Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7504/2016

Urteil vom 17. Juli 2019

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richterin Esther Marti,
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

A._______, geboren am (...),

Parteien Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______/Distrikt Jaffna (Nordprovinz) stammender ethnischer Tamile, reichte am 19. Juli 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, als Präsident des lokalen (...) Jugendliche für die LTTE rekrutiert und selber an einem LTTE-Training teilgenommen zu haben. Er habe in der Folge Probleme mit paramilitärischen Gruppen, der Armee und dem Criminal Investigation Department (CID) bekommen. 2007 sei er zudem unschuldig des Mordes an einer Person verdächtigt, inhaftiert und im Gefängnis misshandelt worden. Nach dem bedingungslosen Freispruch durch das Gericht im Jahr 2009 habe er 2010 erfahren, von Personen in Zivilkleidung gesucht zu werden, woraufhin er geflüchtet sei.

Das damalige Bundesamt für Migration lehnte sein Asylgesuch am 8. Juli 2011 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei 2009 freigesprochen worden; die Gewährung von Asyl gelte nicht der Wiedergutmachung erlittenen Unrechts. Seine Vorbringen seien insgesamt nicht asylrelevant, weshalb auf Unglaubhaftigkeitselemente nicht einzugehen sei.

Mit Urteil D-4209/2011 vom 31. Juli 2012 schützte das Bundesverwaltungsgericht den ablehnenden Entscheid. Nach Aktenlage galt der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2012 als untergetaucht.

B.
Am 26. Januar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer ein zweites Mal um Asyl. Dazu reichte er in Kopie ein Gerichtsdokument aus dem Jahr 2009, eine an ihn gerichtete polizeiliche Vorladung vom April 2012 sowie eine ebensolche betreffend seinen jüngeren Bruder C._______ vom Dezember 2012, eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC SL) über den Eingang einer Anzeige seiner Ehefrau vom 1. November 2011, die undatierte Anzeige seiner Ehefrau an die HRC SL sowie drei Bestätigungsschreiben ein.

C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 12. Februar 2013 erklärte er, er habe sich zwischenzeitlich bei einem Freund in Frankreich aufgehalten, dort jedoch kein Asylgesuch eingereicht. Zur Begründung des zweiten Gesuchs brachte er vor, seine Ehefrau habe im April 2012 eine polizeiliche Vorladung und im Mai 2012 eine gerichtliche Vorladung für ihn entgegengenommen. Auch sein Bruder habe eine polizeiliche Vorladung erhalten, dieser jedoch keine Folge geleistet. Er (der Beschwerdeführer) sei wegen derselben Sache vorgeladen worden, bezüglich welcher er bereits früher freigesprochen worden sei. Weil er nicht zuhause gewesen sei, sei seine Frau am 25. Oktober 2012 zu Hause von Unbekannten aufgesucht, nach ihm befragt und belästigt worden. Nachdem auch sein jüngerer Bruder nicht anwesend gewesen sei, seien zwei seiner Cousins, die sich zu dem Zeitpunkt im Haus befunden hätten, gefesselt, in einem weissen Van mitgenommen, geschlagen und später aus dem Van gestossen worden. Seine Frau habe den Vorfall bei der HRC SL angezeigt.

D.
Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu seinem Aufenthalt in Frankreich bekräftigte er seine Vorbringen und ergänzte, seine Frau sei nach dem Vorfall im Oktober 2012 in eine Wohnung in D._______ umgezogen. Seine beiden Cousins seien mit dem Tod bedroht worden, sollten sie Anzeige erstatten. Ausserdem sei einer seiner Brüder, ein (...) im Februar 2013 auf dem Heimweg von einem Auftrag von zwei Personen auf einem Motorrad verfolgt worden. Er habe in einem (...) Schutz gesucht und in der Folge aus Angst seine Tätigkeit als (...) aufgegeben. Alle Verwandten hätten ihren Wohnort gewechselt und aus Angst keinen der Vorfälle angezeigt.

Zur gerichtlichen Vorladung vom Mai 2012 erklärte er, diese anlässlich der BzP eingereicht zu haben. Sie würde nun im Dossier fehlen. Er würde das bei seiner Mutter befindliche Original nachreichen.

E.
Am 14. April 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Ehefrau vom 27. März 2014, in welchem sie über ihren Aufenthaltsort und den ihres Ehegatten Auskunft gibt, sowie einen von ihm handgeschriebenen Brief vom 25. März 2014 zu den Akten.

F.
Im Folgenden erkundigte sich der Rechtsvertreter, der den Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren vertreten hatte, wiederholt nach dem Verfahrensstand und kündigte eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an.

G.
Am 9. August 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine in der BzP und im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Vorbringen. Weiter teilte er mit, im Jahr 2014 sei er telefonisch mit der Entführung seiner Familie bedroht worden, wenn er nicht eine bestimmte Summe zahle. Eine Woche lang habe er ununterbrochen Anrufe erhalten, mehrmals am Tag, bis er das Telefon ausgeschaltet und die Nummer blockiert habe. Es sei immer dieselbe, ihm aber unbekannte Person gewesen, die ihn zu erpressen versucht habe. Er vermute, sie gehöre zu jenen Leuten, die ihn bereits im Jahr 2007 in einem weissen Van gejagt hätten. Damals habe ihn das Militär festgehalten und eingesperrt. Es sei bekannt, dass bewaffnete Gruppierungen immer wieder Leute erpressten. Er habe seinen Anwalt informiert und ein Schreiben mit der Schilderung des Vorfalls an das SEM geschickt. Seine Kinder gingen seither nicht mehr zur Schule. Die Familie wechsle ständig ihren Aufenthaltsort und lebe nun mit dem ältesten Bruder in E._______. Ergänzend brachte er vor, er habe bisher aus Angst verschwiegen, als Leiter der (...) für die Tamil Arasial Kachi-Partei bei den Wahlen Präsenz gezeigt, die Leute organisiert und sie in Reih und Glied gebracht zu haben. Darüber hinaus sei er nicht politisch aktiv gewesen. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht, er sei unruhig, schlafe schlecht und sei bereits seit zwei Jahren in ärztlicher Behandlung. Er reichte sodann einen Austrittsbericht der Notfallpraxis des Spitals (...) vom 18. Januar 2015 betreffend (...) und einen Arztbericht von Frau Dr. F._______vom 8. August 2016 ein, wonach er sich in medikamentöser Behandlung wegen (...) befinde.

Im Rahmen der Anhörung wurde nochmals die gerichtliche Vorladung vom Mai 2012 thematisiert. Der Beschwerdeführer behauptete, es müsse sich um ein anderes Gerichtsdokument handeln, als jenes, welches er bereits im ersten Verfahren zu den Akten gegeben habe. Das SEM setzte dem Beschwerdeführer eine Frist, um weitere Unterlagen einzureichen.

H.
Am 19. August 2016 erklärte der Beschwerdeführer, er könne das Original des Haftbefehls nicht beibringen, seine Mutter sei schwer erkrankt. Zum Beleg reichte er einen Arztbericht seiner Mutter sowie die Kopie seines
N-Ausweises zu den Akten. Zudem reichte er ein weiteres handgeschriebenes Schreiben in tamilischer Sprache ein (s. B31/5). In einem gesonderten Schreiben seiner Rechtsvertretung vom selben Tag teilte er mit, das Verfahren seines Bruders G._______ bei der Vorinstanz werde unter der Dossiernummer N (...) geführt.

I.
Am 16. September 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er gab an, das Original des Suchbefehls habe er nicht beibringen können, da seine Mutter es vor den Militärs, die Hausdurchsuchungen machten, versteckt und dann verloren habe. Betreffend die Verfolgungen durch Personen in einem weissen Van führte er aus, er könne über diese Ereignisse nicht sprechen, es bereite ihm Kopfschmerzen. Einmal habe er sich bei Auftauchen des weissen Vans versteckt und vor Angst uriniert (vgl. B37 F24). Das SEM thematisierte auch, dass ein Bruder des Beschwerdeführers inzwischen in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Dazu entgegnete Letzterer, er wisse zu den Fluchtgründen seines Bruders nur zu berichten, dass dieser auf dem Hof eine Grube gehabt habe und deswegen wohl in Verdacht geraten sei, darin Waffen verstecken zu wollen (vgl. B37 F19). Ansonsten habe der Bruder woanders gelebt und seine eigenen Probleme gehabt. Er dagegen habe sich seit 2007 mit der Familie immer auf der Flucht befunden und bei seinen Brüdern in E._______ oder in H._______ Zuflucht gesucht (beim jüngeren Bruder I._______ im Nachbarhaus für etwa 15 Tage [B37 F26 ff., 33 f.]), einmal auch bei einer Tante in J._______. Erst jetzt in der Schweiz habe er wieder mehr Kontakt zu seinem Bruder.

J.
Gemäss Aktenlage konsultierte das SEM im Nachgang zur Anhörung die Akten des Bruders G._______ (N [...]).

K.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein zweites Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und ihres Vollzugs.

L.
Der ablehnende Entscheid wurde am 2. November 2016 zunächst dem ersten Rechtsvertreter eröffnet. Dieser teilte am 11. November 2016 mit, seiner Ansicht nach nicht für das vorliegende Vertretungsverfahren mandatiert worden zu sein. Er ersuchte daher um erneute Zustellung und Eröffnung des Asylentscheids an den Beschwerdeführer.

M.
Am 14. November 2016 legte der rubrizierte Rechtsvertreter eine Vollmacht vor und ersuchte um vollständige Akteneinsicht. Am 18. November 2016 gewährte das SEM Akteneinsicht.

N.
Am 2. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und focht den Entscheid der Vorinstanz an. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Mitteilung und um Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums. Des Weiteren beantragte er die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung infolge Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung. Eventualiter beantragte er, die Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen, das Verfahren nach Aufhebung der Verfügung fortzuführen, anderenfalls sei das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

Mit der Beschwerdeschrift wurden 24 Beilagen zu den Akten gereicht, darunter eine umfangreiche Dokumentation zur Situation in Sri Lanka, zur Praxis der Vorinstanz sowie des Bundesverwaltungsgerichts, Berichte über die Verhaftung zweier in der Schweiz abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka und eine Dokumentation des Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2016 zur aktuellen Lage in Sri Lanka (inkl. CD mit Quellen).

O.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. Januar 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzubezahlen. Gleichzeitig wurde ihm das Spruchgremium bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer zahlte fristgerecht den Kostenvorschuss an die Gerichtskasse.

P.
In ihrer Verfügung vom 13. Februar 2017 trat die damalige Instruktionsrichterin auf die Beschwerde ein und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem forderte sie ihn auf, innert Frist die von ihm in der Beschwerde geltend gemachten Gesundheitsprobleme mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen und eine Erklärung über die Entbindung des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Bei Säumnis werde auf Grund der Akten entschieden.

Q.
Mit Eingabe vom 15. März 2017 übermittelte der Rechtsvertreter drei Arztberichte sowie die Entbindungserklärung von der Schweigepflicht.

R.
Am 20. März 2017 reichte der Rechtsvertreter die Arztberichte nochmals bei Gericht ein, zudem diverse Artikel und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts.

S.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. April 2017 die Abweisung der Beschwerde.

T.
In der Replik vom 25. April 2017 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Zudem wurden neun weitere Beilagen, namentlich Berichte zur Situation in Sri Lanka, übermittelt.

U.
Am 11. Januar 2019 wurde das Asylgesuch des Bruders G._______ (N [...]) negativ beschieden. Die dagegen am 11. Februar 2019 erhobene Beschwerde wurde unter der Dossiernummer
D-718/2019 beim Bundesverwaltungsgericht geführt.

V.
Mit Verfügung vom 17. April 2019 forderte das Gericht die Vorinstanz zur Bekanntgabe der im angefochtenen Entscheid erwähnten "Fachspezialistin" und "Chefin des Fachbereich Asyl EVZ K._______" auf.

W.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 an den Rechtsvertreter gab das SEM die Namen der den Entscheid unterzeichnenden Personen bekannt, woraufhin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2019 Gelegenheit zur allfälligen Beschwerdeergänzung bis am 22. Mai 2019 eingeräumt wurde.

X.
Am 6. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung sowie weitere diverse Beweismittel zu den Akten. Zudem ersuchte er um vorläufige Sistierung des Verfahrens.

Y.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 nahm der Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer schliesslich zur Bekanntgabe der am Entscheid beteiligten Mitarbeitenden Stellung und ergänzte seine Ausführungen zur veränderten Sachlage in Sri Lanka.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und Art. 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), womit auf die Beschwerde - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten ist.

1.5 Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag der Spruchkörper bekannt gegeben. Aus organisatorischen Gründen erfolgte zwischenzeitlich ein Wechsel der zuständigen Instruktionsrichterin und der Gerichtsschreiberin. Mit vorliegendem Urteil ist dem Beschwerdeführer das Spruchgremium hinreichend bekanntgemacht. Auf den mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde mit dem Beschwerdeverfahren des Bruders G._______ (D-718/2019) koordiniert.

4.
Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge; NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hin-weisen auf weitere Anschläge geschlossen, https://www.nzz.ch/international/kirchen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlossen-ld. 1479002 ; New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack, https://www.nytimes.com /2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html ; NYT vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don't Know, https://www.nytimes.com/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bombing-attacks.html , alle abgerufen am 28. Mai 2019).

Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Wie nachstehend aufgezeigt, gehört der Beschwerdeführer nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist. Aus den dargelegten Gründen wird der Sistierungsantrag abgelehnt und es kann im Sinne nachfolgender Erwägungen entschieden werden.

5.

5.1 In der Beschwerde wurden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche ebenfalls vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung der Rechtsgleichheit, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, einschliesslich einer Verletzung der Begründungspflicht, sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).

Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).

Gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1).

5.3 Einleitend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den diversen Rügen teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen und dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen wird.

5.4

5.4.1 Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, die angefochtene Verfügung enthalte weder ein Kürzel der Personen, welche den Entscheid unterzeichnet hätten, noch werde aus den nicht lesbaren Unterschriften sowie den vorgedruckten Funktionsbezeichnungen als "Fachspezialist" und "Chefin Fachbereich Asyl EVZ K._______" der Name der handelnden Personen ersichtlich. Daher könnten keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, wer für diesen Entscheid verantwortlich sei, womit die angefochtene Verfügung gegen den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit verstosse. Dieser schwere Mangel formeller Natur sei unheilbar, mache die Verfügung nichtig und führe zwingend zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Daran hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik fest.

5.4.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.

Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Teilurteil des BVGer D-1549/2018 vom 2. Mai 2018 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979).

5.4.3 Vorliegend ist die auf der Verfügung als "Chefin Fachbereich Asyl EVZ K._______" vermerkte Person weder aus dem Organigramm des SEM - welches auf dessen allgemein zugänglicher Website (https://www.sem.admin.ch) abgerufen werden kann - noch aus dem Staatskalender bestimmbar. Die über der erwähnten Funktionsbezeichnung stehende Handschrift ist schlecht lesbar, wobei nicht klar ist, ob es sich um eine Unterschrift oder um ein Kürzel handelt. Auch die Unterschrift über der links davon stehenden Funktionsbezeichnung "Fachspezialistin" ist nicht eindeutig lesbar. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2).

Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass der Rechtsvertreter bereits mit Schreiben vom 14. November 2016 an das SEM, in welchem er um Akteneinsicht ersuchte, die Offenlegung der Namen hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen (vgl. oben Sachverhalt Bst. M). Zudem wurde dem Beschwerdeführer der Name der beiden unterzeichnenden Mitarbeitenden des SEM nach Aufforderung des Gerichts am 2. Mai 2019 mitgeteilt, ohne dass der Rechtsvertreter in der Folge seine Einwände gegen die betreffenden Personen näher substantiierte, sondern lediglich auf die Möglichkeit der Heilung und eine allfällig zu entrichtende Parteientschädigung verwies. Auch aus den nachfolgenden Erwägungen lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte auf eine voreingenommene Beurteilung entnehmen (vgl. insbesondere E. 5.7 und E. 5.8). Im Teilurteil D-1549/2017 erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen, weshalb eine Heilung nach den Kriterien der Praxis des Gerichts möglich erscheine (vgl. Teilurteil D-1549/2017 E. 6.3; weiter BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2013/23 E. 6.1.3). Dies ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.5 Der Beschwerdeführer moniert weiter, das SEM habe gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 habe das Bundesverwaltungsgericht die Praxisänderung des SEM bezüglich Sri Lanka im Sommer 2014 bestätigt und klar definiert, welche Risikofaktoren zu einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung führten. Obwohl das SEM vorliegend durch die Einreichung des neuen Gesuchs hätte erkennen müssen, dass die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 8. Juli 2011 auf einer alten, inzwischen als unzulässig erachteten Rechtspraxis gefusst habe, habe es in seiner Verfügung vom 31. Oktober 2016 trotzdem die Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Verfahren pauschal als unglaubhaft erachtet und die Asylvorbringen im ersten und zweiten Gesuchs in unzulässiger Weise isoliert betrachtet. Diese seien jedoch im Sinne der Rechtsgleichheit zwingend in Revision zu ziehen und die Sache sei in ihrer Gesamtheit neu zu beurteilen.

Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers hat das SEM seine Vorbringen in seiner Verfügung vom 31. Oktober 2016 in ihrer Gesamtheit betrachtet. In Bezug auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Ereignisse in den Jahren 2007 bis 2010 durfte es auf die Verfügung vom 8. Juli 2011 verweisen, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Neues vorbrachte. Entgegen der Aussagen in der Beschwerde verwies das SEM dabei nicht auf die in der Verfügung vom 8. Juli 2011 letztlich offengelassenen Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen des Beschwerdeführers, sondern vielmehr auf deren fehlende Asylrelevanz, weshalb auch eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung nicht geboten war. Somit ist es inhaltlich auf die Vorbringen zu den Jahren 2007 bis 2010 eingegangen und hat die Vorbringen in ihrer Gesamtheit betrachtet. Die rechtliche Würdigung dieser Vorbringen durch das SEM ist nicht an dieser Stelle zu prüfen.

5.6 Aus der gleichen Erwägung und mit Hinweis auf E. 5.3 erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vorwurf der angeblich "unrichtigen" Wertung des im ersten Asylverfahrens zugrunde gelegten Sachverhalts und ist weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch konkret der Begründungspflicht oder auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsabklärung zu erkennen.

5.7

5.7.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsabklärung mit der Begründung, das SEM habe das Gerichtsdokument aus dem Jahr 2009, zwei Polizeivorladungen gegen ihn und einen Bruder) nicht vollständig und korrekt übersetzen lassen. Auch habe es ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme oder Frist zur Einreichung einer Übersetzung gegeben und die Beweismittel nicht einzeln erwähnt beziehungsweise nicht hinreichend geprüft. Bezüglich der Gerichtsvorladung vom Mai 2012 und einen Brief über die Zusammenfassung der Telefonerpressungen rügt er weiter, das SEM habe diese Beweismittel verloren beziehungsweise «temporär» verlegt sowie nicht oder nicht ordnungsgemäss ediert und paginiert. Überdies habe das SEM diese grundsätzlich nicht beachtet und nicht in einen Gesamtzusammenhang gestellt.

5.7.2 Zum Gerichtsdokument aus dem Jahr 2009 ist festzuhalten, dass es bereits im ersten Verfahren vorgelegt und gewürdigt wurde, ohne dass der Beschwerdeführer Einwände gegen dessen Übersetzung erhob. Zudem geht aus den Akten hervor, dass es sich um ein Urteil handelt, demzufolge er freigesprochen wurde. Dieses Dokument - ebenso wie alle anderen erwähnten Beweismittel - hat die Vorinstanz auch im Sachverhalt aufgenommen (vgl. angefochtene Verfügung B40/14 S. 2) und im Rahmen der Entscheidfindung zusammen mit den weiteren Vorbringen entsprechend berücksichtigt. Die erst auf Beschwerdeebene angebrachte Behauptung, mangels Übersetzung könnten dem Urteil keine Hinweise auf einen allfälligen Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers entnommen werden, wurde nicht weiter substantiiert. Angesichts der Würdigung des Urteils im ersten Verfahren und den dazu vorliegenden Informationen (Freispruch) musste sich die Vorinstanz auch nicht veranlasst sehen, eine umfassendere Übersetzung vorzunehmen. Anzumerken ist zudem, dass der Beschwerdeführer eine Übersetzung des Urteils ebenso wie aller anderen Beweismittel auch ohne entsprechende Aufforderung und Fristsetzung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte einreichen können; dem ist er jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht nachgekommen.

5.7.3 Bezüglich der polizeilichen Vorladungen ist ergänzend zu den vorstehenden Erwägungen auszuführen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu deren Inhalt und zum Grund ihrer Ausstellung angehört hat (vgl. rechtliches Gehör B11 S.2-3). Folglich musste sie sich auch nicht veranlasst sehen, weitergehende Nachforschungen zum Hintergrund des Dokuments anzustellen. Zudem hat sie sowohl die Beweismittel als auch die Angaben des Beschwerdeführers dazu in ihrem Entscheid aufgenommen und sich damit auseinandergesetzt. Mithin ist sie ihrer Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und auch ihrer Begründungspflicht hinreichend nachkommen.

5.7.4 Hinsichtlich der Gerichtsvorladung vom Mai 2012 brachte die Vorinstanz in der Vernehmlassung an, es handle sich bei dem angeblich verlorenen Beweismittel um eine Kopie eines Beweismittels, welches der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren ins Recht gelegt habe, und das auch im Beweismittelverzeichnis aufgenommen worden sei.

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines erneuten Gesuchs im Januar 2013 zu einer Gerichtsvorladung befragt wurde. Es trifft auch zu, dass die eingereichten Beweismittel - wie von ihm moniert - erst mehr als drei Jahre später, im August 2016, paginiert wurden. Bereits bei der BzP wurde jedoch im Protokoll eine Liste der eingereichten Dokumente erstellt, welche sich mit jener auf dem Beweismittelkuvert vom August 2016 deckt (vgl. B8 Ziff. 7.04) und die Gerichtsvorladung nicht umfasst. Es erscheint danach sehr wahrscheinlich, dass die Befragung zu einer «Gerichtsvorladung» ohne Bezug zu einem konkreten Dokument, allenfalls mit Blick auf das bereits eingereichte Gerichtsurteil und vor allem auf der Basis der Behauptung, eine Vorladung erhalten zu haben, erfolgte. Diese Annahme wird durch die Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung gestützt, als er auf Nachfrage zu bereits eingereichten Dokumenten die Gerichtsvorladung von sich aus nicht erwähnte, sondern nur die Polizeivorladungen und das Gerichtsdokument, welches er bereits im ersten Verfahren eingereicht hatte (vgl. B26 F5 ff.). Hinzukommt, dass er auch nach wiederholter Aufforderung der Vorinstanz nicht in der Lage war, das Dokument erneut einzureichen, was insoweit erstaunt, als er auf das Dokument angesprochen noch behauptete, das Original befinde sich bei seiner Mutter (vgl. B26 F105 f.). Dass diese es nach seinen Angaben nicht mehr beibringen konnte, ist nicht der Vorinstanz anzulasten. Nach dem Gesagten hat sie alles Erforderliche unternommen, um die Existenz und den Inhalt der gerichtlichen Vorladung abzuklären. Zudem hat sie die vorliegenden Angaben in ihrem Entscheid erwähnt und berücksichtigt, weshalb auch hier die Rügen des Beschwerdeführers fehlgehen.

5.7.5 Zum Brief, in dem der Beschwerdeführer die Telefonerpressungsversuche zusammenfasste, führte die Vorinstanz in der Vernehmlassung aus, es könne zwar nicht eruiert werden, ob ein solches Schreiben je bei der Vorinstanz eingegangen sei. Auch sei die diesbezügliche Passage im Protokoll tatsächlich unklar. Allerdings basiere auch ein solches Schreiben, falls es existiere, nur auf den Angaben des Beschwerdeführers. Dieser habe im Rahmen der Anhörung jedoch ausführlich Gelegenheit erhalten, sich zu den Drohanrufen zu äussern und allenfalls eine Kopie des Schreibens nachzureichen.

Nach Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz offensichtlich ein solches Schreiben erhielt, es aber nicht beziehungsweise falsch paginierte und edierte. So findet sich unter der Akte B17/4 (S. 1 und 2) sowie unter der Akte B31/5 (Anschreiben des Beschwerdeführers vom 19. August 2016, vgl. Sachverhalt Bst. H) auf den Seiten 3 und 4 ein handgeschriebener, vom Beschwerdeführer unterzeichneter Brief in tamilischer Sprache, der einmal auf März 2014 datiert ist und auch Angaben zu Telefonnummern umfasst. Die Beschreibung deckt sich mit seinen Aussagen zum Brief in der Anhörung (vgl. B26 F 36). Die Vorinstanz hat insoweit nicht ordnungsgemäss Beweis geführt über die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände und in der Folge der Verfügung einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Damit hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. zu allem BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus ist - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H., vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall, zumal das Dokument dem Gericht mit den vorinstanzlichen Akten vorliegt, die Vorinstanz sich in ihrer Vernehmlassung mit der Frage der Existenz des Briefes auseinandergesetzt und dieses im Weiteren in antizipierter Beweiswürdigung als ein allenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhendes Dokument qualifiziert hat. Nachdem auch alle anderen Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind, darf die vormals bestandene Gehörsrechtsverletzung als geheilt erkannt werden.

5.7.6 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung im Hinblick auf alle eingereichten Beweismittel nachgekommen ist oder deren Verletzung vorliegend geheilt werden kann. Nach dem zuvor Gesagten geht auch die Rüge fehl, die Vorinstanz habe die angebotenen Beweise nicht angenommen - abgesehen vom Schreiben zu den Telefonerpressungen - und nicht hinreichend gewürdigt.

5.8 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe trotz hinreichender Anzeichen während der einlässlichen Anhörung sowie der ergänzenden Anhörung seinen Gesundheitszustand nicht fachärztlich abgeklärt und auch nicht berücksichtigt, ob er sich aufgrund seiner psychischen Verfassung frei und ohne Einschränkungen zu seinen Asylgründen habe äussern können. Damit verletze sie ebenfalls seinen Anspruch auf vollständige und richtige Sachverhaltsabklärung. Darüber hinaus habe sie dem Beschwerdeführer eine nicht näher bekannte Tablette verabreicht.

Zunächst ist mit der Vorinstanz der offensichtliche aktenwidrige Vorwurf als unbegründet zurückzuweisen, wonach der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung angehalten worden sei, ein nicht bekanntes Medikament einzunehmen. Dem Anhörungsprotokoll ist, wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend bemerkt, eindeutig zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines offenkundigen Unwohlseins eine Pause und eine Tablette angeboten wurden, er aber erstere auch auf Nachfrage ablehnte und stattdessen ein von sich selber mitgeführtes Medikament einnahm (vgl. B37 F29-F32).

Sodann ist nach Prüfung der Akten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insbesondere während seiner einlässlichen Anhörung gesundheitliche Probleme (Angst, viel Nachdenken, Weinen, Vergesslichkeit, insgesamt depressive Zustände, welche mit Cipralex behandelt werden, Refluxstörungen) geltend machte (vgl. B26 F4, F42 ff., F79, F119 f.). Auch die Hilfswerkvertretung dokumentierte massive psychische Beschwerden. In der ergänzenden Anhörung weinte er und gab an, Kopfschmerzen zu haben (vgl. B37 F22 f., F29, F38). Diese gesundheitlichen Probleme sind von der Vorinstanz in den Anhörungen auch angesprochen und später in ihrem Entscheid zusammen mit den dazu eingereichten ärztlichen Unterlagen erwähnt worden. Zudem sind sie im Rahmen der asylrechtlichen Beurteilung - wenngleich äusserst knapp - rechtlich gewürdigt worden (vgl. angefochtene Verfügung B40/14 S. 3, 4 und 5). Ihre Begründung hat den Beschwerdeführer schliesslich in die Lage versetzen können, den Entscheid in diesem Punkt inhaltlich anzufechten und weitere Arztberichte einzureichen. Insoweit ist nicht nur der Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten, womit das Gericht insoweit in der Sache befinden kann. Die Vorinstanz hat auch ihrer Begründungspflicht genügt.

5.9 Schliesslich macht der Beschwerdeführer als formelle Rüge geltend, die Vorinstanz habe seine vermeintlichen und tatsächlichen Verbindungen zur LTTE sowie seine exilpolitische Tätigkeiten nicht hinreichend abgeklärt und gewürdigt.

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte LTTE-Verbindung im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Leiter der (...) (vgl. B26 F94 ff.) und seine Inhaftierung zugrunde gelegt, die weitergehenden Vorbringen zu seiner Tätigkeit zugunsten einer Partei namens Tamil Arasial Kachi im angefochtenen Entscheid erwähnt und bei der Risikoprofilbeurteilung rechtsgenüglich berücksichtigt hat. Dass sie dabei zu einer anderen Einschätzung gelangt als er, ist eine Frage der materiellen Würdigung des Sachverhalts, nicht seiner Abklärung. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene eine weitergehende LTTE-Verbindung im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren geltend machte (vgl. dazu oben E. 5.7.2), weshalb sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen musste, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen.

Die gleichen Erwägungen können zum vorgebrachten exilpolitischen Engagement angestellt werden. So machte der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in keiner der insgesamt drei Anhörungen geltend, jeweils am Heldentag teilgenommen zu haben, weshalb für die Vorinstanz kein Anlass bestand, entsprechende Aktivitäten abzuklären. Es lag gemäss seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) am Beschwerdeführer, seine Asylvorbringen glaubhaft darzulegen und Beweismittel einzureichen, die diese stützen könnten. Daran vermag weder der Umstand eines zweiten Asylgesuchs noch seine mehrjährige Anwesenheit in der Schweiz etwas zu ändern. Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass er selbst auf Beschwerdeebene seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht näher substantiierte oder mit Beweisen belegte.

5.10 Gesamthaft erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig oder konnten geheilt werden. Bei dieser Sachlage fällt die beantragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht. Das Gleiche gilt für die Anträge in der Beschwerdeschrift, den Beschwerdeführer erneut - namentlich zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten - durch eine andere Fachperson des SEM mit Kompetenzen zur Befragung traumatisierter Personen anzuhören sowie einen medizinischen Sachverständigen mit der Erstellung eines psychiatrischen Berichts zu beauftragen. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

7.

7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Asylvorbringen nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens seien als unglaubhaft zu erachten. Obwohl der Beschwerdeführer ausführlich Gelegenheit zu detaillierten Schilderungen seiner Asylvorbringen erhalten habe, seien seine Angaben etwa zur Suche nach ihm, zu den ihn suchenden Personen und ihrer Anzahl oder zum Grund der Vorladungen sehr oberflächlich, unsubstantiiert und ausweichend ausgefallen. Zudem sei sein Unwissen über die Angaben seiner Frau zu den Hintergründen der Suche nicht nachvollziehbar, zumal Letztere in der Anzeige beim HRC SL festgehalten habe, die Verwandten der Person, mit der seine Probleme 2007 begonnen hätten, würden weiter Rache suchen. Weiter seien die Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung der in Sri Lanka zurückgebliebenen Familienmitglieder zu wenig greifbar, um glaubhaft zu sein. Dies betreffe nicht nur die Belästigung seiner Ehefrau, sondern auch die Behelligungen, welche seine beiden Brüder angeblich zu erdulden gehabt hätten. Die Schilderungen seien jeweils vage und stereotyp geblieben. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten die Vorbringen nicht zu stützen, da es sich entweder um Gefälligkeitsschreiben handle oder um Kopien, so dass deren Echtheit nicht überprüft werden könne. Die ungeachtet der fehlenden Glaubhaftmachung der Asylvorbringen vorzunehmende Prüfung einer begründeten Verfolgungsfurcht anhand der durch das Bundesverwaltungsgericht entwickelten Risikofaktoren falle ebenfalls nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Im Zeitpunkt der Ausreise habe er nicht über ein nennenswertes politisches Profil verfügt. Diese Einschätzung werde auch durch die Vorbringen im Rahmen des zweiten Asylgesuchs, insbesondere die Unterstützung der Tamil Arasial Kachi-Partei nicht erschüttert, sofern dieses nachgeschobene Vorbringen überhaupt als glaubhaft zu erachten sei. Einzig ein langer Auslandsaufenthalt genüge ebenso wenig, um davon ausgehen zu müssen, es drohten ihm im Fall der Rückkehr Verfolgungsmassnahmen von Seiten der sri-lankischen Behörden. Da der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweise, könne er nach Sri Lanka zurückkehren, zumal er - wie von ihm selbst vorgetragen - im Jahr 2009 freigesprochen worden sei.

7.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen und monierte zur Hauptsache die vorinstanzliche Einschätzung, seine Vorbringen seien unglaubhaft, als willkürlich und unlogisch. Obwohl er sich bei der Anhörung in schwieriger psychischen Verfassung befunden und unter Gedächtnisproblemen gelitten habe, werfe sie ihm vage, detailarme Ausführungen vor, statt sich etwa auf das von ihm eingereichte, offenbar verlorene Schreiben zu den Telefonerpressungen zu stützen. Nicht zuletzt angesichts des Hinweises der Hilfswerksvertretung nach der ersten Anhörung auf seine «massiven psychischen Beschwerden» hätte die Vorinstanz nicht ohne weitere Abklärung seiner psychischen Gesundheit seine Vorbringen wegen Detailarmut für unglaubhaft erachten dürfen. Im Hinblick auf die Asylrelevanz machte er geltend, das ihm 2007 angelastete Delikt, aufgrund dessen er inhaftiert und 2009 freigesprochen worden sei, würde den LTTE zugeschrieben. Dies könnte eine Übersetzung des Gerichtsurteils von 2009 klarstellen, ebenso, ob er konkret der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden sei. Der ihm vorgeworfene Mord habe jedenfalls für viele Schlagzeilen in Sri Lanka gesorgt und sei in Verbindung mit den LTTE gebracht worden. Es bleibe sodann schleierhaft, wie die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, er sei bedingungslos freigesprochen worden. Im Zusammenhang mit seiner öffentlichen Funktion als Präsident des lokalen (...), in der er Jugendliche für die LTTE rekrutiert habe, seinem LTTE-Training sowie seiner mehrmonatigen Haft ergebe sich klar, dass er aus Sicht der sri-lankischen Behörden über enge Beziehungen zur LTTE verfüge. Seine Unterstützungstätigkeiten für die LTTE seien nach Kriegsende den sri-lankischen Behörden bekannt geworden, weshalb er behördlich gesucht worden sei. Auf den polizeilichen Vorladungen befände sich auch ein Eintrag zum Anlass der Vorladung, welcher Hinweise über die Verdachtsmomente liefern könnte, aufgrund derer er selbst nach mehrjähriger Landesabwesenheit gesucht werde. Ohne weitere Abklärungen sei zwingend davon auszugehen, dass sie im Zusammenhang mit der Verhaftung im Jahr 2007 stünden. Abgesehen davon sei er weiter durch die Angehörigen der ermordeten Person gefährdet, welche Druck auf die sri-lankischen Behörden ausübten, falsche Anschuldigungen gegen ihn verbreiteten und ihn durch eine paramilitärische Gruppierung töten lassen wollten. Überdies betätige er sich exilpolitisch, indem er regelmässig jeweils am Heldentag am 27. November in L._______ teilgenommen habe. Wie sich insbesondere aus Länderberichten, Zeitungsartikeln und gleich gelagerten Beschwerdeverfahren ergebe, müsse er darüber hinaus mit einer asylrelevanten Gefährdung bei einer Ausschaffung
nach Sri Lanka (Verhöre bei Ankunft, weiterführende Ermittlungen, Pflicht, sich gegenüber Behörden zur Verfügung zu halten) rechnen. Alle vorgenannten Aspekte begründeten letztlich sein erhöhtes Risikoprofil. Zusätzlich komme hinzu, dass er sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf der «Stop-List» der sri-lankischen Behörden befinde, seit langem im Ausland lebe und über keine gültigen Ausweispapiere verfüge.

7.3 Hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen verwies er in der Eingabe vom 15. März 2017 insbesondere auf den Bericht der Ärztin, welche den Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Erkrankung seit längerem behandle. Offensichtlich leide er unter schweren Depressionen und müsse Medikamente einnehmen. Das Sprechen über die Fluchtgeschichte löse bei ihm Atemnot und Schwindel aus. Die psychischen Probleme erklärten seine Einschränkungen anlässlich der Asylanhörungen.

7.4 In ihrer Vernehmlassung verwahrte sich die Vorinstanz insbesondere gegen den Anwurf des Rechtsvertreters, sie habe wichtige Beweismittel verloren und wolle dies vertuschen. In materieller Hinsicht erwähnte sie, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, sich zu weiteren politischen Aktivitäten zu äussern.

7.5 In seiner Replik ging der Beschwerdeführer erneut auf seine Rügen ein. Zudem führte er unter Verweis auf diverse Länderberichte und weitere Dokumente zu den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka aus, vor diesem Hintergrund würden sich die bei ihm vorliegenden Risikofaktoren noch vergrössern.

7.6 In seiner Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Terroranschläge in Sri Lanka im April 2019 sowie zahlreiche Berichte und Artikel geltend, die Lage habe sich noch einmal zugespitzt. Angesichts der politischen Verhältnisse und der anhaltend schlechten Menschenrechtssituation, welche von Folter und Übergriffen gegen ethnische Minderheiten geprägt sei, würde er mit seinem Risikoprofil bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten.

7.7 In seiner Stellungnahme zur Offenlegung der Namen von vorinstanzlichen Mitarbeitenden verwies er auf das Teilurteil D-1549/2017 zur Widerrechtlichkeit des Vorgehens der Vorinstanz und eine allfällige Entschädigung bei Heilung des Mangels. Zudem setzte er sich kritisch mit der Einschätzung der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts in anderen Entscheiden und Urteilen auseinander, wonach sich trotz Verhängung des Ausnahmezustands nach den Terroranschlägen, der Anwendung des Prevention of Terrorism Act (PTA) und weiteren Warnhinweisen zur Sicherheitslage in Sri Lanka nichts an der Gefährdungslage zurückkehrender, abgewiesener tamilischer Asylsuchender geändert habe. Dieser Lage müsse auch vorliegend begegnet werden.

8.

Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

8.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

8.2 Nach Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung und Anklage wegen Mordes an einem Landsmann im Jahr 2007, seiner Freilassung und letztlich seinem Freispruch im Jahr 2009 mit seinen Angaben im ersten Asylverfahren decken. Die Vorinstanz erachtete diese Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren offenbar als glaubhaft, zumal sie sich im Asylentscheid vom (...) 2011 lediglich mit der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte (vgl. A14/8). Auch im vorliegenden Verfahren werden diese Sachverhaltselemente nicht bezweifelt; die Vorinstanz geht im vorliegend angefochtenen Entscheid auf seine diesbezüglichen Schilderungen nicht näher ein, sondern legt diese ihren weitergehenden Erwägungen zugrunde. Sodann wird nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer vor 2007 als Präsident des lokalen (...) amtete und in dieser Funktion an verschiedenen LTTE-Anlässen mithalf sowie junge Leute zu einem LTTE-Training begleitete und selber ein solches Training absolvierte. Insoweit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und Beweismitteln.

8.3 Im Hinblick auf seine weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit diesen Ereignissen sowie betreffend die Vorladungen im Jahr 2012, die Telefonerpressungen im Jahr 2014 und eine allfällige Reflexverfolgung wegen seiner Brüder macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst geltend, er sei traumatisiert, was sich auf sein Aussageverhalten ausgewirkt habe. Die ihm von der Vorinstanz vorgehaltene Detailarmut eigne sich daher nicht, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben anzuzweifeln. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der ersten einlässlichen als auch der ergänzenden Anhörung gesundheitlich angeschlagen war und Mühe hatte, auf einige Fragen zu antworten sowie während der gesamten Anhörung konzentriert zu bleiben. Die von der Hilfswerksvertretung auf dem Beiblatt zum Protokoll der ersten Anhörung erwähnten «massiven psychischen Beschwerden» (vgl. B26 S. 15) werden auch durch die eingereichten Arztberichte gestützt, wonach er unter schweren Depressionen leide und das Erzählen über seine Fluchtgeschichte ihm Atemnot und Schwindel bereite. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer während der ergänzenden Anhörung über Kopfschmerzen klagte (vgl. B37 F29-F32). Es ist aber auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines ersten Asylverfahrens keine gesundheitlichen Probleme geltend machte. Nicht auszuschliessen ist daher, dass die psychischen Beschwerden, namentlich die Depressionen, auf die unsichere Aufenthaltssituation während des immerhin über dreieinhalb Jahre dauernden zweiten Asylverfahrens und seine schlechte Verfassung während der Anhörungen auf die herausfordernde Anhörungssituation zurückzuführen sind. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung eine Pause ablehnte und stattdessen eine Kopfschmerztablette einnahm. Demgegenüber kann den Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in einer Weise traumatisiert sei, die eine Beurteilung seiner Vorbringen verunmöglichen würde.

8.4 Selbst unter Berücksichtigung der persönlichen Erfahrungen des Beschwerdeführers bis zu seiner Ausreise und seiner psychischen Einschränkungen ist jedoch im Sinne nachfolgender Erwägungen nicht von der Glaubhaftmachung aller Vorbringen auszugehen.

8.4.1 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene Zweifel an seinem Freispruch im Jahr 2009 äussert, ist er darauf zu verweisen, dass diese Vorbringen in offensichtlichem Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen im ersten und vorliegenden Asylverfahren, wie auch zu den von ihm selber vorgelegten Bestätigungsschreiben, einschliesslich den Schreiben seiner Ehefrau und seiner Mutter, stehen. Ebenso wenig können den Akten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass das vorangehende Strafverfahren in einem LTTE-Zusammenhang zu sehen sei, wie er nun auf Beschwerdeebene darzulegen sucht. Seine Ausführungen dazu sind schon vor diesem Hintergrund als nachgeschobene Behauptung ihrerseits Zweifeln ausgesetzt. Daran vermögen auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, wonach der Mord im Jahr 2007 für Schlagzeilen gesorgt haben soll. Ebenso wenig vermag die erst im Zusammenhang mit den Telefonerpressungen erwähnte Aussage zu überzeugen, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 immer durch einen weissen Van gejagt worden. Nicht nur, dass er diesen Hinweis im ersten Verfahren und auch in der BzP zum zweiten Asylverfahren gänzlich unterliess. Angesichts der Angst, welche er vor seinen Verfolgern damals gehabt haben will, erscheint auch seine dazu angebrachte Begründung nicht überzeugend, er habe diesen Umstand vergessen. Im Weiteren hat er nicht hinreichend substantiieren können, dass und inwieweit ihm im Strafverfahren eine LTTE-Verbindung zur Last gelegt wurde oder er trotz seines Freispruchs deswegen weiterhin im Visier der Behörden sei. Insoweit bestand auch kein Anlass, das Gerichtsurteil aus 2009 zu übersetzen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich selber nur eine Vermutung aufstellte, aus dem Dokument könnten sich eventuell Hinweise auf eine allfällige LTTE-Verbindung ergeben. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Rechtsvertretung zwischen den Ereignissen in 2007 bis 2009 und den Erlebnissen des Beschwerdeführers einen Sachverhalt zu konstruieren versucht, aus dem auf eine Nähe oder gar Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE geschlossen werden könnte.

8.4.2 Die weiteren an die Asylvorbringen im ersten Verfahren anknüpfenden Vorbringen zur Unterstützung des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Leiter der (...) zugunsten der Tamil Arasial Kachi-Partei (Präsenz bei den Wahlen, Leute organisieren und sie in Reih und Glied bringen) sind zwar nicht als völlig ausgeschlossen zu erachten. Mit der Vorinstanz ist jedoch nicht ersichtlich, warum er diese Aktivitäten bislang verschwiegen haben soll. Seine diesbezüglichen Aussagen werden auch nicht durch die ins Recht gelegten Beweismittel gestützt. Vielmehr deuten die Bestätigungsschreiben, insbesondere jenes des Youth Community Centre darauf hin, dass er sich sozial im (...) engagierte, nicht jedoch politisch. Zudem gab er selber an, sonst nicht weiter politisch aktiv gewesen zu sein.

8.4.3 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund von Vorladungen aus dem Jahr 2012 erneut ins Visier der Behörden geraten zu sein. Dazu ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine gerichtliche Vorladung entgegen seiner Behauptung nicht zu den Akten gegeben wurde (vgl. E. 5.7.4) und es ihm nicht gelang, eine solche nachzureichen. Diesbezüglich verfangen auch seine Angaben nicht, seine Mutter habe das Dokument nicht mehr auffinden können, ebenso wenig sein Vorwurf auf Beschwerdeebene, die Vorinstanz habe das Dokument in Verstoss geraten lassen. Hinsichtlich der polizeilichen Vorladungen konnte der Beschwerdeführer in drei Anhörungen und auch auf mehrfache Nachfragen der Vorinstanz nicht hinreichend substantiiert darlegen, aus welchem Grund, durch welche und wie viele Personen er erneut gesucht würde. Vielmehr verlieren sich seine Aussagen in Vermutungen, die Vorladung stünden im Zusammenhang mit dem Strafverfahren von 2007 bis 2009. Dies gilt auch für die weiteren Angaben zu den Personen, welche die Vorladungen überbracht und seine Familie wiederholt aufgesucht haben sollen. Dieses Aussageverhalten verwundert selbst unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden, umso mehr, als der Beschwerdeführer im Kontakt mit seiner Familie in Sri Lanka und namentlich seiner Ehefrau stand, welche ihm von den Ereignissen vor Ort hätten berichten können. Seine Vorbringen auf Beschwerdeebene finden nur teilweise eine Stütze im Schreiben der Ehefrau, wonach die Verwandten der im Jahr 2007 ermordeten Person Rache üben wollten. Darüber hinaus wird aber nicht deutlich, dass und inwieweit die Probleme seiner Familie überhaupt in Verbindung mit den Vorladungen zu sehen sind. Insoweit ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis dato lediglich Kopien der Vorladungen zu den Akten reichte, sodass deren Echtheit nicht überprüft werden kann. Mithin kommt ihnen auch nur ein geringer Beweiswert zu. Insgesamt spricht einiges dafür, dass die Familie des Beschwerdeführers durch die Verwandten der ermordeten Person behelligt wurde, nicht aber, dass er erneut ins Visier der Behörden geraten ist.

8.4.4 Hinsichtlich der Telefonerpressungen im Jahr 2014 sind den Anhörungsprotokollen relativ vage Angaben zum Umfang und Inhalt der Anrufe sowie der anrufenden Person und der erpressten Summe zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verwies bereits in den Anhörungen von sich aus für eine weitere Substantiierung auf sein Schreiben an die Vorinstanz mit dem Hinweis, die Details nicht genau wiedergeben zu können, weshalb er sie aufgeschrieben habe. Dieses befindet sich auch entgegen der Annahme der Vorinstanz in den Akten wieder und wurde, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, im Jahr 2014 im zeitlichen Zusammenhang mit den dargelegten Erpressungen ein erstes Mal eingereicht. Insoweit scheint nicht vollkommen ausgeschlossen, dass die geltend gemachten Telefonerpressungen tatsächlich stattgefunden haben. Der Vorinstanz ist gleichwohl darin zuzustimmen, dass einem solchen persönlichen Schreiben ein geringer Beweiswert zukommt. Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich letztlich weitere Ausführungen zur Glaubhaftmachung der Telefonerpressungen.

8.4.5 Schliesslich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Brüder G._______ und C._______ Probleme gehabt zu haben, als unglaubhaft zu erachten. Abgesehen davon, dass Ersterer seine Vorbringen betreffend eine asylrelevante Verfolgung in Sri Lanka seinerseits nicht glaubhaft machen konnte (vgl. Urteil D-718/2019), gelang es dem Beschwerdeführer in den vorinstanzlichen Anhörungen weder substantiiert darzulegen, welchen Problemen der Bruder ausgesetzt gewesen sei, noch inwieweit er einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei. Bezeichnenderweise wich er auf Nachfragen der Vorinstanz in der Anhörung wieder von seiner diesbezüglichen Behauptung ab. Soweit er auf Beschwerdeebene Weiteres zur angeblichen Verfolgungssituation des Bruders und dessen angeblicher LTTE-Verbindung ausführte, dürften seine Angaben auf dem Umstand beruhen, dass beide durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden. Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung werden daraus aber ebenso wenig ersichtlich.

Bezüglich des jüngeren Bruders C._______ ist der Vorinstanz letztlich ebenso darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zu dessen Problemen wenig zu berichten wusste und den Nachfragen auswich. Dies erstaunt umso mehr, als er mit diesem Bruder längere Zeit auf der Flucht gewesen sein will. Bezeichnend ist überdies, dass er auf Beschwerdeebene nicht mehr näher auf seine angeblichen Probleme wegen dieses Bruders einging und auch insgesamt nicht darlegte, welcher Art der Reflexverfolgung er seinetwegen ausgesetzt gewesen sein soll.

8.5 Gesamthaft ist als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer vor 2007 als Präsident des lokalen (...) amtete und in dieser Funktion an verschiedenen LTTE-Anlässen mithalf, junge Leute zu einem LTTE-Training begleitete und selber ein solches Training absolvierte, ebenso, dass er im Jahr 2007 wegen Mordes inhaftiert und angeklagt, in der Folge aber freigelassen und 2009 freigesprochen wurde. Weiter ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Verwandten der im Jahr 2007 ermordeten Person im Jahr 2012 Rache an ihm üben wollten und seine Familie deswegen behelligten. Schliesslich erscheint nicht vollkommen ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 von Unbekannten am Telefon erpresst wurde.

Demgegenüber konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass der Mord im Jahr 2007 einen LTTE-Bezug aufwies, dass ihm während des Strafverfahrens eine LTTE-Verbindung zur Last gelegt wurde und er deswegen sowie angesichts seiner früheren Tätigkeit als Präsident des (...) und insbesondere für die Tamil Arasial Kachi-Partei ins Visier der sri-lankischen Behörden geriet. Ebenso ist nicht als glaubhaft zu erachten, dass er wegen seiner Brüder Probleme mit den sri-lankischen Behörden oder Dritten bekam.

9.
Es ist weiter zu prüfen, ob der glaubhaft gemachte Sachverhalt den Anforderungen an eine asylrelevante Gefährdung gerecht wird (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

9.1 Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers zugunsten der LTTE wurden bereits im ersten Asylverfahren gewürdigt und als nicht asylrelevant erachtet. Die neu geltend gemachten Aktivitäten zugunsten der Tamil Arasial Kachi-Partei sind nicht glaubhaft gemacht. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer daraus abgeleiteten LTTE-Verbindung Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hatte.

9.2 Soweit er und seine Familie im Jahr 2012 erneut Probleme mit der Familie der ermordeten Person bekamen, ist nach dem Freispruch aus dem Jahr 2009 festzuhalten, dass die Behelligungen von privaten Dritten, welche Rache üben wollten, und nicht von staatlichen Behörden ausgingen. Ausserdem fehlt es ihnen an einem asylrelevanten Motiv, zumal es nicht gelungen ist, in diesem Zusammenhang einen LTTE-Konnex herzustellen. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass die Behelligungen bis heute anhalten. Im Übrigen hätten er und seine Familie sich bei den staatlichen Sicherheitsbehörden wehren können respektive werden sie es bei allfälligen erneuten Bedrohungen auch heute tun können.

9.3 Die Telefonerpressungen gingen wiederum von privaten Dritten aus, welche vom Beschwerdeführer Geld einforderten. Auch diesbezüglich ist nach Prüfung der Akten jedenfalls nicht als erstellt anzusehen, dass diese Vorkommnisse aus asylrelevanten Motiven erfolgten, insbesondere in einem Zusammenhang mit seinen früheren LTTE-Unterstützungstätigkeiten standen. Vielmehr weisen die Telefonerpressungen einen rein strafrechtlichen Charakter auf und es gibt keinen Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer könnte sich dagegen nicht bei den zuständigen sri-lankischen Behörden wehren. Auch hier bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach dem Jahr 2014 in dieser Weise weiter behelligt wurde, weshalb auch die Aktualität der Vorbringen entfällt.

9.4 Gesamthaft betrachtet konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen.

10.
Es besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird.

10.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

10.2 Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er bis 2007 für die LTTE Unterstützungstätigkeiten ausübte. Im Weiteren erscheint nicht glaubhaft, dass seine Brüder LTTE-Verbindungen aufweisen. Damit liegt in seinem Fall allein ein stark risikobegründender Faktor vor. Dieser alleine vermag aber keine asylrelevante Gefährdungssituation zu begründen. Es müssen auch objektive Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt ist. Solche konnte er vorliegend für den Zeitpunkt der Ausreise und mit den seither geltend gemachten Ereignissen in Sri Lanka nicht glaubhaft machen (vgl. E. 8 und 9). Seine erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sind als nachgeschoben zu erachten, nicht hinreichend belegt worden und tragen - diese als wahr unterstellt - angesichts ihres geringen Ausmasse auch zu keiner Profilschärfung des Beschwerdeführers bei. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden weiterhin beziehungsweise im Zeitpunkt der Einreise auf sich ziehen könnte, und ebenso wenig, dass er auf einer «Stop-List» vermerkt ist. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, die Landesabwesenheit sowie fehlende Reisepapiere reichen ebenfalls nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka. Zudem stellt eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Von - ebenfalls nicht asylrelevanten - weitergehenden Ermittlungen oder einer Pflicht, sich nach Einreise gegenüber den Behörden zur Verfügung zu halten, ist im Fall des Beschwerdeführers nach dem zuvor Gesagten nicht auszugehen.

11.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen.

12.

12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

12.2

12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

12.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, nach Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie befasst und festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall anhand verschiedener Aspekte eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. dazu das Urteil des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, § 37 m.w.H.). Personen, die einer bestimmten Gruppe angehören, welche systematisch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind, könnten sich ohne Darlegung weiterer besonderer herausgehobener Merkmale auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK berufen (Urteil des EGMR, X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14, § 61 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umfassend mit den massgeblichen Risikofaktoren auseinandergesetzt, wann Personen zu jener bestimmten Gruppe gezählt werden können (vgl. a.a.O. E. 8). Nach vorstehenden Erwägungen sind im Falle des Beschwerdeführers keine Risikofaktoren ersichtlich, welche sowohl einzeln als auch in einer Kombination betrachtet auf eine ernsthafte Gefährdung schliessen liessen (vgl. oben E. 10). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Hierzu sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen unter E. 4 verwiesen.

12.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

12.3

12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

12.3.2 Im vorerwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 - 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya; mit Ausnahme des "Vanni-Gebietes" im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) erachtete das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.3.3). Diese Rechtsprechung ist weiterhin gültig.

12.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______/Distrikt Jaffna. Der Distrikt zählt zur Nordprovinz, nicht hingegen zum "Vanni-Gebiet", wie es in BVGE 2011/24 definiert wurde. In individueller Hinsicht verfügt der Beschwerdeführer mit Ehefrau, Kindern und weiteren Familienangehörigen, welche in verschiedenen Orten in der Nordprovinz leben, über ein tragfähiges Beziehungsnetz und Unterkunftsmöglichkeiten vor Ort. Zudem hat er acht Jahre die Schule besucht und langjährige Berufserfahrungen im Handelsbereich. Seine Familie lebt unter anderem von der Landwirtschaft, womit auch der Aufbau einer Existenzgrundlage gegeben erscheint.

12.3.4 Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Gemäss Aktenlage litt oder leidet der Beschwerdeführer unter Brustschmerzen sowie Refluxstörungen, die medikamentös behandelt wurden. Im Hinblick auf die psychischen Symptome für eine Traumatisierung kann den eingereichten Arztberichten entnommen werden, dass er wegen depressiver Phasen in Behandlung ist. Eine akute Fremd- oder Selbstgefährdung wird nicht angenommen. Zudem wird der Beschwerdeführer gemäss der vorliegenden Arztberichte medikamentös behandelt. Ohne in Abrede zu stellen, dass vergangene Erfahrungen sowie die unsichere Situation im Asylverfahren den Beschwerdeführer belastet haben und allenfalls noch belasten, ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weil er nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten könnte. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass die geltend gemachten Gesundheitsprobleme auch in der Heimat behandelt werden können. Dass im Heimat- oder Herkunftsstaat allenfalls nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung seiner psychischen Symptome möglich ist, steht dem Wegweisungsvollzug ebenso wenig entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer von medizinischer Rückkehrhilfe profitieren.

12.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

14.

14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da zwei der formellen Rügen des Beschwerdeführers zu Recht erfolgten (fehlende Offenlegung der Namen vorinstanzlichen Mitarbeitenden; fehlende falsche Paginierung und Edierung eines Beweismittels), auch wenn er mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht durchdrang beziehungsweise die Mängel geheilt werden konnten. Die Verfahrenskosten sind danach um Fr. 200.- auf Fr. 1300.- zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Satz 2 VwVG).

Der mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 einverlangte und vom Beschwerdeführer innert Frist gezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen. Mithin wird dem Beschwerdeführer auferlegt, innert angemessener Frist zugunsten der Gerichtskasse einen Betrag von Fr. 700.- für die noch ausstehenden Verfahrenskosten zu überweisen.

14.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz 4.69). Die zwei (formellen) Rügen erwiesen sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Für die erwähnten Rügen geht das Bundesverwaltungsgericht von einem Aufwand von insgesamt Fr. 200.- aus, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten hat. Der Antrag auf entsprechende Entschädigung von Fr. 400.- ist abzulehnen, zumal der entsprechende Betrag deutlich überhöht erscheint.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der in Höhe von Fr. 600.- geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

Der Beschwerdeführer hat den verbleibenden Betrag von Fr. 700.- innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-7504/2016
Datum : 17. Juli 2019
Publiziert : 05. August 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AuG: 83 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
25 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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