Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3816/2012

Urteil vom 17. Juni 2014

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber,

Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

A._______,geboren am (...),

seine Ehefrau B._______,geboren am (...),

deren Kinder C._______,geboren am (...),

D._______,geboren am (...),

Parteien und E._______,geboren am (...),

alle Kongo (Kinshasa),

alle vertreten durch

lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihre Heimatstadt Kinshasa eigenen Angaben zufolge am 21. resp. 22. August 2009 per Schiff nach Brazzaville und gelangten von dort aus auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 15. April 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe Asylgesuche stellten. Am 20. April 2010 fand eine summarische Befragung der Beschwerdeführenden zu ihrer Person und ihren Ausreisegründen statt. Am 11. Mai 2010 folgte eine einlässliche Anhörung. Die Beschwerdeführenden wurden mit Zuweisungsentscheid des BFM vom 17. Mai 2010 dem Kanton F._______ zugeteilt. Am 4. Juni 2012 fand eine ergänzende Anhörung statt. Anlässlich der mündlichen Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend:

Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei ungefähr seit dem Jahr 2000 bzw. 2002 Mitglied der Église de l'Armée de Victoire und seit 2004 bzw. 2008 [spezielle Funktion] dieser Kirche in Kinshasa gewesen. Im Mai 2006 habe er erlebt, wie Polizisten, bewaffnet mit elektrischen Schlagstöcken, seine Kirche gestürmt hätten. Es sei zu gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen. Er und weitere Personen seien verletzt ins Spital gebracht worden, während andere verhaftet worden seien. Darunter habe sich auch der Vorsteher und Gründer der Kirche, Erzbischof Fernando Kutino, befunden, der zu einer Gefängnisstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin begonnen, sich politisch für die Freilassung von Kutino einzusetzen, und habe sich für die von Kutino angeführte Bewegung "Sauvons le Congo" engagiert. Konkret sei er für die Propaganda der Partei verantwortlich gewesen und habe auch an Demonstrationen teilgenommen. Am 19. August 2009 habe er mit weiteren Anhängern von Kutino die Büros der Regierungspartei PPRD (Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie) geplündert und daraufhin vor den Soldaten fliehen müssen. Er sei zu Hause gesucht worden; sein Vater sei seinetwegen misshandelt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich bei Nachbarn mit den Kindern verstecken können; bzw. die Soldaten hätten auch die Beschwerdeführerin nach ihrem Mann gefragt. Der Pastor der Kirche habe die Beschwerdeführerin und die Kinder zum Beschwerdeführer in dessen Versteck begleitet und ihnen bei der Ausreise nach Brazzaville geholfen. Zwei ihrer Kinder - den zweit- und den drittältesten Sohn - hätten sie in Kinshasa zurücklassen müssen, da diese beiden im Zeitpunkt der Flucht nicht zu Hause gewesen seien und man auch später keine Gelegenheit mehr gehabt habe, sie aufzufinden. Der Vater des Beschwerdeführers sei kurze Zeit später aufgrund der erlittenen Misshandlungen gestorben; auch die Mutter des Beschwerdeführers sei, aus Kummer, gestorben. Nachdem sie erfahren hätten, dass sie auch in Brazzaville gesucht würden und eine Auslieferung von dort hätte drohen können, seien sie mit Hilfe eines Schleppers per Flug nach Frankreich und von dort in die Schweiz weitergereist.

Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen folgende Beweismittel zu den Akten: eine Todesbescheinigung vom (...) 2009 betreffend den Vater des Beschwerdeführers, einen Mitgliederausweis des Beschwerdeführers bei der christlichen Gemeinschaft "Armée de Victoire" (ausgestellt am (...) 2006), ein Foto mit vier Männern, welche später an einer Demonstration ums Leben gekommen seien. Ferner wurden zwei Verlustbestätigungen des Einwohneramts der Gemeinde G._______/Kinshasa betreffend Wählerausweise resp. medizinische Bescheinigungen des Beschwerdeführers und seiner Frau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), datierend vom (...) 2010, zu den Akten gereicht.

B.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 - den Beschwerdeführenden eröffnet am 20. Juni 2012 - lehnte das BFM deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es hielt im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermöchten, und bezeichnete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die genaue Entscheidbegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe vom 17. Juli 2012 focht der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme. Ferner wurde der Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerde wurde eine Bestätigung finanzieller Unterstützung durch die Gemeinde H._______ vom 5. Juli 2012 beigelegt.

D.

Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass sich die Beschwerdeführenden als asylsuchende Personen bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde eingeladen.

E.

Mit Vernehmlassung vom 10. August 2012 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Dennoch hielt es fest, dass die Altersangaben der Kinder nicht belegt seien. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen seiner Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhielt, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

F.

Der Rechtsvertreter nahm mit Schreiben vom 29. August 2012 Stellung zur Vernehmlassung des BFM und monierte, das BFM habe hinsichtlich des Alters der Kinder nicht ausgeführt, welche Konsequenzen aus dieser Beurteilung zu ziehen seien. Obwohl die Vorinstanz der Frage des Alters entscheidwesentliche Bedeutung beimesse, habe sie es unterlassen, diesbezüglich Abklärungen zu treffen. Damit habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig abgeklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten unglaubhaft. So seien die Beschwerdeführenden gemäss Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin Ende August 2009 nach Brazzaville geflohen, während deren ältester Sohn C._______sinngemäss angegeben habe, erst Anfang April 2010 ausgereist zu sein. Ebenso sei die Ausreise im August 2009 kaum zu vereinbaren mit dem Ausstellungsdatum der Verlustbestätigungen (Datum: (...) 2010), zumal daraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin persönlich bei den Einwohnerbehörden vorgesprochen hätten und die hierzu angeführte Erklärung des Beschwerdeführers, diese Dokumente seien vom Schlepper besorgt worden, nicht zu überzeugen vermöge.

Sodann habe die Beschwerdeführerin die Vorfälle, die sich unmittelbar nach den Ausschreitungen anlässlich der vom Beschwerdeführer organisierten Demonstration ereignet haben sollen, in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich geschildert. So habe die Beschwerdeführerin sich der einen Version zufolge sofort versteckt, während anderen Aussagen gemäss Soldaten sie nach ihrem Mann befragt hätten. Die Darstellungen, wie viele der Kinder in der fraglichen Nacht zu Hause gewesen seien, seien ungereimt; es sei zudem auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin während der Fahndung mit den Kindern bei ihren Nachbarn versteckt gehalten hätte, wo doch dieser Ort kaum als Versteck geeignet gewesen wäre.

Weiter seien gestützt auf die Abklärungen des amtsinternen Länderanalysten im Internet keine Medienberichte über die vom Beschwerdeführer geschilderte gewaltsame Kundgebung vom 19. August 2009 in Kinshasa zu finden. Dies lasse darauf schliessen, dass es sich um eine konstruierte Asylbegründung handle.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft bei der religiösen Gemeinschaft "Armée de la Victoire" und zu seiner Funktion als [spezielle Funktion] seien schliesslich ebenfalls unglaubhaft, da er an der Anhörung beispielsweise keinen Bibelspruch habe rezitieren können und bei der Ansicht von Portraitfotos von Exponenten der "Armée de Victoire" mit einer Ausnahme deren Namen und Funktion nicht habe nennen können. Dem Mitgliederausweis bei der "Armée de la Victoire" sei im Übrigen kein Beweiswert zuzuerkennen, da es sich hier nicht um ein offizielles Dokument handle und somit eine Ausstellung gegen Bezahlung oder aus Gefälligkeit jederzeit möglich gewesen wäre.

6.

6.1 Vorab ist die formelle und verfahrensrechtliche Rüge zu prüfen, wonach die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt erstellt habe und insbesondere zu Unrecht auf die Aussagen des ältesten Sohnes der Beschwerdeführenden abgestellt habe, ohne dass die aktenkundig [gemachten Probleme] des Sohnes seriös abgeklärt worden wären (vgl. Beschwerde S. 4).

Die Vorinstanz zog die Aussagen des Sohnes der Beschwerdeführenden insbesondere im Zusammenhang damit bei, dass dessen - freilich nur sinngemäss vorliegenden - Angaben zum Zeitpunkt, wann man Kinshasa verlassen habe, mit den Aussagen seiner Eltern in Widerspruch stünden. Demgegenüber haben beide Beschwerdeführenden in den Anhörungen wiederholt zu Protokoll gegeben, der älteste Sohn habe [Probleme] (vgl. A3/11 S. 6; A4/10 S. 5, 6; A10/14 S. 10; A11/8 S. 3, 4; A22/9 S. 6; A23/8 S. 2).

Auch eine Durchsicht der Befragungsprotokolle des bei den Befragungen (...) bzw. (...)-jährigen Sohnes lässt in der Tat Zweifel daran zu, dass er präzise und verwertbare Aussagen gemacht habe. Seinen Angaben zufolge habe er nur wenige Jahre die Schule besucht und sich danach mit anderen Jugendlichen ohne Schulbesuch und ohne Arbeit in Kinshasa die Zeit vertrieben (A5/9 S. 2, 4; A12/7 S. 2 f.; A24/7 S. 2, 5), seine Schilderungen zu den angeblichen Reiseumständen sind widersprüchlich und eher wirr (vgl. A5/9 S. 5 f.; A12/7 S. 4); auch über einfachste Sachverhalte wie beispielsweise seine Verwandten wusste er keine Angaben zu machen (A24/7 S. 3).

Nach Einschätzung des Gerichts lassen sich aus den Aussagen des Sohnes - im Vergleich zu den Schilderungen seiner Eltern - keine entscheidrelevanten Ungereimtheiten ableiten und begründen. Dies betrifft indessen lediglich eine - eher untergeordnete - Erwägung der Vorinstanz im Rahmen der gesamten, ausführlichen Glaubhaftigkeitsprüfung, auf die nachfolgend zurückzukommen sein wird. Im Übrigen ist es als sachgerecht zu bewerten, dass das Asylgesuch des - mittlerweile volljährig gewordenen - Sohnes gemeinsam mit jenem seiner Eltern und Geschwister behandelt worden ist.

Eine Kassation der angefochtenen Verfügung aus den skizzierten Überlegungen drängt sich nicht auf, und nach dem Gesagten kann die Frage vorliegend letztlich offen bleiben, ob der Sohn der Beschwerdeführenden tatsächlich [Probleme hat].

Im Übrigen ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden eine ergänzenden Anhörung durchgeführt hat, um offene Fragen zu klären (vgl. A22/9 und A23/8), und des weiteren Abklärungen des internen Länderanalysedienstes veranlasst hat, um die geltend gemachte angebliche Demonstration und Plünderung des PPRD-Büros im August 2009 zu verifizieren. Der geltend gemachte Sachverhalt wurde mit diesem Vorgehen in rechtsgenüglicher Art abgeklärt, die nicht zu beanstanden ist.

6.2 Im Rahmen der Replik wurde zudem gerügt, das Alter der Kinder sei trotz dessen entscheidrelevanter Bedeutung nicht abgeklärt worden. Das BFM hält in seiner Vernehmlassung zwar fest, dass die Kindesalter nicht belegt seien, indessen räumt es diesem Aspekt - anders als dies der Rechtsvertreter in seiner Replik auffassen will - keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Auf diesen Aspekt ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen, da diesem bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Sachverhalts keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt.

6.3 Mit seinen Erwägungen hat sich das BFM somit zu Recht auf die erheblichen Vorbringen bzw. wesentlichen Argumente beschränkt, welche für die vorliegende Entscheidbegründung erforderlich waren. Somit wurde der rechtserhebliche Sachverhalt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden vom Bundesamt hinreichend abgeklärt. Die bestehende Aktenlage bietet damit eine genügende Entscheidgrundlage. Der angefochtenen Verfügung sind demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt.

7.

Im Folgenden prüft das Bundesverwaltungsgericht die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführenden auf deren Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG beziehungsweise deren Asylrelevanz gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

7.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, durch ihre Zugehörigkeit zur Kirche "Armée de Victoire" und zur Bewegung "Sauvons le Congo" seien sie in Kinshasa Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Es ist somit der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihres religiösen und politischen Profils begründete Furcht vor Verfolgung durch die kongolesischen Sicherheitskräfte haben müssen.

Bei der Kirche "Armée de Victoire" handelt es sich um eine der grössten Freikirchen (eglises de réveil) in Kinshasa, die aufgrund der dortigen wirtschaftlichen und sozialen Misere eine grosse Anhängerschaft in der Bevölkerung zählt. Fernando Kutino ist der Gründer und Vorsteher dieser Kirche. Im Mai 2003 gründete er die religiös-politische Bewegung "Sauvons le Congo". Aufgrund verschiedener regierungskritischer Reden in der Öffentlichkeit wurde Fernando Kutino im Mai 2006 verhaftet und am 2. Oktober 2008 zu zehn Jahren Gefängnishaft verurteilt. Das gegen dieses Urteil ergriffene Rechtsmittel wurde am 23. Juli 2009 durch das militärische Obergericht abgelehnt und der Entscheid der Vorinstanz bestätigt. Kutino musste nach einem Herzanfall im September 2013 in Kinshasa hospitalisiert werden; er befindet sich aber weiterhin in Haft.

Eine Auswertung vorliegender Lageberichte zur Situation von Anhängern der "Eglise Armée de Victoire" oder von "Sauvons le Congo" ergibt keine Hinweise auf eine mögliche Diskriminierung oder Verfolgung dieser religiös-politischen Gruppierung. Gemäss der Nichtregierungsorgani-
sation Freedom House seien in den vergangenen Jahren keine Fälle
von religiösen Diskriminierungen bekannt geworden, obwohl gewisse Kirchenführer sich politisch engagiert hätten und deswegen staatlich
verfolgt worden seien (vgl. Freedom House, Countries at the
Crossroads 2012 - Democratic Republic of the Congo, September 2012, http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/DR%20Congo%20FINAL_0.pdf, S. 10 der PDF-Version, abgerufen am 29.10.2013).

Vor diesem Hintergrund und nach eingehender Prüfung der Akten sind die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden in Übereinstimmung mit dem BFM als überwiegend unglaubhaft zu bezeichnen. Dass die Beschwerdeführenden Christen bzw. Mitglieder der christlichen Freikirche "Armée de Victoire" sind, erweist sich zwar als überwiegend glaubhaft, indessen sind - wie nachfolgend aufgezeigt - beachtliche Zweifel an den geltend gemachten Verfolgungserlebnissen anzubringen.

7.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, Gläubige der christlichen Gemeinschaft "Eglise Armée de Victoire" zu sein. In den Befragungsprotokollen des Beschwerdeführers kommt vielerorts zum Ausdruck, dass er sich aktiv am kirchlichen Geschehen beteiligt habe. Entsprechend kann er verschiedene bedeutende Persönlichkeiten dieser Kirche nennen sowie wichtige religiöse Örtlichkeiten korrekt angeben (vgl. A3/11 S. 6; A10/14 S. 4 Q25 ff.). Angesichts der gesamten Kenntnisse über die Kirche ist - zumindest hinsichtlich des Beschwerdeführers - davon auszugehen, dass dieser tatsächlich aktiv am Kirchenleben teilnahm. Demgegenüber ist festzuhalten, dass die Protokollaussagen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als [spezielle Funktion] unglaubhaft sind. Seine Ausführungen zu den hierzu gestellten Fragen fielen äusserst knapp und entsprechend unsubstantiiert aus; ferner war er auf Anfrage nicht in der Lage, seinen Lieblingsvers der Bibel, den Psalm 1, zu zitieren (vgl. A22/9 S. 3 F11 ff.). Gegen die vom BFM vorgehaltene Unkenntnis christlicher Gebete wurde in der Beschwerde eingewendet, der Beschwerdeführer sei aufgrund des Befragungsstils blockiert und nervös gewesen (vgl. Beschwerde S. 11). Dies vermag nicht zu überzeugen; dass sodann der Beschwerdeführer immerhin die anschliessenden Fragen zu exponierten Persönlichkeiten der "Armée de la Victoire" habe beantworten können (Beschwerde S. 12), trifft nicht zu (vgl. vielmehr A 22/9 S. 5).

Sodann gab der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung an, seit 2002 Mitglied dieser Kirche zu sein und seit 2008 bis zu seiner Ausreise als [spezielle Funktion] tätig gewesen zu sein (vgl. A22/9 S. 2f. F9 und F17). Dagegen führte er an der vorgängigen Hauptanhörung aus, seit 1999, 2000 oder 2001 bei der Kirche zu sein und seit 2004 als [spezielle Funktion] zu amtieren (A10/14 S. 4 Q24 ff.). Dies kam auch an der ersten summarischen Befragung zum Ausdruck, als er anführte, er habe sich während eines Überfalls im Mai 2006 als [spezielle Funktion] in der Kirche aufgehalten (vgl. A3/11 S. 6). Der Rechtsvertreter hält diesem vom BFM vorgehaltenen Widerspruch entgegen, dass aus heutiger Sicht des Beschwerdeführers nicht eruiert werden könne, wie seine Antwort, er sei seit 2004 als (spezielle Funktion) tätig, habe zustande kommen können (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Jedenfalls sei seine Angabe in der ergänzenden Anhörung korrekt, wo er zu Protokoll gab, seit 2008 während eines Jahres als [spezielle Funktion] geamtet zu haben. Diese Erklärungsversuche sind nicht stichhaltig, zumal aus den Akten keinerlei Hinweise auf Verständigungsprobleme oder Protokollierungsschwierigkeiten bei den Befragungen hervorgehen.

Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden innerhalb ihrer Kirche eine exponierte Stellung eingenommen hätten, weshalb sie aufgrund ihres Glaubensprofils keine begründete Verfolgung zu befürchten haben. Wegen einfacher Zugehörigkeit zur Kirche "Armée de Victoire" droht einer Person keine politische Verfolgungsgefahr (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2009, Aktenzeichen 21 B 08.30156, Rz. 38).

7.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe im Jahr 2006 erstmals Probleme mit den kongolesischen Sicherheitskräften gehabt und habe sich seit der darauffolgenden Inhaftierung von Fernando Kutino für dessen Freilassung eingesetzt; zudem habe er sich in der politischen Bewegung "Sauvons le Congo" engagiert. Im August 2009 habe er in Kinshasa eine Demonstration sowohl organisiert als auch physisch angeführt, die mit der Plünderung und Verwüstung der Büros der Regierungspartei PPRD geendet habe. Daraufhin sei er als Drahtzieher dieser Aktion verfolgt worden, weshalb er zusammen mit seiner Familie die Flucht ergriffen habe. Motiv des Protestumzuges im August 2009 sei seinen Angaben zufolge die Erhöhung der Haftstrafe gegenüber Kutino von 10 auf 20 Jahre gewesen, welche im Juli oder August 2009 angeordnet worden sei (vgl. A3/11 S. 6; A10/14 S. 6 Q47 ff.).

Gemäss Medienberichten erging im Juli 2009 in der Tat ein Urteil im Strafverfahren gegen Kutino, indessen handelte es sich hierbei um die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz (vgl. Le Potentiel Online, RDC: Libération Querellée des "Prisonniers Politiques" Kutino [10 ans de prison], Chalupa [4 ans] et Diomi [procès en cours], 12. September 2013, http://lepotentielonline.com/site2/index.php?option=com_content&view = article&id=2676:rdc-liberation-querellee-des-prisonniers-politiques-kutino-10-ans-de-prison-chalupa-4-ans-et-diomi-proces-en-cours&catid =90: online-depeches&Itemid=513&lang=en, abgerufen am 13.11.2013; Nou-veau Congo, La Condamnation de Kutino Fernando à 10 ans de prison confirmée par la Haute Cour militaire, 25. Juli 2009, http://nouveaucongo.blogvie.com/2009/07/25/la-condamnation-de-kutino-fernando-a-10-ans-de-prison-confirmee-par-la-haute-cour-militaire; abgerufen am 12.11.2013).

Demnach wurde offenkundig nicht, wie dies der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, eine Verdoppelung der Haftstrafe auf 20 Jahre angeordnet. Dass der Beschwerdeführer im angeblich zentralen Zusammenhang zu seinen Asylvorbringen keine präzisen Angaben machen kann, weckt erhebliche Zweifel an seiner angeblichen Rolle als Drahtzieher der Protestaktion sowie am fraglichen Ereignis selbst. Eine Person, die sich auf politischer Ebene tatsächlich im beschriebenen Ausmass für die Freilassung von Kutino eingesetzt hätte, wäre mit Sicherheit besser informiert gewesen über das Schicksal des Inhaftierten. Zudem sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Vorbereitungshandlungen der geplanten Aktion äusserst knapp und oberflächlich und erwecken zusätzliche Zweifel am fraglichen Vorbringen (vgl. A10/14 S. 6f. Q46 ff. und Q52 ff.). Schliesslich lässt sich schwer erklären, weshalb die angeblich grossräumige behördliche Fahndung nach dem Beschwerdeführer (vgl. A3/11 S. 7; A10/14 S. 7 f. Q54 und 69) gemäss Aktenlage keine Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit bzw. in den Medien fand. In den öffentlich zugänglichen Quellen sowie in den Verfahrensakten sind auch keinerlei Hinweise vorhanden, die auf einen allfälligen Widerstand seitens der Glaubensgemeinschaft gegen die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen liessen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung erweist sich nach dem Gesagten als unglaubhaft. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist nicht von einer politischen Exponierung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb sich auch auf politischer Ebene keine begründete Furcht vor Verfolgung feststellen lässt.

7.4 Sodann ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf verschiedene Ungereimtheiten hinsichtlich der Ereignisse, die angeblich auf die Protestaktion gefolgt seien, hinzuweisen. Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin weisen mehrere massive Widersprüche auf.

Namentlich schilderte sie widersprüchlich, sie habe sich mit den Kindern bei Nachbarn verstecken können, beziehungsweise sie sei von den Soldaten nach ihrem Mann befragt worden (vgl. A4/10 S. 5, A11/8 S. 3 f., A23/8 S. 3). Die Angaben, wie viele der Kinder bei der Beschwerdeführerin zu Hause gewesen seien, fielen ebenfalls widersprüchlich aus, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt. Die Erklärung, mit dem Ausdruck "alle Kinder" habe die Beschwerdeführerin vielmehr "alle ausser den Ältesten" gemeint (Beschwerde S. 10 f.), überzeugt wiederum nicht. Kaum plausibel fielen schliesslich die Darstellungen aus, dass zwei der Kinder, trotz der angeblich bestehenden Gefahr, nach draussen zum Spielen gegangen seien, weshalb man sie dann bei der Flucht nicht habe mitnehmen können (vgl. A23/8 S. 2 f., 6, 7).

Das BFM hatte in der angefochtenen Verfügung unter anderem in Erwägung gezogen, dass die Kundgebung vom 19. August 2009 in einem Aussenviertel von Kinshasa in den Medien keinerlei Aufmerksamkeit gefunden habe, was dafür spreche, dass es sich um ein konstruiertes Vorbringen handle. In der Beschwerde wird diese Einschätzung als unrichtig bezeichnet (vgl. Beschwerde S. 4) und ausgeführt, die Situation hinsichtlich der freien Medienberichterstattung in Kongo lasse sich keineswegs mit derjenigen in Europa vergleichen. Berichtet werde auf willkürliche Weise und man orientiere sich dabei an den politischen Interessen der aktuellen Machthaber, weshalb eine Internetrecherche zu der betreffenden Kundgebung ins Leere stosse. Zwar ist dem Rechtsvertreter Recht zu geben, dass nicht alleine aufgrund der fehlenden Medienberichterstattung auf die Unglaubhaftigkeit eines Ereignisses geschlossen werden könne. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch bereits mehrere Indizien, welche den asylrelevanten Sachverhalt als überwiegend unglaubhaft erscheinen lassen. Dass die Demonstration in den Medien keinen Niederschlag gefunden hatte, dient zwar alleine möglicherweise nicht als Unglaubhaftigkeitselement, indessen kann dieser Umstand jedenfalls unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage eine bestehende Unglaubhaftigkeitsvermutung - so auch vorliegend - bestärken.

7.5 Zu den vom BFM als nicht beweiskräftig bezeichneten Verlustbestätigungen hielt der Rechtsvertreter entgegen, Zahlungen von Schmiergeldern zur Erlangung von amtlichen Dokumenten seien in Kongo weit verbreitet (vgl. Beschwerde S. 10). Vor diesem Hintergrund erstaune es nicht, dass die Beschwerdeführenden sich durch Zahlung von Schmiergeldern durch den Schlepper hätten vertreten lassen können. Auch hinsichtlich dieses Arguments ist darauf hinzuweisen, dass zwar alleine gestützt auf die vom BFM als beweisuntauglich bezeichneten Verlustbestätigungen nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden kann, indessen kann eine solche Tatsache sich - wie vorliegend - in ein Gesamtbild von Ungereimtheiten und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Überlegungen einfügen.

7.6 Nach dem Gesagten ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass aufgrund der oben im Einzelnen aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Beweismassstab der Glaubhaftmachung unrichtig angewendet (Beschwerde S. 5 ff.), erweist sich als unbegründet. Auch die Entgegnungen auf Beschwerdeebene vermögen sodann den vorinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen.

7.7 Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG und keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint und die Asylgesuche zu Recht abgewiesen.

8.

Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung der Beschwerdeführenden wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]). Dabei ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). Der Vollzug ist ferner nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nicht zumutbar, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

9.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden.

9.3

9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

9.3.2 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätzlich auch heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon zahlreiche Übergriffe auf Zivilisten ausgehend sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch die nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt geworden sind. In Kinshasa besteht namentlich ein von kriminellen Jugendbanden ausgehendes Sicherheitsproblem. Trotzdem kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden (vgl. mit weiteren Hinweisen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-1404/2014 vom 3. April 2014, E. 7.3).

Nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgericht kann indessen die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur als zumutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3; D-1465/2014 vom 25.3.2014 E. 8.4.1.; E-1148/2012 vom 10. März 2013 E. 7.2.1; E 745/2014 vom 7. März 2014 E. 4.3.1; D-1376/2013 vom 17. Januar 2014 E. 7.4.1).

9.3.3 Zwar stammen die Beschwerdeführenden aus Kinshasa, da sich unter ihnen aber zwei minderjährige Kinder befinden und das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3, je m.w.H.), ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend grosse Zurückhaltung angebracht. Als Eltern von zwei im Zeitpunkt des Urteils minderjährigen Kindern sowie von zwei weiteren minderjährigen Jugendlichen (I._______, geboren [...], und J._______, geboren ([...]), die sie in Kinshasa zurück gelassen hatten (vgl. A3/11 S. 3; A4/10 S. 3), gehören die Beschwerdeführenden offenkundig einer Risikogruppe beziehungsweise einer besonders verletzlichen Personengruppe an. Was die fragile Situation des ältesten Sohnes der Beschwerdeführenden betrifft, wurde oben (Erw. 6.1) darauf Bezug genommen, und es erscheint sachgerecht, den allfälligen Wegweisungsvollzug des ältesten Sohnes gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern zu prüfen, obwohl er in der Zwischenzeit volljährig geworden ist.

Die Beschwerdeführenden hatten ihren letzten Wohnsitz in Kinshasa. Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss Aktenlage als (...) (vgl. A3/11 S. 2; A10/14 S. 3 Q11; A23/8 S. 5 F34). Die Beschwerdeführerin sei ausgebildete (...). Indessen habe sie den erlernten Beruf aufgrund der schlechten Wirtschaftslage nie ausüben können und habe stattdessen als [Verkäuferin] gearbeitet (vgl. A4/10 S. 2; A11/8 S. 2 Q4). Die Beschwerdeführerin gab an der Anhörung sodann auch zu Protokoll, dass sie und ihre Familie arm seien und nichts besässen (Vgl. A23/8 S. 4 F31). Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass keine Hinweise vorliegen, die Beschwerdeführenden hätten in Kinshasa einer sozial bevorzugten, begüterten Schicht angehört. Ferner verfügen die Beschwerdeführenden im Heimatland zwar über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Geschwister beider Beschwerdeführenden, Cousins des Beschwerdeführers, die Mutter der Beschwerdeführerin; vgl. A3/11 S. 3, A4/10 S. 3), indessen lebt nur ein Teil dieser Verwandten in Kinshasa, die anderen leben in K._______ (vgl. A23/8 S. 4). Die Eltern des Beschwerdeführers, mit welchen die Beschwerdeführenden bis zur Ausreise zusammenlebten, sind gemäss Aktenlage inzwischen verstorben (vgl. die Todesbestätigung betreffend den Vater des Beschwerdeführers sowie die übereinstimmenden Aussagen, auch die Mutter des Beschwerdeführers sei gestorben, A3/11 S. 7, A10/14 S. 9, 12, A4/10 S. 6). Ferner darf zwar angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Religionsgemeinschaft eine gewisse Stütze finden könnten; andererseits wurde die angeblich exponierte Stellung des Beschwerdeführers im Rahmen der "Eglise Armée de la Victoire" nicht glaubhaft (vgl. oben E. 7.2). Aufgrund dieser Aktenlage geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden in Kinshasa zwar über ein gewisses Beziehungsnetz verfügen, dass dessen Tragfähigkeit zugunsten einer nicht begüterten Familie mit vier minderjährigen Kindern indessen begrenzt sein dürfte. Was die beiden minderjährigen Kinder betrifft, die sich - seit nunmehr vier Jahren - mit ihren Eltern in der Schweiz befinden, sind diese heute (...) und (...) Jahre alt, und eine Rückkehr in eine ungesicherte soziale Situation in Kinshasa würde sich für sie ohne Zweifel in gravierender Weise auswirken.

9.3.4 Bei dieser Sachlage stellt sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kongo (Kinshasa) - entsprechend der vorstehend dargelegten Praxis - entgegen der Auffassung der Vorinstanz zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar dar. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt; Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG, die einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden, liegen nicht vor.

9.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Somit sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Juni 2012 aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Obsiegen aus - sind die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht; auf die Einholung kann indessen verzichtet werden, da der Aufwand für die Einreichung der 13-seitigen Beschwerdeschrift sowie der Replikschrift sich aufgrund der Akten zuverlässig einschätzen lässt, und der vom Rechtsvertreter ausgewiesene Stundenansatz (Fr. 280.-) dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist. Den Beschwerdeführenden ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des BFM in der Höhe von Fr. Fr. 1'060.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.

3.
Den Beschwerdeführenden werden die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'060.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-3816/2012
Date : 17. Juni 2014
Published : 24. Juni 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  52  63  64
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