Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3613/2018

Urteil vom 17. Juli 2020

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richterin Esther Marti,

Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch ass. iur. Christian Hoffs,

HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 28. November 2014 und sei zunächst auf dem Luftweg nach Dubai und in die Türkei gereist, wo er sich drei Monate lang versteckt aufgehalten habe. Danach sei er über ihm unbekannte Länder schlepperunterstützt am 24. April 2015 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 6. Mai 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt (A6/13). Am 7. August 2015 wurde die Anhörung durchgeführt (A17/21). Am 1. September 2017 fand eine ergänzende Anhörung statt (A28/26).

Zu seinen Gesuchsgründen brachte er vor, er habe von 2004 bis 2008 als (...) B._______ gearbeitet. Die B._______ stelle eine Unterorganisation der C._______ dar und gehöre zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Im Jahr 2006 habe er im Auftrag der LTTE Briefe nach D._______/Jaffna gebracht, woraufhin er von der Armee festgenommen, inhaftiert, verhört und gefoltert worden sei. Nach einem Monat habe der Onkel seiner Frau seine Freilassung erwirken können und es sei ihm eine tägliche Meldepflicht auferlegt worden. Da er Angst davor gehabt habe, wie andere Kollegen getötet zu werden, sei er noch am Tag der Freilassung ins Vanni-Gebiet geflüchtet und habe dort weiterhin für die B._______ gearbeitet. Bei Kriegsende habe er sich der Armee gestellt und sei in einem Camp interniert gewesen. Aufgrund von Informationen durch den Dorfvorsteher habe er nach einem Monat flüchten können, indem er über eine Mauer gestiegen sei. Er habe sich zunächst ein Jahr lang beim Onkel seiner Frau in E._______ versteckt. Danach sei er bis zu seiner Ausreise bei einem Freund in F._______ gewesen und habe in einer (...) gearbeitet. Seine Frau sei wiederholt von Beamten des Criminal Investigation Departments (CID) über seinen Verbleib befragt worden.

Zur Stützung seiner Angaben legte er seine Identitätskarte, eine Rationskarte für Flüchtlinge vom 13. Januar 1996, ein Foto, beglaubigte Kopien seiner Heiratsurkunde und seiner Geburtsurkunde, ein Schulzeugnis, Kopien über Medikamente und einen Dosierungsplan sowie Arztberichte vom 18. September 2015, vom 23. Oktober 2015, vom 18. November 2016 und vom 1. Juni 2017 vor.

B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 - eröffnet am 22. Mai 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung vom 17. Mai 2018 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Vorlage einer Sozialhilfebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.

Als Beweismittel legte er eine Arbeitsbestätigung der B._______, eine Kopie einer ihn betreffenden Vermisstenmeldung, eine Bestätigungskarte der Human Rights Commission of Sri Lanka über die Vermisstenanzeige aus dem Jahr 2009 mitsamt einer Eintrittskarte, drei Zeitungsartikel, einen Arztbericht vom 28. Mai 2018 und eine Bestätigung einer (...) vor.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 gelangte ein weiterer Arztbericht vom 5. Juli 2018 zu den Akten.

F.
Mit Vernehmlassung vom 6. August 2018 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift sowie zu den eingereichten Beweismitteln und hielt an seinen Erwägungen fest.

G.
Mit Replik vom 23. August 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest.

H.
Mit Eingabe vom 27. August 2019 gelangte ein Austrittsbericht (...) vom 26. August 2019 zu den Akten.

I.
Mit Eingabe vom 8. April 2020 legte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht eines Spitals vom 22. Januar 2020 sowie eine Eintrittsbestätigung in (...) vom 3. März 2020 vor.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz s ucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten. Er habe widersprüchliche Ausführungen zu seinem Arbeitgeber (C._______ respektive B._______ respektive LTTE) und zu seiner Tätigkeit als [...] gemacht ([...]).

Im Weiteren habe er vorgebracht, im Jahr 2006 wegen einer Briefübergabe für die LTTE von der sri-lankischen Armee inhaftiert worden zu sein, wobei seine Angaben, weshalb er nach der Freilassung noch gefährdet gewesen sei, vage und teils widersprüchlich ausgefallen seien. In der BzP sowie in der Anhörung und in der ergänzenden Anhörung habe er anfangs lediglich eine potenzielle Gefährdung erwähnt, da zwei andere Freigelassene von der Armee erschossen worden seien. Erst später habe er ergänzt, eine Person der Armee habe dem Verwandten seiner Frau von einem Auftrag berichtet, ihn zu erschiessen, weshalb er ins Vanni-Gebiet geflohen sei. Da er den Auftrag, ihn zu erschiessen, in der BzP mit keinem Wort erwähnt und dies auch bei den beiden Anhörungen ohne ersichtlichen Grund nicht sofort vorgebracht habe, seien die diesbezüglichen Aussagen nicht glaubhaft. Im Weiteren habe er widersprüchliche Aussagen zum Ablauf der Festnahme vom Jahr 2006 gemacht. Zunächst habe ausgeführt, ihm seien die Augen bereits auf der Strasse verbunden worden. Dann wiederum habe er gesagt, dies sei erst im Fahrzeug passiert. Auch sei der genaue Ablauf seiner Entlassung trotz mehrfacher Nachfrage unklar geblieben. Er habe sich auf platte, schemaartige Wiederholungen beschränkt, wonach er vor der Entlassung mehrfach befragt und dann mit Hilfe des Onkels seiner Frau entlassen worden sei, jedoch fortan einer Unterschriftspflicht unterstanden habe und aus Angst direkt ins Vanni-Gebiet geflohen sei. Überdies habe eine Anfrage bei der Schweizerischen Botschaft in G._______ nicht zur Auflösung der Widersprüche beigetragen. Seine Ehefrau habe angegeben, er sei bei den LTTE in Gefangenschaft gewesen. Später habe sie angegeben, die LTTE hätten ihn von 2008 bis 2011 im Vanni-Gebiet gefangen gehalten und er sei im Jahr 2011 einen Monat lang im Gefängnis gewesen. Seine schriftliche Stellungnahme zu diesen Unstimmigkeiten, wonach seine Frau nur wenig über das Vanni-Gebiet wisse und die dortige Lage falsch verstanden habe, überzeuge nicht. Da seinen Angaben zufolge seine Frau aktiv in die Bemühungen um seine Freilassung involviert gewesen sei, sei es nicht nachvollziehbar, dass sie nicht gewusst habe, welche Partei oder Behörde ihn damals inhaftiert habe. Auch erscheine der angebliche Irrtum seiner Frau über den Zeitpunkt seiner Haft nicht nachvollziehbar und spreche ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Er habe nämlich seine Haft in der Zeit während des Bürgerkrieges geschildert und sie habe diese Haft Jahre nach dem Bürgerkrieg eingeordnet.

Da die geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit den LTTE nicht glaubhaft sei, sei auch davon auszugehen, dass die Armee zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Flüchtlingscamp kein Verfolgungsinteresse gehabt habe. Zudem bestünden Zweifel an den Ausführungen zur Flucht aus dem Camp und den folgenden Jahren, in denen er sich angeblich versteckt aufgehalten habe, sowie zu den Besuchen des CID bei seiner Frau. Trotz mehrfachen Nachfragens habe er seine Flucht aus dem Camp nur knapp und rudimentär geschildert. Er habe stereotyp wiederholt, er sei über eine Mauer gestiegen. Ebenso oberflächlich seien seine Ausführungen über das Leben im Versteck sowie zu den Befragungen seiner Ehefrau gewesen. Überdies habe die Botschaftsanfrage ergeben, dass seine Aussagen zu dieser Zeitspanne im Widerspruch zu den Aussagen seiner Frau und deren Onkels, bei dem er sich aufgehalten habe, stünden. Zunächst habe sie ausgesagt, sie habe zwei bis drei Jahre nach der Flucht aus dem Flüchtlingscamp mit ihm zusammengelebt, bis er 2014 ausgereist sei. Später habe sie sich dahingehend korrigiert, dass sie nach seiner Flucht nur kurz mit ihm zusammengelebt, ihn jedoch mehrmals besucht habe. Die CID-Leute hätten sie mehrmals befragt, nach seiner Ausreise sei sie nicht mehr befragt worden. Auch die Aussagen des Onkels, bei dem er sich seinen Angaben zufolge nach 2009 versteckt aufgehalten habe, sowie die Aussagen von dessen Frau würden seinen Aussagen diametral widersprechen. Der Onkel und dessen Frau hätten angegeben, dass er erst ab 2011 für einige Monate beim Onkel gelebt und für ihn gearbeitet habe. Anschliessend sei er nach G._______ gegangen, von wo aus er ausgereist sei. Seine Stellungnahme zur Botschaftsabklärung, wonach die Ausführungen des Ehepaares aufgrund der Verwirrtheit beziehungsweise Alkoholabhängigkeit des Onkels sowie ihrer zeitlich erst später erfolgten Heirat nicht verwertbar seien, überzeugten nicht.

Es würden auch keine Risikofaktoren vorliegen, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen vermöchten. Eine Gefährdung wegen seiner angeblichen Tätigkeiten für die LTTE oder einer LTTE-nahen Organisation sei unglaubhaft geblieben. Aus den Akten gehe auch hervor, dass er kein Mitglied der LTTE gewesen sei. Eine Befragung am Flughafen sowie die allfällige Einleitung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur (...) sei nicht mit einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu rechnen, da in Sri Lanka die Religionsfreiheit gelte und er auch vor der Ausreise deshalb keine Probleme gehabt habe.

4.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er habe keine widersprüchlichen Angaben zu seinem Arbeitgeber und zu seiner Tätigkeit gemacht. Er habe hinreichend erklärt, dass die B._______ eine Zweigorganisation der C._______ sei. Wie auch der Botschaftsabklärung entnommen werden könne, sei die C._______ eine (...) der LTTE. Zur widersprüchlichen Protokollierung in der BzP, wonach er (...) habe, liege eine plausible Erklärung vor. Bereits in der ergänzenden Anhörung habe der Dolmetscher des SEM erklärt, dass für (...) das gleiche Wort verwendet werde wie für (...). Die Gründe für seine Rückkehr ins Vanni-Gebiet nach seiner Haftentlassung widersprächen sich nicht, sondern würden zusammenhängen. Er sei geflohen, weil er erfahren habe, dass zwei Personen nach ihrer Freilassung erschossen worden seien und weil er gehört habe, dass er auf einer Liste als mutmassliches Mitglied oder Anhänger der LTTE stehe, weshalb ihm das gleiche Schicksal drohe. Seinen Aufenthalt in der Haft habe er äusserst präzise und ausführlich geschildert, etwa den Tagesablauf, die Befragungen und wie seine Familie von seinem Haftort erfahren habe. Er habe auch ein einschneidendes Erlebnis der Haft detailliert geschildert. Schliesslich sei auch die Schilderung der Haftentlassung nicht als unsubstanziiert zu bezeichnen.

Seine Frau sei mehrmals von Personen des CID aufgesucht worden. Dies erkläre ihr grosses Misstrauen gegenüber ihren Landsleuten - auch gegenüber der Dolmetscherin, die bei der Botschaftsabklärung dabei gewesen sei. Zur Frage, wie es zu dem Durcheinander in ihren Aussagen im Rahmen der Botschaftsabklärung gekommen sei, werde auf die Stellungnahme vom 2. Mai 2018 verwiesen. Sie habe aufgrund ihres angespannten Zustands und ihrer enormen Nervosität einige Daten durcheinandergebracht. Dass die Vorkommnisse schon einige Jahre zurücklägen, habe zudem die korrekte zeitliche Einordnung erschwert.

Auch habe er die Situation, in der er sich der sri-lankischen Armee ergeben und wie das Flüchtlingscamp ausgesehen habe, genau geschildert. Es treffe ausserdem nicht zu, dass er bei der Schilderung seiner Flucht aus dem Flüchtlingscamp lediglich stereotyp wiederholt habe, er sei über eine Mauer gestiegen. Gleiches gelte für seine Ausführungen über sein späteres Leben im Versteck. Auch in diesem Punkt werde bezüglich der Aussagen seiner Frau auf seine Stellungnahme zur Botschaftsabklärung verwiesen. Bezüglich der Aussagen seines Onkels sei zu betonen, dass dessen jetzige Frau zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht mit jenem zusammen gewesen sei. Es erscheine sehr fragwürdig, dass die Frau im Rahmen der Botschaftsabklärung mehr gesprochen habe als der Onkel, obwohl sie bei den Vorfällen gar nicht dabei gewesen sei. Auch sei dem Bericht zu entnehmen, dass seine Familie mit dem Onkel verstritten und der Kontakt abgebrochen sei. Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen nicht gegen ihn zu verwenden. Er sei durch seine Erlebnisse im Krieg und während seiner Haft traumatisiert und befinde sich in regelmässiger (...) Behandlung. Er besuche auch eine (...). Zudem habe die Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt angemerkt, dass er unter den traumatischen Ereignissen leide, gegen Ende der Anhörung über starke Kopfschmerzen geklagt habe und seine Konzentrationsfähigkeit durch diese Umstände eingeschränkt gewesen sei.

Er erfülle klar die Risikofaktoren, denn er sei bereits einmal aufgrund des Verdachts einer Verbindung zu den LTTE verhaftet worden. Nur durch die Hilfe des Onkels seiner Frau sei er unter Auflage einer Unterschriftspflicht entlassen worden, der er jedoch nicht nachgekommen sei. Er befinde sich auf einer Liste von mutmasslichen sowie tatsächlichen LTTE-Mitgliedern und Sympathisanten. Er sei aus dem Flüchtlingslager geflohen und habe danach kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen. Nach seiner Flucht sei seine Frau immer wieder von Personen in Zivil aufgesucht und nach ihm gefragt worden. Dies sei auch vor kurzem der Fall gewesen. Der Einfluss des Onkels, der eine persönliche Freundschaft zu einem Armeeangehörigen pflege, sei begrenzt. Wie sich aus den beiliegenden Zeitungsartikeln ergebe, seien ein Schwager dieses Onkels und ein weiterer Verwandter getötet worden. Weiter seien 21 Personen, die für die C._______ gearbeitet hätten, erschossen worden. Auch andere Personen, die aus dem Flüchtlingslager geflohen seien, seien getötet worden.

4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und äusserte sich zu den vorgelegten Beweismitteln. Der Beweiswert der Dokumente sei als beschränkt zu erachten, da sie keine fälschungssicheren Merkmale aufwiesen und allgemein bekannt sei, dass solche Dokumente in Sri Lanka ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Es erstaune, dass die Arbeitsbestätigung erst zu so einem späten Zeitpunkt vorgelegt worden sei, wobei der Aufbewahrungsort am ehemaligen Wohnort des Beschwerdeführers als risikoreich erscheine, da es sich angeblich um belastende Dokumente handle. Auch erstaune das Verhalten der Behörden, die die Ehefrau bei ihrer Rückkehr nach der Beschaffung der Dokumente befragt hätten, ohne die Dokumente sichergestellt zu haben. Dies würde gegen deren Bedeutsamkeit sprechen. Die Dokumente zum Nachweis der Vermisstenmeldung der Ehefrau vom März 2009 belegten nur, dass sich die Eheleute kurz vor Kriegsende aus den Augen verloren hätten. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu den vorgelegten Zeitungsartikeln liessen den Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vermissen. Die eingereichten Arztberichte setzten sich nicht mit der Plausibilität der Ereignisse, die als Ursache für das diagnostizierte PTBS in Betracht fielen, auseinander. Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer habe Mühe, eindeutige und ausführliche Aussagen zu machen, stünden seine Vorbringen im Widerspruch zu den Aussagen seiner Verwandten. Auch unter Berücksichtigung der herabgesetzten Aussagequalität wegen einer Traumatisierung blieben mehrere wesentliche Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Vorbringen bestehen.

4.4 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, er habe aus Sorge um die Sicherheit seiner Frau lange gezögert, sie um die Beschaffung der beschwerdeweise eingereichten Dokumente zu bitten. Der Koffer, in dem sich die Arbeitsbestätigung befunden habe, sei im Jahr 2009, als sie nach ihm gesucht habe, an ihrem damaligen Aufenthaltsort bei einer befreundeten Person verblieben. Dort habe sie damals auch die Vermisstenmeldung bei der Human Rights Commission of Sri Lanka eingereicht. Seine Frau sei nach ihrer Rückkehr am 11. Juni 2018 aus E._______, wo sie die Dokumente beschafft habe, erneut von CID-Beamten aufgesucht und nach ihm gefragt worden. Er vermute, dass dies aufgrund ihrer Nachforschungen bei der Human Rights Commission of Sri Lanka der Fall gewesen sei. Auch habe sie noch ein Bestätigungsschreiben eines Priesters erhältlich machen können, welches jedoch aufgrund des mangelnden Beweiswertes nicht vorgelegt worden sei. Allenfalls hätten die Behörden auch so erfahren können, dass sie nach den Dokumenten gesucht habe. Sie habe die Dokumente unmittelbar nach ihrer Rückkehr ihrem Schwager zwecks Versand übergeben, weshalb sie von den Behörden bei ihr nicht hätten sichergestellt werden können.

5.

5.1 Vorab ist auf die strittige Frage der Verwertbarkeit der Angaben der Verwandten, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 17. April 2018 zur Botschaftsabklärung entgegengehalten wurden, einzugehen (vgl. A35/3). Das Bundesverwaltungsgericht misst diesen Angaben nicht den gleichen Beweiswert zu wie die Vor-instanz.

Aus dem Ergebnis der Abklärung geht hervor, dass die Angaben der Ehefrau zu den Problemen des Beschwerdeführers und zu ihrem Aufenthalt in den Jahren 2008 bis 2011 in sich widersprüchlich sind, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Onkel die Fragen im Rahmen der Botschaftsabklärung nicht beantwortet hat und - wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2018 zutreffend ausgeführt hat (vgl. A38/4) - den Antworten der Ehefrau des Onkels kein Beweiswert zuzumessen ist. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sie im fraglichen Zeitpunkt nicht dort gewohnt habe, sind nicht zu beanstanden. Er hat die Ehefrau des Onkels denn auch weder in der Anhörung noch in der ergänzenden Anhörung erwähnt. Da die Angaben der Angehörigen einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten, kann vorliegend offenbleiben, aus welchem Grund ihre Aussagen von jenen des Beschwerdeführers abweichen.

5.2 Im Ergebnis ist aber nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht zu genügen vermögen.

5.2.1 Zwar sind - wie in der Beschwerdeschrift angeführt - seine Angaben zu seiner Tätigkeit für die C._______ aufgrund eines möglichen Übersetzungsfehlers in der BzP nicht als widersprüchlich zu bezeichnen. Ebenso sind seine Angaben zur C._______, die gemäss Botschaftsabklärung als (...) der LTTE anzusehen ist, nicht zu beanstanden. Auch wurde die Stichhaltigkeit einzelner Argumente des SEM, die zur Begründung der Verfügung herangezogen wurden, nicht zu Unrecht angezweifelt (wie etwa das Abstützen auf unglaubhafte Angaben von Verwandten im Rahmen der Botschaftsabklärung, vgl. E. 5.1 hiervor). Letztlich ins Gewicht fällt aber die von der Vorinstanz insgesamt zu Recht angeführte Unstimmigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dies gilt insbesondere für den angeblichen Grund für die Ausreise vom 28. November 2014.

5.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass seine Angaben zum Zeitpunkt der geltend gemachten Flucht aus dem Camp, welche ihm im Juni 2009 gelungen sei, unglaubhaft sind. Seinen Aussagen sind relevante Indizien zu entnehmen, wonach er das Camp erst im Jahr 2010 verlassen haben kann.

Die chronologischen Angaben, wonach er sich nach seiner angeblichen Flucht aus dem Camp vom Juni 2009 ein Jahr lang bei den Verwandten seiner Frau in E._______ versteckt aufgehalten habe, passen nicht zu seinen Aussagen zum dortigen Besuch seiner Frau vom Oktober 2011. In der BzP brachte er vor, sich am 16. Mai 2009 der sri-lankischen Armee ergeben zu haben und nach einer Nacht in ein Flüchtlingslager in einem Schulhaus gebracht worden zu sein; von dort sei er nach einem Monat geflohen und habe sich ein Jahr lang in E._______ versteckt sowie sich danach bis zu seiner Ausreise vier Jahre lang in F._______ aufgehalten; seine Frau habe er zum letzten Mal im Oktober 2011 in E._______ gesehen; seine zweite Tochter sei am (...) geboren worden (vgl. A6/8 F7.01 und F3.01). In der Anhörung wiederholte er, sich nach der Flucht aus dem Camp vom Juni 2009 ein Jahr lang im Zimmer beim Onkel in H._______ versteckt zu haben (A17/12 F97 und F95). Sein Weggang nach F._______ sei im Jahr 2011 gewesen, der Besuch seiner Frau in E._______ im Oktober 2011, danach sei die zweite Tochter in Jaffna geboren worden (A17/14 F108, F111 und F115).

An mehreren Stellen in der Anhörung und in der ergänzenden Anhörung führte er aus, er habe sich ein Jahr lang beim Onkel seiner Frau versteckt in einem Zimmer aufgehalten (vgl. A17/12 F89, F95; A28/3 F11). Auf Vorhalt, dass dieser Zeitraum seiner Chronologie zufolge aber viel länger als ein Jahr gedauert haben müsste (nämlich mindestens zwei Jahre und vier Monate), blieb er wiederholt dabei, sich nur ein Jahr lang beim Onkel seiner Frau in E._______ versteckt zu haben (A28/20 F129 ff.). Auf weiteren Vorhalt hin sagte er aus, sein versteckter Aufenthalt in E._______ sei im Jahr 2010 gewesen sowie ein paar Monate davor und danach, es sei ihm damals psychisch schlecht gegangen (A28/20 F133). Dennoch ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die Zeit im Zimmer beim Onkel, die er eigenen Angaben zufolge «wie ein Gefängnis» erlebt hat (vgl. A28/12 F73), kürzer darstellen soll, als sie gemäss seiner Fluchtgeschichte gewesen sein müsste. Selbst unter der Annahme, seine Erklärung treffe zu und er wäre ein Jahr sowie ein paar Monate davor und danach beim Onkel gewesen, bleibt im chronologischen Ablauf immer noch eine Diskrepanz von mindestens einem halben Jahr, die nicht erklärt wird. Nach dem Gesagten bestehen erhebliche Zweifel am Zeitpunkt seiner angeblichen Flucht aus dem Camp.

Diese Zweifel an seiner Fluchtgeschichte, insbesondere am Zeitpunkt des Verlassens des Camps, erhärten sich bei der Durchsicht seiner Aussagen in der allgemeinen Befragung zum Wohnort und zum Verbleib seines Passes. Im Rahmen der BzP erklärte er, sich zirka ein Jahr lang in E._______ bei Verwandten seiner Frau aufgehalten zu haben, und zwar von 2010 bis 2011 (A6/5 F2.02). Dieser Aussage zufolge hätte er das Camp erst im Jahr 2010 verlassen können und wäre nicht bereits im Juni 2009 geflohen. Im Weiteren berichtete er in der BzP, seinen Pass im Jahr 2010 einem Schlepper gegeben zu haben (vgl. A6/6 F4.02). In der Anhörung erklärte er hierzu, «als ich aus dem Camp rausgekommen bin, wollte ich ins Ausland und dann habe ich ihn ihm gegeben» (A17/15 F126). Dass er im Rahmen der Befragung zum Verbleib seines Passes den Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zum Schlepper nach Verlassen des Camps auf das Jahr 2010 datiert, ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass er das Camp später verlassen haben müsste, als er in seiner Fluchtgeschichte angegeben hat.

5.2.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht angeführt, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den Umständen der angeblichen Flucht aus dem Camp gemacht hat. In der Anhörung gab er an, dass ihm ein Dorfvorsteher mit Informationen geholfen habe und er ohne Geldzahlung habe fliehen können (A17/F92 ff.). In der ergänzenden Anhörung erklärte er hingegen, dass der Onkel dafür Geld bezahlt habe (A28/12 F74 ff.). Auf Vorhalt hin gab er an, er könne sich wegen seiner Zuckerkrankheit nicht richtig konzentrieren (A28/20 F127 f.). Dies vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb er in der Anhörung ausdrücklich geltend gemacht hat, ohne Bestechung freigekommen zu sein. Konkret sagte er, «damals, als die anderen geflüchtet sind, hatte ich kein Geld. Ich bin gesprungen und geflüchtet» und ergänzte, «dadurch, dass ich mit den Leuten, die durch Bezahlung freigekommen sind, zusammen flüchtete, haben sie mich gesehen, aber dachten, ich sei einer von ihnen. Sie haben alle für die Flucht 40'000, 50'000 bezahlt» (A17/12 F92 und F94). Demgegenüber brachte er in der ergänzenden Anhörung vor, «obwohl dieser Onkel Geld bezahlt hatte, hatte ich Angst, in dieser Nacht von dort zu fliehen. Das Risiko war gross. Weil ich keine Chance mehr dort hatte, bin ich von dort geflohen» (vgl. A28/12 F74).

5.2.4 Als Grund für die Flucht aus dem Camp gab er an, nachdem er im Jahr 2006 einen Monat lang im Gefängnis gewesen sei, habe er im Camp im Mai 2009 befürchtet, identifiziert zu werden und deshalb wiederum im Gefängnis zu landen (vgl. A28/12 F72). Nach seiner Haftentlassung im Jahr 2006 sei er aus Angst um sein Leben ins Vanni-Gebiet geflüchtet, da er auf einer Liste von Leuten, die umgebracht würden, gestanden sei (vgl. A28/19 F122 ff.). Da sich aber aus seinen Angaben zu seinen Wohnorten, zu seinem Pass und aus dem von ihm dargestellten chronologischen Ablauf der Ereignisse bis zur Ausreise ergibt, dass er das Camp wahrscheinlich nicht im Juni 2009 verlassen hat, sondern wesentlich später (vgl. E. 5.2.3), ist auch dem von ihm geltend gemachten Grund für seine Flucht aus dem Camp die Grundlage entzogen. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf seine Angaben, er stehe seit der Entlassung aus der Haft im Jahr 2006 auf einer Liste von LTTE-Mitgliedern, die intensiv verfolgt würden.

5.2.5 Der Beschwerdeführer hat demnach nicht glaubhaft machen können, im Ausreisezeitpunkt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen aus dem Jahr 2006.

An diesem Ergebnis vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, belegen die Dokumente über die Vermisstenanzeige der Ehefrau bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom März 2009 lediglich, dass sie zu Kriegsende den Kontakt zu ihrem Mann verloren hat. Es wird auch nicht ersichtlich, inwiefern der in einer Zeitung aufgeführte Tod von Verwandten der Ehefrau zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers beitragen sollte. Er hat diese Personen in seiner Vor- und Fluchtgeschichte nicht erwähnt. Daran vermag auch die geltend gemachte Haft vom Jahr 2006, aus der er nach einem Monat freigekommen sei, nichts zu ändern, da nicht davon auszugehen ist, dass er deshalb noch nach einem längeren Aufenthalt im Flüchtlingscamp verfolgt worden sein sollte (vgl. E. 5.2.4 hiervor). Es trifft zwar zu, dass sich die Auswirkungen des attestierten H._______ unter anderem in Konzentrationsstörungen und Gedächtnisproblemen sowie in Verdrängungs- oder Vermeidungsprozessen zeigen können. Diese möglichen Ursachen lassen als Erklärung gewisse Unstimmigkeiten in den Angaben zeitlich chronologischer Abläufe und Mängel logischer Zusammenhänge nachvollziehbar erscheinen. Vorliegend geht es aber um gravierende Ungereimtheiten, die keine Kriegsgräuel betreffen. Insbesondere hat er sich in der Frage seines Aufenthaltes nach Kriegsende betreffend den Zeitraum von zweieinhalb Jahren in Widersprüche verwickelt. Da er durchaus in der Lage war, Fragen zu den übrigen Zeitabläufen in seiner Biographie konsistent zu beantworten (etwa zu den häufigen Umzügen von 1995 bis 2009), sind ihm seine unglaubhaften Angaben zu den Aufenthaltsorten in den Jahren von 2009 bis 2011 entgegenzuhalten. Da nicht glaubhaft ist, dass er nach Verlassen des Lagers noch einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen ist, sind auch die geltend gemachten wiederholten Besuche des CID seinetwegen bei seiner Frau nicht glaubhaft. Die vom SEM diesbezüglich angeführten Inkonsistenzen sind nicht zu beanstanden, weshalb auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann.

5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der Erfüllung von bestimmten Faktoren eines entsprechenden Risikoprofils Gefahr drohe.

5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden nach Sri Lanka, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an bestimmten Faktoren, welche in einer Gesamtschau zu würdigen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als Referenzurteil publiziert]). Als stark risikobegründend werden etwa eine Eintragung in der "Stop-List" (vgl. ebd. E. 8.5.2), eine Verbindung zu den LTTE (vgl. ebd. E. 8.5.3) und regimekritische Aktivitäten im Ausland (vgl. ebd. E. 8.5.4) angesehen, während das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise Rückführung oder Narben als schwache Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. ebd. E. 8.5.5).

5.3.2 Der Beschwerdeführer war selbst kein Mitglied der LTTE (vgl. A17/5 F25), sondern unterstützte diese, indem er von 2004 bis 2008 (...) für die C._______ (...) (vgl. E. 5.2 hiervor). Daraus lässt sich kein Risikoprofil begründen. Seine Vorbringen, er sei seit 2006 auf einer Liste von LTTE-Mitgliedern aufgeführt, weshalb er seit Kriegsende der Gefahr der Entdeckung und Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sind unglaubhaft geblieben. Im Weiteren ist seine Flucht aus dem Flüchtlingscamp unglaubhaft (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass er auf einer Stop-List eingetragen ist.

Die Herkunft aus dem Norden sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermögen die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen.

5.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der diversen aufgeführten Faktoren (Herkunft aus der Nordprovinz, persönlich durchgeführte Tätigkeiten für die LTTE, fünfjährige Landesabwesenheit) im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden muss, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seines Profils als potenzielle Bedrohung wahrnehmen würden (vgl. E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5). Daher kann in Kumulation sämtlicher genannter Elemente nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. An dieser Einschätzung vermag vorliegend auch die im Zuge des Regierungswechsels veränderte politische Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. In Würdigung der soeben angesprochenen Elemente ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, daher objektiv nicht begründet.

5.4 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was ihm aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit seines Ausreisegrundes nicht gelungen ist. Festzuhalten ist, dass sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst hat (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung.

Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3

7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.2 Im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O., E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, in welcher die Kernfamilie des Beschwerdeführers nach wie vor lebt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin (damals noch mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar sei, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (a.a.O., E. 13.3).

7.3.3 Der Beschwerdeführer wurde in Jaffna geboren (vgl. A14, Geburtsurkunde). Eigenen Angaben zufolge lebte er seit seinem 15. Lebensjahr mit seiner Familie im Vanni-Gebiet (A17/5 F27 - F28). 2006 heiratete er seine Frau in Jaffna. Seit ihrer ersten Schwangerschaft lebt sie wieder dort mit den gemeinsamen Kindern im Haus (...) (A17/5 F31). Zwar hat er selber seit 2008 keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern (vgl. A17/5 F30, A28/16 F100), seine Mutter schickt aber seinen Kindern gelegentlich Waren (A28/16 F104). Mit seiner Frau in Jaffna steht er zweimal monatlich in telefonischem Kontakt (A28/3 F5). Demnach ist davon auszugehen, dass er bei Rückkehr bei seiner Frau in Jaffna Aufnahme finden wird und darüber hinaus im Kontext des erweiterten Familienkreises über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimat verfügt, das ihn unterstützen kann, bis er sich eine eigene wirtschaftliche Zukunft aufgebaut hat. Aus den Akten geht hervor, dass er die Schule mit (...) abgeschlossen und danach Arbeitserfahrungen (...) gesammelt hat. Vor seiner Ausreise hat er in einer (...) gearbeitet. Aus dem (...) Austrittsbericht des (...) vom 26. August 2019 geht im Weiteren hervor, dass er den Schweizer (...) bestanden und bereits zweimal eine Arbeitsstelle gefunden, jedoch bisher von der Gemeinde keine Arbeitserlaubnis erhalten habe. Da ihm derzeit die Tagesstruktur fehle, wäre eine Arbeit sicher sinnvoll und hilfreich. Es ist ihm daher zuzumuten, bei Rückkehr wieder eine adäquate Tätigkeit als (...) oder (...) aufzunehmen.

7.3.4 Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermögen ebenfalls nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Laut Arztbericht vom 26. August 2019 leidet der Beschwerdeführer namentlich an (...). Er sei von Februar 2017 bis November 2017 tagesklinisch betreut und danach aufgrund (...) von 22. Januar 2018 bis zum 26. August 2019 ambulant behandelt worden. Er leide unter (...). Aus Kapazitätsgründen habe die ambulante (...) beendet werden müssen, eine weitere Behandlung der (...) sei hingegen dringend indiziert, wobei der Patient jedoch auf einen Dolmetscher angewiesen sei. Eine medikamentöse Behandlung mit (...) sei empfehlenswert. Gemäss Eintrittsbericht des (...) wird er erneut seit 17. März 2020 (...) tagesklinisch betreut. Am 19. Januar 2020 erfolgte eine Hospitalisation wegen (...). Gemäss Austrittsbericht vom 22. Januar 2020 erfolgt die Behandlung der (...) medikamentös und er wurde für die (...) aufgeboten. Der Beschwerdeführer erhält in der Schweiz folgende Medikamente: (...).

Eine Behandlung seiner (...) Beschwerden ist auch in seinem Heimatland möglich, zumal im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen ambulante Therapien möglich wären und diese grundsätzlich auch vom Staat bezahlt würden. Auch würde die in Jaffna stationierte I._______ anbieten. Die von ihm benötigte medikamentöse Behandlung mit (...) ist bei der J._______ grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot der J._______ bisweilen überstiegen hat (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-7355/2016 vom 11. Februar 2019 E. 11.5.2, sowie auch Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2 m.w.H.). Aus einer von BioMed Central (BMC) Public Health veröffentlichten Studie vom 8. August 2014 über den Zugang zu Medikamenten in Sri Lanka geht hervor, dass in den Apotheken Medikamente gegen (...) bezogen werden können, darunter das vom Beschwerdeführer benötigte (...) (vgl. BMC Public Health, A national survey on availability, price and affordability of selected essential medicines for non communicable diseases in Sri Lanka, https://bmcpublichealth.biomedcentral.com/articles/10.1186/1471-2458-14-817, abgerufen am 17. Juni 2020). Schliesslich sei auch auf die medizinische Rückkehrhilfe verwiesen (vgl. aArt. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG).

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Rückkehr in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird.

7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da er mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte, ist in Hinblick auf die vorgelegte Sozialhilfebestätigung vom 4. Juni 2018 von seiner Bedürftigkeit auszugehen, wobei auf Grund der Akten anzunehmen ist, dass diese auch noch zum heutigen Zeitpunkt gegeben ist. Da im Weiteren seine Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9.2 Gleichzeitig war gestützt auf aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG zum Zeitpunkt des Anfallens der Prozesshandlungen das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gutzuheissen, weshalb ass. iur. Christian Hoffs ein Honorar auszurichten ist (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wie in der aktualisierten Kostennote vom 23. August 2018 zutreffend festgehalten wurde, geht das Gericht bei der Festlegung des Honorars von einem Stundenansatz von Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Für Beschwerde und Replik wird ein Aufwand von 9.5 Stunden geltend gemacht, hinzu kommt noch der Aufwand für zwei Beweismitteleingaben vom 27. August 2019 und vom 8. April 2020, welcher sich auf zirka 0.5 Stunden beläuft. Entsprechend ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1'625.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um Beigabe von ass. iur. Christian Hoffs als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gutgeheissen. Ihm wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'625.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Anna Wildt

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-3613/2018
Date : 17. Juli 2020
Published : 27. August 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung.


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  44  93  105  106  108  110a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 5  48  49  52  63
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AS 2016/3101