Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3863/2022

Urteil vom 17. April 2023

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),

Richterin Christine Ackermann,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich,

vertreten durch Prof. Dr. Lorenz Hurni, Prorektor Studium,

c/o Studienadministration HG F 15,

Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,

vertreten durch

Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M., und/oderDr. iur. Martin Zobl, Rechtsanwalt LL.M.,

Walder Wyss AG,

Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission,

Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Parkiererlaubnis.

Sachverhalt:

A.

A.a A.______ schloss im Januar 2018 sein (...)studium an der Universität B._______ mit Diplom ab. Im Rahmen dieses Studiums war er im Frühjahrssemester 2016 Mobilitätsstudent an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (nachfolgend: ETH). Seit Herbst 2019 studiert er an der ETH (...).

Gemäss den Akten leidet A.______ seit einem Unfall im Jahr (...) unter anderem unter (...) als Folgen (...).

A.b Nachdem die ETH am 11. November 2020 den Antrag von A.______ auf Ausstellung einer Parkkarte für das ETH-Gebäude CHN (beim ETH-Zentrum; nachfolgend: CHN) abgelehnt hatte (Antrag im Rahmen der am 21. September 2020 für das Herbstsemester 2020 beantragten behinderungsbedingten Nachteilsausgleiche), stellte er mit Beschwerde vom 10. Dezember 2020 bei der Beschwerdekommission der ETH (nachfolgend: ETH-BK) unter anderem den Antrag, die ETH sei zu verurteilen, ihm beim CHN für die Zeit während der Blockkurse eine Parkkarte zur Verfügung zu stellen (Verfahren Nr. [...]). Er begründete dies damit, dass er einerseits damit verhindere, sich mit dem Coronavirus anzustecken. Andererseits sei er damit viel besser von der belebten, geräuschvollen Umgebung während der Zugreise und an Bahnhöfen abgeschirmt. Er komme bei der Anreise mit dem eigenen Auto in wesentlich besserem, ausgeruhterem Zustand an, als wenn er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreise. Er werde bei einer gut organisierten Anreise mit dem Auto wesentlich weniger durch seine Behinderung eingeschränkt als bei der Reise mit dem ÖV.

A.c Die ETH-BK wies den Antrag auf Ausstellung einer Parkkarte für das CHN in ihrem Entscheid vom 16. September 2021 ab und begründete dies damit, dass A.______ nicht an einer Mobilitäts- bzw. Gehbehinderung leide, weshalb das Auto nicht als behinderungsspezifisches Hilfsmittel zu qualifizieren sei. Sie begründete in ihrem Entscheid weiter, es sei kein behindertenspezifischer Nachteil und treffe allenfalls auch für andere (nichtbehinderte) Studierende zu, dass eine Autofahrt nach Zürich weniger anstrengend sei als die Anreise mit dem Zug; würde er eine Parkkarte erhalten, würde er gegenüber anderen Studierenden ohne Behinderung (unzulässig) privilegiert. Ausserdem sei das Argument, er wolle sich vor dem Coronavirus schützen, im Rahmen seiner in Frage stehenden Behinderung irrelevant. Der Entscheid vom 16. September 2021 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.

B.a Mit Verfügung vom 11. November 2021 wies die ETH den Antrag von A.______ auf Ausstellung einer Parkkarte während der Dauer des Blockkurses (...) vom (...) 2022 als behinderungsbedingten Nachteilsausgleich ab; nebst Gutheissungen seiner Anträge zu Modalitäten verschiedener Prüfungen.

B.b Die ETH-BK trat mit Entscheid vom 25. August 2022 auf die am 4. Dezember 2021 erhobene Beschwerde in Sachen «Parkerlaubnis für einen Parkplatz in der näheren Umgebung der Gebäude CHN bzw. CAB bei der ETH Zürich-Zentrum für die Zeit vom (...) bis (...) 2022» (Hauptbegehren) nicht ein. Sie begründete dies damit, dass es sich bei diesem Begehren um eine Res iudicata handle. Sie auferlegte A.______ für das Verfahren Kosten von Fr. 500.- (Spruch- und Schreibgebühren).

C.

C.a Gegen diesen Entscheid reichte A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit den Begehren, der Nichteintretensentscheid der ETH-BK (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen, allenfalls sei die Verurteilung zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 500.- aufzuheben.

C.b Die Vorinstanz reichte am 22. September 2022 aufforderungsgemäss die Vorakten (ETH-BK Nr. [...]) und die Akten zu den Verfahren der ETH-BK Nrn. (...) und (...) ein und beantragt am 13. Oktober 2022, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

C.c Die ETH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. November 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

C.d In seiner Replik vom 14. Dezember 2022 mit Ergänzungen vom 19. und 24. Dezember 2022 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und führt aus, beim vorliegenden Verfahren liege keine Res iudicata vor, zudem werde sich die Frage nach einer Parkkarte wieder stellen.

C.e Die Beschwerdegegnerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 19. Januar 2023 an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeantwort fest und äussert sich darüber hinaus zu verschiedenen vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen.

C.f In seinen Schlussbemerkungen vom 21. Februar 2023 antwortet der Beschwerdeführer auf die von der Beschwerdegegnerin diskutierten Fragen. Er führt weiter aus, obwohl er den Kurs im Fach (...) mittlerweile erfolgreich bewältigt habe, sei das hängige Verfahren nicht gegenstandslos geworden, da unklar sei, ob er für weitere Situationen allenfalls eine Parkkarte im ETH-Zentrum benötigen könnte; er habe jedenfalls ein Interesse, dass die Sache beurteilt werde. Darüber hinaus beantragt er, die Auferlegung von Verfahrenskosten wegen mutwilligen Prozessierens sei aufzuheben, unabhängig davon, ob das Verfahren mittlerweile gegenstandslos geworden sei.

D.
Der Beschwerdeführer führt(e) verschiedene weitere Verfahren zu beantragten Nachteilsausgleichen und weiteren Modalitäten im Rahmen seines ETH-Studiums, wie beispielsweise die Gewährung und Bezahlung einer Assistenz, die Entschädigung von Übernachtungskosten während eines Seminars oder Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerden hinsichtlich gestellter Anträge. Ein Teil der Verfahren wurde durch die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz erledigt und erwuchs in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren
(...) betreffend Gewährung und Bezahlung einer Assistenz negativ entschieden. Vor Bundesverwaltungsgericht hängig sind noch die Verfahren (...). Soweit sich für das vorliegende Verfahren Überschneidungen ergeben, wird darauf verwiesen.

E.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat. Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Wird eine Nichteintretensverfügung angefochten, ist die Beschwerdebefugnis unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu bejahen; das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht in diesem Fall im Interesse an einer materiellen Prüfung der in der Beschwerde (im Verfahren der Vorinstanz) gestellten Rechtsbegehren (vgl. BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_888/2015 E. 1; BVGE 2021 II/1 nicht publ. E. 3.3.4; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.77). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist deshalb einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.

3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 25. August 2022, worin die Vorinstanz auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und ihm wegen mutwilliger bzw. leichtsinniger Beschwerdeerhebung Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt hat.

3.2 Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint, weshalb die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-880/2022 vom 8. September 2022 E. 1.7 m.H. auf A-174/2020 vom 2. Februar 2021 E. 1.3 m.w.H.). Demnach ist hier zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den Antrag auf Erlass einer Parkiererlaubnis für einen Parkplatz in der näheren Umgebung der Gebäude CHN bzw. CAB bei der ETH Zürich-Zentrum im Zeitraum vom 10. bis 23. Januar 2022 zu Recht nicht eingetreten ist.

4.
Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf das Begehren damit, dass eine Prozessvoraussetzung (Fehlen einer Res iudicata) nicht erfüllt sei, weshalb die weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht zu prüfen und auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers nicht einzugehen sei.

4.1

4.1.1 Gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft, welcher auch mit der Formel «Ne bis in idem» bzw. der Res iudicata-Wirkung ausgedrückt wird, darf die gleiche Sache nicht zwei Mal beurteilt werden. Nach diesem Grundsatz darf deshalb eine Verwaltungsbehörde bei einer bereits endgültig beurteilten Streitsache grundsätzlich nicht auf ein Gesuch um Neubeurteilung eintreten. Anders verhält es sich nur, wenn eine Ausnahme vom Grundsatz der Res iudicata-Wirkung vorliegt (gesetzliche oder durch die Praxis herausgebildete Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe), die Formel «Ne bis in idem» aufgrund nachfolgender Veränderung der Tatsachen- oder Rechtslage oder aufgrund eines inhaltlich neuen Antrages nicht mehr gilt oder wenn die frühere Verfügung als nichtig erscheint.

4.1.2 Die Figur der materiellen Rechtskraft ist vorab im Zivil- und Strafprozess bedeutsam und im Verwaltungsverfahren in erster Linie auf Erkenntnisse einer Rechtsmittelbehörde zugeschnitten (vgl. Tschannen/Müller/ Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, § 31 Rz. 828; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020 Rz. 1093 ff.; sowie Rhinow et. al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 956).

4.1.3 Eine abgeurteilte Sache (Res iudicata) ist einzig dann gegeben, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist. Eine solche Anspruchsidentität liegt vor, wenn der im Streit liegende Anspruch der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht aus dem gleichen Rechtsgrund und gestützt auf den nämlichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung vorgelegt wird. Ein Sachurteil, das in diesem Sinne in anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst, ist nur gegeben, wenn und soweit die Behörde die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt bzw. den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung geht nur soweit, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Objektiv begrenzt wird die Rechtskraft der Entscheidung durch den Streitgegenstand. Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Ob Anspruchsidentität vorliegt, richtet sich nach den Rechtsbehauptungen, welche von den im abgeschlossenen Verfahren gestellten und beurteilten Anträgen erfasst werden. Deshalb ist ein neuer Anspruch trotz abweichender Umschreibung mit dem beurteilten identisch, wenn er in diesem bereits enthalten gewesen ist oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Verfahrens von präjudizieller Bedeutung ist. Hingegen sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann als verschieden zu betrachten, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund (bzw. auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen) beruhen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.1 ff. m.H.).

4.2 Das Vorliegen einer Res iudicata begründete die Vorinstanz damit, dass sich sowohl im früheren wie im jetzigen Verfahren dieselben Parteien gegenüberstünden und deshalb Parteiidentität vorliege. Der Beschwerdeführer habe in den Verfahren Nrn. (...) und (...) den Antrag gestellt, eine Parkkarte für die Zeit während der Blockkurse zur Verfügung gestellt zu erhalten. Jetzt verlange er, «eine Parkiererlaubnis für einen Parkplatz in der näheren Umgebung der Gebäude CHN bzw. CAB bei der ETH Zürich-Zentrum für die Zeit vom (...) 2022» für den künftigen Blockkurs (...). Er mache beide Begehren gestützt auf seine Behinderung und damit das Behinderungsgleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) geltend. Der Streitgegenstand im Verfahren Nr. (...) betreffe zwar nicht mehr sämtliche Blockkurse, sondern nur einen spezifischen Blockkurs. Dieser sei jedoch bereits vom im Entscheid vom 16. September 2021 beurteilten Streitgegenstand erfasst (Verfahren Nrn. [...], [...]). Folglich sei die Identität des Streitgegenstandes und mithin eine Res iudicata zu bejahen. Es würden keine neuen wesentlichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die ausnahmsweise eine Neubeurteilung des Anspruchs trotz materieller Rechtskraft erlauben würden. Das im Verfahren Nr. (...) beigebrachte Beweismittel würde sich nicht dazu äussern, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, mit dem öffentlichen Verkehr nach Zürich zu reisen. Im Übrigen handle es sich hierbei nicht um eine neue Tatsache. Sie bestehe seit mindestens dem Jahr 2018 und hätte bereits in den Verfahren Nrn. (...) und (...) vorgebracht werden können.

4.3 Der Beschwerdeführer führt im Beschwerdeverfahren aus, es liege keine Res iudicata vor. Im Verfahren ETH-BK Nr. (...) habe er sein Begehren wegen der Ansteckungsgefahr durch das SARS-CoV-2-Virus (in den öffentlichen Verkehrsmitteln) und nicht wegen seiner Behinderung gestellt. Geplant sei gewesen, das Auto für die An- und Abreise nach Zürich zu benutzen und in der Nähe der ETH während des Seminars zu wohnen. Im Herbst 2021 habe er eine Parkiererlaubnis als Nachteilsausgleich für seine Behinderung gestellt. Da die bisherige Unterkunft in der Nähe des ETH-Zentrums nicht mehr existiere, habe er eine andere Lösung finden müssen, um der Belastung durch die An- und Rückreise zu entgehen und er wäre täglich aus der mittlerweile gefundenen Unterkunft im Kanton (...) gependelt. Im Übrigen habe der Blockkurs im (...) 2021 wegen den Massnahmen zum Coronavirus im (...) 2021 gar nicht vor Ort stattgefunden. Im Rahmen der damaligen Unterrichtssituation sei es nicht sinnvoll gewesen, den Entscheid vom 16. September 2021 anzufechten.

4.4 Der Beschwerdeführer hat - jedenfalls bei der Vorinstanz - sowohl im Dezember 2020 wie auch im Dezember 2021 den Antrag gestellt, während den Blockkursen (resp. im Jahr 2021 während eines bestimmten Blockkurses) auf Parkplätzen der ETH Zürich-Zentrum parkieren zu dürfen und begründete dies unter anderem als Nachteilsausgleich wegen seiner Behinderung (siehe oben Bst. A.b, B.a). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid vom 16. September 2021 materiell mit dem Anliegen auseinandergesetzt und es abgewiesen. Der Antrag in der Beschwerde vom 4. Dezember 2021 ist demnach im rechtskräftig gewordenen Entscheid der Vorinstanz vom 16. September 2021 eingeschlossen, weshalb eine Anspruchsidentität vorliegt. Ob der Beschwerdeführer die Parkiererlaubnis letztlich dafür beantragte, um täglich anzureisen und tagsüber zu parkieren, oder ob er plante, am Anfang der Blockkurse anzureisen und das Auto während zwei Wochen auf dem Parkplatz stehen zu lassen, ist irrelevant. Ebensowenig massgebend ist, dass er seinen Antrag im Herbst 2020 auch mit der Ansteckungsgefahr durch das SARS-CoV-2-Virus begründete, zumal er das Gesuch im Rahmen seiner Anträge zu behinderungsbedingten Nachteilsausgleichen gestellt hatte.

4.5 Die Beurteilung der Vorinstanz ist demnach zu bestätigen. Es liegt im Sinne des Gesagten eine Res iudicata vor, weshalb die Vorinstanz - wie auch das Bundesverwaltungsgericht - an die rechtskräftige Beurteilung der Vorinstanz vom 16. September 2021 gebunden ist. Es wäre allenfalls an der Beschwerdegegnerin als erstverfügenden Instanz, die Angelegenheit - bei veränderter Sach- oder Rechtslage (z.B. wenn die Parkplätze im ETH-Zentrum allgemein auch für Studierende geöffnet würden) - im Rahmen einer Wiedererwägung neu zu beurteilen.

4.6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf das Begehren des Beschwerdeführers eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.7 Es bleibt zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer das Seminar (...) nunmehr im (...) 2023 absolviert hat, ohne dass ihm das Parkieren auf dem Gelände des ETH-Zentrums bewilligt wurde. Da der hier in Frage stehende Antrag im Wesentlichen für die Absolvierung dieses mehrtägigen Seminars mit täglicher Laborarbeit vor Ort gestellt war, fehlt dem Beschwerdeführer nunmehr ein aktuelles Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, dass die Sache vom Bundesverwaltungsgericht noch beurteilt wird. Daran ändert auch nichts, dass er im Hinblick auf allfällige weitere Lehrveranstaltungen und/oder Besprechungen mit Dozierenden allenfalls nach Zürich anreisen und - wenn er mit seinem Auto anreist - wie bisher einen Parkplatz organisieren muss. Den Akten ist zu entnehmen, dass er für die ETH im Hönggerberg bei Bedarf eine Parkiererlaubnis erhält. Entgegen seinen Ausführungen in den Schlussbemerkungen vom 21. Februar 2023 ist nicht ersichtlich, dass sich nach Bewältigung des in Frage stehenden Blockseminars die hier zu beurteilende Frage nach der Bewilligung einer Parkiererlaubnis im oder bei den Gebäuden CHN und CAB in anderer Konstellation wieder stellen könnte. Es besteht daher auch kein öffentliches Interesse, darüber trotz des weggefallenen aktuellen Rechtsschutzinteresses zu entscheiden. Im Übrigen umfasst der rechtskräftige Entscheid der ETH-BK vom 16. September 2021 wie dargelegt sämtliche zukünftigen Blockkurse, die der Beschwerdeführer noch absolvieren wird; es sei denn, die Beschwerdegegnerin würde einen neuen Antrag bei geänderter Sach- oder Rechtslage neu beurteilen (oben E. 4.5 in fine).

5.
Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 500.- (Spruch- und Schreibgebühren) wegen mutwilliger bzw. leichtsinniger Beschwerdeerhebung auferlegen durfte.

5.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens - 1 Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
1    Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3    Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31
BehiG ist das Verfahren gemäss den Artikeln 7 und 8 BehiG unentgeltlich. Gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens - 1 Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
1    Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3    Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31
BehiG können jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Verfahrenskosten auferlegt werden. Dass diese Verfahren grundsätzlich unentgeltlich sind, darf nicht dazu führen, dass unnötig Verfahren geführt werden, ohne Rücksicht auf (nicht) vorhandene Prozesschancen (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521. E. 9.1 zur Aussichtslosigkeit von Prozessbegehren). Die Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung gilt als allgemeiner prozessualer Grundsatz. Neben der Aussichtslosigkeit bedarf es eines subjektiven tadelnswerten Verhaltens. Die Partei muss die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen können, den Prozess aber trotzdem führen (vgl. Marcel Maillard in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 63
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens - 1 Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
1    Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3    Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31
Rz. 24).

5.2 Die Vorinstanz begründete die Kostenauferlegung gestützt Art. 10 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens - 1 Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
1    Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3    Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31
BehiG damit, dass dem Beschwerdeführer nach der Eröffnung des Entscheids vom 16. September 2021 in den Verfahren Nrn. (...) und (...) hätte klar sein müssen, dass eine weitere Beschwerde betreffend Parkiererlaubnis keine Aussicht auf Erfolg haben würde, zumal sich die Umstände nicht entscheidrelevant geändert hätten. Die Beschwerdeerhebung sei deshalb mutwillig bzw. leichtsinnig erfolgt.

5.3 Wie dargelegt wurde (oben E. 4.4), verlangte der Beschwerdeführer im Herbst 2020 wie auch im Herbst 2021, im oder beim CHN während den Blockseminaren parkieren zu dürfen, und begründete dies beide Male (unter anderem) damit, die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ermüde ihn mit seiner Behinderung resp. er sei wegen seiner Behinderung nicht in der Lage, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln täglich nach Zürich zu reisen. Obwohl der Entscheid vom 16. September 2021 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, führte er dessen ungeachtet bei der Vorinstanz in derselben Sache und im Wesentlichen auch mit derselben Begründung Beschwerde, so wie er auch wegen diversen weiteren Anliegen im Zusammenhang mit seinem Studium gegen die Beschwerdegegnerin resp. die Vorinstanz prozessiert (oben Bst. D).

Die erneute Verfahrensanhebung in derselben Sache ist hier ohne Zweifel als mutwillig bzw. leichtsinnig zu betrachten und die Kostenauferlegung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Antrag, die Kostenauferlegung durch die Vorinstanz sei aufzuheben, ist deshalb abzuweisen.

6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung.

6.1

6.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Ausführungen hiervor zur mutwilligen bzw. leichtsinnigen Prozessführung gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens - 1 Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
1    Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3    Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31
BehiG auch für das Verwaltungsgerichtsverfahren beachtlich sind.

6.1.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG hat in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6.1.3 Wie dargelegt erwies sich die Beschwerdeerhebung vor der Vorinstanz als mutwillig bzw. leichtsinnig. Umso mehr war die Beschwerdeerhebung vor Bundesverwaltungsgericht unnötig; der Beschwerdeführer lässt seine Prozessaussichten auch in diesem Verfahren offenbar gestützt auf die grundsätzliche Kostenfreiheit im Rahmen des BehiG unbeachtet. Der Beschwerdeführer führt denn auch in seinen Schlussbemerkungen aus, das Verfahren sei zwar gegenstandslos geworden, er habe aber dennoch ein Interesse an dessen gerichtlicher Beurteilung. Einen Rückzug hat er trotz Wegfalls seines Rechtschutzinteresses nicht in Betracht gezogen.

6.1.4 Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer das Blockseminar im Januar 2023 besuchte und bestand, unabhängig von der Regelung der Parkiersituation gemäss Antrag im vorliegenden Verfahren. Die Gegenstandslosigkeit ist demnach eher dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen. In Anbetracht der Umstände (Erledigung eines letztlich gegenstandslos gewordenen Verfahrens, dessen Führung indes als unnötig bzw. mutwillig zu betrachten ist), sind dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 10 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens - 1 Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
1    Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3    Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31
BehiG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 500.- aufzuerlegen.

6.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben als Bundesbehörden trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

(Dispositiv: siehe nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3863/2022
Date : 17. April 2023
Published : 02. Mai 2023
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Hochschule
Subject : Parkiererlaubnis


Legislation register
BGG: 42  48  82
BehiG: 10  63
ETH-Gesetz: 37
VGG: 31  32  33
VGKE: 5  7
VwVG: 5  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
135-II-145 • 140-V-521 • 142-III-138
Weitere Urteile ab 2000
2C_888/2015
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BVGE
2021-II-1
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A-174/2020 • A-3863/2022 • A-880/2022 • B-4598/2012