Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6012/2009
Urteil vom 17. Juni 2011
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 14. Juli 2009 / N (...).
E-6012/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Kurde schiitischen Glaubens verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 2000 und reiste in den Irak, wo er vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling anerkannt wurde und sich während acht Jahren aufhielt. Am 4. September 2008 sei er von der Türkei her kommend nach Griechenland gelangt und drei Monate später, am 15. Dezember 2008, über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gekommen, wo er am gleichen Tag um
Asyl
nachsuchte.
Am 22. Dezember 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Iran Anhänger der Volksmujaheddin gewesen und deshalb inhaftiert worden. Nachdem sein Bruder, ein Mitglied der Mujaheddin, den Iran verlassen habe, seien er und seine Familie vom Informationsdienst belästigt worden. Er sei in den Irak ausgereist, um sich den
Mujaheddin
anzuschliessen.
Gleichzeitig
reichte
der
Beschwerdeführer Beweismittel zu den Akten, aus denen hervorgeht, dass er am 5. Mai 2006 vom UNHCR (Büro CASWANAME [Zentral- und Südostasien sowie Mittlerer Osten]) als Flüchtling anerkannt worden sei, was vom UNHCR in Ankara am 13. März 2008 bestätigt wurde. Anlässlich der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland gewährt, da Griechenland gestützt auf seine Aussagen und einen Eurodac-Treffer, wonach er dort am 5. September 2008 daktyloskopisch erfasst wurde, vermutlich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, in Griechenland bekämen viele seiner Kollegen keine Aufenthaltsgenehmigung und keine finanzielle Unterstützung. Zudem sei er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden und deshalb in die Schweiz gekommen.
B.
Am 16. Februar 2009 stellte das BFM bei den griechischen Behörden ein Ersuchen
um
Wiederaufnahme
des
Beschwerdeführers.
Seite 2
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Die zuständigen Behörden Griechenlands haben dazu bis zum 23. April 2009 keine Antwort eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 - eröffnet am 16. September 2009 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Griechenland weg, ordnete den sofortigen Vollzug an und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, wobei dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
ausgehändigt
wurden.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei am 5. September 2008 auf Patmos/Griechenland daktyloskopisch erfasst und nach Athen geschickt worden, wo er sich drei Monate lang aufgehalten habe. Gestützt darauf habe das BFM am 16. Februar 2009 den griechischen Behörden ein Rückübernahmeersuchen gestellt. Griechenland sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Griechenland bis zum 23. April 2009 keine Antwort erteilt habe, sei von der stillschweigenden Zustimmung Griechenlands auszugehen. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,
der
für
die
Prüfung
eines
von
einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] oder Verlängerung [Art. 19 Abs. 4 Dublin-IIVO]) - bis spätestens 23. Oktober 20009 zu erfolgen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer erklärt, viele seiner Kollegen bekämen in Griechenland keine Aufenthaltsgenehmigung und Seite 3
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keine finanzielle Unterstützung. Er sei zudem vom UNHCR in Genf als Flüchtling anerkannt worden und deshalb in die Schweiz gekommen. Das BFM hielt weiter fest, Griechenland sei Mitglied der EU und anerkanntermassen ein Rechtsstaat. Nach welchen Kriterien und in welchem Umfang Griechenland Aufenthaltsgenehmigungen und finanzielle Unterstützung gewähre, müsse durch die Schweiz nicht näher geprüft werden. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E5151/2008 komme die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG nicht zum Tragen bei Personen, die den asylrechtlichen Schutz gar nicht nötig hätten, weil sie ihn bereits in einem Drittstaat beanspruchen würden. Dies gelte sinngemäss, auch wenn die Flüchtlingseigenschaft aufgrund innerstaatlicher Dublin-Regeln gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, vorliegend der Fall sei: Der Beschwerdeführer sei im Irak und danach in der Türkei durch das UNHCR als Flüchtling anerkannt worden. Er habe die Türkei, wo er als UNHCR-Flüchtling bereits Schutz genossen habe, Anfang September 2008 verlassen. Zudem laufe seit dem 25. Juni 2008 ein Einwanderungsantrag in Australien, dessen Ausgang er in der Türkei hätte
abwarten
können.
Der Beschwerdeführer wurde am 17. September 2009 nach Griechenland überstellt.
D.
Der Beschwerdeführer mandatierte am 22. September 2009 per Telefax aus Athen eine Rechtsvertreterin. Diese erhob mit Eingabe vom 22. September 2009 gegen den Entscheid des BFM vom 14. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde
und
beantragte,
die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eventualiter das BFM anzuweisen,
das
Selbsteintrittsrecht
auszuüben
und
dem
Beschwerdeführer die Wiedereinreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Weiter wurde implizit um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sowie um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung einer Beschwerdebegründung nach Akteneinsicht
ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die von der Seite 4
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Vorinstanz ausgeübte Praxis der Entscheideröffnung verletze das Gebot des effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 13
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) i.V.m. Art. 6
EMRK sowie Art. 29a
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Zudem würden verschiedene Argumente für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz und gegen eine Wegweisung
nach
Griechenland
sprechen.
Verschiedene
Organisationen, so auch das UNHCR sowie mehrere Gerichte europäischer Staaten würden sich gegen im Rahmen des DublinSystems vorgesehene Wegweisungen nach Griechenland aussprechen. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 11. Juni 2009, einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2009 und eine "Ordonnance du juge de référé du Tribunal administratif de Paris" vom 31. Juli 2009 hingewiesen.
E.
Mit Verfügung vom 23. September 2009 (Telefax) ersuchte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das BFM darum, bis zum 8. Oktober 2009 alles zu unternehmen, um von Griechenland schriftliche Garantien zu erhalten, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren aufgenommen werde und während des Verfahrens minimale Aufnahmebedingungen geniesse.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2009 wurde das BFM darum ersucht, der Rechtsvertreterin Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für eine Beschwerdeergänzung gewährt. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG gutgeheissen und Fürsprecherin Katerina Baumann als amtliche Anwältin beigeordnet.
G.
Mit Telefax vom 12. Oktober 2009 beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Einsicht in Akten des BFM, welche dieses
Seite 5
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aufgrund der Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. und 25. September 2009 eingereicht habe.
H.
Mit Telefax vom 13. Oktober 2009 teilte die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin mit, dass bisher keine weiteren Eingaben des BFM eingereicht worden seien. Das BFM habe offenbar mehrere Versuche unternommen, mit den griechischen Behörden Kontakt aufzunehmen. Zuletzt sei am 8. Oktober 2009 ein telefonischer Kontakt zur Dublin Unit in Griechenland hergestellt worden, wobei dem BFM (vorerst) mündlich bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer in Griechenland bereits ein
Asylgesuch
eingereicht
habe.
Gleichzeitig
hielt
die
Instruktionsrichterin fest, dass die Frist zur Beschwerdeergänzung am 19. Oktober 2009 ende.
I.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 wurde die Beschwerde ergänzt. Dabei wurden im Wesentlichen die bisherigen Anträge wiederholt. Im Weiteren wurde festgehalten, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen müsse die Einhaltung des Non-Refoulement-Verbots geprüft werden, da zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer weder im Irak noch in der Türkei Schutz vor Rückschiebung habe, wobei auf ein Urteil des EGMR vom 22. September 2009 (30471/08) verwiesen wurde. Vorliegend dränge sich die Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Schweiz auf. Gleichzeitig wurden folgende Beweismittel eingereicht: Information Note des European Council on Refugees and Exiles (ECRE),
Unterlagen zum Verfahren Nr. (...) vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, an dem der Beschwerdeführer und weitere Personen beteiligt gewesen seien.
J.
Am 19. Oktober 2009 reichte die Rechtsvertreterin Beweismittel (Anfrage der Rechtsvertreterin vom 13. Oktober 2009 sowie Abklärungen von D._______, Rechtsanwältin von Ecumenical Refugee Program [ERP] in Athen, zur Situation des Beschwerdeführers in Griechenland vom 16. Oktober
2009)
zu
den
Akten.
Den Ausführungen von Rechtsanwältin D._______ kann im Wesentlichen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner früheren Seite 6
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Einreise nach Samos keinen Zutritt zum Asylverfahren gehabt habe, weder befragt noch über seine Rechte informiert und zwecks Ausweisung festgenommen worden sei. Weiter wurde auf zahlreiche Mängel im griechischen Asylverfahren hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr aus der Schweiz in Athen festgenommen und nach vier Tagen wieder freigelassen worden. Er habe ohne angehört worden zu sein, ein in griechischer Sprache abgefasstes Schreiben erhalten. Dank der Unterstützung des ERP habe er erst am 9. Oktober 2009 eine rote Karte erhalten und sei zu einer Befragung am 13. Januar 2010 eingeladen worden. Der Beschwerdeführer sei bei der Ausübung seiner Rechte stark eingeschränkt und müsse damit rechnen, festgenommen und ausgeschafft zu werden. Überdies habe er keine Unterkunft und erhalte von einer karitativen Organisation einmal pro Tag eine Mahlzeit. Die rote Karte ermögliche ihm zwar den Zugang zu medizinischer Versorgung, dieser sei jedoch wegen sprachlicher Probleme stark eingeschränkt. Er teile das Schicksal mit weiteren iranischen Mandatsflüchtlingen in Griechenland, die dort im Juli 2008 um Asyl nachgesucht hätten. Es sei bisher keinem unter ihnen Asyl gewährt worden.
K.
In ihrer Vernehmlassung 23. November 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dabei wurden im Wesentlichen Ausführungen zum Asylsystem in Griechenland im Allgemeinen und die Möglichkeit zur Einreichung einer wirksamen Beschwerde gemacht. Zudem wurde bezüglich des Selbsteintritts bzw. zur Souveränitätsklausel festgehalten, dass das BFM nur in besonderen Fällen, die verletzliche Personen betreffen würden, auf die Überstellung nach Griechenland verzichte. Der Beschwerdeführer könne nicht als eine solche Person angesehen werden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nach erfolgter Rücküberstellung vom 17. September 2009 nach Griechenland offensichtlich in das Asylverfahren aufgenommen worden. L.
In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2009 wies die Rechtsvertreterin auf die Mängel im griechischen Asylsystem und die Aufnahmebedingungen hin, welche nicht den geltenden internationalen und regionalen menschenrechtlichen Verpflichtungen entsprechen würden. Zudem habe sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zur Frage der vorsorglichen Massnahmen nicht geäussert.
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M.
Am 17. Dezember 2009 erkundigte sich die Rechtsvertreterin telefonisch nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Dabei äusserte sie die Befürchtung, dass sie den Kontakt zu ihrem Mandanten verlieren könnte. N.
Am 18. Dezember 2009 wurde das UNHCR-Büro in Genf und ersuchte bezüglich der Situation des sich in Griechenland befindenden Beschwerdeführers um Auskunft ersucht.
O.
Am 23. Februar 2010 wies die Rechtsvertreterin unter entsprechender Beilage auf das Dokument des UNHCR "Force obligatoire de la reconnaissance du statut de réfugié et moyens de protection par l'UNHCR" hin.
P.
Mit Eingabe vom 19. April 2010 ersuchte die Rechtsvertreterin erneut um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 56
VwVG und damit um Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. Dieser befürchte, trotz seiner in der Türkei und im Irak erfolgten UNHCRAnerkennungen als Flüchtling von Griechenland in den Iran ausgeschafft zu werden.
Q.
Am 30. April 2010 teilte das UNHCR-Büro in Genf dem Gericht mit, es sei vorderhand nicht mit einer Ausschaffung des Beschwerdeführers in den Iran durch Griechenland zu rechnen. Gleichzeitig stellte es seine Abklärungsergebnisse in Aussicht.
R.
Mit verfahrensleitender Verfügung des Gerichts vom 7. Mai 2010 wurde festgestellt, mündliche Rückfragen beim UNHCR-Büro in Genf vom 30. April 2010 und vom 4. Mai 2010 hätten ergeben, dass bezüglich der Situation von mehreren Personen mit UNHCR-Flüchtlingsstatus, welche sich in Athen aufhielten - darunter der Beschwerdeführer -, vorderhand mit keinen Ausschaffungen dieser Personen durch Griechenland zu rechnen sei. Zudem könne den von der Rechtsvertreterin eingereichten Unterlagen vom Ecumenical Refugee Program in Athen vom 16. Oktober 2009 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in einem Asylverfahren stehe und im Besitz einer roten Karte sei, weshalb davon Seite 8
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ausgegangen werden könne, dass er in Griechenland tatsächlich über einen vorübergehenden Schutz verfüge. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde der Antrag um Wiedereinreise des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56
VwVG abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in Griechenland abzuwarten. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreterin für die Einreichung weiterer Angaben betreffend den Beschwerdeführer eine Frist gewährt. S.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 erteilte das UNHCR-Büro in Genf Auskunft zur Situation des Beschwerdeführers in Griechenland und wies unter anderem auf ihr Positionspapier "Anmerkungen zu Griechenland als Aufnahmeland für Asylsuchende" vom Dezember 2009 hin. Weiter wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe im Dezember 2009 zusammen mit einer Gruppe von 15 anderen Asylsuchenden subsidiären Schutz in Griechenland erhalten. Dieser Entscheid Griechenlands, 16 ehemaligen Mitgliedern der People's Mujaheddeen of Iran (PMOI) Schutz zu gewähren, sei durch mehrere Faktoren beeinflusst worden, unter anderem durch einen Hungerstreik der betreffenden Schutzsuchenden, die Tatsache, dass es sich um UNHCR-Mandatsflüchtlinge handle, die intensive Advocacy-Arbeit von UNHCR bezüglich Mandatsflüchtlingen im Allgemeinen und der betroffenen Gruppe im Speziellen sowie den politischen Willen des damaligen griechischen Innenministers, die Anerkennungsquote zu erhöhen und die Mängel des Asylsystems anzugehen. Trotz grundsätzlicher Bedenken, die sich im Hinblick auf die Einhaltung des Refoulement-Verbots in Griechenland ergäben, könne aufgrund der Tatsache, dass Griechenland 16 ehemaligen Mitgliedern der PMOI subsidiären Schutz gewährt habe, davon ausgegangen werden, dass auch andere als Asylsuchende registrierte ex-PMOI-Mitglieder bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland zumindest keiner unmittelbaren Gefahr von Refoulement ausgesetzt seien, wobei weiterhin Schutzmechanismen fehlen würden und Probleme bei der Registrierung bestünden. Ferner wurde auf die Problematik für Dublin-Rückkehrende sowie die nach wie vor mangelhaften Unterbringungsmöglichkeiten und die fehlende Sozialhilfe insbesondere für junge, allein reisende Männer hingewiesen.
T.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2010 wurde der Rechtsvertreterin Einsicht in das Schreiben des UNHCR-Büro in Genf vom 10. Mai 2010 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Seite 9
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U.
In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2010 wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach wie vor obdachlos sei und keine Unterstützung erhalte.
V.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Februar 2011 wurde die Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. W.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 9. März 2011 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie aus, die neueste Entwicklung in Griechenland sei im vorliegenden Fall von nebensächlicher Bedeutung. Der Beschwerdeführer gelte in Griechenland als UNHCR-Mandatsflüchtling. Zudem sei ihm der Zugang zum griechischen Asylverfahren effektiv gewährt worden und er erhalte (subsidiären) Schutz. Die griechischen Behörden würden in diesem Einzelfall ihre Pflicht zur Durchführung des Asylverfahrens und der Schutzgewährung gemäss internationalen Verpflichtungen wahrnehmen. Seine vom bisherigen Standard abweichende Behandlung durch die griechischen Behörden dürfte im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zu einer bekannten Gruppierung und der damit verbundenen Publizität stehen. Aufgrund dieser aussergewöhnlichen Situation habe er in Griechenland Schutz vor Verfolgung erhalten. X.
Mit Eingabe vom 23. März 2011 nahm die Rechtsvertreterin dazu Stellung und ersuchte erneut um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. Dabei wies sie darauf hin, die vorliegend festgestellte Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz sei eine schwerwiegende Verletzung der Verfahrensrechte, weshalb eine Heilung nicht in Betracht falle. Wäre die rechtswidrige Überstellung nach Griechenland nicht erfolgt, hätte das Bundesverwaltungsgericht einen vorläufigen Vollzugsstopp verfügt und die aufschiebende Wirkung gewährt. Da Überstellungen nach Griechenland gegenwärtig nicht mehr durchgeführt würden, hätte der Beschwerdeführer im nationalen Asylverfahren gute Chancen gehabt, als Flüchtling anerkannt zu werden oder Asyl zu erhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit in Griechenland (subsidiären) Schutz erhalten habe, ändere nichts an seinem nach wie vor aktuellen Interesse, sein Asylgesuch in der Seite 10
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Schweiz beurteilen zu lassen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in Griechenland nach wie vor obdachlos und erhalte keine Unterstützung. Gleichzeitig wurden eine Anfrage der Rechtsvertreterin vom 3. März 2011 und ein Bericht von Human Rights Watch (Europa und Zentralasien) vom 28. Januar 2011 als Beweismittel eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des
Staates,
vor
welchem
die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52
VwVG). 1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Praxisgemäss muss ein Beschwerdeführer nicht nur beim Einreichen eines Rechtsmittels, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung über ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen verfügen, damit das Gericht nicht über bloss theoretische Fragen entscheidet (vgl. BVGE 2009/9 E. 1.2.1 und BVGE 2007/12 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Danach liegt ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung nur dann vor, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Gericht noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Akts beseitigt würde. Das Interesse ist sodann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche und rechtliche Situation des Beschwerdeführers noch beeinflusst werden kann.
1.3.2. Der Beschwerdeführer wurde, bevor der Vollzug gestützt auf Art. 56
VwVG durch das Bundesverwaltungsgericht allenfalls hätte ausgesetzt Seite 12
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werden können, gemäss den Akten am 17. September 2009 nach Griechenland überstellt, wo er sich seither befindet. Es stellt sich deshalb die Frage, ob er noch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. 1.3.3. Bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf DAA respektive die Dublin-II-Verordnung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, in denen es namentlich um die Frage der richtigen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuches geht, verliert die bereits überstellte Person ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse alleine durch den Vollzug nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2010, E-5841/2009 E. 1.2.3 S. 15.f.). So hat sie auch nach der Überstellung in einen anderen Dublin-Staat ein reales Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der Frage, ob die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist bzw. ob dem Beschwerdeführer eine EMRK-Verletzung oder Kettenabschiebung droht.
1.3.4. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert,
zumal
auch
die
übrigen
Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). 3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32
-35
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch
nicht
eingetreten
ist
(vgl.
die
vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den
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Nichteintretensentscheid als unrechtmässig
Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
erachtet
-
zu
neuer
4.
Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach der Entscheideröffnung und noch bevor er ein Rechtsmittel ergreifen respektive um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersuchen konnte, so dass das Bundesverwaltungsgericht über die Frage der allfälligen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hätte befinden können, nach Griechenland überstellt.
4.1. Dabei stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz beziehungsweise die kantonalen Behörden mit ihrem Vorgehen (mündliche Eröffnung der Verfügung des BFM durch den Kanton an den Beschwerdeführer sowie Überstellung in den als zuständig erachteten Dublin-Staat) gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 29a
BV und Art. 13
EMRK verstossen haben (vgl. BVGE 2010/1 E. 5 S. 29 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Grundsatzurteil (BVGE 2010/1 E. 5 S. 14 ff.) fest, es fehle (gegenwärtig) an einer gültigen Rechtsgrundlage für den sofortigen Wegweisungsvollzug in DublinVerfahren (E. 4.3.3). Es qualifizierte die beschriebene Praxis der Vorinstanz in Dublin-Verfahren mangels expliziter gesetzlicher Grundlage und infolge Widerspruchs zum AsylG, zum VwVG und zur Dublin-II-VO als nicht rechtmässig (E. 4.5). Andererseits verstösst die erwähnte Praxis des
BFM
gemäss
dem
zitierten
Grundsatzentscheid
des
Bundesverwaltungsgerichts gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes im Sinne von Art. 29a
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und widerspricht auch der EGMR-Rechtsprechung zu Art. 13
EMRK, wonach vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, wenn bei einer Ausweisung eine Art. 3
EMRK entgegenstehende Behandlung droht (vgl. a.a.O., E. 5). Das BFM hat seine Praxis in der Zwischenzeit angepasst. 4.2. Es ist festzustellen, dass vorliegend unter Hinweis auf das erwähnte Grundsatzurteil
die in der Beschwerdeeingabe
vorgebrachte
Unrechtmässigkeit der Vollzugspraxis des BFM im Wesentlichen zu bestätigen ist. Die Nichtbeachtung der hievor (E. 4.1) dargelegten Grundsätze respektive die Anordnung des sofortigen Vollzugs würde angesichts ihrer formellen Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juli 2009 (respektive der effektive Seite 14
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Vollzug vom 17. September 2009) datiert, weshalb die darin festgelegten Grundsätze noch nicht beachtet werden konnten. Sodann war zum damaligen Zeitpunkt Art. 45 Abs. 3
AsylG noch nicht in Kraft (ab 1. Januar
2011),
der
die
sofortige
Vollstreckbarkeit
erlaubt.
Angesichts der bereits im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vorhandenen Anhaltspunkte bezüglich der bestehenden Mängel im Asylverfahren und der (schlechten) Lebens-, Unterbringungsund Haftbedingungen in Griechenland (vgl. "Anmerkungen zu Griechenland als Aufnahmeland für Asylsuchende" vom Dezember 2009 mit Hinweisen auf frühere Berichte des UNHCR) und einer möglichen Abschiebung des Beschwerdeführers ins Heimatland wäre die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 107a
AsylG wie in anderen, gleich gelagerten Fällen höchstwahrscheinlich zwar gewährt worden. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung innert der gesetzlichen Beschwerdefrist anfechten konnte. Es wurde ihm zudem mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. September 2009 zur Wahrung seiner Interessen eine amtliche Anwältin gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG beigeordnet. Schliesslich haben Abklärungen des UNHCR-Büros in Genf ergeben, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Griechenland ihm der Zugang zum griechischen Asylverfahren effektiv gewährt und subsidiärer Schutz garantiert worden ist. Dabei sollen die griechischen Behörden in seinem Fall ihre Pflicht zur Durchführung des Asylverfahrens und der Schutzgewährung
gemäss
internationalen
Verpflichtungen
wahrgenommen haben (vgl. Bst. S). Der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertreterin hat in ihrer Stellungnahme zum UNHCR-Bericht auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es erscheint daher angezeigt, den hievor festgestellten Verfahrensmangel zu heilen, zumal dem asylsuchenden Beschwerdeführer wie erwähnt in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist (vgl. hierzu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3.c S. 20 f.). Die angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen nicht aufzuheben.
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG).
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5.2. Das BFM begründete seinen Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland daktyloskopisch erfasst worden. Folglich sei Griechenland zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die griechischen Behörden hätten bis zum 23. April 2009 keine Antwort zur Übernahme erteilt, weshalb von ihrer (stillschweigenden) Zustimmung auszugehen sei. Die Überstellung nach Griechenland habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (der Überstellungsfrist) - bis spätestens am 23. Oktober 2009 zu erfolgen (Art. 19 f. Dublin-II-VO). Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finde, sei das NonRefoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Griechenland. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Es sei von einer entsprechenden Zustimmung Griechenlands auszugehen.
5.3. In den Beschwerdeeingaben wird im Wesentlichen geltend gemacht, das griechische Asylsystem sei mangelhaft und der Beschwerdeführer erhalte in Griechenland weder Unterkunft noch Unterstützung. 5.4. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2008 erstmals in Griechenland daktyloskopiert wurde (vgl. Akten A6). Zudem soll er sich dort während dreier Monate aufgehalten haben (vgl. A2 S. 6). Nachdem das BFM die griechischen Behörden am 16. Februar 2009 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, liegt angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO vor. Damit ist Griechenland
für
die
Durchführung
des
Asylantrages
des
Beschwerdeführers zuständig, was von diesem grundsätzlich auch nicht bestritten wurde.
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5.5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob andere Gründe bestehen, die vorliegend die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise einem weiteren Aufenthalt im Drittstaat Griechenland entgegenstünden. Wie dem Positionspapier "Anmerkungen zu Griechenland als Aufnahmeland für Asylsuchende" des UNHCR vom Dezember 2009 sowie weiteren Stellungnahmen des UNHCR zum Asylverfahren in Griechenland entnommen werden kann, empfiehlt das UNHCR den Regierungen der Dublin-Staaten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen. Diese Regelung erlaubt es den Mitgliedstaaten, einen Asylantrag zu prüfen, auch wenn sie nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sind. Solange die Einhaltung der internationalen und europäischen flüchtlingsrechtlichen Grundsätze nicht gewährleistet ist, befürwortet das UNHCR die Anwendung der Dublin-II-VO oder sonstiger Abkommen zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nicht. Seither hat das UNHCR seine Forderungen nach einem Stopp für DublinAusweisungen nach Griechenland wiederholt bekräftigt. Schliesslich hat der EGMR in seinem Urteil der Grossen Kammer im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde-Nr. 30696/09) vom 21. Januar 2011 in der Abschiebung eines Asylbewerbers durch die belgischen Behörden in Anwendung der Dublin-II-VO nach Griechenland gestützt auf die dortigen Haft- und der Lebensbedingungen und der Mängel im griechischen Asylverfahren eine Verletzung von Art. 3
EMRK (Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) und Art. 13
EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) gesehen.
5.5.1. Wie in der Stellungnahme des UNCHR vom 10. Mai 2010 (Bst. S) festgehalten worden ist, hat der Beschwerdeführer und haben 15 weitere Asylsuchende - alles ehemalige Mitglieder der PMOI - in Griechenland im Dezember 2009, wenn auch erst auf Druck der Betroffenen, des UNHCR und dank den Anstrengungen des damaligen griechischen Innenministers subsidiären Schutz erhalten. Daraus folgt, dass die griechischen Behörden ihrer Pflicht zur Durchführung des Asylverfahrens und zur Schutzgewährung
gemäss
internationalen
Verpflichtungen
nachgekommen sind. Insbesondere haben sie sich in diesem Einzelfall an das Refoulement-Verbot gehalten. Es liegen auch sonst keine konkreten Hinweise vor, die auf eine Verletzung der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) hindeuten würden. An dieser Einschätzung vermögen Seite 17
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auch die von der Rechtsvertreterin geäusserten Bedenken bezüglich der Lebensbedingungen in Griechenland (keine Unterkunft, keine Unterstützung, keine Arbeitsmöglichkeiten) nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur Infrastruktur in Griechenland gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. So soll der Beschwerdeführer in Athen ausser Mahlzeiten einer karitativen Organisation (charity church) kaum auf Unterstützung zählen können. Immerhin ist er jedoch im Besitz einer roten Karte, die ihm den unentgeltlichen Zugang zu medizinischer Versorgung ermöglichen soll. Zwar stellte sich die Rechtsvertreterin auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer könne diese wegen Verständigungsschwierigkeiten kaum nutzen. Der Aktenlage kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter schweren gesundheitlichen Problemen leiden würde und auf eine entsprechende medizinische Behandlung angewiesen wäre. Aus diesen Gründen erscheint ein weiterer Verbleib in Griechenland auch unter diesem Gesichtspunkt nicht unzumutbar. 5.5.2.
Gestützt
auf
diese
Erwägungen
gelangt
das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden und somit zurzeit kein aktuelles Schutzbedürfnis hat, das eine Wiedereinreise in die Schweiz als zwingend erscheinen liesse. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer sei in Griechenland einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt. An dieser Beurteilung vermögen die Einwände in der Rechtsmittelschrift und die eingereichten Beweismittel insgesamt nichts zu ändern.
5.6. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich die bereits vollzogene Wegweisung nach Griechenland in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3
EMRK und der dem Beschwerdeführer tatsächlich gewährten subsidiären Schutzgewährung durch Griechenland - als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 6.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
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AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7.
7.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG ist die
Frage
nach
der
Zulässigkeit
und
Möglichkeit
des
Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 7.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1
und 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO).
7.3. Nach dem Gesagten ist die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Griechenland zu bestätigen. 7.4. Bei dieser Sachlage ist das BFM trotz der oben festgestellten verfassungs- und völkerrechtswidrigen Vorgehensweise bei der Eröffnung und beim Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht anzuweisen, Vorkehrungen zu treffen, um dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise in die Schweiz zu ermöglichen, da - wie erwähnt - der Beschwerdeführer in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat (E. 5.5.2). 7.5. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben wird, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.
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8.1. Nachdem mit Zwischenverfügung vom 25. September 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden
ist,
sind
keine
Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
Die als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 1. März 2011 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 6 ½ Stunden (à Fr. 240.-) sowie Auslagen von Fr. 50.- und damit ein Total von Fr. 1944.- aus. Dieser Aufwand ist als angemessen zu bezeichnen und vollumfänglich zu berücksichtigen. Zudem ist bezüglich der Eingabe vom 23. März 2011 von einem zusätzlichen Aufwand von 1 Stunde auszugehen. Der Rechtsvertreterin ist somit in Anwendung von Art. 65 Abs. 2
VwVG sowie Art. 7 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ein amtliches Honorar von total Fr. 2'203.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 2'203.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
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Muriel Beck Kadima
Alexandra Püntener
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
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Urteil vom 17. Juni 2011
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 14. Juli 2009 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Kurde schiitischen Glaubens verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 2000 und reiste in den Irak, wo er vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling anerkannt wurde und sich während acht Jahren aufhielt. Am 4. September 2008 sei er von der Türkei her kommend nach Griechenland gelangt und drei Monate später, am 15. Dezember 2008, über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gekommen, wo er am gleichen Tag um
Asyl
nachsuchte.
Am 22. Dezember 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Iran Anhänger der Volksmujaheddin gewesen und deshalb inhaftiert worden. Nachdem sein Bruder, ein Mitglied der Mujaheddin, den Iran verlassen habe, seien er und seine Familie vom Informationsdienst belästigt worden. Er sei in den Irak ausgereist, um sich den
Mujaheddin
anzuschliessen.
Gleichzeitig
reichte
der
Beschwerdeführer Beweismittel zu den Akten, aus denen hervorgeht, dass er am 5. Mai 2006 vom UNHCR (Büro CASWANAME [Zentral- und Südostasien sowie Mittlerer Osten]) als Flüchtling anerkannt worden sei, was vom UNHCR in Ankara am 13. März 2008 bestätigt wurde. Anlässlich der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland gewährt, da Griechenland gestützt auf seine Aussagen und einen Eurodac-Treffer, wonach er dort am 5. September 2008 daktyloskopisch erfasst wurde, vermutlich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, in Griechenland bekämen viele seiner Kollegen keine Aufenthaltsgenehmigung und keine finanzielle Unterstützung. Zudem sei er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden und deshalb in die Schweiz gekommen.
B.
Am 16. Februar 2009 stellte das BFM bei den griechischen Behörden ein Ersuchen
um
Wiederaufnahme
des
Beschwerdeführers.
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Die zuständigen Behörden Griechenlands haben dazu bis zum 23. April 2009 keine Antwort eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 - eröffnet am 16. September 2009 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Griechenland weg, ordnete den sofortigen Vollzug an und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, wobei dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Aktenausgehändigt
wurden.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei am 5. September 2008 auf Patmos/Griechenland daktyloskopisch erfasst und nach Athen geschickt worden, wo er sich drei Monate lang aufgehalten habe. Gestützt darauf habe das BFM am 16. Februar 2009 den griechischen Behörden ein Rückübernahmeersuchen gestellt. Griechenland sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Griechenland bis zum 23. April 2009 keine Antwort erteilt habe, sei von der stillschweigenden Zustimmung Griechenlands auszugehen. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,der
für
die
Prüfung
eines
von
einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] oder Verlängerung [Art. 19 Abs. 4 Dublin-IIVO]) - bis spätestens 23. Oktober 20009 zu erfolgen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer erklärt, viele seiner Kollegen bekämen in Griechenland keine Aufenthaltsgenehmigung und Seite 3
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keine finanzielle Unterstützung. Er sei zudem vom UNHCR in Genf als Flüchtling anerkannt worden und deshalb in die Schweiz gekommen. Das BFM hielt weiter fest, Griechenland sei Mitglied der EU und anerkanntermassen ein Rechtsstaat. Nach welchen Kriterien und in welchem Umfang Griechenland Aufenthaltsgenehmigungen und finanzielle Unterstützung gewähre, müsse durch die Schweiz nicht näher geprüft werden. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E5151/2008 komme die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG nicht zum Tragen bei Personen, die den asylrechtlichen Schutz gar nicht nötig hätten, weil sie ihn bereits in einem Drittstaat beanspruchen würden. Dies gelte sinngemäss, auch wenn die Flüchtlingseigenschaft aufgrund innerstaatlicher Dublin-Regeln gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, vorliegend der Fall sei: Der Beschwerdeführer sei im Irak und danach in der Türkei durch das UNHCR als Flüchtling anerkannt worden. Er habe die Türkei, wo er als UNHCR-Flüchtling bereits Schutz genossen habe, Anfang September 2008 verlassen. Zudem laufe seit dem 25. Juni 2008 ein Einwanderungsantrag in Australien, dessen Ausgang er in der Türkei hätteabwarten
können.
Der Beschwerdeführer wurde am 17. September 2009 nach Griechenland überstellt.
D.
Der Beschwerdeführer mandatierte am 22. September 2009 per Telefax aus Athen eine Rechtsvertreterin. Diese erhob mit Eingabe vom 22. September 2009 gegen den Entscheid des BFM vom 14. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde
und
beantragte,
die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eventualiter das BFM anzuweisen,
das
Selbsteintrittsrecht
auszuüben
und
dem
Beschwerdeführer die Wiedereinreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die von der Seite 4
E-6012/2009
Vorinstanz ausgeübte Praxis der Entscheideröffnung verletze das Gebot des effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 13
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
nach
Griechenland
sprechen.
Verschiedene
Organisationen, so auch das UNHCR sowie mehrere Gerichte europäischer Staaten würden sich gegen im Rahmen des DublinSystems vorgesehene Wegweisungen nach Griechenland aussprechen. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 11. Juni 2009, einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2009 und eine "Ordonnance du juge de référé du Tribunal administratif de Paris" vom 31. Juli 2009 hingewiesen.
E.
Mit Verfügung vom 23. September 2009 (Telefax) ersuchte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das BFM darum, bis zum 8. Oktober 2009 alles zu unternehmen, um von Griechenland schriftliche Garantien zu erhalten, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren aufgenommen werde und während des Verfahrens minimale Aufnahmebedingungen geniesse.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2009 wurde das BFM darum ersucht, der Rechtsvertreterin Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für eine Beschwerdeergänzung gewährt. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
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| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
G.
Mit Telefax vom 12. Oktober 2009 beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Einsicht in Akten des BFM, welche dieses
Seite 5
E-6012/2009
aufgrund der Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. und 25. September 2009 eingereicht habe.
H.
Mit Telefax vom 13. Oktober 2009 teilte die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin mit, dass bisher keine weiteren Eingaben des BFM eingereicht worden seien. Das BFM habe offenbar mehrere Versuche unternommen, mit den griechischen Behörden Kontakt aufzunehmen. Zuletzt sei am 8. Oktober 2009 ein telefonischer Kontakt zur Dublin Unit in Griechenland hergestellt worden, wobei dem BFM (vorerst) mündlich bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer in Griechenland bereits ein
Asylgesuch
eingereicht
habe.
Gleichzeitig
hielt
die
Instruktionsrichterin fest, dass die Frist zur Beschwerdeergänzung am 19. Oktober 2009 ende.
I.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 wurde die Beschwerde ergänzt. Dabei wurden im Wesentlichen die bisherigen Anträge wiederholt. Im Weiteren wurde festgehalten, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen müsse die Einhaltung des Non-Refoulement-Verbots geprüft werden, da zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer weder im Irak noch in der Türkei Schutz vor Rückschiebung habe, wobei auf ein Urteil des EGMR vom 22. September 2009 (30471/08) verwiesen wurde. Vorliegend dränge sich die Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Schweiz auf. Gleichzeitig wurden folgende Beweismittel eingereicht: Information Note des European Council on Refugees and Exiles (ECRE),
Unterlagen zum Verfahren Nr. (...) vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, an dem der Beschwerdeführer und weitere Personen beteiligt gewesen seien.
J.
Am 19. Oktober 2009 reichte die Rechtsvertreterin Beweismittel (Anfrage der Rechtsvertreterin vom 13. Oktober 2009 sowie Abklärungen von D._______, Rechtsanwältin von Ecumenical Refugee Program [ERP] in Athen, zur Situation des Beschwerdeführers in Griechenland vom 16. Oktober
2009)
zu
den
Akten.
Den Ausführungen von Rechtsanwältin D._______ kann im Wesentlichen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner früheren Seite 6
E-6012/2009
Einreise nach Samos keinen Zutritt zum Asylverfahren gehabt habe, weder befragt noch über seine Rechte informiert und zwecks Ausweisung festgenommen worden sei. Weiter wurde auf zahlreiche Mängel im griechischen Asylverfahren hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr aus der Schweiz in Athen festgenommen und nach vier Tagen wieder freigelassen worden. Er habe ohne angehört worden zu sein, ein in griechischer Sprache abgefasstes Schreiben erhalten. Dank der Unterstützung des ERP habe er erst am 9. Oktober 2009 eine rote Karte erhalten und sei zu einer Befragung am 13. Januar 2010 eingeladen worden. Der Beschwerdeführer sei bei der Ausübung seiner Rechte stark eingeschränkt und müsse damit rechnen, festgenommen und ausgeschafft zu werden. Überdies habe er keine Unterkunft und erhalte von einer karitativen Organisation einmal pro Tag eine Mahlzeit. Die rote Karte ermögliche ihm zwar den Zugang zu medizinischer Versorgung, dieser sei jedoch wegen sprachlicher Probleme stark eingeschränkt. Er teile das Schicksal mit weiteren iranischen Mandatsflüchtlingen in Griechenland, die dort im Juli 2008 um Asyl nachgesucht hätten. Es sei bisher keinem unter ihnen Asyl gewährt worden.
K.
In ihrer Vernehmlassung 23. November 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dabei wurden im Wesentlichen Ausführungen zum Asylsystem in Griechenland im Allgemeinen und die Möglichkeit zur Einreichung einer wirksamen Beschwerde gemacht. Zudem wurde bezüglich des Selbsteintritts bzw. zur Souveränitätsklausel festgehalten, dass das BFM nur in besonderen Fällen, die verletzliche Personen betreffen würden, auf die Überstellung nach Griechenland verzichte. Der Beschwerdeführer könne nicht als eine solche Person angesehen werden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nach erfolgter Rücküberstellung vom 17. September 2009 nach Griechenland offensichtlich in das Asylverfahren aufgenommen worden. L.
In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2009 wies die Rechtsvertreterin auf die Mängel im griechischen Asylsystem und die Aufnahmebedingungen hin, welche nicht den geltenden internationalen und regionalen menschenrechtlichen Verpflichtungen entsprechen würden. Zudem habe sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zur Frage der vorsorglichen Massnahmen nicht geäussert.
Seite 7
E-6012/2009
M.
Am 17. Dezember 2009 erkundigte sich die Rechtsvertreterin telefonisch nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Dabei äusserte sie die Befürchtung, dass sie den Kontakt zu ihrem Mandanten verlieren könnte. N.
Am 18. Dezember 2009 wurde das UNHCR-Büro in Genf und ersuchte bezüglich der Situation des sich in Griechenland befindenden Beschwerdeführers um Auskunft ersucht.
O.
Am 23. Februar 2010 wies die Rechtsvertreterin unter entsprechender Beilage auf das Dokument des UNHCR "Force obligatoire de la reconnaissance du statut de réfugié et moyens de protection par l'UNHCR" hin.
P.
Mit Eingabe vom 19. April 2010 ersuchte die Rechtsvertreterin erneut um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 56
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 56 [1] |
||||||
| Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Q.
Am 30. April 2010 teilte das UNHCR-Büro in Genf dem Gericht mit, es sei vorderhand nicht mit einer Ausschaffung des Beschwerdeführers in den Iran durch Griechenland zu rechnen. Gleichzeitig stellte es seine Abklärungsergebnisse in Aussicht.
R.
Mit verfahrensleitender Verfügung des Gerichts vom 7. Mai 2010 wurde festgestellt, mündliche Rückfragen beim UNHCR-Büro in Genf vom 30. April 2010 und vom 4. Mai 2010 hätten ergeben, dass bezüglich der Situation von mehreren Personen mit UNHCR-Flüchtlingsstatus, welche sich in Athen aufhielten - darunter der Beschwerdeführer -, vorderhand mit keinen Ausschaffungen dieser Personen durch Griechenland zu rechnen sei. Zudem könne den von der Rechtsvertreterin eingereichten Unterlagen vom Ecumenical Refugee Program in Athen vom 16. Oktober 2009 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in einem Asylverfahren stehe und im Besitz einer roten Karte sei, weshalb davon Seite 8
E-6012/2009
ausgegangen werden könne, dass er in Griechenland tatsächlich über einen vorübergehenden Schutz verfüge. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde der Antrag um Wiedereinreise des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 56 [1] |
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| Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 erteilte das UNHCR-Büro in Genf Auskunft zur Situation des Beschwerdeführers in Griechenland und wies unter anderem auf ihr Positionspapier "Anmerkungen zu Griechenland als Aufnahmeland für Asylsuchende" vom Dezember 2009 hin. Weiter wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe im Dezember 2009 zusammen mit einer Gruppe von 15 anderen Asylsuchenden subsidiären Schutz in Griechenland erhalten. Dieser Entscheid Griechenlands, 16 ehemaligen Mitgliedern der People's Mujaheddeen of Iran (PMOI) Schutz zu gewähren, sei durch mehrere Faktoren beeinflusst worden, unter anderem durch einen Hungerstreik der betreffenden Schutzsuchenden, die Tatsache, dass es sich um UNHCR-Mandatsflüchtlinge handle, die intensive Advocacy-Arbeit von UNHCR bezüglich Mandatsflüchtlingen im Allgemeinen und der betroffenen Gruppe im Speziellen sowie den politischen Willen des damaligen griechischen Innenministers, die Anerkennungsquote zu erhöhen und die Mängel des Asylsystems anzugehen. Trotz grundsätzlicher Bedenken, die sich im Hinblick auf die Einhaltung des Refoulement-Verbots in Griechenland ergäben, könne aufgrund der Tatsache, dass Griechenland 16 ehemaligen Mitgliedern der PMOI subsidiären Schutz gewährt habe, davon ausgegangen werden, dass auch andere als Asylsuchende registrierte ex-PMOI-Mitglieder bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland zumindest keiner unmittelbaren Gefahr von Refoulement ausgesetzt seien, wobei weiterhin Schutzmechanismen fehlen würden und Probleme bei der Registrierung bestünden. Ferner wurde auf die Problematik für Dublin-Rückkehrende sowie die nach wie vor mangelhaften Unterbringungsmöglichkeiten und die fehlende Sozialhilfe insbesondere für junge, allein reisende Männer hingewiesen.
T.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2010 wurde der Rechtsvertreterin Einsicht in das Schreiben des UNHCR-Büro in Genf vom 10. Mai 2010 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Seite 9
E-6012/2009
U.
In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2010 wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach wie vor obdachlos sei und keine Unterstützung erhalte.
V.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Februar 2011 wurde die Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. W.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 9. März 2011 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie aus, die neueste Entwicklung in Griechenland sei im vorliegenden Fall von nebensächlicher Bedeutung. Der Beschwerdeführer gelte in Griechenland als UNHCR-Mandatsflüchtling. Zudem sei ihm der Zugang zum griechischen Asylverfahren effektiv gewährt worden und er erhalte (subsidiären) Schutz. Die griechischen Behörden würden in diesem Einzelfall ihre Pflicht zur Durchführung des Asylverfahrens und der Schutzgewährung gemäss internationalen Verpflichtungen wahrnehmen. Seine vom bisherigen Standard abweichende Behandlung durch die griechischen Behörden dürfte im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zu einer bekannten Gruppierung und der damit verbundenen Publizität stehen. Aufgrund dieser aussergewöhnlichen Situation habe er in Griechenland Schutz vor Verfolgung erhalten. X.
Mit Eingabe vom 23. März 2011 nahm die Rechtsvertreterin dazu Stellung und ersuchte erneut um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. Dabei wies sie darauf hin, die vorliegend festgestellte Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz sei eine schwerwiegende Verletzung der Verfahrensrechte, weshalb eine Heilung nicht in Betracht falle. Wäre die rechtswidrige Überstellung nach Griechenland nicht erfolgt, hätte das Bundesverwaltungsgericht einen vorläufigen Vollzugsstopp verfügt und die aufschiebende Wirkung gewährt. Da Überstellungen nach Griechenland gegenwärtig nicht mehr durchgeführt würden, hätte der Beschwerdeführer im nationalen Asylverfahren gute Chancen gehabt, als Flüchtling anerkannt zu werden oder Asyl zu erhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit in Griechenland (subsidiären) Schutz erhalten habe, ändere nichts an seinem nach wie vor aktuellen Interesse, sein Asylgesuch in der Seite 10
E-6012/2009
Schweiz beurteilen zu lassen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in Griechenland nach wie vor obdachlos und erhalte keine Unterstützung. Gleichzeitig wurden eine Anfrage der Rechtsvertreterin vom 3. März 2011 und ein Bericht von Human Rights Watch (Europa und Zentralasien) vom 28. Januar 2011 als Beweismittel eingereicht.
Seite 11
E-6012/2009
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
des
Staates,
vor
welchem
die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
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| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
1.2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
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| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
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| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
1.3.1. Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1.3.2. Der Beschwerdeführer wurde, bevor der Vollzug gestützt auf Art. 56
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 56 [1] |
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| Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
E-6012/2009
werden können, gemäss den Akten am 17. September 2009 nach Griechenland überstellt, wo er sich seither befindet. Es stellt sich deshalb die Frage, ob er noch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. 1.3.3. Bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf DAA respektive die Dublin-II-Verordnung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, in denen es namentlich um die Frage der richtigen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuches geht, verliert die bereits überstellte Person ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse alleine durch den Vollzug nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2010, E-5841/2009 E. 1.2.3 S. 15.f.). So hat sie auch nach der Überstellung in einen anderen Dublin-Staat ein reales Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der Frage, ob die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist bzw. ob dem Beschwerdeführer eine EMRK-Verletzung oder Kettenabschiebung droht.1.3.4. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert,
zumal
auch
die
übrigen
Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
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| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
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| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
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| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
Asylgesuch
nicht
eingetreten
ist
(vgl.
die
vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den
Seite 13
E-6012/2009
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig
Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
erachtet
-
zu
neuer
4.
Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach der Entscheideröffnung und noch bevor er ein Rechtsmittel ergreifen respektive um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersuchen konnte, so dass das Bundesverwaltungsgericht über die Frage der allfälligen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hätte befinden können, nach Griechenland überstellt.
4.1. Dabei stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz beziehungsweise die kantonalen Behörden mit ihrem Vorgehen (mündliche Eröffnung der Verfügung des BFM durch den Kanton an den Beschwerdeführer sowie Überstellung in den als zuständig erachteten Dublin-Staat) gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 29a
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
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| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
BFM
gemäss
dem
zitierten
Grundsatzentscheid
des
Bundesverwaltungsgerichts gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes im Sinne von Art. 29a
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
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| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
||||||
| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
die in der Beschwerdeeingabe
vorgebrachte
Unrechtmässigkeit der Vollzugspraxis des BFM im Wesentlichen zu bestätigen ist. Die Nichtbeachtung der hievor (E. 4.1) dargelegten Grundsätze respektive die Anordnung des sofortigen Vollzugs würde angesichts ihrer formellen Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juli 2009 (respektive der effektive Seite 14
E-6012/2009
Vollzug vom 17. September 2009) datiert, weshalb die darin festgelegten Grundsätze noch nicht beachtet werden konnten. Sodann war zum damaligen Zeitpunkt Art. 45 Abs. 3
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 45 Wegweisungsverfügung [1] |
||||||
| Die Wegweisungsverfügung enthält: | ||||||
| unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen [3], die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt; | ||||||
| unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt; | ||||||
| die Androhung von Zwangsmitteln; | ||||||
| gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf; | ||||||
| gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs; | ||||||
| die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons. | ||||||
| Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen. [6] | ||||||
| Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. [7] | ||||||
| Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird. [8] | ||||||
| Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 459; BBl 2022 7105). [3] Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt. [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 459; BBl 2022 7105). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [8] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 459; BBl 2022 7105). [9] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). | ||||||
2011),
der
die
sofortige
Vollstreckbarkeit
erlaubt.
Angesichts der bereits im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vorhandenen Anhaltspunkte bezüglich der bestehenden Mängel im Asylverfahren und der (schlechten) Lebens-, Unterbringungsund Haftbedingungen in Griechenland (vgl. "Anmerkungen zu Griechenland als Aufnahmeland für Asylsuchende" vom Dezember 2009 mit Hinweisen auf frühere Berichte des UNHCR) und einer möglichen Abschiebung des Beschwerdeführers ins Heimatland wäre die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 107a
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 107a [1] Verfahren für die Dublin-Fälle |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (AS 2008 447; BBl 2004 5965). Fassung gemäss Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
gemäss
internationalen
Verpflichtungen
wahrgenommen haben (vgl. Bst. S). Der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertreterin hat in ihrer Stellungnahme zum UNHCR-Bericht auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es erscheint daher angezeigt, den hievor festgestellten Verfahrensmangel zu heilen, zumal dem asylsuchenden Beschwerdeführer wie erwähnt in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist (vgl. hierzu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3.c S. 20 f.). Die angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen nicht aufzuheben.
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG).Seite 15
E-6012/2009
5.2. Das BFM begründete seinen Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland daktyloskopisch erfasst worden. Folglich sei Griechenland zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die griechischen Behörden hätten bis zum 23. April 2009 keine Antwort zur Übernahme erteilt, weshalb von ihrer (stillschweigenden) Zustimmung auszugehen sei. Die Überstellung nach Griechenland habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (der Überstellungsfrist) - bis spätestens am 23. Oktober 2009 zu erfolgen (Art. 19 f. Dublin-II-VO). Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
||||||
| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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| Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. | ||||||
| Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
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| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
5.3. In den Beschwerdeeingaben wird im Wesentlichen geltend gemacht, das griechische Asylsystem sei mangelhaft und der Beschwerdeführer erhalte in Griechenland weder Unterkunft noch Unterstützung. 5.4. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2008 erstmals in Griechenland daktyloskopiert wurde (vgl. Akten A6). Zudem soll er sich dort während dreier Monate aufgehalten haben (vgl. A2 S. 6). Nachdem das BFM die griechischen Behörden am 16. Februar 2009 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, liegt angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO vor. Damit ist Griechenland
für
die
Durchführung
des
Asylantrages
des
Beschwerdeführers zuständig, was von diesem grundsätzlich auch nicht bestritten wurde.
Seite 16
E-6012/2009
5.5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob andere Gründe bestehen, die vorliegend die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise einem weiteren Aufenthalt im Drittstaat Griechenland entgegenstünden. Wie dem Positionspapier "Anmerkungen zu Griechenland als Aufnahmeland für Asylsuchende" des UNHCR vom Dezember 2009 sowie weiteren Stellungnahmen des UNHCR zum Asylverfahren in Griechenland entnommen werden kann, empfiehlt das UNHCR den Regierungen der Dublin-Staaten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen. Diese Regelung erlaubt es den Mitgliedstaaten, einen Asylantrag zu prüfen, auch wenn sie nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sind. Solange die Einhaltung der internationalen und europäischen flüchtlingsrechtlichen Grundsätze nicht gewährleistet ist, befürwortet das UNHCR die Anwendung der Dublin-II-VO oder sonstiger Abkommen zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nicht. Seither hat das UNHCR seine Forderungen nach einem Stopp für DublinAusweisungen nach Griechenland wiederholt bekräftigt. Schliesslich hat der EGMR in seinem Urteil der Grossen Kammer im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde-Nr. 30696/09) vom 21. Januar 2011 in der Abschiebung eines Asylbewerbers durch die belgischen Behörden in Anwendung der Dublin-II-VO nach Griechenland gestützt auf die dortigen Haft- und der Lebensbedingungen und der Mängel im griechischen Asylverfahren eine Verletzung von Art. 3
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
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| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
5.5.1. Wie in der Stellungnahme des UNCHR vom 10. Mai 2010 (Bst. S) festgehalten worden ist, hat der Beschwerdeführer und haben 15 weitere Asylsuchende - alles ehemalige Mitglieder der PMOI - in Griechenland im Dezember 2009, wenn auch erst auf Druck der Betroffenen, des UNHCR und dank den Anstrengungen des damaligen griechischen Innenministers subsidiären Schutz erhalten. Daraus folgt, dass die griechischen Behörden ihrer Pflicht zur Durchführung des Asylverfahrens und zur Schutzgewährung
gemäss
internationalen
Verpflichtungen
nachgekommen sind. Insbesondere haben sie sich in diesem Einzelfall an das Refoulement-Verbot gehalten. Es liegen auch sonst keine konkreten Hinweise vor, die auf eine Verletzung der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) hindeuten würden. An dieser Einschätzung vermögen Seite 17
E-6012/2009
auch die von der Rechtsvertreterin geäusserten Bedenken bezüglich der Lebensbedingungen in Griechenland (keine Unterkunft, keine Unterstützung, keine Arbeitsmöglichkeiten) nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur Infrastruktur in Griechenland gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. So soll der Beschwerdeführer in Athen ausser Mahlzeiten einer karitativen Organisation (charity church) kaum auf Unterstützung zählen können. Immerhin ist er jedoch im Besitz einer roten Karte, die ihm den unentgeltlichen Zugang zu medizinischer Versorgung ermöglichen soll. Zwar stellte sich die Rechtsvertreterin auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer könne diese wegen Verständigungsschwierigkeiten kaum nutzen. Der Aktenlage kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter schweren gesundheitlichen Problemen leiden würde und auf eine entsprechende medizinische Behandlung angewiesen wäre. Aus diesen Gründen erscheint ein weiterer Verbleib in Griechenland auch unter diesem Gesichtspunkt nicht unzumutbar. 5.5.2.
Gestützt
auf
diese
Erwägungen
gelangt
das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden und somit zurzeit kein aktuelles Schutzbedürfnis hat, das eine Wiedereinreise in die Schweiz als zwingend erscheinen liesse. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer sei in Griechenland einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt. An dieser Beurteilung vermögen die Einwände in der Rechtsmittelschrift und die eingereichten Beweismittel insgesamt nichts zu ändern.
5.6. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich die bereits vollzogene Wegweisung nach Griechenland in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
||||||
| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
Seite 18
E-6012/2009
AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7.
7.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
||||||
| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
AsylG ist dieFrage
nach
der
Zulässigkeit
und
Möglichkeit
des
Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 7.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 29a [1] Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG) [2] |
||||||
| Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [3] geregelt sind. [4] | ||||||
| Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. | ||||||
| Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. | ||||||
| Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 [5]. [6] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347). [3] Siehe Fussnote zu Art. 1a Bst. e. [4] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). [5] Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1. [6] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). | ||||||
7.3. Nach dem Gesagten ist die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Griechenland zu bestätigen. 7.4. Bei dieser Sachlage ist das BFM trotz der oben festgestellten verfassungs- und völkerrechtswidrigen Vorgehensweise bei der Eröffnung und beim Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht anzuweisen, Vorkehrungen zu treffen, um dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise in die Schweiz zu ermöglichen, da - wie erwähnt - der Beschwerdeführer in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat (E. 5.5.2). 7.5. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben wird, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.
Seite 19
E-6012/2009
8.1. Nachdem mit Zwischenverfügung vom 25. September 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden
ist,
sind
keine
Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
Die als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 1. März 2011 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 6 ½ Stunden (à Fr. 240.-) sowie Auslagen von Fr. 50.- und damit ein Total von Fr. 1944.- aus. Dieser Aufwand ist als angemessen zu bezeichnen und vollumfänglich zu berücksichtigen. Zudem ist bezüglich der Eingabe vom 23. März 2011 von einem zusätzlichen Aufwand von 1 Stunde auszugehen. Der Rechtsvertreterin ist somit in Anwendung von Art. 65 Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 2'203.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Seite 20
E-6012/2009
Muriel Beck Kadima
Alexandra Püntener
Versand:
Seite 21
Gesetzesregister
AsylG 5
AsylG 32AsylG 34AsylG 35
AsylG 44
AsylG 45
AsylG 105
AsylG 106
AsylG 107 a
AsylG 108
AsylV 1 29 a
AuG 83
BGG 83
BV 29 a
EG 19
EMRK 3
EMRK 6
EMRK 13
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 52
VwVG 56
VwVG 65
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 5 Rückschiebungsverbot |
||||||
| Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. | ||||||
| Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
||||||
| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 45 Wegweisungsverfügung [1] |
||||||
| Die Wegweisungsverfügung enthält: | ||||||
| unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen [3], die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt; | ||||||
| unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt; | ||||||
| die Androhung von Zwangsmitteln; | ||||||
| gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf; | ||||||
| gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs; | ||||||
| die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons. | ||||||
| Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen. [6] | ||||||
| Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. [7] | ||||||
| Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird. [8] | ||||||
| Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 459; BBl 2022 7105). [3] Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt. [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 459; BBl 2022 7105). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [8] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 459; BBl 2022 7105). [9] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 107a [1] Verfahren für die Dublin-Fälle |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (AS 2008 447; BBl 2004 5965). Fassung gemäss Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 29a [1] Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG) [2] |
||||||
| Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [3] geregelt sind. [4] | ||||||
| Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. | ||||||
| Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. | ||||||
| Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 [5]. [6] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347). [3] Siehe Fussnote zu Art. 1a Bst. e. [4] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). [5] Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1. [6] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
||||||
| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 56 [1] |
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| Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
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| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||