Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-351/2017

Urteil vom 17. Dezember 2018

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber,

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______, Bezirk Jaffna (Nord Provinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Frühjahr 2015 und reiste über Indien und die Türkei am 4. Juli 2015 in die Schweiz ein. Am 6. Juli 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch, wo er am 28. Juli 2015 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 29. August 2016 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Bei diesen beiden Befragungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor:

A.b Nachdem im Jahr 2008 der Waffenstillstand zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee gebrochen worden sei, hätten die LTTE die tamilischen Familien in seiner Heimatregion aufgesucht, um neue Mitglieder zu rekrutieren. Er sei von der Organisation aufgefordert worden, (...). Er habe diese Tätigkeit für einige Zeit ausgeübt, bis er im (...) 2008 vom Militär festgenommen, befragt und misshandelt worden sei. Dank einer Schmiergeldzahlung seiner Eltern sei er wieder freigekommen, habe die Tätigkeit für die LTTE aber fortführen müssen, weil diese weiterhin Druck auf ihn ausgeübt hätten. Im Juli 2008 habe er davon erfahren, dass er erneut vom Militär gesucht werde, weil dieses mitbekommen habe, dass er seine Aktivitäten für die LTTE nicht aufgegeben habe. Daraufhin habe er sich bei seiner Tante in C._______ versteckt, bis er sich mit Hilfe der LTTE ins Vanni-Gebiet habe begeben können. Als die kriegerischen Auseinandersetzungen im August 2008 zugenommen hätten, sei er zunächst für zwei Monate in einem LTTE-Spital in D._______ und danach für sechs Monate in einem LTTE-Spital in E._______ zum Einsatz gekommen, um die verletzten Kämpfer zu pflegen, bevor er nach F._______ geflohen sei, von wo aus er von der sri-lankischen Armee im Frühjahr 2009 in ein Flüchtlingslager in G._______ geschickt worden sei. Mitte 2009 habe ihn seine Familie aus dem Flüchtlingslager freikaufen können.

Nach dem Krieg, im (...) 2010, sei er vom Criminal Investigation Department (CID), das aufgrund von Denunziationen von ehemaligen LTTE-Mitgliedern auf ihn aufmerksam geworden sei, festgenommen, zu seiner LTTE-Mitgliedschaft, die er nie eingestanden habe, verhört und gefoltert worden. Dank einer Zahlung seiner Eltern sei er wieder freigelassen worden. Im Juni 2011 sei er erneut vom CID vorgeladen und verhört worden; gegen eine Geldzahlung sei er freigekommen.

Im (...) 2010 sei er Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) und kurz darauf (...) der Partei geworden. Als solcher habe er sich sichtbar für den Wahlkampf der TNA engagiert. Nachdem Sivagnanam Shritharan für die TNA ins Parlament gewählt worden sei, habe er, von diesem Politiker inspiriert, im Jahr 2011 angefangen, sich sozial zu betätigen und mit Hilfe von im Ausland lebenden Personen Geld für Wohltätigkeitszwecke (unter anderem auch für bedürftige Familien ehemaliger LTTE-Mitglieder) zu sammeln, wobei er selbst jeweils auch Geld gespendet habe. Er habe diese Aktivitäten bis ins Jahr 2014 ohne Probleme fortgeführt.

Im Jahr 2013 habe er eine Demonstration gegen die Militärpräsenz in seiner Heimatregion, das heisst gegen die Enteignung von Privaten zwecks Aufbau von Militärcamps, mitorganisiert. Er sei einer der Anführer dieser Demonstration gewesen. Danach sei er Mitte 2013 vom CID festgenommen, verhört und misshandelt worden. Es seien ihm erneut Fragen zu seiner Verbindung zu den LTTE sowie zu seinen Aktivitäten für die TNA gestellt worden. Dank einer Schmiergeldzahlung seiner Eltern sei er wiederum freigekommen.

Mitte 2014 sei er erneut vom CID festgenommen, verhört und gefoltert worden, wobei die Folter dieses Mal heftiger ausgefallen sei als zuvor. Das CID habe von ihm hören wollen, dass er für die LTTE gearbeitet habe. Er sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen, weil er gewusst habe, dass er dann ins Gefängnis kommen würde.

Anfang 2015 sei in den Zeitungen davon berichtet worden, dass er - wie seit 2011 jedes Jahr - für Wohltätigkeitszwecke gespendet habe. Eines Abends, als er mit seiner Rikscha auf dem Heimweg gewesen sei, sei er von ihm unbekannten, mit Stöcken bewaffneten Personen angehalten, angegriffen und gefragt worden, ob er derjenige sei, der Bedürftige unterstützte und woher er das Geld dazu habe. Aus Angst habe er dies verneint und die Flucht ergriffen. Um dieselbe Zeit herum sei sein Freund, der sich ebenfalls für die TNA engagiert habe, vom CID festgenommen worden. Bis heute sei unklar, was mit ihm passiert sei. Über die Angehörigen dieses Freundes habe der Beschwerdeführer erfahren, dass auch er vom CID gesucht werde. Aufgrund dieser Bedrohung von Seiten des CID sowie von Seiten der Unbekannten habe er sich dazu entschieden, Sri Lanka zu verlassen.

Nach seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat sei er bei seiner Familie zu Hause gesucht worden, und auch dem Dorfvorsteher seien Fragen zu seinem Verbleib gestellt worden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, erneut Probleme mit dem CID oder Unbekannten zu bekommen.

A.c Zur Untermauerung seiner Verfolgungsvorbringen legte der Beschwerdeführer die nachfolgenden Dokumente ins Recht: ein Bestätigungsschreiben des TNA-Politikers Sivagnanam Shritharan vom 10. September 2015, wonach er ein ehemaliges Mitglied der LTTE und ein Mitglied der TNA sei und bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet sei, ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers vom 17. September 2015, wonach er zu Hause von den sri-lankischen Behörden gesucht werde, ein Schreiben des H._______ vom 22. August 2015, in dem unter anderem bestätigt wird, dass er sich für die TNA engagiert habe, einen Artikel aus einer sri-lankischen Zeitung vom 1. Februar 2015, dem zu entnehmen ist, dass er für Blinde gespendet habe, verschiedene Fotografien von ihm und den begünstigten Blinden, sowie einen Zeitungsartikel vom 26. April 2016 betreffend die allgemeinen Probleme in Sri Lanka. Ferner reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte im Original ein. Seinen echten sri-lankischen Pass, den er sich im Jahr 2009 habe ausstellen lassen, habe er auf der Flucht dem Schlepper abgeben müssen. Ausgereist sei er mit einem gefälschten sri-lankischen Pass, den er jedoch nicht ins Recht legte.

B.

B.a Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

B.b Zur Begründung führte es zunächst aus, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Wenn die sri-lankischen Behörden ihn tatsächlich im Visier gehabt hätten, hätten sie ihn, nachdem sie ihn mehrmals festgenommen hätten, nicht wiederholt freigelassen. Zudem hätte er das Land wohl bereits viel früher verlassen, wenn er sich tatsächlich vor den Behörden gefürchtet hätte. Wie sich aus der vertieften Anhörung ergeben habe, sei es ohnehin die Angst vor den Unbekannten gewesen, die ihn zur Flucht aus Sri Lanka veranlasst habe. Dass diese Unbekannten etwas mit dem CID zu tun hätten, sei lediglich eine Vermutung des Beschwerdeführers. Die sri-lankischen Behörden könnten ihm denn auch gar nichts vorwerfen, da seine Aktivitäten für die LTTE ziviler Natur und zeitlich beschränkt gewesen seien. Zudem sei er vom Staat wiederholt zu dieser Sache befragt und immer wieder freigelassen worden. Bei der TNA handle es sich ferner um eine in Sri Lanka legale Oppositionspartei, weshalb Behelligungen seitens staatlicher Agenten wegen der Mitgliedschaft bei dieser Partei bei den dafür zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht werden könnten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer von Dritten davon gehört, dass er vom CID gesucht werde, was als Beleg für eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht ausreiche.

Die Übergriffe durch Unbekannte wegen der Spenden des Beschwerdeführers für Wohltätigkeitszwecke seien demgegenüber nicht asylrelevant. So handle es sich dabei um gemeinrechtliche Delikte, welche von den sri-lankischen Behörden bestraft würden. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich nicht an die kompetenten Behörden gewendet, weshalb nicht erstellt sei, dass der sri-lankische Staat ihn nicht schützen könne und wolle.

Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermöchten nichts an diesen Einschätzungen zu ändern. Der ins Recht gelegte Zeitungsartikel belege lediglich die karitativen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Den Bestätigungsschreiben komme keinerlei Beweiswert zu, da sie von Privatpersonen aus seinem Bekanntenkreis stammten.

B.c Des Weiteren argumentierte das SEM, dass die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, nicht begründet sei. Vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat sei er keiner asylrelevanten Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ausgesetzt gewesen. Im Gegenteil habe er sich bis im April 2015 und damit noch während sechs Jahren nach dem Krieg in Sri Lanka aufgehalten. Somit habe er bei einer Rückkehr dorthin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn zu befürchten.

B.d Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zulässigkeit führte es aus, das Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 5 AsylG sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Überdies rechtfertige es die aktuelle Menschenrechtssituation in Sri Lanka nicht, den Wegweisungsvollzug generell für unzulässig zu erklären. So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in mehreren Fällen festgestellt, dass Tamilen, die nach Sri Lanka zurückkehren würden, nicht in allgemeiner Weise einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob eine Gefährdung vorliege. Im Fall des Beschwerdeführers seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass dieser bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zur Zumutbarkeit führte das SEM aus, dass sich die generelle Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich verbessert habe und ein Wegweisungsvollzug gerade in die Heimatregion des Beschwerdeführers (Raum Jaffna) zumutbar sei. Ferner sei er jung, gesund und verfüge in Sri Lanka über mehrjährige Berufserfahrung. Aufgrund seiner politischen und karitativen Aktivitäten habe er sich in seiner Heimatregion ein solides Beziehungsnetz aufbauen können. Zudem könne er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bei seinen Angehörigen unterkommen.

C.

C.a Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 wandte sich der aktuelle Rechtsvertreter ans SEM und orientierte dieses darüber, dass er vom Beschwerdeführer mit der Interessenswahrung im Asylverfahren betraut worden sei und um Einsicht in die Akten ersuche, auch in jene, die der Beschwerdeführer selbst eingereicht habe oder die ihm direkt zugestellt worden seien und jene, die das SEM in der Regel als unwesentlich bezeichne oder auf deren Edition aus ökologischen Gründen verzichtet werde.

C.b Am 23. Dezember 2016 kam das SEM diesem Akteneinsichtsgesuch nach.

D.

D.a Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 13. Dezember 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, subeventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht ans SEM zurückzuweisen. In einem Eventualbegehren zu diesen Kassationsbegehren liess er darum ersuchen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei ihm das Spruchgremium im vorliegenden Verfahren mitzuteilen und zu bestätigen, dass dieses tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei. Im Rahmen der Begründung seiner Rechtsmitteleingabe liess der Beschwerdeführer ferner darum ersuchen, es sei ihm im Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgerichts eine angemessene Frist zur Einreichung von schriftlichen Unterlagen, die seine Verfolgung durch das CID belegten, sowie eines ärztlichen Berichts betreffend seinen Gesundheitszustand anzusetzen.

D.b Im Sinne einer Ergänzung des Sachverhaltes führte der Rechtsvertreter in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, als er im (...) 2008 vom Militär festgenommen worden sei, nicht nur misshandelt, sondern auch vergewaltigt worden sei. Während seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet ab Mitte 2008 habe er die LTTE nicht nur unterstützt, sondern sei der Organisation auch beigetreten. Von den Misshandlungen durch das CID anlässlich seiner Festnahme im (...) 2010 habe er sichtbare Narben (...).

Auf die Begründung der einzelnen Rechtsbegehren wird - sofern entscheidrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

D.c Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen legte der Rechtsvertreter zusammen mit der Rechtsmitteleingabe neben einem von seinem Advokaturbüro recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 (inkl. CD-Rom mit Quellen) das Gutachten von Prof. Kälin vom Februar 2014, eine Pressemitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 mit dem Titel "Berichte zu den Verhaftungen von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka liegen vor", eine Kopie des Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung, eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie einen Bericht aus der NZZ am Sonntag vom 25. Dezember 2016 mit dem Titel "Ausgeschaffte Tamilen geoutet" ins Recht.

E.

In seiner Zwischenverfügung vom 20. Januar 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer auf dem in den Akten liegenden Rückschein zwar vermerkt habe, die Verfügung am 15. Dezember 2016 entgegengenommen zu haben, der darauf ersichtliche Rücksendestempel der Post aber vom 14. Dezember 2016 datiere. Da grundsätzlich nicht das vom Empfänger von Hand vermerkte, sondern das aus dem Rücksendestempel der Post hervorgehende Datum massgeblich sei, wäre die Beschwerde vom 16. Januar 2017 bei einer Entgegennahme der angefochtenen Verfügung am 14. Dezember 2016 verspätet. Das Gericht gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu diesem Umstand zu äussern, ansonsten das Verfahren aufgrund der aktuellen Aktenlage fortgeführt werde.

F.

Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Rücksendestempel von der Post fehlerhaft gehandhabt worden sei, indem er nicht korrekt vom 14. auf den 15. Dezember 2016 umgestellt worden sei. Dies gehe aus der Sendungsverfolgung der Post für die Sendenummer des eingeschriebenen Briefes hervor, mit dem die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Der Eingabe vom 27. Januar 2017 wurden eine Kopie des Briefumschlags mit der Sendenummer und ein Ausdruck der Sendungsverfolgung für diese Nummer beigelegt.

G.

In seiner Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen entnehmen lasse, dass der Brief mit der Sendenummer (...) am 14. Dezember 2016 bei der Post in I._______ eingegangen, dem Empfänger aber erst am 15. Dezember 2016 zugestellt worden sei. Das Empfangsdatum decke sich mit dem vom Beschwerdeführer auf dem Rückschein vermerkten Abholdatum, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser die Verfügung erst am 15. Dezember 2016 entgegengenommen habe und der Rücksendestempel tatsächlich noch auf dem Datum des Vortags eingestellt gewesen sei. Die Beschwerde sei somit nicht nur form-, sondern auch fristgerecht, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Des Weiteren orientierte das Gericht den Beschwerdeführer über die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums im vorliegenden Verfahren. Es gab ihm ferner die Gelegenheit, allfällige schriftliche Unterlagen betreffend die Verfolgung durch das CID sowie ein Arztzeugnis, das eine Anamnese, eine Diagnose, die gestützt darauf durchgeführte Behandlung (einschliesslich Medikation) sowie eine Prognose enthalten müsse, nachzureichen, wobei das Verfahren bei unbenutzter Frist aufgrund der Akten fortgeführt werde. Schliesslich forderte es ihn - unter Androhung, nach Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten - zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. auf und wies ihn darauf hin, dass er unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, wobei es, sollte im Zeitpunkt des Entscheids keine aktuelle Kostennote vorliegen, keine solche einholen, sondern eine Entschädigung aufgrund der Akten festlegen werde.

H.

Am 15. Februar 2017 ging der mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 eingeforderte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein.

I.

Mit Eingabe vom 3. März 2017 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des Gerichts in der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 teilweise nach und reichte ein Schreiben ("Sri Lanka Police Message Form") der Terrorist Investigation Division (TID) Colombo an die TID Jaffna vom (...) Oktober 2016 (mit Zustellcouvert und englischer Übersetzung) ein. Zum Erhalt dieses Dokuments wurde vorgetragen, die Familie sei von Ende Dezember 2016 bis Mitte Januar 2017 an einer Hochzeitsfeier gewesen, weshalb dieses dem Beschwerdeführer erst vor kurzem habe in die Schweiz zugestellt werden können. Er sei bemüht, seine Familienangehörigen dazu zu bringen, nach dem Briefumschlag zu forschen, mit dem das entsprechende Schreiben übergeben worden sei. Ferner habe er davon erfahren, dass J._______, den er bei der Pflege von Verwundeten im Vanni-Gebiet kennengelernt habe, vor etwa drei Jahren in der Schweiz Asyl erhalten habe. Er werde versuchen, nähere Informationen und allenfalls auch eine Einwilligungserklärung für die Beiziehung der Akten dieser Person zu beschaffen. Sollte an seinen Vorbringen gezweifelt werden, sei J._______ als Zeuge zu befragen. Mit der Eingabe vom 3. März 2017 liess der Beschwerdeführer ferner eine Kostennote sowie diverse Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka einreichen. Diese würden das in der Beschwerdeschrift skizzierte Risikoprofil des Beschwerdeführers belegen. Das verlangte Arztzeugnis wurde nicht eingereicht.

J.

Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 reichte das SEM am 19. Mai 2017 eine Vernehmlassung ein. Darin führte es mit Bezug zum Schreiben der TID Colombo an die TID Jaffna vom (...) Oktober 2016 aus, dass dieses unabhängig von seiner Authentizität nicht geeignet sei, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. Aus der Übersetzung dieses Dokuments gehe hervor, dass der Beschwerdeführer vorgeladen sei, um im Rahmen einer Untersuchung befragt zu werden. Selbst wenn argumentiert werden könne, dass die sri-lankischen Behörden den wahren Grund für die Vorladung nicht offenlegten, wenn sie den Beschwerdeführer verfolgen wollten, sei aufgrund der früheren Vorladungen, welche der Informationsbeschaffung gedient hätten und aus denen der Beschwerdeführer mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen immer wieder entlassen worden sei, davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Vorladung, die derselben Logik folge, handle. Diese Hypothese werde dadurch untermauert, dass es an Verfolgungsmotiven fehle, wie dies bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt worden sei. Auf die übrigen Ausführungen des SEM wird, sofern sie entscheidrelevant sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

K.

In seiner Replik vom 12. Juni 2017 führte der Beschwerdeführer zur Vorladung vom (...) Oktober 2016 aus, das SEM verkenne, dass diese von der TID und damit von einer Behörde ausgestellt worden sei, die mit der Verfolgung von Terroristen (das heisse von ehemaligen LTTE-Mitgliedern oder von Personen, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wollten) befasst sei. Das Argument des SEM, es sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zur Generierung von Informationen und als Geldquelle verhaftet worden sei, sei zynisch. Überdies würden Informationen in Sri Lanka auch heute noch oftmals und vor allem von der TID durch Folter erhältlich gemacht. Zusammen mit seiner Replik legte der Beschwerdeführer diverse Berichte, die sich zur Verfolgung von TNA-Mitgliedern oder -Sympathisanten äusserten, sowie verschiedene Artikel zur aktuellen Lage in Sri Lanka ins Recht. Auf die übrigen Vorbringen in der Replik wird, sofern sie entscheidrelevant sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

L.

Am 19. Juni 2018 leitete das Bundesverwaltungsgericht zwecks Überprüfung der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten "Message Form" der sri-lankischen Polizei eine Botschaftsanfrage bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) ein.

M.

Mit Schreiben vom 13. August 2018 beantwortete die Botschaft die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts und teilte darin im Wesentlichen mit, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte "Message Form" gefälscht sei.

N.

Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Einsicht in den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage des Bundesverwaltungsgerichts und der Antwort der Botschaft und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

O.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. September 2018 nahm der Beschwerdeführer diese Gelegenheit wahr und führte im Wesentlichen aus, dass schon im Zeitpunkt, als die "Message Form" beim Gericht eingereicht worden sei, darauf hingewiesen worden sei, dass deren Echtheit noch überprüft werden müsse. Zwar werde das Ergebnis der Botschaftsabklärung nicht angezweifelt, zu kritisieren sei aber die suggestive Frageweise, mit der sich das Gericht an die Botschaft gewandt habe, sowie der Umstand, dass eine Zeile der Abklärungsergebnisse geschwärzt worden sei. Es werde beantragt, dass dem Beschwerdeführer zumindest der Inhalt der entsprechend geschwärzten Stelle mitgeteilt werde, dies zusammen mit einer Nachfrist für eine weitere Stellungnahme. In der Sache sei der Beschwerdeführer schockiert, dass es sich bei dem von ihm eingereichten Dokument um eine Fälschung handle. Er erkläre sich dies damit, dass die Angehörigen der Sicherheitskräfte, welche die "Message Form" seinen Verwandten übergeben hätten, lediglich das Ziel verfolgten, eine Bedrohungslage für ihn zu schaffen - sei dies um ihn in die Falle laufen zu lassen, oder wenn er einer solchen "Vorladung" nicht nachgekommen wäre, als Druckmittel, um anderweitige Forderungen stellen zu können. Den sri-lankischen Behörden werde ein hoher Grad an Irrationalität und Korrumpiertheit nachgesagt und ihre Vorgehensweise sei nicht selten illegal und eigennützig. Nichtsdestotrotz seien diese in der Lage, gegen unliebsame Personen eine nationale Verfolgung in die Wege zu leiten. Dass eine anhaltende behördliche Verfolgung bestehe, ergebe sich aus drei Fotografien, welche die Verwandten des Beschwerdeführers im Versteck angefertigt hätten. Diese zeigten eine behördliche Vorsprache im Elternhaus des Beschwerdeführers in den vergangenen Monaten. Sowohl die Übergabe der gefälschten "Message Form" durch die Sicherheitskräfte, als auch die Fotografien belegten, dass der Beschwerdeführer weiterhin von den sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht werde. Neben den genannten Fotografien wurde der Eingabe vom 4. September 2018 ein Schreiben des Beschwerdeführers beigelegt, welches nachweise, dass dieser über die Tatsache, dass es sich bei der "Message Form" um eine Fälschung handle, nicht im Bilde gewesen sei. Ferner legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine aktuelle Version des von seinem Advokaturbüro recherchierten und verfassten Länderberichts zu Sri Lanka, datierend vom 15. August 2018, (inkl. CD-Rom mit Quellen) ins Recht.

P.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, die belegen sollen, dass er nach wie vor verfolgt werde. Unbekannte Personen hätten in der Nacht auf den 19. September 2018 das Haus seiner Familie zerstört; die Polizei sei in derselben Nacht vorbeigekommen und habe Ermittlungen aufgenommen. Diesbezüglich wurden Fotografien (von eingeschlagenen Glasscheiben, umgestürzten und zerstörten Möbeln sowie uniformierten Personen bei der Besichtigung der Schäden) und die Kopie eines "Acknowledgement of Complaint" betreffend "Sachbeschädigung" ("Causing damage" gemäss der vom Gericht eingeholten Übersetzung) eingereicht.

Q.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer zwei weitere Beweismittel (zwei Zeitungsausschnitte inklusive Übersetzung) nachreichen, die weiter belegen würden, dass Angehörige des sri-lankischen Sicherheitsapparates für die Verwüstungen im Rahmen der Durchsuchung seines Familienhauses verantwortlich seien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

3.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) verletzt.

Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

3.1.1 Konkret wurde in der Rechtsmitteleingabe zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte in einer gleichgeschlechtlichen Runde angehört werden müssen, habe er im vorinstanzlichen Verfahren doch klare Andeutungen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung gemacht. Bereits in der Befragung sei von "vergewaltigen" gesprochen worden; in der Anhörung habe er dann geltend gemacht, er habe sich bis auf die Unterhosen ausziehen müssen. Hinzu komme, dass diese Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht thematisiert worden seien.

In der summarischen Befragung führte der Beschwerdeführer Nachfolgendes aus: "J'ai été arrêté par les militaires en juin 2008. J'ai été violenté et j'ai été interrogé sur mes acitivités" (A5/12, S. 6). "Violenter" lässt sich sowohl mit "Gewalt antun" als auch mit "vergewaltigen" übersetzen. Dass vergewaltigen - wie in der Replik behauptet - die geläufigere Übersetzung ist, trifft jedoch nicht zu (vgl. z.B. Le Petit Robert, 2015, wo steht, dass das Wort "violenter" von "violent" [gewalttätig] stammt und in erster Linie "contraindre [qqn] par la force" bedeute). Da an keiner anderen Stelle in der Befragung die Rede von sexueller Gewalt war, musste das SEM demnach nicht zwingend davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei vergewaltigt worden. In der vertieften Anhörung machte der Beschwerdeführer bezüglich seiner Festnahme durch das CID im Jahr 2014 - und damit in anderem Zusammenhang - geltend: "Ils me demandaient de rester collé au mur en gardant les mains en l'air. J'avais seulement mon slip. Et pendant que je restais comme ça, ils me battaient avec un bâton" (A11/24, F148). Abgesehen davon waren sexuelle Übergriffe seitens der sri-lankischen Behörden auch in der vertieften Anhörung überhaupt nie ein Thema. Da die auf Beschwerdeebene erwähnten Andeutungen auf sexuelle Übergriffe im
vorinstanzlichen Verfahren demnach äusserst vage sind und überdies nicht dieselben Vorfälle betreffen, musste das SEM nicht von einer geschlechtsspezifischen Verfolgung des Beschwerdeführers ausgehen. Wie nachfolgend dargelegt, sind die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht glaubhaft (vgl. E. 7.3).

3.1.2 Ferner wurde mit Bezug zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer - wegen der Vergewaltigung durch das sri-lankische Militär, aber auch wegen seiner schrecklichen Erlebnisse als Pfleger verwundeter LTTE-Kämpfer im Vanni-Gebiet - klare Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung zeige. Dies hätte mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtet werden müssen.

Nachdem der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 kein Arztzeugnis ins Recht gelegt hat (vgl. Bst. G und I), vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen.

3.1.3 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dass der SEM-Entscheid - entgegen der Empfehlungen von Prof. Kälin - nicht von jenem Sachbearbeiter verfasst worden sei, der die Anhörung durchgeführt habe, und dass die Anhörung mit acht Stunden viel zu lange gedauert habe.

Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für das SEM, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die entsprechende Rüge geht somit fehl.

Obwohl die im Protokoll vom 29. August 2016 vermerkte Anhörungsdauer von acht Stunden - trotz der darin enthaltenen Pausen von insgesamt eineinhalb Stunden - tatsächlich lange ist, erscheint sie im vorliegenden Fall noch nicht unzumutbar. In erster Linie ist massgebend, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, dieser problemlos zu folgen. Demnach geht auch diese Rüge fehl.

3.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt.

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

3.2.1 Zunächst wurde in der Beschwerde in dieser Hinsicht konkret vorgebracht, dass die in E. 3.1.2 bereits erwähnten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers mit Blick auf die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätten abgeklärt werden müssen. So sei es wahrscheinlich, dass eine Rückkehr in das Gebiet, in dem seine Traumatisierungen entstanden seien, zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde.

Dieses Vorbringen kann, entsprechend dem Vorbringen in E. 3.1.2, nicht gehört werden, weil der Beschwerdeführer trotz expliziter Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 kein Arztzeugnis ins Recht gelegt hat (vgl. Bst. G und I).

3.2.2 Ferner wurde vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mitwirkung bei der Verteilung von Geldern aus dem Ausland nicht abgeklärt. Dies wäre aber insofern notwendig gewesen, als die sri-lankischen Behörden die Entgegennahme von Geldern aus dem Ausland und die Weiterleitung an LTTE-Familien und Kriegsopfer als Unterstützung des tamilischen Separatismus wahrnähmen und dadurch folglich eine Verfolgung ausgelöst würde. Zudem wurde moniert, das SEM sei nicht auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung gezeigten Narben, die von seiner Folter durch das CID stammten, eingegangen und habe damit nicht abgeklärt, welche Verfolgungsgefahr mit solchen sichtbaren, körperlichen Einschränkungen verbunden sei. Überdies habe das SEM die tatsächliche Ländersituation in Sri Lanka nicht berücksichtigt, indem es eine Unterscheidung von angeblich verfolgten und nicht verfolgten Aktivitäten zu Gunsten der LTTE vorgenommen habe, welche sich weder aus der sri-lankischen Realität noch aus der dokumentierten Verfolgungslage in Sri Lanka und den sich daraus ergebenden Risikogruppen ergebe.

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die behauptete Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden - die wie nachfolgend dargelegt ohnehin nicht geglaubt werden kann (vgl. E. 7.3) - nicht direkt mit der Entgegennahme von Geldern aus dem Ausland zugunsten von LTTE-Familien und Kriegsopfern in Verbindung brachte, war das SEM nicht verpflichtet, diesem Vorbringen genauer nachzugehen. Welche weiteren Abklärungen es bezüglich der Narben des Beschwerdeführers hätte vornehmen sollen, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Es hätte dem Beschwerdeführer freigestanden, auf Beschwerdeebene weitere Dokumente, zum Beispiel Fotografien, zu diesen Narben einzureichen, wenn er dies für notwendig befunden hätte. Ohnehin betrifft diese Rüge und ebenso jene bezüglich der Entgegennahme von Geldern aus dem Ausland die materielle Würdigung der Sache und nicht die Frage der korrekten und vollständigen Erstellung des Sachverhalts. Dasselbe gilt mit Blick auf das Vorbringen, das SEM habe die tatsächliche Ländersituation in Sri Lanka nicht berücksichtigt. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.

3.2.3 Weiter wurde moniert, das SEM habe die Gefahr, die dem Beschwerdeführer durch die bevorstehende Vorladung auf das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Reisepapierbeschaffung respektive aufgrund des Background-Checks bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe, nicht richtig eruiert (Beschwerde S. 19; soweit in der Beschwerde, S. 12 ff., sinngemäss behauptet wird, die Vorsprache auf dem Generalkonsulat habe bereits stattgefunden, freilich unter nicht korrekten Umständen, entspricht dies nicht der Aktenlage; die fraglichen Ausführungen, in denen auch andernorts nirgends geltend gemachte angebliche exilpolitische Aktivitäten erwähnt und ein unrichtiges Datum der angefochtenen Verfügung genannt werden, beziehen sich offenkundig nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf eine andere Person.).

Da dem SEM, wie nachfolgend dargelegt, zuzustimmen ist, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe ersichtlich sind (vgl. E. 8.4), ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Vorsprache beim Generalkonsulat oder eines Background-Checks in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerät. Folglich musste das SEM einer sich daraus allenfalls ergebenden Gefährdung auch nicht weiter nachgehen.

3.3 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, das SEM habe seine Vorbringen nicht richtig gewürdigt und damit die Begründungspflicht verletzt. So habe es - entgegen der tatsächlichen Verhältnisse - behauptet, ihm drohe aufgrund seiner zivilen Unterstützung der LTTE keine Bestrafung durch den sri-lankischen Staat. Auch was sein Engagement für die TNA betreffe, widerspreche das SEM mit seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bekannten Länderinformationen. Dasselbe gelte angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers auch für die Einschätzung des SEM, sein Glaube an die Informationen der Eltern seines Freundes, wonach auch er vom CID gesucht werde, sei spekulativ. Zudem habe das SEM pflichtwidrig ignoriert, dass die sri-lankische Regierung die Weitergabe von Geldmitteln aus dem Ausland an Überlebende oder kriegsgeschädigte LTTE-Familien als Unterstützung des Terrorismus respektive des Aufbaus eines neuen tamilischen Separatismus anschaue. Ferner habe es die Begründungspflicht verletzt, weil es das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in der angefochtenen Verfügung zwar zitiert habe, danach aber mit keinem Wort auf die darin erwähnten Risikofaktoren eingegangen sei und sich stattdessen auf sein eigenes, mangelhaftes Lagebild berufen habe. Damit seien auch die zahlreichen, von ihm geltend gemachten Risikofaktoren nicht gewürdigt worden. Das Ignorieren des Referenzurteils durch das SEM müsse gegenüber den verantwortlichen Angestellten des Staatssekretariats persönlich sanktioniert werden. Zudem verletze das SEM auch mit dem Argument, der Beschwerdeführer hätte das Land bereits viel früher verlassen, wenn er sich tatsächlich vor den sri-lankischen Behörden gefürchtet hätte, die Begründungspflicht. Damit werde dem Beschwerdeführer, der versucht habe, so lange als möglich in Sri Lanka zu bleiben und immer darauf gehofft habe, dass sich die Situation beruhigen und er nicht in die Flucht getrieben werde, vorgeworfen, dass seine Verfolgung nicht schlimm gewesen sein könne, ansonsten er schon früher geflüchtet wäre.

Es trifft zwar zu, dass das SEM die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren in seinem Entscheid vom 13. Dezember 2016 nicht einzeln aufgeführt und abgehandelt hat. Dennoch ist der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, dass es sich in Kenntnis des genannten Referenzurteils differenziert und ausreichend mit allfälligen Nachfluchtgründen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Auch im Übrigen kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Seine zuvor aufgeführten Rügen betreffen in weiten Teilen die materielle Würdigung des Sachverhalts und stellen keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Auf die materielle Würdigung des Sachverhalts, einschliesslich der in der Replik vorgebrachten Kritik an der Beweiswürdigung des SEM, ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

3.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

4.

In seiner Eingabe vom 3. März 2017 stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, eine Einwilligungserklärung für die Beiziehung der Akten von J._______, den er bei der Pflege von Verwundeten im Vanni-Gebiet kennengelernt und der vor etwa drei Jahren in der Schweiz Asyl erhalten habe, zu beschaffen. Sollte ihm nicht geglaubt werden, sei die genannte Person als Zeuge zu befragen (vgl. Bst. I). Zumindest seit Beschwerdeerhebung wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, die in Aussicht gestellte Einwilligungserklärung einzureichen. Da bis heute keine entsprechende Erklärung eingegangen ist, ist das Gesuch um Befragung von J._______ als Zeuge abzuweisen.

5.

In seiner Stellungnahme vom 4. September 2018 beantragt der Beschwerdeführer ferner, dass ihm zumindest der Inhalt der geschwärzten Stelle der Antwort der Botschaft vom 13. August 2018 mitgeteilt werde, dies zusammen mit einer Nachfrist für eine weitere Stellungnahme. Auch dieses Ersuchen ist abzuweisen. Die Einsichtsverweigerung in einen Teil der Botschaftsauskunft gestützt auf Art. 27 VwVG wurde mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2018 begründet. Gemäss Art. 28 VwVG muss einer Partei bei Verweigerung der Einsicht in ein Aktenstück dessen wesentlicher Inhalt zur Kenntnis gebracht werden. Solange diese Voraussetzung erfüllt ist, ist es nicht erforderlich, dass auch der wesentliche Inhalt einer anonymisierten Passage eines Aktenstücks offengelegt wird. Vorliegend ergibt sich der wesentliche Inhalt der Botschaftsantwort bereits aus der anonymisierten Version dieses Dokuments, so wie es dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Ein Anspruch auf Offenlegung des wesentlichen Inhalts der anonymisierten Passage ergibt sich aus Art. 28 VwVG nicht.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

7.

7.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.

7.2 Während das SEM die geltend gemachte staatliche Verfolgung als unglaubhaft erachtete, kam es bezüglich der behaupteten privaten Verfolgung zum Schluss, diese sei nicht asylrelevant. Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei bekannt, dass sich unzählige frühere LTTE-Aktivisten ihre Freiheit damit erkauft hätten, dass sie andere LTTE-Aktivisten und -Unterstützer denunziert hätten. Da die LTTE fast ihre gesamten Akten nicht mehr rechtzeitig hätten vernichten können, habe das sri-lankischen Militär diese von 2011 bis 2013 intensiv auswerten können, wobei die entsprechenden Auswertungen nach wie vor im Gange seien. Die Flucht des Beschwerdeführers ins Vanni-Gebiet, die Tatsache, dass er dort tätig gewesen sei und die Art seiner Unterstützung für die LTTE seien in diesen Akten festgehalten, da er den Befehlsstrukturen der LTTE unterstanden habe. Auch das CID sei im Besitz von Akten dieser Art, wobei vor der Flucht des Beschwerdeführers noch weitere Akten über ihn angelegt worden seien.

7.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung des Beschwerdeführers durch staatliche Akteure ausgegangen ist. Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Besonderen erscheint es tatsächlich unglaubhaft, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg wiederholt festgenommen haben sollen, um ihn jeweils kurz darauf gegen Schmiergeldzahlungen wieder freizulassen, obwohl sie seinen Schilderungen zufolge gewusst hätten, dass er während des Krieges die LTTE unterstützt und sich mit der behaupteten Organisation der Demonstration im Jahr 2013 daraufhin sogar noch als Unruhestifter profiliert habe. Es ist nicht ersichtlich, was die sri-lankischen Behörden mit einem solchen Vorgehen hätten bewirken wollen. Ferner ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Es leuchtet nicht ein, weshalb er nicht spätestens nach der dritten Festnahme, welche mit heftigen Misshandlungen verbunden gewesen sei, sondern erst nach dem angeblichen Verschwinden seines Freundes geflohen ist. So sind denn auch seine Angaben, woher er gewusst haben will, dass auch er vom CID gesucht werde, wenig kohärent und unpräzise ausgefallen. Während er anlässlich der summarischen Befragung noch angab, die Eltern seines Freundes hätten ihm dies mitgeteilt (A5/12, Rz. 7.02), führte er bei der vertieften Anhörung auf entsprechende Nachfrage vage aus, die sri-lankischen Behörden hätten nach der Verhaftung seines Freundes andere Tamilen nach ihm gefragt (A11/24, F157). Ferner sind seine Schilderungen im Zusammenhang mit seinen wiederholten Festnahmen eindimensional ausgefallen, fehlt es ihnen doch an der im Zusammenhang mit der behaupteten Folter zu erwartenden Emotionalität. So erstaunt es, dass der Beschwerdeführer in der vertieften Anhörung ausführte, er habe, nachdem er bereits zwei Mal von den sri-lankischen Behörden misshandelt worden sei, sein Leben wie gewohnt wieder aufgenommen (A11/24, F68, S. 10). Da ihm somit nicht geglaubt werden kann, von den sri-lankischen Behörden behelligt worden zu sein, ist auch sein Vorbringen, dies sei unter anderem auf seine TNA-Mitgliedschaft und die Entgegennahme von Geldern aus dem Ausland sowie deren Weiterleitung an LTTE-Familien und Kriegsopfer zurückzuführen, nicht plausibel. Seine Ausführungen zu seiner Zeit in den beiden LTTE-Camps, in denen er als Pfleger zum Einsatz gekommen sei, sind im Übrigen stereotyp und vage ausgefallen. Angesichts der menschlichen Schicksale, mit denen er dort erwartungsgemäss konfrontiert gewesen sein musste, erstaunt es, dass er darüber an sich nur zu berichten wusste,
dass er drei Mal am Tag zu essen bekommen und die Verletzten gepflegt habe (vgl. A11/24, 102 ff., 113, 116). Erheblich erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer ein gefälschtes Dokument eingereicht hat. Die dafür vorgebrachte Erklärung, die sri-lankischen Behörden hätten damit das Ziel verfolgt, eine Bedrohungslage für ihn zu schaffen - sei dies um ihn in die Falle laufen zu lassen, oder wenn er einer solchen "Vorladung" nicht nachgekommen wäre, als Druckmittel, um anderweitige Forderungen stellen zu können - vermag genauso wenig zu überzeugen, wie die Behauptung, er habe nicht gewusst, dass es sich um eine Fälschung handle. Es ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil die sri-lankischen Behörden daraus ziehen könnten, den Beschwerdeführer statt mit einem echten, mit einem gefälschten Dokument vorzuladen. Vor diesem Hintergrund ist auch die angebliche Vergewaltigung, die erst in der Rechtsmitteleingabe substantiiert und klar vorgebracht wurde, als nachgeschoben zu qualifizieren. Die übrigen beim SEM und beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Dokumente können an dieser Einschätzung des Gerichts nichts ändern. Demnach hat bereits das SEM die bei ihm eingereichten Beweismittel korrekt gewürdigt. Die zuletzt eingereichten Fotografien (Eingabe vom 4. September 2018: Fotografien von zwei oder drei an einem Tisch sitzenden Personen, an einem nicht näher identifizierbaren Ort, wobei angeblich eine der Personen ein Polizeibeamter sein soll; Eingaben vom 22. Oktober 2018 und 6. Dezember 2018: Fotografien von Sachbeschädigungen in einem nicht näher identifizierten Haus sowie zwei Zeitungsberichte über einen Angriff auf ein Haus mit Mobiliarzerstörungen) vermögen keinerlei flüchtlingsrelevante Bedrohungssituation zu belegen.

Das als Fälschung zu qualifizierende Dokument ("Police Message Form" vom [...] Oktober 2016) ist gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.

Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, ist die geltend gemachte Verfolgung durch unbekannte private Akteure wegen der Spendentätigkeit des Beschwerdeführers zudem nicht asylrelevant. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungslage im Jahr 2015 ist für sich alleine genommen nicht genügend intensiv, um erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG zu sein. Ferner ist dem SEM zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass es sich um ein gemeinrechtliches Delikt zu handeln scheint, an die zuständigen Behörden im Heimatstaat hätte wenden können und ihm bei anhaltenden Behelligungen auch die Flucht an einen anderen Ort innerhalb Sri Lankas hätte zugemutet werden können, da eine landesweite Verfolgung durch die genannten privaten Akteure unwahrscheinlich erscheint. Die dazu eingereichten Beweismittel (zwei Zeitungsartikel und Fotografien von eingeschlagenen Glasscheiben, umgestürzten und zerstörten Möbeln sowie uniformierten Personen bei der Besichtigung der Schäden; Kopie eines "Acknowledgement of Complaint" betreffend Sachbeschädigung) vermögen das Gericht nicht zu einer anderen Entscheidung zu bewegen, da ihnen keinerlei Hinweise auf die Hintergründe der Übergriffe sowie auf die geschilderte Bedrohungslage zu entnehmen sind.

8.

8.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seinem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre.

8.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).

In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel,
zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).

8.3 Demnach ist - insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren -zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt diesbezüglich zu folgendem Schluss:

8.3.1 Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat sein Heimatland vor gut drei Jahren verlassen und hielt sich seither in der Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis indes noch nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weitere Risikofaktoren glaubhaft machen konnte, die in einer Gesamtschau - kumulativ zu seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden des Landes und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen.

8.3.2 Die behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE und die damit zusammenhängenden angeblichen Festnahmen durch das CID sind, wie in den vorangehenden Erwägungen ausgeführt (vgl. E. 7.3), unglaubhaft. Folglich ist eine sich gestützt darauf ergebende Gefahr vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu verneinen. Dasselbe gilt für die angebliche Unterstützung des Beschwerdeführers von LTTE-Familien und Kriegsopfern mit Geldern aus dem Ausland. Hätte der Staat ihn deswegen belangen wollen, hätte er dies bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka getan. Weitere Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE sind nicht ersichtlich. Auch das von ihm geltend gemachte Engagement in der TNA erscheint, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Allianz die grösste oppositionelle Kraft im Parlament ist (vgl. Urteil E-7267/2015 vom 19. September 2017, E. 5.2), nicht geeignet, ihn bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der heimatlichen Behörden zu rücken.

8.3.3 Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, bei den sri-lankischen Behörden werde bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ein erhärteter Verdacht vorhanden sein, dass dieser sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe und damit ein Wiederaufleben der LTTE bestrebe, entbehrt jeglicher Grundlage. Wie im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten, kann insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist. Dass der Beschwerdeführer angeblich exilpolitische Tätigkeiten entfaltet habe, wurde im Übrigen nie substantiiert geltend gemacht.

8.3.4 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er besitze zwar einen nach wie vor gültigen echten Pass seines Heimatstaates, habe diesen jedoch in Colombo dem Schlepper abgeben müssen, und im Gegenzug zwecks Ausreise einen gefälschten sri-lankischen Pass erhalten (vgl. A5/12, Rz. 4.02 und 5.02; A11/24 F9 ff.). Dies erscheint vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, unplausibel. So leuchtet es nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer für die Ausreise aus Sri Lanka einen gefälschten Pass - den er im Übrigen nie zu den Akten reichte - gebraucht hätte. Hinzu kommt, dass er im Rahmen der summarischen Befragung seine echte sri-lankische Identitätskarte ins Recht legte (vgl. A5/12, Rz. 4.01), was darauf schliessen lässt, dass er diese bei der Reise entweder auf sich trug oder sie dem Schlepper abgegeben hat, wobei im letzteren Fall nicht einleuchten würde, weshalb ihm dieser nicht auch seinen echten Pass retourniert hätte. Demnach erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem echten sri-lankischen Pass, der seinen Angaben zufolge noch bis ins Jahr 2019 gültig ist (vgl. A11/24, F11), aus seinem Heimatstaat ausgereist ist und sich dieses Dokument nach wie vor in seinem Besitz befindet. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem "background check" führen kann.

8.3.5 In der vertieften Anhörung machte der Beschwerdeführer auf zwei Narben - eine (...) und eine (...) - aufmerksam, die von den Misshandlungen im Rahmen seiner ersten Verhaftung durch das CID stammten (vgl. A11/24, F68, S. 10). Besteht - wie dies vorliegend der Fall ist - kein Verdacht auf ein risikobegründendes Verhalten seitens einer asylsuchenden Person, reichen Narben alleine nicht aus, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr einer Verhaftung und Folter zu begründen. So können Narben auch von anderen Ereignissen als von staatlicher Misshandlung oder vom Bürgerkrieg stammen, was auch den sri-lankischen Behörden bewusst sein dürfte.

8.3.6 Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit und den Narben lediglich schwach risikobegründenden Faktoren vor, auf Grund welcher, auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird.

8.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist und der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft mithin - wie vom SEM zu Recht festgestellt - nicht erfüllt.

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

9.2.2 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

9.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und den Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 10.11.2018: Sri Lankas Präsident kündigt Neuwahlen an; NZZ vom 3.11.2018: Zwei Million Dollar für einen Seitenwechsel; New York Times [NYT] vom 13.11.2018: Sri Lanka's President Finally Checked: Court Rules to Bring Back Parliament: https://www.nytimes.com/2018/11/13/world/asia/sri-lanka-political-crisis.html; NYT vom 9.11.2018: Sri Lanka President Dissolves Parliament Amid Power Struggle: https://www.nytimes.com/2018/11/09/world/asia/sri-lanka-dissolves-parliament.html sowie NYT vom 19.10.2018: The Fear is Coming Back as Political Crisis brings Sri Lanka to Brink: https://www.google.com/search?q=The+Fear+is+Coming+Back+as+Political+Crisis+brings+Sri+Lan-ka+to+Brink&gws_rd=ssl, alle abgerufen am 10.12.2018).

Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E.13.2-13.4). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.).

9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und mithin - wie soeben erwähnt - aus dem Distrikt Jaffna. Er ist jung und gesund und verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als (...). Auch ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion eine Unterkunft und ein Beziehungsnetz (Familie und Freunde) hat, auf deren Hilfe er bei seiner Rückkehr nötigenfalls zählen kann. So wohnen seine Eltern nach wie vor im selben Haus in B._______. Im Raum Jaffna hat er zudem weitere Familienmitglieder. Zudem gehört die Familie des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge dem Mittelstand an. Dafür spricht auch sein karitatives Engagement, das er teilweise mit eigenen Mitteln finanziert haben will.

9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich demnach insgesamt als zumutbar. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, dass er Opfer von Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte oder paramilitärische Kräfte wird.

9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), wobei - wie in E. 8.3.4 ausgeführt - davon ausgegangen wird, dass er nach wie vor im Besitz seines echten und gültigen sri-lankischen Passes ist. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AuG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. Februar 2017 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist an diesen Betrag anzurechnen. Der Beschwerdeführer ist aufzufordern, den Restbetrag von Fr. 900.- innert anzusetzender Frist zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das mit Eingabe vom 3. März 2017 eingereichte Beweismittel ("Sri Lanka Police Message Form") vom (...) Oktober 2016 wird als Fälschung eingezogen.

3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird an diesen Betrag angerechnet.

Der Restbetrag von Fr. 900.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : E-351/2017
Date : 17 décembre 2018
Publié : 27 décembre 2018
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Asile
Objet : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016


Répertoire des lois
CEDH: 3
Cst: 25  29
FITAF: 1  3
LAsi: 2  3  5  6  7  8  10  44  54  105  106  108
LEtr: 83
LTAF: 31  32  33  37
LTF: 83
PA: 5  27  28  29  48  49  52  63
conv Réfugiés: 33
Répertoire ATF
135-II-286 • 136-I-184
Répertoire de mots-clés
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sri lanka • tribunal administratif fédéral • famille • autorité inférieure • départ d'un pays • état de fait • photographie • pays d'origine • argent • arrestation • ethnie • emploi • fuite • question • moyen de preuve • droit d'être entendu • réplique • viol • hameau • victime de guerre
... Les montrer tous
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E-1866/2015 • E-351/2017 • E-7267/2015