Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3794/2014

teb/kna/

Urteil vom 17. April 2015

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,

Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

A._______,geboren (...),

und deren Sohn,

B._______,geboren (...),

Parteien Afghanistan,

beide vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin,

(...)

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;
Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden - eine afghanische Staatsangehörige und ihr minderjähriger Sohn - beabsichtigten gemäss eigenen Angaben zusammen mit dem damals ebenfalls minderjährigen Sohn respektive dem älteren Bruder C._______ ihren Aufenthaltsstaat Iran zu verlassen. Anlässlich ihres ersten Ausreiseversuches wurden die Beschwerdeführenden an der Grenze zur Türkei von C._______ getrennt. Dieser reiste alleine über Griechenland und unbekannte Länder am 17. April 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 18. April 2013 stellte das BFM fest, C._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob aber deren Vollzug zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

B.
Die beiden Beschwerdeführenden verliessen den Iran gemäss eigenen Angaben Ende 2013 via die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich in Richtung Schweiz.

C.
Mit Schreiben vom 1. Januar 2014 reichte die Rechtsvertreterin C._______s und der Beschwerdeführenden, welche sich zu diesem Zeitpunkt in Bulgarien befanden, beim BFM ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) i.V.m. dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) ein. Dabei beantragten sie im Wesentlichen, den Beschwerdeführenden sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.

Im Wesentlichen machten sie dabei geltend, da sie (die Beschwerdeführenden) sich inzwischen in Europa befänden, sei klar, dass eine Familienvereinigung vorgenommen werden müsse. Eine Familienzusammenführung in Bulgarien sei im Sinne des Kindeswohls, der fortgeschrittenen Integration C._______s und den Mängeln im bulgarischen Asylsystem nicht denkbar. C._______ sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen, was dem internationalen Schutz im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO entsprechen müsse. Da sie eine Zusammenführung wünschten und schriftlich kundgetan hätten, sei es den Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO zu erlauben, in die Schweiz einzureisen.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie den F-Ausweis C._______s, die Ausweise der Beschwerdeführenden (jeweils in Kopie), eine Einwilligungserklärung C._______s und zwei Urteile deutscher Verwaltungsgerichte zu den Akten.

D.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 lehnte das BFM das Gesuch um Einreisebewilligung ab, da kein "dublinrelevanter" Sachverhalt ersichtlich sei, keine Hinweise auf ein Asylgesuch in einem Dublin-Staat vorliegen würden und kein (Wieder-) Aufnahmeersuchen seitens Bulgariens vorliege.

E.
Am (...) 2014 wurde C._______ volljährig.

F.
Die Beschwerdeführenden reisten am 1. April 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ um Asyl ersuchten. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 7. November 2013 in Bulgarien und am 24. März 2014 in Ungarn von den Behörden aufgegriffen wurden.

Die Beschwerdeführerin wurde am 11. April 2014 und der Beschwerdeführer am 14. April 2014 zur Person befragt und ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Ungarns, Bulgariens oder Österreichs gemäss der Dublin-III-VO sowie zur Überstellung in jene Staaten gewährt.

Die Beschwerdeführenden machten diesbezüglich im Wesentlichen geltend, die bulgarische Polizei habe sie mitgenommen und in ein Camp für Asylsuchende gebracht, wo sie rund 15 Tage geblieben seien. Als die bulgarischen Behörden gefragt hätten, ob sie ein Asylgesuch einreichen wollten, hätten sie verneint, da sie zu C._______ in die Schweiz hätten weiterreisen wollen. Schliesslich seien sie über Serbien, wo sie von den Behörden ebenfalls aufgegriffen, aber nach einer Nacht wieder frei gelassen worden seien, nach Ungarn weitergereist. In Ungarn seien sie gezwungen worden, sich anzumelden, und seien anschliessend ebenfalls in ein Camp gebracht worden. Dort seien sie daktyloskopiert und fotografiert, jedoch nicht befragt worden. Da sie aber nach wie vor zu ihrem Sohn respektive Bruder in die Schweiz hätten gelangen wollen, seien sie nach Österreich weitergereist, wo sie nicht kontrolliert worden seien. Sie möchten nun bei C._______ in der Schweiz bleiben. Zudem habe sie (die Beschwerdeführerin) Probleme mit der Schilddrüse und bekomme bei Stress keine Luft zum Atmen mehr.

Bezüglich ihrer Asylvorbringen wird an dieser Stelle vollständig auf die Akten verwiesen.

G.
Das BFM richtete am 5. Mai 2014 nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmeersuchen der Beschwerdeführenden an Ungarn, wobei es insbesondere auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 24. März 2014 in Ungarn verwies.

Die ungarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 10. Mai 2014, sie erachteten sich aufgrund der Zuständigkeit Bulgariens als nicht zuständig, wobei sie darauf hinwiesen ein Dublin-Ersuchen an Bulgarien gerichtet zu haben. Bulgarien habe dabei gegenüber den ungarischen Behörden die Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO anerkannt. Das entsprechende Schreiben der bulgarischen Behörden wurde dem BFM am 14. Mai 2014 zugestellt.

H.
Das BFM richtete am 16. Mai 2014 nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden an Bulgarien, wobei es auf das Schreiben der ungarischen Behörden und den illegalen Grenzübertritt der Beschwerdeführenden in Bulgarien verwies.

Die bulgarischen Behörden erklärten sich mit Schreiben vom 2. Juni 2014 als nicht zuständig, da kein Asylgesuch in Bulgarien eingereicht worden sei und die Schweiz aufgrund des Sohnes respektive Bruders gemäss Art. 9 Dublin-III-VO für die Behandlung der Gesuche zuständig sei.

I.
Das BFM ersuchte mit Schreiben vom 5. Juni 2014 die bulgarischen Behörden um Wiedererwägung ihres Schreibens vom 2. Juni 2014 und verwies explizit auf ihr Schreiben an die ungarischen Behörden vom 14. Mai 2014, in welchem Bulgarien die Zuständigkeit bereits akzeptiert hatte.

Die bulgarischen Behörden erklärten sich mit Schreiben vom 16. Juni 2014 als nicht zuständig, da C._______ in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO und der Einheit der Familie in der Schweiz behandelt werden sollten.

J.
Das BFM ersuchte mit Schreiben vom 20. Juni 2014 die bulgarischen Behörden um nochmalige Prüfung ihres Schreibens vom 16. Juni 2014 und verwies auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, gemäss welcher der volljährige Sohn respektive Bruder nicht als Familienmitglied zähle und somit keine rechtliche Grundlage für eine Familienvereinigung bestehe. Eine Anwendung der Ermessensklausel sei in diesem Falle nicht angebracht, da nicht alle familiären Situationen, welche nicht unter Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO subsumiert werden könnten, automatisch unter Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO fallen sollten.

K.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 erachteten sich die bulgarischen Behörden für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO als zuständig.

L.
Das BFM trat mit Verfügung vom 26. Juni 2014 - eröffnet am 2. Juli 2014 - auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 1. April 2014 im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Bulgarien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

M.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 8. Juli 2014 - handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten im Wesentlichen, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Schweiz für ihre Asylverfahren zuständig sei, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG, wobei die unterzeichnete Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsvertretung beizuordnen sei.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Berichte des Flüchtlingsrats Y._______ zur Situation in Bulgarien, den Lehrvertrag und die Zeugnisse C._______s, einen psychologisch psychiatrischen Bericht der (psychiatrischen Dienste) des (Spitals) X._______ vom (...), einen Arztbericht von D._______, einen Bericht des Beistands E._______, welcher für C._______ zuständig war, ein Schreiben der Schule W._______ bezüglich den Beschwerdeführer sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete antragsgemäss Frau Jana Maletic, Rechtsanwältin, V._______, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.

O.
Das BFM reichte am 28. Juli 2014 eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es feststellte, dass weder angesichts der Verhältnisse in Bulgarien noch aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführenden für die Schweiz Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO bestehe. Es beantrage die Abweisung der Beschwerde.

P.
Mit Schreiben vom 15. August 2014 nahmen die Beschwerdeführenden - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Zu Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden dabei einen psychologischen psychiatrischen Bericht der (psychiatrischen Dienste) des (Spitals) X._______ vom 5. August 2014 ins Recht.

Q.
Am 4. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Kostennote zu den Akten.

R.
Mit Schreiben vom 25. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden einen Schulbericht des Beschwerdeführers zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit "Eurodac" weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 7. November 2013 in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist seien und am 24. März 2014 in Ungarn Asylgesuche eingereicht hätten. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz bei C._______ habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person sei, den für ihre Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staats alleine den beteiligten Vertragsstaaten obliege, wobei Bulgarien zuständig sei. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und ihre Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Vom Umstand, dass C._______ in der Schweiz lebe, könnten sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da er bereits volljährig sei und somit nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und C._______ in der Schweiz. Es lasse sich daher aus dessen Anwesenheit kein Zuständigkeitskriterium ableiten, womit die Zuständigkeit Bulgariens bestehen bleibe. Dem Einwand, dass sie in Bulgarien niemanden hätten, sei entgegenzuhalten, dass ein Beziehungsnetz - mit Ausnahme der Kernfamilie - für die Anwendung der Dublin-Verordnung und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung normalerweise nicht ausschlaggebend sein könne. Bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung sei zudem festzuhalten, dass sich Art und Umfang der Unterstützung, auf welche die Beschwerdeführenden in Bulgarien Anspruch hätten, nach der nationalen Gesetzgebung richte. Sie hätten sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden zu wenden. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz weder in medizinischer Behandlung sei, noch eine solche benötige. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien in Bulgarien behandelbar. Ausserdem sei der Vollzug möglich und zulässig.

3.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie hätten bereits den bulgarischen Behörden im November 2013 mitgeteilt, dass sie nur auf der Durchreise zu C._______ in die Schweiz seien und gestützt auf die Familienzusammenführung in der Schweiz ein Asylgesuch stellen möchten. Die familiäre Gemeinschaft habe bereits vor der Flucht in der Heimat bestanden, wobei es auf diese Voraussetzung gemäss Dublin-III-VO nicht einmal ankomme. Die Einheit der Familie sei ein zentrales Anliegen der Dublin-III-VO, weshalb alle Bestimmungen in Anbetracht des Kindswohls und der familiären Einheit zu betrachten seien. Art. 9 Dublin-III-VO stelle eine "Muss-Bestimmung" dar. Das Gesuch um Einreisebewilligung sei auch im Zeitpunkt der Minderjährigkeit C._______s an das BFM gestellt worden. Die bulgarischen und die Schweizer Behörden seien über den Umstand informiert gewesen, dass sie in der Schweiz ein Asylgesuch hätten einreichen wollen und eine Familienzusammenführung wünschten. Somit wären beide Behörden gemäss Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Dublin-III-VO gehalten gewesen, die notwendigen Schritte für das Wohl des Kindes zu unternehmen und eine Familienzusammenführung zu ermöglichen. Das erneute Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme an die bulgarischen Behörden erstaune umso mehr, als dass sie - eine alleinerziehende Mutter und ein Minderjähriger - als verletzliche Personen gelten würden. Sie hätten weder in Bulgarien noch in Ungarn aus freiem Willen ein Asylgesuch gestellt. Auch wenn C._______ nun volljährig sei, ändere dies nichts an der verpflichtenden Anwendung der besonderen Schutzbestimmungen zum Kindeswohl und dem Schutz der Familie nach Art. 9 Dublin-III-VO. Dies ergebe sich einerseits aus dem Sachverhaltsversteinerungsprinzip in den Dublin-Verordnungen, andererseits sei dies auch geltende Praxis. Neben Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK schütze auch die Dublin-III-VO die Familieneinheit. Das erklärte Ziel der überarbeiteten Dublin-Verordnung sei gerade den Schutz der Familie besser zu gewährleisten und eine Trennung von Familienangehörigen, die sich bei buchstabengetreuer Anwendung der Zuständigkeitskriterien ergeben könne, zu verhindern. Es gehe vorliegend nicht um eine Familienzusammenführung, sondern um eine Familientrennung, welche nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen möglich sei.

Ferner sei ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO der Schweiz aufgrund der Bedingungen in Bulgarien angezeigt. Diverse Quellen belegten übereinstimmend, dass die Unterbringungsbedingungen in Bulgarien prekär bis desaströs seien und schwere Menschenrechtsverletzungen an Flüchtlingen erfolgten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe Bulgarien wegen einer Verletzung von Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK verurteilt. Zudem bemängle das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie auch das Bulgarische Helsinki Komitee die Haft von Asylsuchenden. Diese Rechtswidrigkeit wäre umso stossender, als eine alleinstehende Mutter und ein Minderjähriger betroffen wären, die mit grösster Wahrscheinlichkeit mehrfach und schwer traumatisiert seien und deshalb dringend ein stabiles Umfeld benötigten. Unter diesen Umständen dürfe die Schweiz sie nicht nach Bulgarien überstellen, da eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK als wahrscheinlich gelte.

Der Selbsteintritt der Schweiz müsse auch gemäss Art. 29aAbs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO erfolgen. Die Familie stehe sich sehr nahe. So seien sie von C._______ abhängig, da dieser die wichtigste Bezugsperson darstelle. Die Beschwerdeführerin sei psychisch stark angeschlagen, was auch dem Arztbericht entnommen werden könne. Der Zusammenhalt der Familie werde aus medizinischer, psychiatrischer Hinsicht vollumfänglich befürwortet. C._______ habe sich ausgezeichnet in der Schweiz integriert und könne im August 2014 eine Lehrstelle beginnen. Er habe eine Art Vater- und Beschützerrolle für den Beschwerdeführer übernommen, zumal er dringend ein stabiles Umfeld und adäquate psychologische Betreuung benötige. Sie seien beide in regelmässiger psychologischer als auch ärztlicher Behandlung.

3.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle es sich bei den Beschwerdeführenden und C._______ nicht um Familienangehörige, da C._______ zum Zeitpunkt des ersten Asylgesuchs der Beschwerdeführenden nicht mehr minderjährig gewesen sei, was gemäss Sachverhaltsversteinerungsprinzip nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO massgebend sei. Daher könnten sich die Beschwerdeführenden auch nicht auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen. Der Einwand, dass C._______ zum Zeitpunkt des Gesuchs um Einreisebewilligung noch minderjährig gewesen sei und somit das Sachverhaltsversteinerungsprinzip zum Zuge käme, sei nicht von Belang. Zum Zeitpunkt des Asylgesuchs von C._______ habe es keine Hinweise oder Angaben zu Familienmitgliedern im Dublin-Raum gegeben, wodurch die Zuständigkeitsprüfung gemäss Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) beendet und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft worden sei. Zwar sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden mit C._______ in der Schweiz leben möchten. Jedoch enthalte die Dublin-Verordnung klare Voraussetzungen, welche familiären Konstellationen zu schützen seien. Nur beim Vorliegen eines intensiven Abhängigkeitsverhältnisses gemäss Art. 16 Dublin-III-VO sei von einem erweiterten Familien- respektive Verwandtschaftsbegriff auszugehen. Vorliegend sei C._______ seit April 2012 in der Schweiz und habe sich schnell integriert. Die Beschwerdeführenden seien erst im April 2014 in die Schweiz eingereist. Es sei deshalb schwer nachvollziehbar, dass nach zwei Jahren des Getrenntlebens innerhalb weniger Monate ein derart starkes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und C._______ entstanden sei, dass einer Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK gleichkommen würde. Der Beschwerdeführer sei zwar minderjährig, befinde sich jedoch in Begleitung der Mutter, welche für ihn sorgen könne, was sie auch seit dem Verschwinden ihres Ehemannes getan habe. Aufgrund dieser Sachlage sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden - über die normale Verbundenheit unter Familienmitgliedern hinaus - von C._______ abhängig sein sollten. Die Beschwerdeführerin benötige zwar psychiatrische und medizinische Betreuung, dennoch sei nicht von einer schwerwiegenden und andauernden Krankheit auszugehen, welche der dringenden Pflege eines nahen Verwandten bedürfe.

Bezüglich der Situation in Bulgarien sei zu bemerken, dass wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen hätten verzeichnet werden können. Zudem daure die Zusammenarbeit der bulgarischen Behörden mit dem European Asylum Support Office (EASO) an. Das UNHCR komme in ihrem Bericht vom April 2014 zum Schluss, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse. Bulgarien sei Signaturstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der EMRK. Die Dublin-III-VO setze voraus, dass alle Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkämen. Diese Vermutung gelte solange, als nicht erwiesen sei, dass der betroffene Mitgliedstaat seinen Mindestverpflichtungen systematisch nicht nachkomme. Bulgarien habe auch die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie") umgesetzt und die medizinische Grundversorgung sei sichergestellt. Es sei den Beschwerdeführenden daher zuzumuten, sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden, um sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zudem begründe die blosse Verletzung der Aufnahmerichtlinie kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Ausübung des Selbsteintritts. Es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen darzutun, inwiefern die Schweiz mit der Überstellung nach Bulgarien ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzen würde.

3.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung seien zum Zeitpunkt vom 7. November 2013 sowie auch am 1. Januar 2014 erfüllt gewesen. Die Beschwerdeführenden hätten sich mehrfach im November und Dezember 2013 an das Büro "Director refugee and Migrant Program Bulgarian Helsinki Comitee" gewandt und die bulgarischen Behörden um Hilfe ersucht, damit das Asylverfahren gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO in der Schweiz durchgeführt werden könne. Weiter hätten sie den Behörden eine Kopie des Ausweises von C._______ und eine schriftliche Bestätigung für die Familienzusammenführung überreicht. Die Behörden hätten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass dies von den Schweizer Behörden abhängig sei, aber sie sich auch in Bulgarien um diesen Fall kümmern würden. Mit der Rückweisung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien stelle sich das BFM auf den bulgarischen "Eurodac"-Treffer vom 7. November 2013 und somit auf einen Zeitpunkt, als C._______ noch minderjährig gewesen sei, ab. Somit sei die Schweiz am 7. November 2013 als auch am 1. Januar 2014 (Gesuch um Einreisebewilligung) für die Prüfung der Asylgesuche zuständig gewesen. Diese Tatsache hätten die ungarischen als auch die bulgarischen Behörden erkannt, indem sie der Schweiz mehrfach schriftlich mitgeteilt hätten, dass sie zuständig sei. Es sei ferner davon auszugehen, dass der europäische Gesetzgeber eine Verbesserung der Situation für Familien habe erreichen wollen, so dass die enge Auslegung des BFM eines Abhängigkeitsverhältnisses, nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Es sei bereits bei einer drohenden Gesundheitsverschlechterung durch die Trennung davon auszugehen, dass Art. 16 Dublin-III-VO greife. Das Abhängigkeitsverhältnis werde von den Fachleuten in den beigelegten Berichten klar bestätigt. Eine Wegweisung werde aus psychologischer, ärztlicher Sicht als höchst problematisch und unzumutbar erachtet. Zudem müssten vorliegend die besonderen Umstände dieses Falles berücksichtigt werden. Daher sei eine Selbsteintrittspflicht aus humanitären, familiären Gründen nach Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gegeben. Dass der europäische Gesetzgeber Familien besser habe schützen wollen, zeige sich auch angesichts des Erwägungsgrundes 14 der Dublin-III-VO, der festlege, dass der Schutz der Familie eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sei. Das Abstellen des BFM auf die lange Trennung von C._______, spreche eher gegen eine Trennung als dafür, zumal die Familie so lange auf eine Zusammenführung habe warten müssen.

Sie hätten während ihrer Anwesenheit in Bulgarien zuerst in einem Flüchtlingslager an der Grenze zur Türkei gelebt. Die Zustände seien sehr prekär gewesen. Sie hätten sich in einer sehr schmutzigen Umgebung auf kleinstem Raum befunden. Nach einigen Tagen seien sie nach Sofia in ein altes, schmutziges Zimmer ohne Licht und Wasser und mit sieben oder acht anderen Personen verlegt worden. Die Decken seien so schmutzig gewesen, dass er eine Hautallergie bekommen habe, deren Behandlung nicht ermöglicht worden sei. Nachdem in dieser Unterkunft ein Brand ausgebrochen sei, seien sie in eine andere Unterkunft in gleichem Zustand umquartiert worden. Durch diesen Brand seien sie konkret gefährdet worden. Es wäre unzumutbar, sie dieser Situation wieder auszusetzen, zumal nicht feststehe, dass die systemischen Mängel behoben worden seien.

4.

4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. Zu prüfen ist indes insbesondere, ob das SEM von seinem Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen.

4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO)

4.4 Das BFM ersuchte die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 20. Juni 2014 um Übernahme der Beschwerdeführenden, welchem die bulgarischen Behörden nach dreimaligem Remonstrieren der Schweizer Behörden am 23. Juni 2014 zu stimmten. Damit anerkannte Bulgarien seine Zuständigkeit und wurde zu dem für die Durchführung der Asylverfahren zuständigen Staat nach der Dublin-III-VO (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

4.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz aufgrund einer Dublin-Bestimmung, einer völkerrechtlichen oder einer landesrechtlichen Verpflichtung gehalten wäre, doch auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und diese in der Schweiz zu prüfen.

5.

5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zunächst zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

5.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach, womit auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

5.3 Zwar war dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden haben. Jedoch wurden gemäss einem jüngeren Bericht des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Bulgarien festgestellt. So wurde insbesondere der Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, die primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens verbessert, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen sowie auch monatliche finanzielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Ferner sind weitere Verbesserungen geplant oder bereits realisiert worden. So werden zwei Aufnahmezentren fortwährend renoviert, Waschmaschinen und Küchen installiert und kinderfreundliche Plätze gestaltet. Schliesslich ist ein Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden geplant und die Gewährleistung von Rechtsberatung wird ausgebaut. Auch hat die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe der EASO wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnet. So wurden mithin sämtliche Asylsuchende registriert und erhielten entsprechende Ausweise. Die EASO steht bei den Anhörungen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen beratend zur Seite. Das UNHCR gelangte in erwähntem Bericht daher zum Schluss, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1008/2014 vom 15. Juli 2014).

5.4 In diesem Sinne kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

5.5 Auch in individueller Hinsicht konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach die bulgarischen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Zwar wurde in einem ersten Schritt gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden kein formelles Asylverfahren aufgenommen, dennoch erhielten sie eine Unterkunft und einen gewissen Schutz. Auch sind aus den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Beschwerdeführenden konnten ferner auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dartun, Bulgarien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Auch der Brand in einer Unterkunft muss als bedauerlicher Einzelfall gewertet werden, zumal die Beschwerdeführenden anschliessend in eine andere Unterkunft umgeteilt wurden. Bei einer vorübergehenden Einschränkung - wie beispielsweise bezüglich den hygienischen Zuständen in den Unterkünften - könnten sie sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

5.6 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Zeitpunkt davon aus, dass Bulgarien auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für die Beschwerden der Beschwerdeführenden verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarienden Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, zumal die gesundheitlichen Probleme gemäss den ärztlichen Berichten nicht als derart gravierend oder gar lebensbedrohlich zu bezeichnen sind. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind somit nicht von einer derartigen Schwere, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).

5.7 Somit kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würde bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimats- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt werden.

6.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Schweiz aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gehalten war, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten.

6.1 Betreffend Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht der Schweiz handelt, welches ihr ein Ermessen zur Ausübung einräumt. Jenes ist in Art. 17 Dublin-III-VO geregelt. Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um eine Bestimmung, worin die wesentlichsten Lebenssachverhalte genannt werden, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtlich richtige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1 ff. zu Art. 16, K2-4 zu Art. 17). Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezogen werden, bei deren Abwesenheit die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit durch entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist).

6.2 Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsuchenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen (unter anderem Geschwister), welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.2.1).

6.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden und C._______ vor ihrer Flucht bereits im Herkunftsstaat eine stabile Beziehung lebten. Die Trennung an der türkischen Grenze anlässlich des ersten Ausreiseversuchs erfolgte denn auch gänzlich unfreiwillig. Die Beschwerdeführenden waren ihrerseits sofort bestrebt, C._______ zu folgen, wiederzufinden und mit ihm zusammenzuleben. C._______ selber konnte in der Zeit, in welcher er sich alleine in der Schweiz aufhielt, zwar sein Leben bestreiten und Fuss fassen, wobei in diesem Zusammenhang auf dessen ausserordentliche Integrationsleistung zu verweisen ist, durch welche es ihm gelungen ist, aufgrund sehr guter schulischer Leistungen bereits eine Lehrstelle (...) zu finden, welche er nun begonnen hat. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem mittlerweile volljährigen Sohn ist jedoch in einer Gesamtbetrachtung nicht ersichtlich, zumal die im ärztlichen Zeugnis vom 7. Juli 2014 diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (depressive Störung, chronisches Ekzem und die gastro-oesophageale Refluxkrankheit [Sodbrennen]) nicht als derart gravierend zu bezeichnen sind, als dass diese die Betreuung von C._______ als unerlässlich darstellen würden. Indessen ist aber vorliegend nicht nur ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen C._______ und seiner Mutter zu prüfen, sondern auch ein derartiges Verhältnis zwischen den beiden Brüdern. Jedoch ist auch wenn C._______ gemäss den eingereichten Berichten gegenüber seinem Bruder eine Art Vater- respektive Vorbildrolle übernommen hat, ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden Brüdern zu verneinen. Eine stabile Vaterrolle C._______s im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber dem Beschwerdeführer vermochte sich denn nach Ansicht des Gerichts in der kurzen Zeit des Zusammenlebens in der Schweiz kaum zu entwickeln. Zwar ist es möglich, dass die Intensität der Rolle C._______s gegenüber seinem Bruder aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin an Gewicht gewinnen dürfte, dennoch ist nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zu sprechen, nach welchem der Beschwerdeführer auf C._______ für die Bestreitung seines Lebens angewiesen wäre, zumal er nach wie vor von seiner Mutter begleitet wird.

6.4 Somit kann zwar sicherlich von einem stabilen, engen und gelebten Familienverhältnis ausgegangen werden. Hingegen kommt das Gericht nach eingehender Überprüfung und Abwägung der entscheidenden Faktoren zum Schluss, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und C._______ zu verneinen ist, weshalb die Schweiz nicht verpflichtet ist, im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Asylgesuche einzutreten.

7.

7.1 Ferner ist zu prüfen, ob es einen Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gibt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde (sog. Selbsteintrittsrecht bzw. Souveränitätsklausel).

7.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz ist verpflichtet sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

7.3 Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-641/2014 E. 8.2.1 [zur Publikation vorgesehen]).

7.4
Es ist zu prüfen, ob sich die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig darstellt.

7.4.1 Auf den Schutz von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK können sich dabei zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder; gemäss des Bundesverwaltungsgerichts sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt. Gemäss Rechtsprechung können auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister, volljährige Kinder) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Jedoch muss darüber hinaus bei einer solchermassen schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8).

7.4.2 Da C._______ kurz vor der Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz sein 18. Lebensjahr vollendete und somit volljährig wurde, ist er in Bezug zu seiner Mutter und seinem minderjährigen Bruder im juristischen Sinne nicht mehr zur Kernfamilie zu zählen, weshalb für die Anwendbarkeit von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen C._______ und den Beschwerdeführenden vorliegen müsste. Da dieses jedoch schon im Zusammenhang mit 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verneint wurde, ist an dieser Stelle auf die diesbezüglichen Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 6.3 f.), weshalb nicht mehr näher darauf eingegangen wird. Aufgrund der fehlenden Abhängigkeitsverhältnisse kann indessen auch offen gelassen werden, ob respektive unter welchen Voraussetzungen die vom Bundesgericht entwickelte Praxis zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, wonach sich eine Person auf den Schutz des Familienlebens nur dann berufen kann, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz bezieht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281; 135 I 143, jeweils mit weiteren Hinweisen), überhaupt ein Kriterium darstellt, welches im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu beachten ist (BVGE 2008/47 E. 4.1 mit Hinweis auf EMARK 1993 Nr. 24 E. 8).

7.4.3 Andere die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmungen, welche durch die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien als verletzt zu betrachten wären, sind - unter anderen aufgrund der Volljährigkeit C._______s, weshalb dieser nicht mehr durch die KRK geschützt wird - nicht ersichtlich. Ein obligatorischer Selbsteintritt aufgrund der EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ist daher zu verneinen.

7.5 Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum. Abgesehen von den genannten Fällen, wo der Selbsteintritt zur Pflicht wird, ist die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).

7.6

7.6.1 Im vorliegenden Sachverhalt könnten unter dem Aspekt von humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 die besonderen Umstände in Betracht gezogen werden, welche durch die missliche Konstellation des zeitlichen Ablaufs die Beschwerdeführenden gewissermassen "zwischen Stuhl und Bank" fallen liessen. Danach ergaben sich auf drei sich überlagernden Ebenen - der Frage des massgeblichen Zeitpunkts des "Ersuchens um internationalen Schutz", dem Eintritt der Volljährigkeit des in der Schweiz lebenden Bruders respektive Sohnes sowie dem anwendbaren Recht - im Abstand von wenigen Wochen wesentliche Veränderungen, welche sich auf die Bestimmung der Zuständigkeit auswirkten. Dabei liesse sich auch anführen, dass in der Dublin-III-VO volljährige Kinder - im Gegensatz zu Onkeln, Tanten und Grosseltern, welche immerhin explizit als Verwandte genannt werden (Art. 2 Bst. h Dublin-III-VO) - in keinem Fall als Familienangehörige erwähnt und somit ihre familiären Beziehungen sobald sie das 18. Lebensjahr abgeschlossen haben nicht mehr geschützt werden, unabhängig davon, ob es sich vorher um unbegleitete Minderjährige handelte, bei welchen der Staat bis zur Volljährigkeit das Ziel der Zusammenführung mit der Familie zu verfolgen hat. Auch wenn die Dublin-III-VO das Wohl des Kindes und die Achtung des Familienlebens noch intensiver ins Zentrum der zu erreichenden Zielstellungen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Ziff. 13 ff und 17 der Erwägungsgründe zur Dublin-III-VO) stellt, wird dieser vorliegenden speziellen Sachverhaltskonstellation in der Verordnung nicht explizit Rechnung getragen.

7.6.2 Mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 wurde indessen die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG gestrichen. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung handelt, womit das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, ergibt sich unter anderem aus dieser Kognitionsbeschränkung, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüfen kann, ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 als unangemessen zu erachten ist. Die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat. Dazu muss das SEM von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht haben, wofür es den Sachverhalt vollständig zu erheben und allen wesentlichen Umständen Rechnung zu tragen hat. Das SEM muss sich zudem von klaren und objektiven Kriterien in seiner Entscheidung leiten lassen sowie den Verfahrensvorschriften wie dem Anspruch auf rechtliches Gehörs, dem Gleichbehandlungsgebot und der Verhältnismässigkeit genügen. Diese Überlegungen müssen sich schliesslich auch in den Erwägungen der Verfügungen wiederspiegeln. Daraus ergibt sich, dass - falls eine asylsuchende Person Gründe geltend macht, wonach die Überstellung in einen Dublin-Mitgliedstaat problematisch erscheinen könnte - das SEM in seiner Verfügung darlegen muss, weshalb die Souveränitätsklausel anzuwenden sei oder nicht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann (s. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-641/2014 vom 6. März 2015, E. 8 [zur Publikation vorgesehen]).

7.6.3 Bezüglich der Ausübung dieses Ermessensspielraums hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nichts zu bemängeln. Zwar wurde in der angefochtenen Verfügung nicht direkt auf Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 verwiesen. Dennoch wird ersichtlich, dass sich das BFM zum Zeitpunkt der Verfügung des Aufenthalts von C._______ in der Schweiz als vorläufig Aufgenommener, gewisser gesundheitlicher Probleme der Beschwerdeführerin sowie des engen Verhältnisses zwischen den beiden Brüdern bewusst war. Zudem wurde auch die aktuelle Situation für Asylsuchende in Bulgarien kurz beleuchtet. Der Sachverhalt wurde insgesamt gesehen vollständig und korrekt erstellt. Schliesslich ging das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht noch vertieft auf den Sachverhalt ein und zeigte auf, von welchen Kriterien es sich in seiner Entscheidfindung leiten liess. Diese Kriterien mögen zwar streng erscheinen und im vorliegenden Einzelfall zu einer gewissen Härte führen, müssen aber doch vom Bundesverwaltungsgericht als objektiv und klar bezeichnet werden und sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Gericht aus den dargelegten Gründen im Sinne von Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG zu enthalten.

8.

8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend nach einer Gesamtabwägung aller Faktoren zum Schluss, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführenden sind nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und vermögen schliesslich auch aus Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG, wonach der Grundsatz der Einheit der Familie bei einer Wegweisung zu berücksichtigen ist, aufgrund der Volljährigkeit C._______ und des fehlenden Abhängigkeitsverhältnis nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Überstellung nach Bulgarien wurde zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
der AsylV 1).

8.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 11. Juli 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

10.2 Nachdem den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. Juli 2014 ihre Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin beigeordnet wurde, ist dieser eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat am 4. September 2014 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint. Indessen hat sie am 25. September 2015 eine weitere Eingabe zu den Akten gereicht, welche noch nicht berücksichtigt wurde. Der Rechtsvertreterin ist somit ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Anne Kneer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3794/2014
Date : 17. April 2015
Published : 29. April 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014


Legislation register
AsylG: 3  6  31a  44  105  106  108
AsylV 1: 29a  32
AuG: 83
BGG: 83
EMRK: 3  5  8
SR 0.107: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  52  63  65
BGE-register
129-II-11 • 130-II-281 • 135-I-143
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