belegt, dass der Beschwerdeführer sich zwar gegen die Beweiskraft der schriftlichen Aussage von R.________ gewendet hat, hingegen an den verwiesenen Stellen keine Rüge erhoben hat, R.________ müsse gerichtlich befragt werden, damit sein Recht, dem Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen, gewährleistet bleibe; gegenteils hat der Beschwerdeführer selber vorbehaltlos auf Abweisung des entsprechenden Beweismittelantrags geschlossen. Sein Vorwurf, das Kantonsgericht habe ihm das Recht auf Ergänzungsfragen abgeschnitten (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
BGE 125 V 373 E. 2b/aa S. 375; 126 I 194 E. 3b S. 196; Kälin, a.a.O., S. 370 f.; z.B. für die Befragung von Belastungszeugen:
BGE 120 Ia 48 E. 2e/bb S. 55).
c) Für die Ablehnung einer gerichtlichen Zeugenbefragung hat sich das Kantonsgericht auf Art. 187
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 187 Erstattung des Gutachtens - 1 Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. |
|
1 | Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. |
2 | Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach Artikel 176 Protokoll zu führen. |
3 | Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet. |
4 | Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 187 Erstattung des Gutachtens - 1 Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. |
|
1 | Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. |
2 | Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach Artikel 176 Protokoll zu führen. |
3 | Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet. |
4 | Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 187 Erstattung des Gutachtens - 1 Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. |
|
1 | Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. |
2 | Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach Artikel 176 Protokoll zu führen. |
3 | Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet. |
4 | Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 187 Erstattung des Gutachtens - 1 Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. |
|
1 | Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. |
2 | Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach Artikel 176 Protokoll zu führen. |
3 | Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet. |
4 | Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 187 Erstattung des Gutachtens - 1 Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. |
|
1 | Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. |
2 | Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach Artikel 176 Protokoll zu führen. |
3 | Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet. |
4 | Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen. |
Nach der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden vom 1.12.1985, Diss. Zürich 2000, S. 69 f.).
4.- Der Beschwerdeführer wendet sich aus mehreren Gründen gegen die Zulassung der schriftlichen Auskunft von R.________ als Beweismittel:
a) In einem ersten Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, die schriftliche Aussage im Sinne von Art. 187
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 187 Erstattung des Gutachtens - 1 Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. |
|
1 | Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. |
2 | Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach Artikel 176 Protokoll zu führen. |
3 | Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet. |
4 | Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen. |
Der Einwand vermag Willkür nicht zu begründen: Zwar findet sich die schriftliche Auskunft in der Tat nicht in der Aufzählung der "gerichtlich zulässigen Beweismittel" gemäss Art. 159
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 159 Organe einer juristischen Person - Ist eine juristische Person Partei, so werden ihre Organe im Beweisverfahren wie eine Partei behandelt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 159 Organe einer juristischen Person - Ist eine juristische Person Partei, so werden ihre Organe im Beweisverfahren wie eine Partei behandelt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 187 Erstattung des Gutachtens - 1 Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. |
|
1 | Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. |
2 | Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach Artikel 176 Protokoll zu führen. |
3 | Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet. |
4 | Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 162 Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung - Verweigert eine Partei oder eine dritte Person die Mitwirkung berechtigterweise, so darf das Gericht daraus nicht auf die zu beweisende Tatsache schliessen. |
172).
b) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es liege gar keine schriftliche Auskunft vor, zumal der Bericht von R.________ nicht auf gerichtliche Aufforderung hin erstellt worden sei, sondern auf Initiative der Beschwerdegegnerin. In der Tat datiert die präsidiale Beweisverfügung vom 25. Juni 2001, der Bericht dagegen bereits vom 22. Juni 2001. Es liegt insoweit eine Zeugnisurkunde vor, die Aufzeichnungen einer Person über ihr Wissen um Tatsachen enthält. Privaten Zeugnisurkunden kommt nicht ohne weiteres Beweiswert zu, doch können sie - wie hier - in Verbindung mit anderen Beweismitteln für Tatsachenbehauptungen durchaus Beweis erbringen. Es geht nicht um die Frage der Zulässigkeit eines Beweismittels, sondern um freie Beweiswürdigung (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3. A. Zürich 1979, S. 332 Ziffer I/1; Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3.A. Bern 1956, N. 1 zu Art. 243
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 243 Geltungsbereich - 1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken. |
|
1 | Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken. |
2 | Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:91 |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199592; |
b | wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB94 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist; |
d | zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG96; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199397; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199498 über die Krankenversicherung. |
3 | Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6. |
c) Aus den dargelegten Gründen erweisen sich die Willkürvorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber einem Abstellen auf die eingeholte schriftliche Auskunft als unbegründet.
Von einer krassen Verletzung einer kantonalen Verfahrensvorschrift oder eines unumstrittenen Prozessrechtsgrundsatzes darf regelmässig dort nicht ausgegangen werden, wo sich die Rechtsanwendung auf Lehrmeinungen stützen kann, mögen diese auch nicht unbestritten sein (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
BGE 127 III 232 E. 3a S. 234; 126 III 438 E. 4b und 5 S. 444; 122 III 439 E. 3b S. 442/443) oder überwiegen (z.B. BGE 104 II 249 E. 3b S. 252 mit Hinweis).
5.- R.________ ist dipl. Homöopath und hat bei der Beschwerdegegnerin eine homöopathische Behandlung durchgeführt.
Die Homöopathie kann - willkürfrei - zur ärztlichen Tätigkeit gerechnet werden (vgl. BGE 125 I 322 E. 3d S. 329 und 335 E. 3b S. 340, je unter Verweis auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 1989 i.S. F., E. 2b, 2P.257/1988). Die Bündner Gesundheitsgesetzgebung unterwirft Berufe des Gesundheitswesens wie Naturheilpraktiker einer Bewilligungspflicht (Art. 45 lit. h und Art. 46 des Gesundheitsgesetzes i.V.m. Art. 3 und Art. 39 ff. der Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens, BR 500. 000 bzw. BR 500. 010). Die - nach Bestehen einer Prüfung (Art. 39 der Verordnung) erteilte - Bewilligung berechtigt den Naturheilpraktiker "zur homöopathischen Beratung und Behandlung, beschränkt auf nicht apothekenpflichtige Präparate" (Art. 40 lit. d der Verordnung i.V.m. Art. 5 ff. der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung, BR 500. 015). Prüfungsfach der vom zuständigen Departement organisierten Prüfungen für Naturheilpraktiker ist nebst Homöopathie insbesondere ein Grundwissen in "Allgemeine Krankheitskunde, Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit" (Art. 6 Ziffer 1.3 der Verordnung über die Prüfung für Naturheilpraktiker, BR 500. 020). In Anbetracht dieser Gesetzesgrundlage durfte das
Kantonsgericht ohne Willkür davon ausgehen, der im Kanton praktizierende Homöopath R.________ sei vermutungsweise in der Lage, eine physische und/oder psychische Gesundheitsstörung zu beurteilen und deren Ursachen zu bestimmen. Was der Beschwerdeführer gegen die fachliche Kompetenz von R.________ einwendet, ist appellatorischer Natur; insbesondere macht er nicht substantiiert geltend, dem beigezogenen Homöopathen fehle die gesetzlich geforderte Qualifikation (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
6.- Bereits vor Bezirksgericht hatte die Beschwerdegegnerin auf psychische und physische Probleme hingewiesen.
An der formlosen Befragung durch das Kantonsgerichtspräsidium bestätigte sie, dass sie seit zweieinhalb Jahren an massiven Schlafstörungen, Nierenreizungen und Blasenentzündungen leide; insbesondere die Schlafstörungen seien nach wie vor gravierend und führten immer wieder dazu, dass sie infolge Übermüdung nur in reduziertem Umfang arbeitsfähig sei. Das Kantonsgericht hat die tatbeständlichen Behauptungen als erwiesen betrachtet (E. 7c S. 20 f. des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, dem Bericht von R.________ sei zu entnehmen, "dass das weitere Bestehen der Ehe für die Gesundheit der Beschwerdegegnerin nicht sehr förderlich sei, nicht aber inwiefern und in welchem Grade deren Gesundheit gefährdet wäre" (S. 9 der Beschwerdeschrift). Unter letzterem Blickwinkel rügt er die kantonsgerichtliche Beweiswürdigung als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
a) Der Bericht von R.________ ist ein Gesundheitsattest, das die Beschwerdegegnerin zum Beweis ihrer Behauptung gesundheitlicher Störungen eingereicht hat. Es bedarf hiezu - wie gesagt (E. 2 hiervor) und entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (S. 9 der Beschwerdeschrift) - keines gerichtlich angeordneten medizinischen Gutachtens. Dass eine vertiefte Anamnese fehlt und über die Art der ("homöopathischen") Behandlung keine näheren Angaben gemacht werden, stört deshalb nicht und ist bei Arztzeugnissen nicht üblich, geschweige denn - aus Persönlichkeitsschutzgründen - zulässig (Rehbinder, a.a.O., S. 186; Rossel, a.a.O., S. 338 ff.).
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist der Bericht nicht widersprüchlich. Dank der Behandlung - so heisst es - hat sich zwar der Allgemeinzustand gebessert und sind die Nierenreizungen und Blasenentzündungen ("typische Reaktion bei Frauen mit Beziehungsproblemen") vollständig verschwunden. Die behaupteten und festgestellten massiven Schlafstörungen aber, derentwegen die Beschwerdegegnerin R.________ im Februar 2001 konsultiert hatte, bestehen noch und werden behandelt, so dass in diesem Zusammenhang von der (ehelichen) "Bindung als krankmachenden Faktor" widerspruchsfrei gesprochen werden konnte.
Es trifft sodann nicht zu, dass das Attest zum Ausmass der Schlafstörungen keine Angaben enthält, heisst es doch:
"Neben dem Problem sich einen Kummerspeck zuzulegen, verschlimmerten sich die Schlafstörungen so massiv, dass Frau K.________ (scil. die Beschwerdegegnerin) über Monate ganze Nächte lang wach lag" (act. 15).
Die Ursache der gesundheitlichen Probleme liegt gemäss Gesundheitsattest in der Ehe der Parteien. Die Feststellung der Kausalität ist unmissverständlich. Daran ändern auch die Formulierungen nichts, die nach Auffassung des Beschwerdeführers auf eine Unsicherheit in der Beurteilung hinweisen sollen. Der Beschwerdeführer hebt weiter hervor, als Ursache käme ebenfalls ein gestörtes Verhältnis der Beschwerdegegnerin zu ihrem Vater in Frage; R.________ halte fest, die Beschwerdegegnerin habe aus Trotz geheiratet, um ihrem strengen altmodischen Vater zu beweisen, dass sie selbstständig leben könne. Dass die Beschwerdegegnerin seit je her an Schlafstörungen leide, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Beweisthema haben ihre massiven Schlafstörungen gebildet, an denen sie seit zweieinhalb Jahren zu leiden behauptete. Die Zeitangabe ist an der formlosen Befragung vom 9. Juli 2001 erfolgt, so dass die Schlafstörungen anfangs 1999 und damit rund ein halbes Jahr nach der Eheschliessung (17. Juli 1998) begonnen und über die tatsächliche Ehetrennung (14. Januar 2000) fortgedauert haben. Es ist auf Grund dieser Zeitverhältnisse nicht willkürlich, dem Bericht von R.________ folgend, die eheliche Bindung als für die Schlafstörungen
ursächlich anzusehen.
b) Auf entsprechende Frage des Gerichtspräsidiums hin hat die Zeugin Z.________ ausgeführt, beim Zusammensein mit der Beschwerdegegnerin habe sie feststellen können, dass die aktuelle Ehesituation die Beschwerdegegnerin belaste, was sich in Bedrücktheit und Übellaunigkeit geäussert haben soll. Weiter hat die Zeugin ausgesagt, die Beschwerdegegnerin habe ihr auch immer wieder erzählt, dass sie teilweise gar nicht oder teilweise nicht gut schlafen könne; sie wisse, dass sich die Beschwerdegegnerin wegen ihrer psychischen Probleme zu einem Homöopathen begeben habe (act. 22).
Die Aussage gründet sich zum Teil "auf eigene unmittelbare Sinneswahrnehmung" (Art. 186 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 186 Abklärungen der sachverständigen Person - 1 Die sachverständige Person kann mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen. Sie hat sie im Gutachten offenzulegen. |
|
1 | Die sachverständige Person kann mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen. Sie hat sie im Gutachten offenzulegen. |
2 | Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Abklärungen nach den Regeln des Beweisverfahrens nochmals vornehmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren - 1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens. |
|
1 | Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens. |
2 | Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen. |
3 | Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt. |
c) Auf Grund der schriftlichen Aussage von R.________ und den entsprechenden Bestätigungen der Zeugin Z.________ durfte das Kantonsgericht willkürfrei annehmen, dass bei der Beschwerdegegnerin eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, die ihre Ursache in der Ehe findet und trotz tatsächlicher Ehetrennung angehalten hat. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, dass das Gesundheitsattest wesentlich auf die Angaben der Beschwerdegegnerin abstellt und dass es sich bei der Zeugin Z.________ um die engste Freundin der Beschwerdegegnerin handelt. Der Homöopath R.________, dessen Aussagen durch die Zeugin indirekt unterstützt werden, belegt mit seiner schriftlichen Aussage aber immerhin, dass die Beschwerdegegnerin an behandlungsbedürftigen gesundheitlichen Problemen der von ihr behaupteten Art leidet, weshalb es als vertretbar erscheint, von der Wahrhaftigkeit ihrer Sachdarstellung insgesamt auszugehen.
Dass eine von der angefochtenen abweichende Würdigung der erhobenen Beweismittel ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, genügt für die Bejahung von Willkür in der Beweiswürdigung nicht (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88; 127 I 38 E. 2a S. 41). Sie liegt nur vor, wo die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; willkürlich kann eine Beweiswürdigung vorab dann sein, wenn das Sachgericht einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte ausser Acht lässt (BGE 100 Ia 119 E. 4 S. 127 und E. 6 S. 130; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Diese Voraussetzungen können - auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht als erfüllt betrachtet werden.
7.- Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren - 1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens. |
|
1 | Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens. |
2 | Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen. |
3 | Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren - 1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens. |
|
1 | Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens. |
2 | Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen. |
3 | Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwältin Karin Caviezel, Belmontstrasse 1, Postfach 160, 7006 Chur, als amtliche Vertreterin bestellt.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, indessen vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.- Rechtsanwältin Karin Caviezel, Belmontstrasse 1, Postfach 160, 7006 Chur, wird als amtlicher Vertreterin des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
5.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 17. Januar 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: