Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-770/2022
Urteil vom 17. Oktober 2022
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Besetzung Richter Christoph Rohrer, Richterin Regina Derrer,
Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
A._______, (Kolumbien),
Parteien ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
AHV, Witwenrente;
Gegenstand
Einspracheentscheid der SAK vom 15. Dezember 2021.
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Gesuchstellerin), geboren am (...) 1977, ist kolumbianische Staatsangehörige, lebt seit September 2019 in Kolumbien und war vom (...) 2016 bis zu seinem Tod am (...) 2021 mit dem in der Schweiz lebenden Schweizer Staatsangehörigen B._______, geboren am (...) 1952, verheiratet. Aus dieser Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen und - soweit aus den Akten ersichtlich - haben beziehungsweise hatten die beiden Eheleute auch keine nichtgemeinsamen Kinder (vgl. Akten der Vorinstanz [SAK-act.] 1 S. 6 ff.; 5; 6; 9).
B.
B.a Mit E-Mail vom 16. August 2021 beantragte die Gesuchstellerin aufgrund des Todes ihres Ehemanns bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) sinngemäss die Prüfung ihres Anspruchs auf eine Witwenrente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) und reichte am 19. August 2021 (Eingangsdatum bei der SAK: 25. August 2021) das Gesuchsformular «Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz» mit weiteren Unterlagen ein (SAK-act. 1; 5-7).
B.b Die SAK wies das Gesuch um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente schliesslich mit Verfügung vom 20. September 2021 ab, da die Gesuchstellerin die Voraussetzungen gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht erfülle (SAK-act. 10).
B.c Hiergegen reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 12. November 2021 (Eingangsdatum bei der SAK: 7. Dezember 2021) eine Einsprache ein und machte insbesondere geltend, sie habe während mehr als fünf Jahren eine faktische eheliche Gemeinschaft mit B.______ gebildet, welche später in einer gesetzlichen Ehe formalisiert worden sei. Mit der Ehe sei zudem die Verpflichtung der gegenseitigen Unterstützung angesichts von Widrigkeiten entstanden, im konkreten Fall hinsichtlich der Krankheit der Gesuchstellerin, welche während der Ehe aufgetreten sei. Weiter gebe es in Kolumbien eine Regelung, wonach Hinterbliebene, welche die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente nicht erfüllen würden, Anspruch hätten auf eine Abfindung anstelle einer Altersrente (SAK-act. 13).
B.d Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021, welcher der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2022 zugestellt wurde (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 4 Beilage 1), wies die SAK die Einsprache der Gesuchstellerin ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass im Todeszeitpunkt von B._______ am (...) 2021 die Ehe mit der Gesuchstellerin noch nicht fünf Jahre gedauert hatte, die Gesuchstellerin das 45. Altersjahr noch nicht erreicht hatte und aus der Ehe auch keine Kinder hervorgegangen waren. Weiter wies die SAK darauf hin, dass nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung auf die Ehedauer und nicht auf die Dauer der Lebensgemeinschaft abzustellen sei. Ausserdem seien in der Schweiz keine Renten in Form einmaliger Abfindungen, als Ausdruck des Fortdauerns der ehelichen Beistandspflicht über den Tod hinaus, vorgesehen (SAK-act. 14).
C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe datiert vom 3. Februar 2022, welche am 4. Februar 2022 bei der Schweizerischen Botschaft in Kolumbien eingereicht wurde (BVGer-act. 10), Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Witwenrente (BVGer-act. 1).
C.b Mit auf diplomatischem Weg zugestellter Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin formell aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine für die ganze Dauer des Verfahrens gültige Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben, und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei ungenutztem Ablauf der Frist künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Nachdem die Verfügung der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2022 zugestellt worden war (BVGer-act. 10), teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben datiert vom 18. Mai 2022 mit, leider kein Zustelldomizil in der Schweiz angeben zu können (BVGer-act. 9).
C.c Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Witwenrente nicht erfülle (BVGer-act. 14).
C.d Mit per Bundesblatt publizierter Instruktionsverfügung vom 27. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass die Vernehmlassung der Vorinstanz nach vorgängiger Vereinbarung eines Termins am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden könne. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen ab Publikation im Bundesblatt eine Replik in 2 Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 15). Die Publikation im Bundesblatt erfolgte am 4. Juli 2022 (BVGer-act. 17).
C.e Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen, weshalb der Schriftenwechsel, wie in der Instruktionsverfügung vom 27. Juni 2022 angekündigt (BVGer-act. 15), als abgeschlossen zu gelten hatte.
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 m.H.).
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391 |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: |
|
a | das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; |
b | das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; |
c | das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; |
d | das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20; |
dbis | das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; |
e | das Verfahren der Zollveranlagung; |
ebis | ... |
f | das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. |
|
1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29 |
4 | Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |
2.
2.1 Da die Schweiz mit Kolumbien, dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin, in welchem sie auch ihren Wohnsitz hat (vgl. oben Bst.A), kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (vgl. dazu «Zwischenstaatliche Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit» des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Stand 1.1.2022, abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/5976/download, zuletzt besucht am 19. September 2022), gilt die Beschwerdeführerin als Angehörige eines Nichtvertragsstaates. Die Beurteilung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV richtet sich somit ausschliesslich nach schweizerischem Recht.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b), sind jedoch soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung bezogen auf jenen Zeitpunkt zu beeinflussen (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.5 m.H.).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.5 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime beherrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 und BGE 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je m.H.).
2.6 Anfechtungsobjekt der Beschwerde und damit Begrenzung des Streitgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021, mit welchem die SAK den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente verneint, entsprechend die Verfügung vom 20. September 2021 bestätigt und die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen hat.
3.
In einem ersten Schritt ist zur Eröffnung des Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2021 an die Beschwerdeführerin Folgendes festzuhalten:
3.1 Die Vorinstanz hat den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021 (wie im Übrigen bereits die Verfügung vom 20. September 2021 [vgl. SAK-act. 10]) der Beschwerdeführerin in Kolumbien direkt mit der Post und nicht unter Einhaltung des diplomatischen oder konsularischen Weges zugestellt (vgl. SAK-act. 14; 18; 19; BVGer-act. 4). In Ermangelung einer entsprechenden staatsvertraglichen Bestimmung zwischen der Schweiz und Kolumbien oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates hätte die Zustellung gemäss ständiger Rechtsprechung aber auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg erfolgen müssen. Denn der entsprechende Einspracheentscheid ist nicht bloss eine Mitteilung rein informativen Inhalts - welche ihrerseits keine Rechtswirkungen nach sich zieht und deshalb direkt per Post zugestellt werden darf -, sondern bringt Rechtswirkungen mit sich (vgl. dazu statt vieler: Verfügung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 124 V 50 E. 3a m.w.H.).
Es stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen dieser mangelhaften Eröffnung.
3.2 Nachfolgend ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zusammenfassend darzustellen:
3.2.1 Das Bundesgericht ist in seinen jeweils in Fünferbesetzung ergangenen Urteilen 2C_827/2015 und 2C_828/2015 vom 3. Juni 2016 (E. 3.2) sowie 2C_408/2016 und 2C_409/2016 vom 19. Juni 2017 (E. 2.2) davon ausgegangen, dass eine direkte postalische Zustellung von Schriftstücken eines über Hoheitsgewalt verfügenden Absenders, die nicht auf einer zwischenstaatlichen Vertragsgrundlage beruht oder dem innerstaatlichen Recht des Empfängerstaates zuwiderläuft, grundsätzlich völkerrechtswidrig sei und demnach im Lichte des Völkerrechts einen Eröffnungsmangel begründe. Im erstgenannten Entscheid wurde sodann weiter darauf hingewiesen, dass die Folgen einer in Verletzung des Territorialitätsprinzips erfolgten direkten postalischen Zustellung anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen seien. Ausserdem setzte sich das Gericht mit jüngeren Entscheiden auseinander, in welchen zwar jeweils von «Nichtigkeit» gesprochen worden sei, sich aus den weiteren Erwägungen jedoch zweifelsfrei ergebe, dass das Bundesgericht von einem Eröffnungsmangel ausgegangen sei, der die Anfechtbarkeit des Rechtsaktes und nicht dessen Nichtigkeit im Sinne einer von Amtes wegen zu beachtenden absoluten Unwirksamkeit zur Folge gehabt habe (vgl. Urteil 2C_827/2015 und 2C_828/2015 E. 3.4). Im zweitgenannten Urteil hielt das Bundesgericht fest, welche Rechtsfolgen mit dem Eröffnungsmangel verbunden seien, sei jeweils von den konkreten Umständen abhängig (vgl. Urteil 2C_408/2016 und 2C_409/2016 E. 3.2).
3.2.2 In der Folge führte das Bundesgericht im Urteil 2C_478/2017 vom 9. April 2018 - welches wiederum in Fünferbesetzung erging - schliesslich aus, dass dem Beschwerdeführer im konkreten Fall keine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Schranken, sich auf den Zustellmangel zu berufen, entgegengehalten werden könnten und dass, soweit zwei kürzlich ergangene bundesgerichtliche Entscheide (Urteile 2C_408/2016 und 2C_409/2016 E. 2.1 und 3.2; 2C_827/2015 und 2C_828/2015 E. 3, nicht publiziert in: BGE 142 II 411) den gegenteiligen Eindruck erweckt haben sollten, daran nach dem Gesagten nicht festgehalten werden könne (vgl. E. 5.4). Zuvor hatte es nämlich festgehalten, dass es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zutreffe, dass völkerrechtswidrig zugestellte Verwaltungsverfügungen bloss anfechtbar und nicht nichtig seien. Es handle sich hier vielmehr um eine eigentliche Nichtzustellung im Sinne der hiervor dargelegten Praxis und nicht etwa bloss um eine an einem Eröffnungsmangel leidende Zustellung (vgl. E. 5.2).
Im Zusammenhang mit diesem Urteil legte Kaspar Plüss dar, das Bundesgericht habe in den letzten zwei Jahren gegensätzliche Aussagen zu den Folgen der Völkerrechtswidrigkeit von direktpostalischen Auslandzustellungen gemacht: In einem Urteil von 2016 habe es festgehalten, der völkerrechtliche Eröffnungsmangel sei heilbar, wenn der Adressat die Verfügung trotz des Mangels effektiv zur Kenntnis nehme. In einem 2018 gefällten Entscheid sei das Gericht hingegen zum Schluss gekommen, solche Verfügungen seien stets nichtig; soweit das 2016 gefällte Urteil den gegenteiligen Eindruck erweckt haben sollte, könne daran nicht festgehalten werden. Kaspar Plüss vertrat in seinem Beitrag hinsichtlich der These, dass Auslandzustellungen per Post nichtig seien, die Auffassung, die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung sei mit dem gravierenden Nachteil verbunden, dass ein ausländischer Adressat stets - auch in treuwidrigen Fällen - die Nichtigkeit einer Verfügung geltend machen könne, die ihm ohne staatsvertragliche Erlaubnis per Post zugestellt worden sei. Das Ziel, solche Auslandzustellungen zu verhindern, rechtfertige es nach seiner Auffassung jedoch nicht, treuwidriges Verhalten Privater zu schützen. Das Bundesgericht sollte deshalb zu seiner Rechtsprechung von 2016 zurückkehren, wonach ein ausländischer Adressat eine völkerrechtswidrig zugestellte Verfügung nach Treu und Glauben anfechten müsse, wenn er nachweislich davon Kenntnis erhalte (Kaspar Plüss, Zustellung verwaltungsrechtlicher Verfügungen ins Ausland. Aktuelle Rechtslage und künftige Entwicklungen, ZBl 119/2018 S. 455, 462 f., 466).
3.2.3 In einem neueren Entscheid aus dem Jahr 2020 ist das Bundesgericht sodann der Argumentation des Beschwerdeführers, die Zustellung eines Entscheids sei völkerrechtswidrig erfolgt und daher nichtig, unter Hinweis auf Erwägung 5.3 des Urteils 2C_478/2017 zur Einlassung nicht gefolgt, da sich der Beschwerdeführer auf das Verfahren vor der Vorinstanz eingelassen habe. Unter diesen Umständen könne er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht nachträglich auf Zustellmängel im kantonalen Verfahren berufen (vgl. Urteil des BGer 1C_513/2019 vom 27. August 2020 E. 1.3).
3.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin trotz mangelhafter Eröffnung des Einspracheentscheids auf das Verfahren eingelassen, indem sie - ohne sich auf den Eröffnungsmangel zu berufen - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und in einer späteren Eingabe dem Gericht auf entsprechende Aufforderung hin mitgeteilt hat, dass sie über kein Zustelldomizil in der Schweiz verfüge (vgl. BVGer-act. 1; 6; 9). Im Übrigen ist der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf die von ihr geltend gemachte Witwenrente - wie nachfolgend in Erwägung 5 aufzuzeigen ist - klar zu verneinen.
In seiner neueren Rechtsprechung scheint das Bundesgericht - ungeachtet der (nicht einheitlich erkennbaren) Qualifikation der mangelhaften Eröffnung des Rechtsaktes unter Verletzung des Territorialitätsprinzips als nichtig oder anfechtbar (vgl. oben E. 3.2) - die Rechtswirksamkeit des mangelhaft eröffneten Rechtsaktes jedenfalls anzunehmen, sofern sich die beschwerdeführende Person auf das Verfahren eingelassen hat. Eine solche liegt wie bereits dargelegt vor. Eine Berufung auf Treu und Glauben ist ebenfalls nicht erfolgt und ein Anspruch hieraus auch nicht erkennbar, denn der Beschwerdeführerin ist durch die mangelhafte Eröffnung kein Nachteil (z.B. verpasste Fristen o.ä.) entstanden. Entsprechend ist bei dieser Ausgangslage auf die explizite Feststellung einer Nichtigkeit sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Eröffnung des Entscheids - welche überdies lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führe würde - zu verzichten und die Angelegenheit materiell zu prüfen.
4.
4.1 Gemäss Art. 18 Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
|
1 | Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
2 | Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. |
4.2 Witwen oder Witwer haben Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
|
a | mit der Wiederverheiratung; |
b | mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
|
a | mit der Wiederverheiratung; |
b | mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
|
a | mit der Wiederverheiratung; |
b | mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. |
4.3 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Art. 23

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
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a | mit der Wiederverheiratung; |
b | mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 24 Besondere Bestimmungen - 1 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. |
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente - wie dies die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - im vorliegenden Fall offensichtlich nicht:
5.1.1 Unumstritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder beziehungsweise Pflegekinder hatte (vgl. auch SAK-act. 5 S. 1). Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für eine Witwenrente gemäss Art. 23 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
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a | mit der Wiederverheiratung; |
b | mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
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a | mit der Wiederverheiratung; |
b | mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. |
5.1.2 Mit Blick auf die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 24 Besondere Bestimmungen - 1 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 24 Besondere Bestimmungen - 1 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. |
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde - unter Verweis auf ihre Einsprache vom 7. Dezember 2021 - in diesem Zusammenhang vorbringt, sie habe mit ihrem späteren Ehemann bereits seit 2010 eine faktische eheliche Gemeinschaft gebildet und damit mehr als fünf Jahre eine Beziehung geführt, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_413/2015 vom 2. Mai 2016 in Erwägung 4.2 die Anrechnung der Dauer eines Konkubinats an die Ehedauer gemäss Art. 24 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 24 Besondere Bestimmungen - 1 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. |
5.1.3 Was sodann den Hinweis betreffend den Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung anstelle einer Altersrente im kolumbianischen Sozialversicherungssystem betrifft, zielt dieses Argument ins Leere. Einerseits ist festzuhalten, dass vorliegend ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt (vgl. oben E. 2.1), und andererseits, dass in der Schweiz ein solcher Anspruch nicht vorgesehen ist. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin auch aus diesem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.2 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin als kolumbianische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kolumbien (vgl. oben Bst.A) mangels Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Kolumbien (vgl. oben E. 2.1) bereits gemäss Art. 18 Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94 |
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und insbesondere der dargestellten Rechtslage ist zusammenfassend festzuhalten, dass von einer Feststellung einer Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Eröffnung des Entscheids abzusehen ist. In materieller Hinsicht steht sodann fest, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente weder gemäss Art. 23 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
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a | mit der Wiederverheiratung; |
b | mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
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a | mit der Wiederverheiratung; |
b | mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 24 Besondere Bestimmungen - 1 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
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a | mit der Wiederverheiratung; |
b | mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. |
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
7.1 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in dieser Angelegenheit ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391 |
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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