Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2291/2015
Urteil vom 17. August 2015
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Besetzung Richter Christoph Bandli,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.
1.A._______,
2.B._______,
Parteien beide gesetzlich vertreten durch ihre Eltern
X._______ und Y._______,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Berichtigung der Personendaten im ZEMIS.
Sachverhalt:
A.
X._______ und Y._______ ersuchten am 18. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl. Kurze Zeit später, am (...), gebar Y._______ eine Tochter, A._______. Am (...) brachte sie einen Sohn, B._______, zur Welt. Mit Entscheid vom 3. Juli 2014 wurde der Familie die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen und das Asylgesuch abgelehnt. Da ihnen die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage jedoch nicht zumutbar war, wurde ihnen die vorläufige Aufnahme gewährt. Mit Eingabe vom 11. August 2014 erhob der Rechtsvertreter der Familie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid. Das entsprechende Verfahren (...) ist nach wie vor hängig.
B.
Mit Eingabe vom 3. März 2015 gelangten X._______ und Y._______ an das Staatssekretariat für Migration (SEM) und ersuchten im Namen ihrer gemeinsamen Kinder A._______ und B._______ um Änderung deren Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Da in den F-Ausweisen der Kinder fälschlicherweise keine Staatsangehörigkeit genannt sei, obschon diese offensichtlich auf Syrien lauten müsse, sei im ZEMIS eine entsprechende Korrektur vorzunehmen. Die Staatsangehörigkeit der ganzen Familie sei Syrien.
C.
Mit Verfügung vom 5. März 2015 lehnte das SEM das Gesuch ab. Zur Begründung verwies es auf die Geburtsurkunden der Kinder, welchen gemäss Art. 9 ZGB erhöhte Beweiskraft zukomme und die Staatsangehörigkeit der Kinder als "ungeklärt" angeben würden.
D.
Gegen die Verfügung des SEM (Vorinstanz) erheben A._______ und B._______ (Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch ihrer Eltern, mit Eingabe vom 13. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Nationalität der Beschwerdeführer im ZEMIS mit "Syrien" zu erfassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellen die Beschwerdeführer ein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten sowie den Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Die durch die Geburtsurkunde bezeugte Tatsache betreffend die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer werde durch das nachgereichte Familienbüchlein widerlegt. Dieses halte fest, dass die Eltern syrische Staatsangehörige seien. Ebenso bezeichne das Geburtsregister den Geburts- und Heimatort der Mutter mit Syrien. Aus der Staatsangehörigkeit der Eltern ergebe sich zweifelsohne die syrische Nationalität der Kinder.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2015 verweist die Vorinstanz auf ihre Verfügung und erklärt daran vollumfänglich festzuhalten. Bezüglich der einverlangten Vorakten verweist sie auf das hängige Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (...). Die sich dort befindlichen Akten der Vorinstanz (...) werden für das vorliegende Verfahren beigezogen.
G.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. Darunter ist insbesondere ein Auszug aus einem syrischen Ausländerregister der Provinz al-Hasaka, welcher den Vater der Beschwerdeführer betrifft.
H.
Die Vorinstanz lässt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2015 verlauten, nicht einzusehen, inwiefern die nachgereichten Beweismittel der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren relevant sein sollen. Im Übrigen verzichtet sie auf weitere Bemerkungen.
I.
In den Schlussbemerkungen vom 17. Juli 2015 äussern sich die Beschwerdeführer nicht eingehender zur Sache. Stattdessen verweisen sie auf ihre bisherigen Eingaben.
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem SEM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und mit der angefochtenen Verfügung wurde ihr Begehren um Berichtigung des ZEMIS betreffend die Staatsangehörigkeit abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung ihrer im ZEMIS eingetragenen Personendaten und sind deshalb ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Interessen von Minderjährigen werden grundsätzlich durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter wahrgenommen. Die minderjährigen Beschwerdeführer lassen sich vorliegend durch X._______ und Y._______ vertreten. Letztere ist erwiesenermassen die Mutter der Beschwerdeführer und damit zulässige Vertreterin im vorliegenden Verfahren. Der Umstand, dass die Vaterschaft von X._______ nicht eindeutig feststeht (vgl. E. 5.1), ist daher für die Eintretensfrage nicht weiter von Belang.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nach Erhalt des Familienbüchleins nicht selbständig in Wiedererwägung gezogen habe. Schliesslich gehe daraus klar hervor, dass der ganzen Familie die syrische Staatsangehörigkeit zukomme. Die Nichtbeachtung dieses nachgereichten Dokuments wiege schwer.
3.2 Nachdem die Vorinstanz über das Gesuch vom 3. März 2015 am 5. März 2015 entschieden hatte, reichten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 2015 das Familienbüchlein im Original nach und ersuchten gestützt darauf um Änderung der beanstandeten Daten im ZEMIS. Diese Eingabe ist als Wiedererwägungsgesuch anzusehen.
Dieses ist im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes nicht allgemein geregelt. In Art. 58 Abs. 1 VwVG wird bloss erwähnt, dass die verfügende Behörde berechtigt ist, ihre Verfügung während eines laufenden Beschwerdeverfahrens in Wiedererwägung zu ziehen. Mit dem formlosen Rechtsbehelf wird die verfügende Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Die um Wiedererwägung erbetene Behörde ist grundsätzlich nicht gehalten, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, da dieses aufgrund seiner Rechtsnatur keinen Anspruch auf Prüfung und Beurteilung vermittelt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz.1828). Ein Anspruch auf Wiedererwägung ergibt sich jedoch ausnahmsweise aus Art. 29 BV, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1 und BGE127 I 133 E. 6 je mit Hinweisen auf die langjährige Praxis des Bundesgerichts; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer A-5144/2013 vom 11. März 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Im Folgenden ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des gestellten Wiedererwägungsgesuchs ein solcher Fall vorlag.
3.3 Da das nachgereichte Familienbüchlein vom 12. Februar 2012 datiert, war es zum Zeitpunkt der ergangenen Verfügung bereits vorhanden. Ebenso machen die Beschwerdeführer nicht geltend, davon im vorinstanzlichen Verfahren noch nichts gewusst zu haben bzw. an der Geltenmachung gehindert gewesen zu sein. Die in den beigezogenen Vorakten abgelegten Kopien des nachgereichten Familienbüchleins lassen vielmehr annehmen, dass die Beschwerdeführer und die Vorinstanz bereits von diesem Dokument und dessen Inhalt Kenntnis hatten und es im Entscheid entsprechend berücksichtigt werden konnte. Die Eingabe vom 12. März 2015 war demnach nicht geeignet, eine neue Entscheidgrundlage zu bilden und damit ausnahmsweise einen Anspruch auf Wiedererwägung zu begründen. Dass eine solche ausblieb, ist folglich nicht zu beanstanden und beschlägt die angefochtene Verfügung nicht. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt haben sollte.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1
SR 142.51 Legge federale del 20 giugno 2003 sul sistema d'informazione per il settore degli stranieri e dell'asilo (LSISA) LSISA Art. 1 Oggetto - 1 La presente legge introduce un sistema d'informazione che serve al trattamento dei dati personali del settore degli stranieri e dell'asilo. |
|
1 | La presente legge introduce un sistema d'informazione che serve al trattamento dei dati personali del settore degli stranieri e dell'asilo. |
2 | Sono fatti salvi gli articoli 101, 102, 103, 104-107, 110 e 111a-111i della legge federale del 16 dicembre 20053 sugli stranieri e la loro integrazione (LStrI)4, gli articoli 96-99, 102-102abis e 102b-102e della legge del 26 giugno 19985 sull'asilo (LAsi) nonché l'articolo 44 della legge del 20 giugno 20146 sulla cittadinanza (LCit).7 |
SR 142.51 Legge federale del 20 giugno 2003 sul sistema d'informazione per il settore degli stranieri e dell'asilo (LSISA) LSISA Art. 2 Gestione del sistema d'informazione - La Segreteria di Stato della migrazione (SEM)9 gestisce un sistema d'informazione al fine di adempiere i suoi compiti legali. |
SR 142.51 Legge federale del 20 giugno 2003 sul sistema d'informazione per il settore degli stranieri e dell'asilo (LSISA) LSISA Art. 2 Gestione del sistema d'informazione - La Segreteria di Stato della migrazione (SEM)9 gestisce un sistema d'informazione al fine di adempiere i suoi compiti legali. |
4.2 Nach Art. 5 Abs. 1
SR 142.51 Legge federale del 20 giugno 2003 sul sistema d'informazione per il settore degli stranieri e dell'asilo (LSISA) LSISA Art. 2 Gestione del sistema d'informazione - La Segreteria di Stato della migrazione (SEM)9 gestisce un sistema d'informazione al fine di adempiere i suoi compiti legali. |
SR 142.51 Legge federale del 20 giugno 2003 sul sistema d'informazione per il settore degli stranieri e dell'asilo (LSISA) LSISA Art. 2 Gestione del sistema d'informazione - La Segreteria di Stato della migrazione (SEM)9 gestisce un sistema d'informazione al fine di adempiere i suoi compiti legali. |
SR 142.51 Legge federale del 20 giugno 2003 sul sistema d'informazione per il settore degli stranieri e dell'asilo (LSISA) LSISA Art. 2 Gestione del sistema d'informazione - La Segreteria di Stato della migrazione (SEM)9 gestisce un sistema d'informazione al fine di adempiere i suoi compiti legali. |
SR 142.51 Legge federale del 20 giugno 2003 sul sistema d'informazione per il settore degli stranieri e dell'asilo (LSISA) LSISA Art. 2 Gestione del sistema d'informazione - La Segreteria di Stato della migrazione (SEM)9 gestisce un sistema d'informazione al fine di adempiere i suoi compiti legali. |
4.3 Die das Berichtigungsbegehren stellende Person hat die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (statt vieler Urteile des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.1; Urteil des BVGer A 3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3; Bangert, a.a.O., Art. 25
SR 142.51 Legge federale del 20 giugno 2003 sul sistema d'informazione per il settore degli stranieri e dell'asilo (LSISA) LSISA Art. 2 Gestione del sistema d'informazione - La Segreteria di Stato della migrazione (SEM)9 gestisce un sistema d'informazione al fine di adempiere i suoi compiti legali. |
SR 142.51 Legge federale del 20 giugno 2003 sul sistema d'informazione per il settore degli stranieri e dell'asilo (LSISA) LSISA Art. 2 Gestione del sistema d'informazione - La Segreteria di Stato della migrazione (SEM)9 gestisce un sistema d'informazione al fine di adempiere i suoi compiti legali. |
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5.
In erster Linie ist der Inhalt der von den Parteien ins Feld geführten (E. 5.1 und 5.2) sowie weiterer relevanter Beweismittel (E. 5.3 und 5.4) genauer zu ermitteln.
5.1 Die Auszüge aus dem Geburtsregister, welche die Vorinstanz ihrem Entscheid und damit ihrer Erfassung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer im ZEMIS mit "unbekannt" zugrunde legte, datieren vom 3. Januar 2013 (A._______) bzw. 13. Oktober 2014 (B._______). Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer wird darin mit "ungeklärt" angegeben. Ferner ist Y._______ in beiden Urkunden als ihre Mutter aufgeführt. Ihr Geburts- sowie Heimatort lautet überdies auf Syrien. X._______ dagegen geht aus den amtlichen Dokumenten nicht als Vater hervor. Die entsprechenden Felder sind leer. Diesbezüglich liegt jedoch ein Schreiben des Zivilstandskreises Baden an das damalige Bundesamt für Migration (BFM) vom 13. März 2013 vor, mit welchem um Einsichtnahme in das Asyldossier zwecks "Entgegennahme der Anerkennung eines Kindes" ersucht wurde, da das Verhältnis der betroffenen Person zum Kind nicht eindeutig feststehen würde. Am 8. Oktober 2014, nach der Geburt von B._______, gelangte der Zivilstandskreis Baden wiederum mit dem gleichen Anliegen an das BFM. Ob die Zivilstandbehörde infolge dieser Abklärungen X._______ mittlerweile als Vater der Beschwerdeführer anerkannt und entsprechend im Personenstandsregister eingetragen hat, ist nicht bekannt.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführer ihrerseits legen ein am 12. Februar 2012 ausgestelltes Syrisches Familienbüchlein ins Recht und machen geltend, daraus ergebe sich die Syrische Staatsbürgerschaft ihrer Eltern. Im entsprechenden Dokument sind X._______ und die Mutter der Beschwerdeführer erfasst. In den Vorakten ist im Weiteren eine handschriftlich erstellte Übersetzung enthalten.
5.2.2 Schliesslich reichen die Beschwerdeführer einen "Auszug aus dem Einzelregister speziell für registrierte Ausländer (arab. "Ajaneb") in der Provinz al-Hasaka" in Kopie und samt Übersetzung zu den Akten. Dieses Dokument soll auf X._______ lauten und vom Jahr 2009 datieren. Nebst verschiedenen Angaben zur Person auf der Vorderseite (Namen von Vater und Mutter; Geburtsort und -datum; Geschlecht; Zivilstand; Ort, Nummer und Datum der Registrierung) enthält das Schriftstück auf der Rückseite gemäss beiliegender Übersetzung folgenden Wortlaut:
"Es wurde der obenerwähnten Person infolge der Volkszählung im Jahre 1962 keine Eintragung in den Registern der arabischen Syrer in der Provinz al-Hasaka gefunden. Auf das Gesuch hin wurde dieser Auszug aus den Ausländerregistern dieser Provinz ausgestellt."
5.3 In der von der Vorinstanz im Rahmen des Asylverfahrens durchgeführten Befragung zur Person vom 27. September 2012 gab X._______ zu Protokoll, seit circa 6 Monaten syrischer Staatsbürger zu sein. Zuvor sei er "ajnabi" gewesen.
5.4 Im Frühjahr 2011 erliess der syrische Präsident Baschar al-Asad ein Dekret, welches syrischen "ag a nib"("ag a nib"ist die Pluralform von "ag nabi "(m.), bzw. "ag nabi ya"(f.) und bedeutet Ausländer/Fremder), mithin registrierten staatenlosen Kurden, ermöglichte, die syrische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Nicht registrierte Staatenlose ("maktumin") finden dagegen keine Berücksichtigung. Das Dekret Nummer 49 des Jahres 2011 umfasst drei Artikel und ist auf der Seite des syrischen Parlaments abrufbar. Es ist auf den 7. April 2011 datiert und wurde mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für gültig erklärt. Für die Implementierung ist das Innenministerium verantwortlich (Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 3. Juli 2013 betreffend Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib). Kurdwatch berichtete im Mai 2011 von den ersten eingebürgerten Staatenlosen und beschreibt die Einbürgerungspraxis (Kurdwatch, Al-Malikiya: Erste adschanib eingebürgert, 31.05.2011, http://www.kurdwatch.org/index. php?aid=1601&z=de& cure=233, abgerufen am 07.08.2015).
6.
Die vorliegenden Informationen und die in sich stimmige Chronologie der Ereignisse deuten darauf hin, dass X._______ sich als ursprünglicher "ag nabi " (registrierter Ausländer) nach Erlass des Dekrets Nummer 49 erfolgreich um seine Einbürgerung bemühte und zum Zeitpunkt als die Beschwerdeführer in der Schweiz zur Welt kamen im Besitz der Syrischen Staatsbürgerschaft war. Dieser Umstand ist insofern erheblich, als die Beschwerdeführer gemäss anwendbarem syrischem Staatsangehörigkeitsgesetz (Art. 3 Bst. a des Gesetzes Nr. 276 vom 24.11.1969 zur Regelung der Staatsangehörigkeit, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 09.11.1986; vgl. dazu Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 117. Lieferung {31.12.1993}, Frankfurt a.M., S. 2; vgl. auch Art. 22
SR 291 Legge federale del 18 dicembre 1987 sul diritto internazionale privato (LDIP) LDIP Art. 22 - La cittadinanza di una persona rispetto a uno Stato è determinata secondo il diritto del medesimo. |
7.
Nachdem feststeht, dass für die Beurteilung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit des mutmasslichen Vaters, X._______, von vorrangiger Bedeutung ist, gilt es zu prüfen, ob diese in beweisrechtlichem Sinne als erstellt zu erachten ist und die Beschwerdeführer damit die Richtigkeit der von ihnen geltend gemachten eigenen syrischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen vermögen oder ob der Vorinstanz der Beweis der Richtigkeit der von ihr im ZEMIS bearbeiteten Daten gelingt.
7.1 Im Syrischen Familienbüchlein vom 12. Februar 2012 (vgl. E. 5.2.1) wird X._______ gemäss der sich in den Vorakten befindlichen handschriftlich erstellten Übersetzung nicht ausdrücklich als Syrer bezeichnet. Aufgrund der ebenfalls aufgeführten Nationalitätennummer sowie der Nummer des Militärdienstausweises ist jedoch davon auszugehen, dass diese Aussage implizit enthalten ist. Es handelt sich folglich um das einzige bekannte Dokument, welches X._______ als Syrischen Staatsbürger bezeichnet (vgl. E. 5.2.1). Derartige amtliche Papiere ausländischer Staaten betreffend die Identität von Personen gelten nicht als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB (Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 sowie 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2 wonach sich die Frage der Beweiskraft auch bei ausländischen öffentlichen Urkunden nach der lex fori und somit nach Art. 9 ZGB richtet; Urteile des BVGer A 181/2013 vom 5. November 2013 E. 5.3 und A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.1; Stefan Wolf, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, 2012, Art. 9 Rz. 8, 70 ff.). In der Konsequenz ist ihnen im Vergleich zu anderen Urkunden kein erhöhter Beweiswert beizumessen und sie sind wie Letztere einer Würdigung zu unterziehen (vgl. Urteil des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1; Urteile des BVGer A 5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.1 und 4.3.2 und A 3381/2011 vom 20. November 2012 E. 4.1.1).
Der Beweiswert des vorliegenden Familienbüchleins ist in genereller Weise als beschränkt zu betrachten. Insbesondere schmälern Bedenken bezüglich seiner Echtheit dessen Aussagekraft. Die European Agency for the Management of Operational Cooperation at the External Borders oft the Member States of the European Union (FRONTEX) publiziert jährlich eine Risikoanalyse, in der sie die aktuellen Entwicklungen an den EU-Aussengrenzen analysiert. Für den Zeitraum 2009 bis 2013 dokumentiert FRONTEX in der Risikoanalyse 2014 (Annual Risk Analysis 2014, 05.2014, http://frontex.europa.eu/assets/Publications/Risk_Analysis/Annual_Risk_Analysis_2014.pdf, abgerufen am 07.08.2015) eine stete Zunahme von "document fraud" bei der Einreise in das EU/Schengen-Gebiet aus Drittländern. Syrische Staatsangehörige waren unter den am häufigsten im Zusammenhang mit Dokumentenfälschung registrierten Personen. Alleine im Jahr 2012 hat sich der entsprechende Nachweis innerhalb kurzer Zeit versechsfacht (FRAN Quarterly - Quarter 1 * January-March 2013, 07.2013, http://frontex.europa.eu/assets/Publications/ Risk_Analysis/FRAN_Q1_2013.pdf, abgerufen am 07.08.2015). Zu dieser Entwicklung kommt hinzu, dass Familienbüchlein gegenüber Reise- oder Identitätsdokumenten, namentlich Pässen, eine herabgesetzte Fälschungssicherheit zu attestieren ist. Obschon vorliegend keine konkreten Fälschungsmerkmale bekannt sind, beschlägt dieses generelle Risiko den Beweiswert des eingereichten Familienbüchleins derart, dass dieses die Syrische Staatsbürgerschaft von X._______ nicht mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschliessenden Gewissheit zu belegen vermag. Dies gilt umso mehr als keine beglaubigte Übersetzung vorhanden ist und auch die übrigen angeführten Beweisunterlagen den geltend gemachten Status nicht zu untermauern bzw. die bestehenden Zweifel auszuräumen vermögen. Entweder äussern sich diese erst gar nicht zu X._______ (E. 5.2.1) oder sie führen ihn (noch) als registrierten Ausländer auf (vgl. E. 5.2.2). Sonstige Ausweise oder Schriften, welche seine Syrische Staatsbürgerschaft belegen würden, sind nicht ersichtlich. Aus dem Gesagten folgt, dass alleine mit dem Eintrag im Syrischen Familienbüchlein die Syrische Staatsbürgerschaft von X._______ nicht rechtsgenüglich dargetan ist.
7.2 Da die Syrische Nationalität von X._______ eine zwingende Voraussetzung für den Erwerb der Syrischen Staatsangehörigkeit durch die Beschwerdeführer darstellt (vgl. E. 6) und gemäss vorstehender Erwägung ungeklärt ist, gilt dies in der Konsequenz auch für die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer. Hinzu kommt, dass X._______ in den vorliegenden Urkunden aus dem Personenstandsregister nicht als Vater der Beschwerdeführer aufgeführt ist, was den fraglichen Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Abstammung zusätzlich in Frage stellt. Selbst wenn für die Vaterschaft sowie die Syrische Staatsangehörigkeit von X._______ der zweifelsfrei Nachweis erbracht würde, bliebe schliesslich unklar, ob der Syrische Staat den diesfalls zwar materiellrechtlich bestehenden Anspruch auf Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer in der Praxis auch tatsächlich akzeptierte. Von einer eindeutigen Klärung ihrer Nationalität dürfte folglich erst mit dem Vorliegen von auf die Beschwerdeführer lautenden Syrischen Ausweisepapiere ausgegangen werden.
7.3 Wenn die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer in den Auszügen aus ihren Geburtsregistern als "ungeklärt" angegeben wird, so entspricht dies der gewonnenen Erkenntnis aus der Beweiswürdigung. Andererseits ist dieser Status damit in qualifizierter Form festgehalten worden. Im Unterschied zum syrischen Familienbüchlein stellen die auf Papier vorliegenden und von der zuständigen schweizerischen Zivilstandsbehörde bescheinigten Ausdrucke aus dem Geburtsregister bzw. Schweizerischen Personenstandsregister öffentliche Urkunden dar, welche aus einem öffentlichen Register stammen. Solche öffentliche Urkunden erbringen gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 291 Legge federale del 18 dicembre 1987 sul diritto internazionale privato (LDIP) LDIP Art. 22 - La cittadinanza di una persona rispetto a uno Stato è determinata secondo il diritto del medesimo. |
7.4 Ausgehend von diesem Beweisergebnis gilt es abschliessend zu klären, wie sich die ungeklärte Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer im ZEMIS korrekterweise niederzuschlagen hat. Ausgangspunkt hierzu bildet die einschlägige "Weisung zur Erfassung und Änderung von Personendaten ZEMIS" des BFM vom 1. Juli 2012 (Weisung). Gemäss deren Ziff. 2.1 wird zwischen "gesicherter" und "nicht gesicherter" Identität (d.h. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geschlecht) unterschieden. Ist für eine Person nur eine Identität bekannt, stellt diese die Hauptidentität dar, auch wenn sie nicht gesichert ist (vgl. Ziff. 2.1.3 der Weisung). Gemäss den Vorakten wurden X._______ und Y._______ dementsprechend im ZEMIS mit der Staatsangehörigkeit Syrien als Hauptidentität erfasst, jedoch mit dem diesbezüglichen Vermerk "nicht gesichert" (bzw. dem entsprechenden internen Vermerk "Kategorie B", welcher für nicht gesicherte Daten steht). Es gibt vorliegend keine sachlichen Gründe, die Beschwerdeführer im ZEMIS nicht gleich zu erfassen. Auch bei ihnen steht nur eine Staatsangehörigkeit (Syrien) in Frage und diese ist gemäss Ziff. 2.1.3 der oben erwähnten Weisung als Hauptidentität zu erfassen, auch wenn sie nicht gesichert ist. Es hat somit eine entsprechende Berichtigung des Eintrags im ZEMIS zu erfolgen. Der aktuell im ZEMIS geführte und beanstandete Eintrag "Staat unbekannt" entspricht nicht der einschlägigen Weisung.
8.
Zusammengefasst ist die vorliegende Beschwerde damit teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführer im ZEMIS mit der Staatsbürgerschaft Syrien zu erfassen, jedoch mit dem Vermerk "nicht gesichert". Da ein reformatorischer Entscheid getroffen werden kann, erübrigt sich die von den Beschwerdeführern beantragte Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Art. 61 Abs. 1
SR 291 Legge federale del 18 dicembre 1987 sul diritto internazionale privato (LDIP) LDIP Art. 22 - La cittadinanza di una persona rispetto a uno Stato è determinata secondo il diritto del medesimo. |
9.
9.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 291 Legge federale del 18 dicembre 1987 sul diritto internazionale privato (LDIP) LDIP Art. 22 - La cittadinanza di una persona rispetto a uno Stato è determinata secondo il diritto del medesimo. |
SR 291 Legge federale del 18 dicembre 1987 sul diritto internazionale privato (LDIP) LDIP Art. 22 - La cittadinanza di una persona rispetto a uno Stato è determinata secondo il diritto del medesimo. |
SR 291 Legge federale del 18 dicembre 1987 sul diritto internazionale privato (LDIP) LDIP Art. 22 - La cittadinanza di una persona rispetto a uno Stato è determinata secondo il diritto del medesimo. |
9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 291 Legge federale del 18 dicembre 1987 sul diritto internazionale privato (LDIP) LDIP Art. 22 - La cittadinanza di una persona rispetto a uno Stato è determinata secondo il diritto del medesimo. |
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF) TS-TAF Art. 7 Principio |
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1 | La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa. |
2 | Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione. |
3 | Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili. |
4 | Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili. |
5 | L'articolo 6a è applicabile per analogia.7 |
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF) TS-TAF Art. 8 Spese ripetibili |
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1 | Le ripetibili comprendono le spese di rappresentanza o di patrocinio ed eventuali altri disborsi di parte. |
2 | Per spese non necessarie non vengono corrisposte indennità. |
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF) TS-TAF Art. 14 Determinazione delle spese ripetibili |
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1 | Le parti che chiedono la rifusione di ripetibili e gli avvocati d'ufficio devono presentare al Tribunale, prima della pronuncia della decisione, una nota particolareggiata delle spese. |
2 | Il Tribunale fissa l'indennità dovuta alla parte e quella dovuta agli avvocati d'ufficio sulla base della nota particolareggiata delle spese. Se quest'ultima non è stata inoltrata, il Tribunale fissa l'indennità sulla base degli atti di causa. |
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF) TS-TAF Art. 9 Spese di rappresentanza e di patrocinio |
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1 | Le spese di rappresentanza e di patrocinio comprendono: |
a | l'onorario dell'avvocato o l'indennità dovuta ai mandatari professionali che non sono avvocati; |
b | i disborsi quali, segnatamente, le spese di fotocopiatura, le spese di viaggio, di vitto e di alloggio, le spese di porto e le spese telefoniche; |
c | l'imposta sul valore aggiunto eventualmente dovuta sulle indennità ai sensi delle lettere a e b, a meno che la stessa non sia già stata considerata. |
2 | Non è dovuta alcuna indennità se esiste un rapporto di lavoro tra il mandatario e la parte. |
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF) TS-TAF Art. 7 Principio |
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1 | La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa. |
2 | Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione. |
3 | Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili. |
4 | Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili. |
5 | L'articolo 6a è applicabile per analogia.7 |
10.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 235.11 Ordinanza del 31 agosto 2022 sulla protezione dei dati (OPDa) OPDa Art. 35 - Se dati personali sono trattati per scopi impersonali, in particolare per la ricerca, la pianificazione e la statistica, e nel contempo per un altro scopo, le eccezioni di cui all'articolo 39 capoverso 2 LPD sono applicabili soltanto al trattamento per scopi impersonali. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die im ZEMIS als "unbekannt" angegebene Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer neu mit Syrien und dem Vermerk "nicht gesichert" zu erfassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Den Beschwerdeführern wird eine durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 400.00 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)
- den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Matthias Stoffel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 235.11 Ordinanza del 31 agosto 2022 sulla protezione dei dati (OPDa) OPDa Art. 35 - Se dati personali sono trattati per scopi impersonali, in particolare per la ricerca, la pianificazione e la statistica, e nel contempo per un altro scopo, le eccezioni di cui all'articolo 39 capoverso 2 LPD sono applicabili soltanto al trattamento per scopi impersonali. |
SR 235.11 Ordinanza del 31 agosto 2022 sulla protezione dei dati (OPDa) OPDa Art. 35 - Se dati personali sono trattati per scopi impersonali, in particolare per la ricerca, la pianificazione e la statistica, e nel contempo per un altro scopo, le eccezioni di cui all'articolo 39 capoverso 2 LPD sono applicabili soltanto al trattamento per scopi impersonali. |
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