Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-6220/2016

Urteil vom 17. Mai 2018

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Richter Martin Kayser,
Besetzung
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

A._______,

Parteien Beschwerdeführerin,

vertreten durch Daniel Bachmann, Rechtsanwalt,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Die serbische Staatsangehörige A._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 6. September 2016 in Zürich von der Kantonspolizei angehalten und - weil der Verdacht auf illegalen Aufenthalt und illegale Erwerbstätigkeit aufkam - festgenommen (Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH-act.] 1 ff.).

Am 7. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei Zürich zur Sache einvernommen. Auf entsprechende Vorhalte hin bestätigte sie, am 17. Mai 2016 in den Schengen-Raum eingereist und sich im Zeitpunkt ihrer Anhaltung 21 Tage über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus in diesem Gebiet aufgehalten zu haben. Sodann gestand sie ein, zwischen dem 5. Juli 2016 und dem 6. September 2016 ca. zwei bis drei Mal ohne entsprechende Bewilligung für eine Firma Reinigungsarbeiten erbracht zu haben. Mit dem Geschäftsführer dieser Firma sei sie befreundet (ZH-act. 12-15; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 ff.).

Im Rahmen der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich wurde der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zur allfälligen Verhängung einer Fernhaltemassnahme und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS-II) zur Einreiseverweigerung im ganzen Schengen-Raum gewährt (ZH-act. 9 f.).

B.
Mit Strafbefehl vom 8. September 2016 befand die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Beschwerdeführerin des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
AuG (SR 142.20), begangen vom 17. August 2016 bis zum 6. September 2016, sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
AuG, begangen mindestens zwei bis dreimal in der Zeit zwischen 5. Juli 2016 und 6. September 2016, für schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 300.- (ZH-act. 23 ff.; SEM-act. 2 ff.). Eine gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache zog die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2016 zurück (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1; Beschwerdebeilage 1).

C.

Das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am 9. September 2016 gegenüber der Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf das mit Strafbefehl vom 8. September 2016 abgeurteilte Fehlverhalten und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG verstossen habe. Die Vorinstanz ordnete weiter die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS-II an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 2/11 ff.).

D.
Mit einer Beschwerde vom 10. Oktober 2016 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt darin die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter sei die Dauer der Massnahme auf ein halbes Jahr zu reduzieren (BVGer-act. 1).

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2016 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8).

F.
Replizierend hielt die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 4. Januar 2017 an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer-act. 10).

G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, die gestützt auf Art. 67
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG; Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG; Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
AuG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
AuG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2; 2011/43 E. 6.1).

3.

3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG kann die Vorinstanz gegenüber ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verhängen. Das Einreiseverbot wird in der Regel für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG).

3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: Botschaft zum AuG], BBl 2002 3709, 3813). Stützt sich das Einreiseverbot auf den Fernhaltegrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (BGE 136 II 5 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; Urteil des BVGer F-3001/2015 vom 13. Dezember 2017 E. 3.2). Soweit das Einreiseverbot auf den alternativen Fernhaltegrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abstellt, kommt die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst zum Tragen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-7385/2015 vom 4. Dezember 2017 E. 4.3; F-2398/2016 vom 24. Juli 2017 E. 3.2).

3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG liegt etwa vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts. Auf eine Gefährdung ist zu schliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VZAE). Die Gefährdungssituation ist aufgrund einer Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ins Gewicht fällt dabei vor allem das vergangene Verhalten der betroffenen Person. Die Begehung einer Straftat ist ein Indiz dafür, dass die ausländische Person erneut delinquieren wird (BVGE 2013/4 E. 7.2.2; 2008/24 E. 4.2).

4.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin gegen gesetzliche Vorschriften verstossen und damit einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG gesetzt hat.

4.1 Die Vorinstanz stützt die Fernhaltemassnahme auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 8. September 2016. Die Beschwerdeführerin bestreitet den dem Strafbefehl zugrunde liegenden objektiven Tatbestand nicht. Sie macht jedoch geltend, dass sie in der fraglichen Zeitperiode lediglich Arbeiten im Sinne von Hilfestellungen für ihren Freund verrichtet habe, den sie seit dem Jahre 2015 kenne und mit dem sie seit geraumer Zeit eine Liebesbeziehung führe. Die Arbeiten seien als Gefälligkeitshandlungen zu verstehen. Schwarzarbeit habe sie damit nicht geleistet, weil eine solche voraussetzen würde, dass Lohn ausbezahlt und nicht versteuert werde. Sie habe lediglich von ihrem Partner hie und da Geld für Einkäufe zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts bekommen. Als Gastgeber sei ihr Partner dazu auch verpflichtet gewesen. Sie habe ihren Partner während dessen Arbeit nur deshalb begleitet, um mehr Zeit mit ihm verbringen zu können. Sie sei nicht in die Schweiz eingereist, um hier erwerbstätig zu sein, sondern um ihren Partner und ihre Verwandte (Cousine) in (...) zu besuchen (BVGer-act. 1 und 10).

4.2 Bereits die Grundsätze der Einheit der Rechtsordnung sowie der Rechtssicherheit gebieten, dass das Bundesverwaltungsgericht den von der Beschwerdeführerin anerkannten Sachverhalt rechtlich nicht abweichend vom Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. September 2016 würdigt (BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 II 363 E. 2.3.3; 124 II 103 1c/bb; Urteil des BGer 1C_98/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.4; Urteil des BVGer C-3333/2011 vom 19. September 2013 E. 7.4). Ungeachtet davon sind vorliegend aber auch keine sachlichen Gründe ersichtlich, um vom Erkenntnis der Strafbehörde abzuweichen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1):

Als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 11 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen.
AuG gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 11 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen.
AuG). Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit zu fassen (Urteil des BVGer F-4314/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es nicht darauf an, ob ihr für die Reinigungsarbeiten ein Entgelt ausbezahlt wurde. Ebenso wenig ist entscheidend, ob sie Geld für ihren Lebensunterhalt von ihrem Partner oder dessen Firma erhielt. Massgebend für die Annahme einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit ist vorliegend einzig, dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit üblicherweise gegen Entgelt erbracht wird (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 6B_277/2011 vom 3. November 2011 E. 1.5.2; Urteile des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 6.3; F-4638/2016 vom 23. Mai 2017 E. 4.4; vgl. Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 11 N. 6).

Vom weit gefassten Erwerbsbegriff sind nur jene Hilfeleistungen ausgenommen, denen aufgrund der verwandtschaftlichen oder emotionalen Nähe zwischen den Beteiligten ein besonderer Charakter zukommt. Die ausführende Person darf nicht durch einen Dritten ersetzt werden können, ohne dass dieser besondere Charakter der Hilfeleistung entfallen würde (Urteil des BVGer C-7344/2014 vom 24. August 2015 E. 5.2.2 m.H.). Reinigungsarbeiten gehören zum Leistungsangebot der Firma des Partners der Beschwerdeführerin. Ohne die Arbeiten der Beschwerdeführerin hätte ihr Partner bzw. die Firma eine Drittperson anstellen und entlöhnen müssen. Die Hilfestellung der Beschwerdeführerin erfolgte somit nicht in der privaten, sondern in der geschäftlichen Sphäre ihres Partners (vgl. Urteile des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 5.3; F-3648/2016 vom 23. Mai 2017 E. 4.4; F-1473/2016 vom 15. Mai 2016 E. 4.3.3; vgl. auch Marc Spescha, in Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 11 N. 3). Mit ihrer Tätigkeit hat die Beschwerdeführerin damit einen Fernhaltegrund gesetzt.

4.3 Den Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts durch einen Verbleib in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum über den bewilligungsfrei maximal zulässigen Zeitraum hinaus bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie hat auch damit gesetzliche Vorschriften verletzt (Art. 11 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 11 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen.
AuG, Art. 115 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
und Bst. c AuG), was als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu werten ist (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VZAE). Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass die Beweiswürdigung des Strafrichters feststehenden Tatsachen klar widerspricht (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c/aa), konnte auf die Edition der Strafakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verzichtet werden, soweit diese nicht bereits den Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich beigelegen haben.

5.

5.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und - falls ja - wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zu beachten ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BVGE 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
BV; Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.311
AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Massgebend ist dabei das Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den von ihr beeinträchtigten privaten Interessen der Beschwerdeführerin andererseits. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2014/20 E. 8.1).

5.2 Indem die Beschwerdeführerin beantragt, es sei gestützt auf Art. 67 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen, verkennt sie, dass diese Bestimmung - soweit sie sich nicht auf die Handhabung von Suspensionen bezieht - auf Einreiseverbote nach Art. 67 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG ausgerichtet ist, bei denen der Behörde ein eingeschränktes Entschliessungsermessen zukommt. In ihrem Anwendungsbereich lässt sie zu Lasten des Betroffenen einen engeren Entscheidungsspielraum offen, als die bei Einreiseverboten nach Art. 67 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
AuG vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG] [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands], BBl 2009 8881, 8896; Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709, 3814; Spescha, Art. 67 N. 7 f.).

5.3 Das öffentliche Interesse an der Ausfällung eines Einreiseverbots gegenüber der Beschwerdeführerin ist in erster Linie darin begründet, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen kommt eine zentrale Bedeutung zu, um eine funktionierende Rechtsordnung gewährleisten zu können (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-1473/2016 vom 15. Mai 2017 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin räumte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 7. September 2016 ein, die Bedingungen für einen bewilligungsfreien Aufenthalt in der Schweiz zu kennen. Dennoch hat sie gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen verstossen. Ihr Fehlverhalten wiegt daher nicht leicht. Vielmehr sind in ihrem Overstay und in der illegalen Ausübung einer Erwerbstätigkeit schwerwiegende Verstösse gegen die Rechtsordnung zu erblicken (Urteil des BVGer F-2165/2017 vom 17. November 2017 E. 5.2). Das deliktische Verhalten und dessen nachträgliche Gewichtung durch die Beschwerdeführerin selbst lassen die notwendige Einsicht in das von ihr begangene Unrecht vermissen. Die Verhängung eines Einreiseverbots scheint deshalb nicht nur geeignet, sondern auch (nach wie vor) erforderlich, um die mit der Massnahme verfolgten general- und spezialpräventiven Interessen durchzusetzen. Von einer willkürlichen Ausfällung des Einreiseverbotes kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rede sein.

5.4
Zur Begründung ihrer persönlichen Interessen daran, für Einreisen in die Schweiz (und das Fürstentum Liechtenstein) über die Visums-Pflicht hinaus keinen zusätzlichen Restriktionen unterworfen zu werden, beruft sich die Beschwerdeführerin in erster Linie auf die Beziehung zu ihrem Partner, aber auch auf die Anwesenheit einer Cousine (vgl. BVGer-act. 1 und act. 10).

5.4.1 Ihren Freund hat die Beschwerdeführerin offenbar im Jahr 2015 kennen gelernt. Im Verlauf der Zeit sei daraus eine partnerschaftliche Liebesbeziehung geworden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin lassen allerdings in Bezug auf Dauer und Intensität der Beziehung nicht schon eine durch Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
BV geschützte Relation erkennen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/cc; Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2; 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1; 2P.117/2001 vom 26. Juli 2001 E. 2c). Nichts anderes gilt in Bezug auf die in der Schweiz wohnhafte Cousine. Das von der Beschwerdeführerin angerufene Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
BV) vermittelt ihr in seinem Teilaspekt der selbstbestimmten Persönlichkeitsentfaltung keinen über das Recht auf Familien- oder Privatleben hinausgehenden Anspruch (vgl. dazu BGE 133 I 110 E. 5.2; 133 I 58 E. 6.1; 97 I 839 E. 3). Das von Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
BV ebenfalls umfasste Recht, sich nach freiem Willen und ohne staatliche Eingriffe frei bewegen zu können, steht unter dem Vorbehalt ausländerrechtlicher (Bewilligungs-) Vorschriften sowie rechtsgültig angeordneter Fernhaltemassnahmen (vgl. BGE 132 I 49 E. 5.2; 128 I 327 E. 3.3; BVGer-Urteil C-8677/2010 vom 11. Juni 2013 E. 6; Rainer J. Schweizer, in Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 10 N. 36).

5.4.2 Zwar vermag die Beschwerdeführerin aus den von ihr als verletzt gerügten Grundrechtspositionen nichts für sich abzuleiten. Dennoch ist insbesondere die Beziehung zu ihrem Partner in der Schweiz in die vorliegende Interessenabwägung miteinzubeziehen. Dabei gilt indes zu beachten, dass die Verwirklichung eines dauerhaften Beziehungslebens auf dem Gebiete der Schweiz nicht erst an der verhängten Fernhaltemassnahme, sondern schon daran scheiterte, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügte (Urteil des BVGer
C-5080/2014 vom 21. März 2016 E. 7.3; C-6340/2012 vom 13. Oktober 2014 E. 6.5.1). Es kann ihr zugemutet werden, während befristeter Zeit die Kontakte zu ihrem Partner und ihrer Verwandten auf andere Weise als durch Einreise in die Schweiz zu pflegen (BGE 122 II 289 E. 3b; Urteil des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 7.4; Urteil des BVGer
C-447/2013 vom 31. Januar 2014 E. 6.3). Im Übrigen wurden der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz auf entsprechende Gesuche hin bisher schon wiederholt und in grosszügiger Weise Suspensionen für befristete Einreisen in die Schweiz gewährt (vgl. BVGer-act. 11, act. 14 und act. 15).

5.5 Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin vermögen somit weder einen Verzicht auf das Einreiseverbot noch eine Reduktion in dessen Dauer zu rechtfertigen. Die verhängte Fernhaltemassnahme entspricht denn auch der Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4638/2016 vom 23. Mai 2017 E. 5.3 m.H.).

6.
In Anbetracht der vorerwähnten Interessenabwägung erscheint das mit Verfügung vom 9. September 2016 verhängte Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer als angemessen und verhältnismässig. Von weiteren Auskünften der Parteien oder Zeugnissen von Drittpersonen waren keine weiteren entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten, weshalb im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in antizipierter Beweiswürdigung auf deren Einholung verzichtet werden konnte (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 3.3).

7.
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS-II. Die Beschwerdeführerin erachtet diese Massnahme als unverhältnismässig.

7.1 Die Voraussetzungen zur Ausschreibung der Beschwerdeführerin im SIS-II sind vorliegend erfüllt (vgl. Art. 2, Art. 21, Art. 24 Ziff. 1 und Art. 24 Ziff. 2 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]). Die Schweiz ist als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Ausschreibung des Einreiseverbots liegt somit im gemeinsamen Interesse der Schengen-Staaten.

7.2 Die einzelnen Mitgliedstaaten können einer zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Person auf entsprechendes Gesuch hin die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung]) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft). In diesem Rahmen kann berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin an der Pflege von Kontakten zur Verwandtschaft (Schwester und Tanten in Deutschland bzw. Dänemark) Rechnung getragen werden. Schliesslich ist weder ersichtlich noch wird dargetan, weshalb es der Beschwerdeführerin durch die Ausschreibung eines zweijährigen Einreiseverbots verwehrt sein soll, die deutsche Staatbürgerschaft zu beantragen.

7.3 Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS-II angeordnet hat.

8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 9. September 2016 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Mathias Lanz

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-6220/2016
Date : 17. Mai 2018
Published : 31. Mai 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Einreiseverbot


Legislation register
AuG: 11  67  96  112  115
BGG: 83
BV: 5  10  13
EMRK: 8
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1
VZAE: 80
VwVG: 48  49  50  52  62  63
BGE-register
108-IB-196 • 122-II-289 • 124-II-103 • 126-II-377 • 128-I-327 • 132-I-49 • 133-I-110 • 133-I-58 • 135-I-143 • 135-II-377 • 136-I-229 • 136-II-447 • 136-II-5 • 137-II-353 • 139-I-16 • 139-II-121 • 139-II-95 • 141-I-60 • 97-I-839
Weitere Urteile ab 2000
1C_98/2017 • 2C_1194/2012 • 2C_282/2012 • 2C_867/2016 • 2P.117/2001 • 6B_277/2011
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BBl
2002/3709 • 2009/8881
EU Richtlinie
2008/115