Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1964/2008

Urteil vom 17. April 2012

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),

Besetzung Richter Bruno Huber, Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.

A._______ geboren am 1. Januar 1987, Türkei,

Parteien vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, verliess sein Dorf laut eigenen Angaben am 3. November 2007 und gelangte nach C._______. Am 28. November 2007 habe er, versteckt im Laderaum eines Strassengütertransporters, sein Heimatland verlassen. Die Reise habe durch ihm unbekannte Länder geführt, bis er am 1. Dezember 2007 illegal in die Schweiz eingereist sei.

Am 3. Dezember 2007 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Dort fanden am 5. Dezember 2007 die summarische Befragung zu den Personalien, dem Reiseweg und den Ausreisegründen (Protokoll: A1) und am 14. Januar 2008 die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll: A5) statt. Nebst seinem türkischen Personalausweis (nüfus cüzdani) vom (...) 2005 reichte er einen Familienregisterauszug, einen Antrag auf Mitgliedschaft bei der Demokratik Toplum Partisi (DTP) vom 24. Juli 2007 inklusive Quittung und verschiedene Presseartikel betreffend Verstösse gegen Menschenrechte ein.

A.b Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, beinahe die Hälfte der Bewohner seines Herkunftsdorfes gehörten der Familie (...) an und zahlreiche ihrer Mitglieder engagierten sich für die DTP. Die Grossfamilie werde seitens der türkischen Behörden des Terrorismus beschuldigt. Am (...) sei das Dorf von türkischen Sicherheitskräften beschossen worden; dabei sei einer seiner (...) umgebracht, ein anderer und zahlreiche (...) seien verletzt worden. Zu diesem Vorfall könne er Unterlagen beschaffen, da die Presse darüber berichtet habe. Abgesehen davon sei die Familie schikaniert worden, etwa indem man sie anlässlich von Ausweiskontrollen lange habe warten lassen.

Er selber sei seit ungefähr seit einem Jahr Mitglied der DTP beziehungsweise engagiere sich für die Partei; er habe sich oft im Parteilokal aufgehalten und im Jugendverband mitgewirkt. Während der Wahlen im Sommer 2007 sei er mit seinem Verwandten (...) unterwegs gewesen und habe mit ihm Wahlpropaganda gemacht. In diesem Sommer sei er viermal auf verschiedene Polizeiposten geführt und jeweils für mehrere Stunden festgehalten worden. Man habe ihm seine Verwandtschaft zu Terroristen vorgeworfen, ihn aufgefordert, seine Tätigkeit für die DTP einzustellen und sie nicht zu wählen, und ihn als Spitzel für die Polizei anwerben wollen. Anlässlich der zweiten Festnahme sei er mit einem Faustschlag am Auge verletzt worden.

Am (...) 2007 habe es einen Vorfall (...) gegeben. Drei Tage später habe ein Polizist namens D._______ den Beschwerdeführer telefonisch aufgefordert, auf den Polizeiposten zu kommen und ihn und seine Familie bedroht für den Fall, dass er der Aufforderung nicht folge. Er sei deshalb hingegangen, und D._______ habe ihm drei Namen genannt: (...), zwei Bekannte, sowie (...), ein Onkel. D._______ habe ihn aufgefordert, innert 15 Tagen eine dieser Personen zu liquidieren. Er habe ihm eine Pistole gegeben und 3000 USD als Anzahlung für die Tat. Gleichzeitig habe er ihm versprochen, nach der Ausführung des Auftrags werde er am besten Ort der Türkei ein gutes Leben führen. Drei Tage später habe D._______ ihn angerufen und gefragt, warum der Auftrag nicht ausgeführt worden sei. Er habe die Pistole und das Geld seinem Vater gegeben, damit er sie zurückgebe. Die drei Personen habe er gewarnt, beziehungsweise sein Vater habe das getan, und am (...) 2007 habe er das Dorf verlassen. Der Tötungsauftrag, den er nicht habe ausführen wollen, sei sein eigentlicher Ausreisegrund gewesen, nicht zuletzt, um seine Familie weniger zu gefährden. Alle vier Tage werde er zu Hause gesucht.

A.c Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, bisher keinen Militärdienst geleistet zu haben; er wolle dies auch nicht, weil er nicht gegen Kurden kämpfen wolle. Dies sei allerdings nicht ein Grund für seine Ausreise gewesen. Nach Erhalt des Aufgebots, habe er 2007 einen Verschiebungsantrag eingereicht, habe aber die Antwort noch nicht erhalten.

Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, während acht Jahren die Grund- und Sekundarschule besucht und anschliessend die gymnasiale Stufe im Fernstudium absolviert zu haben. Er habe nie gearbeitet, weil seine Familie in einer sehr guten wirtschaftlichen Situation lebe. Seine Kernfamilie (...) lebe grösstenteils noch immer in B._______, eine Halbschwester lebe in Deutschland.

A.d Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, seine Vorbringen seien unglaubhaft, die Anordnung der Wegweisung sei die gesetzliche Regelfolge einer Abweisung des Asylgesuches und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.

B.
Mit Beschwerde vom 25. März 2008 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den materiellen Anträgen auf Aufhebung der BFM-Verfügung, Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, dem Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das BFM zu neuem Entscheid und dem Subeventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge seiner vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung des BFM seien seine Vorbringen glaubhaft und seine Mitgliedschaft bei der DTP sei nun belegt. Dafür, dass er vom Auftragsmord erst im Rahmen der Anhörung berichtet habe, gebe es nachvollziehbare Erklärungen. Er sei aufgrund seiner politischen Aktivität und seiner Familienzugehörigkeit mehrmals von der Polizei verhaftet und bedroht worden; die Übergriffe hätten darauf abgezielt, ihn unter schweren Drohungen zum Mord zu verleiten. Als Neffe des DTP-(...) sei er zunehmend ins Visier der türkischen Polizei geraten. Viele Verwandte seien in die Schweiz geflohen; dabei handle es sich um Familienangehörige, die in der Türkei teilweise bis zu zehn Jahren wegen ihrer politischen Aktivitäten inhaftiert gewesen seien. Die Gefahr einer eigenen Verfolgung und einer Reflexverfolgung sei gross.

Zusammen mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten reichen, darunter eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der DTP vom (...) inklusive Übersetzung, Ausweiskopien seiner in der Schweiz lebenden Verwandten, einen Untersuchungsbericht der Staatsanwaltschaft (...) inklusive Übersetzung sowie diverse Artikel aus schweizerischen und türkischen Presseerzeugnissen, teilweise mit Übersetzung (act. 1/17).

C.
Mit Verfügung vom 4. April 2008 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und wies jenes um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, an der Abklärung des Sachverhalt mitzuwirken und namentlich seine Verwandtschaft mit verfolgten Personen zu belegen.

D.
Am 29. April 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und diverse Beweismittel zum Ereignis vom (...) und betreffend seine Verwandtschaft zu den davon betroffenen Personen sowie seine Verwandtschaft zu (...) ein (sub act. 3). Zur Aufforderung des Instruktionsrichters, eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft beim Jugendflügel der DTP einzureichen, machte er geltend, eine offizielle Mitgliederkarte gebe es nicht und seine Bemühungen, eine Bestätigung der DTP für seine Aktivitäten zu erhalten, seien erfolglos geblieben.

E.

E.a Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein.

E.b Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2008, am 19. Juni 2009 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben, an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer eine Fotographie zu den Akten reichen, die E._______ zusammen mit F._______, dem Vater des Beschwerdeführers, zeige, als sie im Mai 2008 in der Provinz (...) auf Propagandatour für die DTP gewesen seien.

G.
Am 16. September 2008 nahm der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Gerichts (Verfügung vom 9. September 2008) insoweit Stellung zu zwei von dritter Seite eingereichten Schriftstücken als er deren Entfernung aus den Akten beantragte, was er faktisch dadurch bewerkstelligte, dass er die Dokumente nicht mehr zu den Akten gab.

H.
Am 3. November 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote über insgesamt Fr. 3850. zu den Akten.

I.
Mit Schreiben vom 4. und vom 5. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer mitteilen, das Bundesverwaltungsgericht habe in den Beschwerdesachen D-1306/2008 und E-5277/2006 die Rechtsmittel gutgeheissen und das BFM angewiesen, der Tante des Beschwerdeführers und deren Kindern sowie weiteren Verwandten aus dem Dorf B._______ Asyl zu gewähren.

J.
Am 4. August 2009 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines türkischen Schreibens vom 29. Juni 2009 samt Übersetzung ins Deutsche ein. Darin bestätige der Dorfvorsteher von B._______ unter anderem, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 von der Gendarmerie gesucht worden sei, weshalb er das Dorf verlassen habe. Auch heute noch werde er gesucht, und seines Vaters Haus sei viele Male aufgesucht worden.

K.

K.a Mit Verfügung vom 18. November 2009 lud der Instruktionsrichter das BFM zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein, forderte es auf, zu den neu eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen, und wies es auf die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschwerdesachen D-1306/2008 und E-5277/2006 hin.

K.b Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2009 an seiner Verfügung und deren Begründung fest und beschränkte sich auf die Aussage, dem Schreiben des Dorfvorstehers komme keine entscheidende Beweiskraft zu, da solche Dokumente gegen die Erweisung von Gefälligkeiten leicht erworben werden könnten.

K.c Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Duplik.

K.d Mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 monierte der Beschwerdeführer, die Argumente des BFM für die Untauglichkeit des eingereichten Beweismittels (vgl. Bst. J.b) seien nicht stichhaltig, zumal es weder Fälschungsmerkmale bezeichnet noch Hinweise auf den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens angeführt habe. Trotz entsprechender Einladung des Bundesverwaltungsgerichts äussere sich das Bundesamt nicht zu den beiden Urteilen, welche Familienangehörige des Beschwerdeführers betreffen würden. Ferner habe das BFM einem weiteren Verwandten des Beschwerdeführers, einem aus B._______ stammenden (...), mit Verfügung vom (...) Asyl gewährt (N_______). Zusammen mit der Eingabe reichte er den entsprechenden Entscheid des BFM und eine weitere Kostennote über Fr. 437.50 ins Recht.

L.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung inklusive Jahreslohnabrechung einreichen und führte dazu aus, er sei wirtschaftlich selbständig und durch seine Arbeitstätigkeit sozial integriert in der Schweiz. Gleichzeitig erkundigte er sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidfällung.

Am 16. Januar 2012 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass dem Verfahren hohe Priorität zukomme und es voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2012 zum Abschluss kommen werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Der Beschwerdeführer begehrt unter anderem die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Zwar begründet er dieses aus der Sicht der Verfahrenslogik fälschlicherweise als Eventualantrag bezeichnete Begehren nicht konkret, ergänzt aber in seiner Beschwerdeeingabe den vom BFM in der Verfügung festgestellten Sachverhalt um die Vorkommnisse rund um die Familie (...). Wie bereits anlässlich des erstinstanzlichen Asylverfahrens geltend gemacht, wiederholt er ferner seine Befürchtung, auch aufgrund seiner familiären Herkunft in asylrelevanter Weise gefährdet zu sein, und moniert schliesslich im Rahmen seiner Duplik vom 28. Dezember 2009, das BFM habe zu Unrecht zu den seine Familienangehörigen betreffenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nicht Stellung genommen. Damit rügt er sinngemäss eine mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Sowohl die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts als auch die Verletzung von Verfahrensregeln können unter Umständen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen, weshalb diese Rügen vorab zu prüfen sind.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Asylverfahrens in der Schweiz vorgebracht, er gehöre der Grossfamilie (...) aus B._______ an und sei - unter anderem - deswegen in der Türkei in asylrelevanter Weise gefährdet. Er bezog sich auf seinen Onkel (...), das Ereignis vom (...) sowie die Klage seines Onkels gegen den türkischen Staat. Er machte auch geltend, die Familie (...) habe seitens der schweizerischen Behörden Einreisevisa erhalten. Schliesslich führte er eine verwandtschaftliche Beziehung zu (...) an. Für das BFM war damit ohne Weiteres erkennbar, dass diese Vorbringen im Hinblick auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erheblich sein könnten, zumal die Asylverfahren der Angehörigen der Grossfamilie (...) im damaligen Zeitpunkt alle erstinstanzlich hängig waren (bzw. am (...) entschieden wurden), nachdem die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Urteil vom (...) das BFM angewiesen hatte, (...) und seinen Angehörigen die Einreise zu bewilligen mit der Begründung, sie seien in der Türkei im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet. Zweifellos war dem BFM ebenso bekannt, dass die Frage der Reflexverfolgung vor dem Hintergrund des Herkunftslandes Türkei nach wie vor aktuell ist (vgl. die vom Bundesverwaltungericht weitergeführte Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.2.3).

Indem diese Umstände weder aus dem Sachverhalt noch den Erwägungen der angefochtenen Verfügung in irgend einer Weise hervorgehen, hat das BFM den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Der Versuch des Bundesverwaltungsgerichts, den Mangel allenfalls im Rahmen des Schriftenwechsels zu heilen, ist misslungen, sah sich das BFM doch auch nach der Gutheissung der Beschwerden der Familienangehörigen durch das Bundesverwaltungsgericht, mit welchen das BFM angewiesen wurde, diesen Asyl zu gewähren, nicht veranlasst, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Familienzugehörigkeit unter dem Aspekt der Verfolgung als Familienmitglied beziehungsweise demjenigen der Reflexverfolgung zu würdigen. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht möglicherweise die Entscheidreife selber herbeiführen könnte, steht bereits dieser Mangel einem reformatorischen Entscheid entgegen.

4.2. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG konkretisierte Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern, und deren Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die einschlägige Literatur; Patrick Sutter in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Hrsg. Auer/Müller/Schindler, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 2 zu Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss auf jeden Fall so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 134 I 183 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a).

Vorliegend ist das BFM seinen so umschriebenen Pflichten nicht nachgekommen. Aus der angefochtenen Verfügung und den beiden knapp abgefassten Vernehmlassungen geht nicht hervor, ob die Vorinstanz die familiäre Zugehörigkeit des Beschwerdeführers überhaupt zur Kenntnis genommen hat und ob sie seine geltend gemachte Identität als bewiesen oder glaubhaft gemacht anerkennt. Entsprechend schweigt sie sich vollends aus über alle Aspekte, die im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur (Gross-)Familie (...) im Hinblick auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG von Bedeutung sein könnten. Auch die angebliche verwandtschaftliche Beziehung zu (...) wird vom BFM übergangen. Eine sachgerechte Anfechtung war dem Beschwerdeführer demzufolge nicht möglich.

Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller (selbständiger) Natur, was bedeutet, dass dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Zwar kann die Beschwerdeinstanz ausnahmsweise, insbesondere aus prozessökonomischen Gründen, eine Gehörsverletzung heilen. Dazu sind aber vorliegend die Voraussetzungen nicht gegeben, zumal die Versäumnisse des BFM umso schwerer wiegen, als es sich bei dem nicht berücksichtigten Vorbringen um ein zentrales in der Asylbegründung handelt, das BFM es auch auf zweimalige Vernehmlassung hin versäumt hat, eine hinreichende Begründung nachzuliefern, und das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 f.).

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Weiterführung an das BFM zurückzuweisen.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erübrigt sich infolge Gegenstandslosigkeit.

7.
Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Der Rechtsvertreter weist in seinen Kostennoten vom 3. November 2008 und 24. Dezember 2009 eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50. , einen Zeitaufwand von 16 3/4 Stunden und eine Auslagenpauschale von Fr. 50. aus; er macht einen Stundenansatz von Fr. 250. geltend. Abgesehen von der so genannten Dossiereröffnungspauschale, welche praxisgemäss nicht entschädigt wird, erscheinen die sich ergebenden Kosten der Vertretung im Betrag von Fr. 4237.50 angemessen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in diesem Umfang zu entschädigen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2.
Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung an das BFM zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4237.50 auszurichten

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Esther Karpathakis

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N_______

- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-1964/2008
Date : 17. April 2012
Published : 26. April 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008


Legislation register
AsylG: 3  6  105  106  108
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  30  32  35  48  49  52  63
BGE-register
124-V-180 • 134-I-179
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