Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-8339/2010

Urteil vom 17. August 2012

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Z._______,

Parteien vertreten durch
Christof Enderle, Advokatur und Notariat Enderle Felix Haidlauf Schmid, 4153 Reinach BL ,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

Gegenstand Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1965 im Kosovo) hielt sich in den Jahren 1991 bis 1996 als Saisonnier in der Schweiz auf. Nachdem die Saison- nicht in eine Jahresbewilligung umgewandelt worden war, verliess er am
20. Dezember 1996 die Schweiz. Am 28. März 1997 reiste er erneut in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches von der zuständigen Behörde mit Verfügung vom 8. Juli 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen.

B.
Am 8. Juni 1998 heiratete der Beschwerdeführer eine 1951 geborene Schweizer Bürgerin. Diese stellte am 9. Juni 1998 ein Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann. Die Fremdenpolizei des Kantons Thurgau lehnte vorerst die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 6. November 1998 ab. Nachdem sich auch das Bundesgericht in letzter Instanz mit dieser Angelegenheit befasst hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.533/1999 vom 1. Februar 2000), erteilte die Fremdenpolizei dem Beschwerdeführer am 19. April 2000 nach Prüfung der Verhältnisse und in Wiedererwägung ihrer Verfügung die beantragte Aufenthaltsbewilligung.

C.
Gestützt auf diese Ehe stellte der Beschwerdeführer am 18. April 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am
7. November 2005 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss
Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne.

D.
Am 21. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG erleichtert eingebürgert. Er erwarb dadurch neben dem Schweizer Bürgerrecht das Bürgerrecht des Kantons Zürich und das Gemeindebürgerrecht von Elgg.

E.
Am 17. März 2008 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Beschwerdeführer heiratete am 19. August 2008 die kosovarische Staatsangehörige X._______ (geb. 1975). Deren Kind (geb. 24. April 2003) anerkannte er am 5. Juni 2008 als sein eigenes.

F.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 informierte das Amt für Migration Basel-Landschaft die Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer mit seiner zweiten Ehefrau ein Kind gezeugt habe, welches bereits am
24. April 2003 im Kosovo geboren worden sei. Aufgrund dieser Mitteilung gelangte das BFM mit Schreiben vom 13. November 2008 an den Beschwerdeführer und teilte ihm unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass gegen ihn gestützt auf Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eröffnet werde. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 22. November 2008 Gebrauch. Die von der Vorinstanz dazu gestellten Ergänzungsfragen beantwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April
2009.

G.
Mit der Zustimmung des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Arlesheim.

H.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist zur abschliessenden Stellungnahme mit, sie sehe es als erwiesen an, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt seien. Mit Eingaben vom 2. November 2009, 27. November 2009 und 12. Mai 2010
nahm der Beschwerdeführer sein Äusserungsrecht wahr.

I.
Am 28. Oktober 2009 hatte der Kanton Zürich als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt.

J.
Mit Schreiben vom 4. November 2009 hatte die Vorinstanz - auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers hin - die Durchführung einer Befragung der schweizerischen Ehefrau abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege bereits eine Auskunft der Ex-Ehefrau vor, da diese die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. November 2008 mitunterzeichnet habe.

K.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 (die vorinstanzlichen Akten enthalten zwar auch ein mit 2. November 2010 datiertes Exemplar [vgl. act. 29]) erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Weiter stellte sie fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.

L.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezember 2010 gelangte der Beschwerdeführer mit dem Begehren, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, an das Bundesverwaltungsgericht.

M.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. März 2011 die Abweisung der Beschwerde.

N.
Mit Replik vom 2. Mai 2011 hält der Beschwerdeführer an seinem Begehren und dessen Begründung fest.

O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit entscheiderheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das BVGer unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG).

1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem BVGer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
-52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2. und 1.3).

3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz mache zwar den Verdacht geltend, er habe die erleichterte Einbürgerung erschlichen, befasse sich aber mit keinem Wort mit den von ihm vorgetragenen Gründen und vorgelegten Beweisunterlagen, welche diesen Verdacht umstossen würden. Konkret nehme sie zu seinen Vorbringen lediglich in den Ziffern 4.1 bis 4.3 der Verfügung vom 26. Oktober 2010 Stellung, unterlasse es aber, die eingereichten Unterlagen zu kommentieren und in Bezug auf deren Rechtserheblichkeit zu würdigen. Insoweit beanstandet er sowohl eine Verletzung der Berücksichtigungs- wie auch der Begründungspflicht.

3.2 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in
Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, bevor sie verfügt alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Ob die Behörde sämtliche erheblichen Parteivorbringen gewürdigt hat, lässt sich jedoch nicht losgelöst von der Begründung einer Verfügung beurteilen und kann regelmässig nur anhand der Verfügungsbegründung beurteilt werden (vgl. Bernhard Waldmann / Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 32 N 21).

3.3 Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen, BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; vgl. auch BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

3.4 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Stellungnahmen des Beschwerdeführers wiedergegeben, womit angenommen werden kann, dass diese vorgängig auch entsprechend gewürdigt wurden. Das BFM hat sich zudem mit den von ihm als wesentlich erachteten Einwänden auseinandergesetzt. Aus der angefochtenen Verfügung ist in genügender Weise ersichtlich, wieso es die Vorinstanz als erwiesen ansieht, dass der Beschwerdeführer bei der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft und im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung über keinen tatsächlichen, uneingeschränkten und auf Zukunft gerichteten Ehewillen verfügte. Dass sie sich dabei nicht mit allen Vorbringen der Beschwerdeführers auseinandersetzte, kann nach dem bereits Gesagten nicht beanstandet werden. Im Übrigen weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2011 darauf hin, dass sie zwar von allen zugestellten Akten Kenntnis genommen habe, allerdings
im Rahmen der Verfügung nur jene erwähnt habe, die für die Begründung von Belang gewesen seien. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4752/2010 vom 26. April 2012 E. 4.2.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet.

4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).

4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrechtzuerhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).

5.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

5.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Zürich hat am 28. Oktober 2009 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist ergangen.

5.3 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Nichterklärung gegeben sind. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweis). Hat die betroffene Person erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben und weiss sie, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).

6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

7.1 Die Vorinstanz sieht es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer zumindest bei der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft und im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung über keinen tatsächlichen, uneingeschränkten und auf die Zukunft gerichteten Ehewillen verfügt habe, da er gegenüber der Einbürgerungsbehörde seine tatsächlichen Lebensverhältnisse verheimlicht habe. Mit der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft habe er einen unzutreffenden Anschein erweckt (vgl. Verfügung vom 26. Oktober 2010, Ziff. 6.1). Ausschlaggebend für diese Vermutung seien einerseits die Umstände der Heirat (fehlendes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers, grosser Altersunterschied zwischen den Ehegatten, keine längere Bekanntschaftszeit vor der Heirat) sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seiner Ehe mit der schweizerischen Ehefrau in seiner Heimat ein aussereheliches Kind zeugte und die Kindsmutter kurze Zeit nach der Scheidung von seiner schweizerischen Ex-Ehefrau heiratete.

7.2 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 1991 bis 1996 als Saisonnier in der Schweiz aufgehalten hat. Am 23. November 1994 wurde eine Umwandlung der Saisonbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung abgelehnt, woraufhin er die Schweiz verliess. Am 28. März 1997 reiste er wieder in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 8. Juli 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde auch seine Wegweisung angeordnet. Am 8. Juni 1998 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin A._______ (geb. 1951). Am
19. April 2000 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 18. April 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, woraufhin er am 21. Dezember 2005 eingebürgert wurde. Die Ehe mit der Schweizer Bürgerin wurde am 17. März 2008 rechtskräftig geschieden. Am 19. August 2008 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo eine ihm gegenüber 10 Jahre jüngere Frau aus seinem Kulturkreis. Mit der zweiten Ehegattin hatte er noch während des Einbürgerungsverfahrens einen Sohn (geb. 24. April 2003) gezeugt. Das Kind anerkannte er am 5. Juni 2008.

Die dargelegten Eckdaten, namentlich die Korrelation zwischen dem Asylverfahren und der Aufnahme einer Beziehung zu einer 14 Jahre älteren Schweizer Frau mit nachfolgender Heirat, die Zeugung eines ausserehelichen Kindes mit einer Frau aus seinem Kulturkreis und deren spätere Heirat nach der Scheidung mit seiner schweizerischen Ehefrau begründen die tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der persönlichen Erklärung des Ehepaars bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann (zur Bedeutung und Tragweite der tatsächlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

8.
Nachfolgend ist dementsprechend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese tatsächliche Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustossen vermag. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war. Es genügt, dass er einen oder mehrere Gründe angibt, die es als plausibel erscheinen lassen, dass er im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchstellung und des Einbürgerungsentscheids mit der Schweizer Ehegattin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass er diesbezüglich nicht gelogen hat (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der gewichtigen Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.

9.

9.1 Bezüglich des von der Vorinstanz geäusserten Verdachts, er habe sich bei der ersten Eheschliessung von zweckfremden Motiven leiten lassen, führt der Beschwerdeführer aus, bereits im Jahr 1998 sei ihm und seiner schweizerischen Ehefrau der Vorwurf einer Scheinehe gemacht worden. Das Bundesgericht habe jedoch damals entschieden, dass der von der thurgauischen Behörde erhobene Vorwurf nicht haltbar sei. In der Folge habe das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau zu seinen Gunsten entschieden und ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Es sei damit nachgewiesen, dass der Ehewille zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau bereits im Zeitpunkt der Heirat klar vorhanden gewesen sei. Damit können die in der vorinstanzlichen Verfügung aufgeführten Gründe (fehlendes Aufenthaltsrecht, grosser Altersunterschied und fehlende längere Bekanntschaftszeit zwischen den Ehegatten) keine Vermutung zu Ungunsten des Beschwerdeführers begründen.

9.2 Es ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie die Umstände der ersten Heirat vor dem Hintergrund der neu hinzugekommenen Sachverhaltselemente (Zeugung eines ausserehelichen Kindes während des Einbürgerungsverfahrens, Scheidung von der schweizerischen Ehefrau und Heirat der Kindsmutter) nochmals überprüfte. In Verfahren um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ist es in der Regel so, dass nicht aufgrund eines Umstandes allein auf eine unstabile Ehe bzw. auf einen für die Zukunft fehlenden Ehewillen geschlossen werden kann. Oft kann die tatsächliche Vermutung erst im Nachhinein begründet werden. Insoweit ist es zulässig, von einem später erfolgten Ereignis auf die Qualität der früheren ehelichen Gemeinschaft zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 4.3.2). In Anbetracht der Chronologie der gesamten Ereignisse bestehen denn zweifelsohne starke Indizien, dass sich der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Eheschliessung von ehefremden Zweckmotiven hat leiten lassen. In casu kann jedoch letztendlich offen gelassen werden, ob zum Zeitpunkt der Eheschliessung ein Ehewille vorlag (vgl. E. 11.1).

10.

10.1 Im Zusammenhang mit der Entwicklung seines Verhältnisses zur Kindsmutter und heutigen Ehefrau machte der Beschwerdeführer in einer ersten Stellungnahme vom 22. November 2008 - die auch von seiner Ex-Ehefrau unterzeichnet wurde - geltend, er habe erst im Sommer 2007 erfahren, dass er Vater eines Kindes sei. Die Kindsmutter habe er im Jahr 2002 kennengelernt, danach habe er aber keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Seine damalige Ehefrau habe ihm den Fehltritt verziehen und sie hätten weiterhin eine gute Ehe geführt. Erst nach Kenntnisnahme seiner Vaterschaft habe er sich mit dem Einverständnis von seiner damaligen Ehefrau zur Scheidung entschieden. Das Kind habe er erst im Jahr 2008 anerkannt.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 29. April 2009 führte der Beschwerdeführer auf Anfrage aus, er habe zum Zeitpunkt der Empfängnis nicht gewusst, wo die Kindsmutter lebe, da es sich um eine Ferienbekanntschaft im Sommer 2002 gehandelt habe. Erst nachträglich, im Jahre 2007, habe er erfahren, dass sie bei ihren Eltern in D._______ wohne. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch von der Geburt seines Kindes erfahren. Seit seiner Heirat mit der Kindsmutter im Jahr 2008 lebe diese bei einem seiner Brüder in M._______, einer Ortschaft, die 7 km entfernt vom ehemaligen Wohnort der Kindsmutter liege. Sein Bruder habe ihn am
24. April 2007 anlässlich eines Telefongesprächs über seine Vaterschaft informiert. Aufgrund dieses Ereignisses habe er sich nachträglich für die Scheidung entschieden. Des Weiteren erklärte er, dass seine schweizerische Ehefrau nie mit ihm in den Kosovo verreist sei. Er selbst habe ein bis zwei Wochen pro Jahr dort verbracht. Bei seinen jeweiligen Aufenthalten habe er bei einem seiner vier Brüder in M._______ gelebt. Das Paar habe aber ansonsten die Ferien immer zusammen verbracht.

Weiter führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. November 2009 aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass er von seinem Kind bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung Kenntnis gehabt haben soll. Es sei in diesem Fall nicht zu erklären, weshalb er derart lange mit der Trennung von seiner Ex-Ehefrau zugewartet haben sollte. Der Zeitablauf von der Kenntnisnahme der Vaterschaft bis zur Einleitung der Scheidung über mehrere Monate zeige auf, dass ihm dieser Schritt sehr schwer gefallen sei. Diesen Umstand könne auch seine Ex-Ehefrau bestätigen. Seine Ex-Ehefrau habe zudem von seinem Seitensprung im Jahre 2003 (recte: 2002) Kenntnis gehabt und ihm diesen verziehen. Im Übrigen spreche auch die Dauer der Ehe von 1998 bis 2008 klarerweise gegen das Vorliegen einer erschlichenen Einbürgerung. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs sei davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung im Dezember 2005 den Willen gehabt habe, seine Ehe auf Dauer weiterzuführen. Er habe erst im Jahre 2007 von seiner Vaterschaft erfahren und sich nach mehreren Monaten Überlegungszeit zur Scheidung entschlossen. Das Ferienverhältnis im Sommer 2002 sei er zudem hunderte Kilometer weg von seinem ursprünglichen Herkunftsort eingegangen, als er in den Ferien geweilt habe. Die Kindsmutter habe bereits damals erfahren, dass er in der Schweiz verheiratet sei, weshalb sie ihm die Schwangerschaft verschwiegen habe. Auch in seinem Heimatland gebe es immer mehr alleinerziehende Mütter.

Mit Schreiben vom 27. November 2009 legte der Beschwerdeführer diverse Beilagen zu den Akten, unter anderem Schreiben seiner Ex-Ehefrau, seines langjährigen Arbeitgebers sowie eines Arbeitskollegen. Diesen könne entnommen werden, dass er auch nach 2005 eine gute stabile Ehe geführt habe. Zudem reichte er eine schriftliche Darstellung seiner heutigen Ehefrau ein, die seine Version bestätige. Weiter wurden Kontoauszüge zu den Akten gelegt, welche ersichtlich machen sollen, dass er seit 2003 nie Zahlungen an das Kind oder seine heutige Ehefrau ausgerichtet habe. Eine Geburtsurkunde würde im Weiteren bestätigen, dass das Kind bis zum Juni 2008 ohne Angaben über den Vater registriert gewesen sei. Über all die Jahre seien zudem keine Kinderzulagen beantragt worden. Am 12. Mai 2010 wurde unter anderem ein Schreiben seines Steuerberaters eingereicht.

In der Beschwerde vom 2. Dezember 2010 wurde bezüglich des Ereignisses, welches zur Vaterschaft geführt habe geltend gemacht, der Zeitablauf spreche klar gegen die Vermutung, dass er die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe und lasse es vielmehr als wahrscheinlich erscheinen, dass seine Darstellung richtig sei. Im Jahr 1998 habe er seine erste Ehefrau geheiratet. Diese Ehe habe rund 10 Jahre gedauert. Der Zeitpunkt der Kindszeugung sei im Sommer 2002 gewesen. Erst sechs Jahre nach diesem Zeitpunkt habe er sich scheiden lassen. Das Bundesverwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht würden denn von einer tatsächlichen Vermutung der Erschleichung der erleichterten Einbürgerung ausgehen, wenn zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Scheidung eine kurze Zeitspanne von wenigen Monate vergehe. In seinem Fall sei er im Dezember 2005 erleichtert eingebürgert worden und die Scheidung sei erst 2 ¼ Jahre später erfolgt. Damit könne keine tatsächliche Vermutung angenommen werden, es habe bereits bei der erleichterten Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden. Im Übrigen sei es aus seiner Sicht auch nicht nachvollziehbar, dass er mehrere Jahre mit der Trennung von seiner damaligen Ehefrau zugewartet haben soll, hätte er bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung Kenntnis von seinem Kind gehabt. Seine Ex-Ehefrau bestätige, dass ihm der Schritt seit der Kenntnisnahme seiner Vaterschaft bis zur Einleitung der Scheidung sehr schwergefallen sei. Seine damalige Ehefrau habe Kenntnis vom Seitensprung gehabt und ihm diesen verziehen. Des Weiteren sei auf die schriftliche Darstellung seiner heutigen Ehefrau hinzuweisen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gäbe es im Heimatland des Beschwerdeführers immer mehr alleinerziehende Mütter. Nicht erhärtet werden könne überdies die vorinstanzliche Vermutung, der Beschwerdeführer habe sich regelmässig bei seiner heutigen Ehefrau aufgehalten. In den Akten würden sich zudem keine Hinweise finden, dass er in all den Jahren eine Zweitfamilie im Kosovo finanziell unterstützt habe, wofür auch die eingereichten Kontoauszüge sprechen würden. Es wäre seiner Ex-Ehefrau sicherlich aufgefallen, wenn er entsprechende Zahlungen geleistet hätte.

Ergänzend reicht der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 2. Mai 2011 eine Erklärung seines Bruders vom 29. April 2011 zu den Akten. Dieser ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter den Bruder im Jahr 2007 über die Vaterschaft aufgeklärt habe, woraufhin dieser den Beschwerdeführer kontaktiert habe.

10.2 Abgesehen von der Tatsache, dass bereits das kurze aussereheliche Ferienverhältnis zur Kindsmutter, welches der Beschwerdeführer im Sommer 2002 - wenige Wochen nach Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung am 18. April 2002 - eingegangen sein will, gegen eine intakte Ehe spricht (unbehelflich bleibt dabei der Umstand, dass er seiner damaligen Ehefrau kurz danach von der Bekanntschaft erzählt habe), vermag der geltend gemachte Scheidungsgrund nicht zu überzeugen.

10.3 Der Beschwerdeführer macht als Grund der Scheidung einzig und allein die Tatsache geltend, dass er am 24. April 2007 von seiner Vaterschaft erfahren habe. Dies sei der Auslöser dafür gewesen, dass er sich mit dem Einverständnis seiner damaligen Ehefrau zur Scheidung entschlossen habe. Damit hat sich der Beschwerdeführer - würde man seinen Ausführungen folgen - innerhalb weniger Monate gegen die Weiterführung einer intakt verlaufenden Ehe und für die Eingehung einer neuen ehelichen Beziehung mit einer fast gänzlich unbekannten Person entschieden. Kommt hinzu, dass er nach dem Telefongespräch mit seinem Bruder am 24. April 2007 in keiner Weise an seiner Vaterschaft gezweifelt hat. Dies erstaunt umso mehr, als er die Landsfrau lediglich von einer kurzen Ferienaffäre gekannt haben will, welche Jahre zurücklag. Zudem habe er seit damals keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Immerhin kann das Kindesverhältnis aufgrund dieser Umstände alles andere als erstellt bezeichnet werden. In Anbetracht dieser für den Beschwerdeführer in jeder Hinsicht ungewissen und unklaren Ausgangslage und dem Umstand, dass die Ehe mit der schweizerischen Ehefrau gut verlaufen sein soll, erscheint die Zeit von der angeblichen Bekanntmachung der Vaterschaft durch die Kindsmutter bis zur Einleitung der Ehescheidung - das gemeinsame Scheidungsbegehren wurde bereits am 8. Oktober 2007 von den Eheleuten unterzeichnet - nicht gerade als lang. Andere Zerrütungs-gründe werden nicht geltend gemacht.

10.4 Unglaubhaft ist auch die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich des Verhältnisses zur Kindsmutter. Sie entspricht im Wesentlichen einem lebensfremden, stereotypen Erklärungsmuster, mit dem das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt konfrontiert wurde (vgl. etwa
Urteile C-5696/2008 vom 12. Mai 2011 E. 7.2, C-1802/2006 vom
5. August 2009 E. 12, C-1191/2006 vom 31. Oktober 2008 E. 6.6,
C-1185/2006 vom 14. Juli 2008 E. 6.4 und C-1108/2007 vom 20. Juni 2008 E. 6.1).

10.5 Die intime Ferienaffäre, wie sie vom Beschwerdeführer und seiner heutigen Ehefrau geschildert wird, widerspricht diametral den traditionellen Vorstellungen, die in der Gesellschaft des ländlichen Kosovos, aus dem der Beschwerdeführer und die Kindsmutter stammen, nach wie vor das gegenseitige Verhältnis der Geschlechter prägen. Daher ist es der Vorinstanz - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht vorzuwerfen, dass sie den kulturellen Hintergrund der Kindsmutter durchleuchtet hat. Eine spontane sexuelle Begegnung gilt als schwerer Sittenverstoss, der die Frau und deren Familie entehrt, vor allem wenn aus der Begegnung - wie im vorliegenden Fall - ein Kind hervorgeht. Es ist denn auch vollkommen inakzeptabel und unvorstellbar, dass eine Frau mit dem nichtehelichen Kind im Haus ihres Vaters lebt (vgl. dazu etwa Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, November 2004, Ziff. 3.6, online auf der Website der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Herkunftsländer Europa Kosovo, besucht im Juli 2012). Aufgrund dieser Ausführungen erscheint es als unrealistisch, dass die Kindesmutter - wäre das Kindesverhältnis tatsächlich unter Umständen wie den behaupteten entstanden - das Verhältnis zum Vater des Kindes erst Jahre nach dessen Geburt klärte (vgl. Schreiben X._______ vom 20. November 2009). Daher können die schriftlichen Eingaben der heutigen Ehefrau des Beschwerdeführers vom 20. November 2009 sowie seines Bruders vom 29. April 2011 lediglich als Gefälligkeitsschreiben gedeutet werden.

10.6 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe erst nachträglich im Jahr 2007 erfahren, dass die Kindsmutter bei ihren Eltern in D._______ wohne, vermag nicht zu überzeugen (vgl. Schreiben vom
29. April 2009, siehe Antworten zu den Fragen 1 und 2). Es erscheint vielmehr naheliegend, dass selbst in einer Ferienbekanntschaft die Frage nach dem Herkunftsort aufgeworfen wird. Die Herkunftsorte der beiden (D._______ und M._______) sind zudem Ortschaften der gleichen politischen Gemeinde (Y._______). Sie liegen lediglich 7 km voneinander entfernt. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang auch, wieso sich die Kindsmutter im Jahr 2007 mit einem Bruder des Beschwerdeführers treffen konnte und sie somit sogar über seine Familie Bescheid wusste,
letzterer aber nicht einmal ihren Wohnort gekannt haben will (vgl. Schreiben X._______ vom 20. November 2009).

10.7 Hinzuweisen gilt es auch auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer angibt, das intime Ferienverhältnis nicht an seinem Herkunftsort eingegangen zu sein, sondern hunderte Kilometer weg von seinem ursprünglichen Heimatort. Auch seine heutige Ehefrau habe sich dort zu Ferienzwecken aufgehalten (vgl. Schreiben vom 2. November 2009). Gemäss der heutigen Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich die Affäre in Durrës (Albanien) ereignet (vgl. Schreiben vom 20. November 2009). Dies widerspricht jedoch klar seiner Aussage, er habe lediglich die Ferien im Kosovo - wo er während seiner jeweiligen Aufenthalte bei seinen vier Brüdern in M._______ gelebt habe - nicht mit seiner schweizerischen Ehefrau verbracht, anderweitige Urlaube habe man zusammen verbracht (vgl. Schreiben vom 29. April 2009, Antworten zu den Fragen 8 und 10).

10.8 Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst sechs Jahre nach der Kindszeugung im Sommer 2002 hat scheiden lassen, lässt keineswegs - wie er geltend macht - darauf schliessen, dass er erst im April 2007 von seiner Vaterschaft erfahren habe. Dies vor allem deshalb, weil bereits das Einbürgerungsverfahren allein mehrere Jahre andauerte. So wurde das Gesuch um erleichterte Einbürgerung am 18. April 2002 gestellt, woraufhin der Beschwerdeführer erst am 21. Dezember 2005
erleichtert eingebürgert wurde. Insofern spricht auch die gesamthafte Dauer der Ehe nicht gegen das Vorliegen einer erschlichenen erleichter-ten Einbürgerung. Nichts ableiten lässt sich auch aus den Vorbringen, der Beschwerdeführer habe mehrere Jahre nach der erleichterten Einbürgerung zugewartet, bis er sich von seiner schweizerischen Ehefrau getrennt habe, zudem habe er seinen Sohn erst im Juni 2008 anerkannt. Immerhin wurde die Vereinbarung betreffend Scheidung und Scheidungsfolgen bereits am 8. Oktober 2007, rund 20 ½ Monate nach der erfolgten Einbürgerung unterzeichnet, womit nicht davon ausgegangen werden kann, es sei besonders viel Zeit vergangen, bis die Scheidung eingeleitet wurde (vgl. auch Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts C-5696/2008 vom 12. Mai 2011). Bezüglich der Anerkennung des Sohnes ist des Weiteren auszuführen, dass gerade bei unbestrittenen Verwandtschaftsverhältnissen eine Registrierung des Kindes oft erst dann erfolgt, wenn mit dem behördlichen Nachweis weitere Rechte geltend gemacht werden sollen.

10.9 Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer zu einem wesentlichen früheren Zeitpunkt von seiner Vaterschaft gewusst und eine enge Beziehung zur Kindsmutter aufgenommen haben muss. Gestützt wird diese Annahme auch durch die Tatsache, dass der Beschwerde-führer jedes Jahr alleine in den Kosovo verreiste und ihn seine damalige Ehefrau nie begleitete. Als Grund dafür macht er geltend, seine damalige Ehepartnerin habe sich nicht dazu durchringen können, seine Heimat zu besuchen, da 1999 im Kosovo alles zerstört gewesen sei und er sieben Verwandte verloren habe. Es sei ihr Wille gewesen (vgl. Schreiben vom 29. April 2009, Antwort zu Frage 8). Diese Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen, wurde doch Jahre danach der Wiederaufbau vorwärts getrieben. Bei der schweizerischen Ehefrau kann auch nicht davon ausgegangen werden, sie habe durch den Krieg ein Trauma erlitten, das ihr den Besuch der ehemaligen Kriegsregion erschwert hätte. Vielmehr hätte doch ein Interesse bestehen sollen, auch das Herkunftsland ihres Ehemannes kennenzulernen.

11.1 In Anbetracht sämtlicher Ausführungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht entkräften kann und zumindest bei der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft und im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung über keinen tatsächlichen, uneingeschränkten und auf die Zukunft gerichteten Ehewillen verfügte, indem er bereits zu diesem Zeitpunkt die Verantwortung für die Kindsmutter übernommen hat und die Ehe mit der schweizerischen Ehefrau nicht mehr intakt gewesen ist. An dieser Einschätzung können auch die eingereichten Referenzschreiben von Bezugspersonen - erfahrungsgemäss zumeist wohlwollend formuliert - sowie die diversen zu den Akten gelegten Fotos nichts ändern, beschränken sie sich doch naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Die entscheidende Frage nach einer auch im Wesenskern gelebten Partnerschaft vermögen sie jedoch nicht zu beantworten, handelt es sich doch um einen Bereich, der allein das Innenleben beider Ehegatten berührt und Drittpersonen kaum zugänglich sein dürfte (zum Ganzen vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7410/2008 vom 25. Januar 2011 E. 9.3.1 mit Hinweisen oder C-3706/2009 vom 4. Januar 2011 E. 7.2). Wenn der Beschwerdeführer zudem unter Hinweis auf die von ihm zu den Akten gelegten Kontoauszüge von 2003 bis 2007 ausführt, es gäbe keinerlei Hinweise darauf, dass er eine Zweitfamilie finanziell unterstützt habe, so ist diesbezüglich zu erwähnen, dass aufgrund dieser Unterlagen nicht ohne Weiteres erwiesen ist, er habe keinerlei Zahlungen an seine Zweitfamilie im Kosovo getätigt. Immerhin hat er über all die Jahre immer wieder grössere Barbeträge abgehoben. Zudem existierte ein monatlicher Dauerauftrag über Fr. 2'000.-, dessen Begünstigter der Beschwerdeführer selbst ist. Wie schlussendlich das Geld verwendet wurde, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts.

Nichts abgeleitet werden kann auch aus den schriftlichen Aussagen der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben vom 22. November 2008 sowie vom 18. November 2009). Diesbezüglich gilt es auszuführen, dass der schweizerische Ehegatte in vielen Missbrauchsfällen mehr oder weniger bewusst an der Täuschung mitwirkt. Dies kann etwa geschehen, indem er zu seiner Ausländerrechtsehe Hand bietet. Noch häufiger kommt vor, dass in einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt, zwischen den Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländischen Partner die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7443/2008 vom 24. September 2010 E. 9.6 mit Hinweisen). Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht nahe gestanden haben könnten (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1189/2006 vom 3. April 2009 E. 6.4). Unabhängig davon bleibt klarzustellen, dass auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis vorliegen muss, was nach dem Gesagten kaum der Fall gewesen sein kann.

11.2 Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

12.
Gemäss Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Sollte der Sohn des Beschwerdeführers die schweizerische Staatsbürgerschaft erlangt haben, wäre er von der Nichtigkeit betroffen. Gründe, die es rechtfertigen würden, ihn von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind aufgrund der Akten jedoch nicht ersichtlich, zumal er auch die kosovarische Staatsbürgerschaft erworben haben dürfte bzw. erlangen könnte (vgl. Art. 6 des Gesetzes Nr. 03/L-034 über die Staatsbürgerschaft der Republik Kosovo vom 20. Februar 2008, online zu finden unter www.mpb-ks.org > Legislation > Laws 2008) und daher nicht Gefahr läuft, staatenlos zu werden.

13.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtsmässig und angemessen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten [...] retour)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-8339/2010
Datum : 17. August 2012
Publiziert : 30. August 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BüG: 26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
41 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 1 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
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VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
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VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19 
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VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
26 
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VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
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VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
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VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
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VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
121-II-49 • 128-II-97 • 129-I-232 • 130-II-169 • 130-II-482 • 130-II-530 • 132-II-113 • 133-III-439 • 135-II-161 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
1C_292/2010 • 2A.533/1999
Stichwortregister
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erleichterte einbürgerung • ehe • vorinstanz • eheliche gemeinschaft • kosovo • ehegatte • bundesverwaltungsgericht • kenntnis • nichtigkeit • wille • bundesgericht • betroffene person • vermutung • monat • aufenthaltsbewilligung • frage • sachverhalt • schweizer bürgerrecht • vater • dauer
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BVGE
2011/1 • 2009/35 • 2007/41
BVGer
A-2682/2007 • C-1108/2007 • C-1185/2006 • C-1189/2006 • C-1191/2006 • C-1802/2006 • C-3706/2009 • C-4752/2010 • C-5696/2008 • C-7410/2008 • C-7443/2008 • C-8339/2010
AS
AS 1952/1087
BBl
1987/III/310